Abtei lung IV D-235/2007 {T 0/2} Urteil v o m 6 . M a i 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-235/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie, stellte am 18. September 2002 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Da das BFF seine Vorbringen als unglaubhaft erachtete, lehnte es mit Verfügung vom 18. Juni 2003 das Gesuch ab und ordnete zugleich seine Wegweisung aus der Schweiz an. Mit Urteil vom 12. August 2003 wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Am 31. Oktober 2003 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen damaligen Rechtsvertreter - beim BFF ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, anlässlich der Demonstration vom 14. Oktober 2003 vor dem Gebäude der ARK sei ein iranischer Agent beim Fotografieren der Demonstranten von der Polizei festgenommen worden. Damit sei nun der Tatbeweis für das bestehende Interesse des iranischen Regimes für Exiliraner erbracht. Aufgrund der zahlreichen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei dieser nun bei der iranischen Botschaft als Regimegegner registriert. Da diese Aktivitäten nach dem islamischen Strafgesetz strafbar seien und von den iranischen Strafbehörden auch geahndet würden, sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Dem Asylgesuch lagen eine fremdsprachige Bestätigung der Komala- Partei sowie sieben Fotos bei. C. Mit Verfügung vom 4. Februar 2004 - eröffnet am folgenden Tag - trat das BFF gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den sofortigen Vollzug und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Das BFF machte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen geltend, die für den Zeitraum nach dem Abschluss des ersten Asylver- D-235/2007 fahrens geltend gemachten Ereignisse seien für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht geeignet. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Engagement in der Schweiz werde von den iranischen Behörden, falls diese daran überhaupt Interesse bekundeten, nicht als oppositioneller Akt, sondern als Versuch gewertet, sich in Europa eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz würden nicht über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen. Ferner sei die Aussage, wonach ein iranischer Agent anlässlich der Demonstration vom 14. Oktober 2003 festgenommen worden sei, eine durch nichts belegte Behauptung. Daher sei die geltend gemachte Gefährdung als offensichtlich haltlos zu bezeichnen. D. Mit Beschwerde vom 5. Februar 2004 (Eingang: 6. Februar 2004) bei der damals zuständigen ARK liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter unter anderem beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zudem sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. E. Mit Verfügung der zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom 12. Februar 2004 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt. F. Das BFF hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2004 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Urteil vom 26. Juni 2006 hiess die ARK die Beschwerde gut soweit sie darauf eintrat -, hob die Verfügung des BFF vom 4. Februar 2004 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung des Asylgesuchs an das BFM zurück. Gleichzeitig wies sie das sinngemässe Gesuch um Revision des Beschwerdeentscheides der ARK vom 12. August 2003 ab. Die ARK begründete ihr Urteil im wesentlichen damit, dass vorliegend durchaus Hinweise auf eine Gefährdung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG bestehen würden, die in einem materiellen Verfahren zu D-235/2007 prüfen seien, zumal oppositionelle exilpolitische Aktivitäten, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht und durch die eingereichten Beweismittel belegt würden, grundsätzlich geeignet seien, einen asylrechtlich relevanten Tatbestand im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zu erfüllen. Das BFF sei daher zu Unrecht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und habe damit Bundesrecht verletzt. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs auf exilpolitische Aktivitäten berufe, welche bereits vor dem Urteil der ARK vom 12. August 2003 stattgefunden hätten, sei festzustellen, dass diese im Zeitpunkt des Urteils der ARK vorbestandenen Sachverhalte unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen seien. Da der Beschwerdeführer diese Aktivitäten im ersten Verfahren nicht geltend gemacht habe, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, müsse er sich diesbezüglich die Bestimmung von Art. 66 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entgegenhalten lassen. Da die vor dem Urteil der ARK vom 12. August 2003 stattgefundenen exilpolitischen Aktivitäten revisionsrechtlich unbeachtlich seien, sei die Eingabe vom 5. Februar 2004, soweit diese als sinngemässes Revisionsgesuch gegen den Beschwerdeentscheid vom 12. August 2003 zu behandeln sei, abzuweisen. H. Mit Eingabe vom 18. Juli 2006 reichte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Zeitungsbericht sowie einen Internetbericht zu den Akten. I. Am 18. Oktober 2006 hörte das BFM den Beschwerdeführer in B._______ erneut zu seinen Asylgründen an. Dabei machte dieser im Wesentlichen geltend, er sei nach der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Asylgesuchs deshalb nicht in den Iran zurückgekehrt, da er dort gefährdet wäre, zumal er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe. Er habe hier an vielen Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen, wobei er jeweils die Transparente geschrieben habe. Zudem sei er Mitglied der Komala-Partei. J. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 - eröffnet am folgenden Tag stellte das BFM fest, die geltend gemachten subjektiven Nachflucht- D-235/2007 gründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines ersten Asylgesuchs keine politischen Tätigkeiten und keine politisch motivierte Verfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme, er sei vor dem Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der iranischen Behörden gestanden sei. Soweit er geltend mache, er sei in der Schweiz Mitglied der Komala-Partei, sei festzustellen, dass den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden könnten, dass die iranischen Behörden von dieser Mitgliedschaft auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten. Zudem würden die von ihm ins Recht gelegten Beweismittel keine Hinweise darauf enthalten, dass er sich an den Demonstrationen in der Schweiz besonders exponiert hätte. Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein derartiges politisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. K. Der Beschwerdeführer legte am 10. Januar 2007 (Poststempel) durch seine damalige Rechtsvertreterin Beschwerde beim seit dem 1. Januar 2007 neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe würden die iranischen Behörden über Systeme verfügen, die die Filterung riesiger D-235/2007 Mengen öffentlich zugänglicher Online-Informationen ermöglichen würden. Diese Filtersysteme seien auch als Monitoringsysteme einsetzbar. Der Beschwerdeführer sei ein profilierter Wortführer der iranischen Oppositionsbewegung in der Schweiz. Seine überaus aktive Mitgliedschaft in der Komala-Partei werde durch die Mitgliedschaftsbestätigung belegt. Die Führungsfunktion des Beschwerdeführers innerhalb der iranischen Diaspora werde zudem durch den Umstand offenbar, dass er zumeist im Zentrum der Protestkundgebungen stehe beziehungsweise an vorderster Front anzutreffen sei. Der Beschwerdeführer habe an zahlreichen Protestkundgebungen teilgenommen, an denen er Reden beziehungsweise Vorträge gehalten sowie die Massen mit dem Megafon ermutigt habe. Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine exilpolitischen Aktivitäten durchaus ein Profil aufweise, das die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden geweckt haben dürfte. Daher müsse von einer konkreten Verfolgungsgefahr für den Fall seiner Rückkehr in den Iran ausgegangen werden. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen eine fremdsprachige Mitgliedschaftsbestätigung der Komala-Partei vom 14. November 2006, eine CD-Rom mit Fotos, ein Internet-Ausdruck eines fremdsprachigen Flugblattes der Komala-Partei, ein Auszug von im Internet veröffentlichten Fotos (in Kopie) sowie ein Internet-Ausdruck einer fremdsprachigen Erklärung der Komala-Partei bei. L. Mit Schreiben vom 29. Januar 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin - um Anweisung an das zuständige Migrationsamt, von Vollzugshandlungen hinsichtlich seiner Person während des hängigen Beschwerdeverfahrens abzusehen. Der Eingabe lag unter anderem ein fremdsprachiges Schreiben der Komala-Partei (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung) bei. M. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2007 wurde dem Be- D-235/2007 schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. N. In seiner Vernehmlassung vom 5. Februar 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2007 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt. O. Mit Eingabe vom 20. März 2007 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin zwei fremdsprachige Internetartikel mit Fotos sowie ein von ihm verfasstes handschriftliches Schreiben (in deutscher Sprache) zu den Akten reichen. P. Mit Schreiben vom 3. September sowie 17. Oktober 2007 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer unter anderem einen Ausdruck eines fremdsprachigen, im Internet veröffentlichten Aufrufs der Komala-Partei, die Ausdrucke mehrerer angeblich vom Beschwerdeführer verfasster fremdsprachiger Internetbeiträge sowie diverse Fotos in Kopie einreichen. Q. Mit Eingabe vom 28. August 2008 liess der Beschwerdeführer die Kopie einer am 21. August 2008 ausgestellten englischsprachigen Bestätigung der Komala-Auslandvertretung zu den Akten reichen. R. Mit Schreiben vom 3. August 2009 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter - unter anderem folgende Dokumente dem Bundesverwaltungsgericht ein: Die Ausdrucke mehrerer fremdsprachiger Internetbeiträge, diverse Fotos in Kopie, zwei Dankesschreiben der Komala Schweiz sowie einen fremdsprachigen Bericht in Kopie. S. Mit Eingabe vom 13. April 2010 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (u.a. DVD's und Internetausdrucke) einreichen, welche D-235/2007 dessen fortgesetztes exilpolitisches Engagement belegen würden. Die Beweismittel bestätigten, dass der Beschwerdeführer ein führendes Mitglied des kurdischen Widerstandes gegen das islamische Regime in Teheran sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen D-235/2007 Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs vor, aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz würden subjektive Nachfluchtgründe bestehen. Im Folgenden D-235/2007 ist daher zu prüfen, ob er durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich wegen seines politischen Engagements in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz nicht bestritten wird, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Fall des Beschwerdeführers erfüllt ist. 4.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorab festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht gelungen ist, die damals geltend gemachte politisch motivierte Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise aus dem Iran im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegner und politischer Aktivist registriert war. 4.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2006 Mitglied der Komala-Partei ist. Er hat seinen Angaben und den eingereichten Beweismitteln zufolge in der Schweiz an zahlreichen, meist von der Komala-Partei organisierten, Protestkundgebungen teilgenommen, bei denen er auch (mehr oder weniger) erkennbar fotografiert wurde und er teilweise auch Unterstützungsund Demonstrationsaufrufe vorgelesen hat. Etliche dieser anlässlich der Protestkundgebungen geschossenen Fotos wurden mit namentlicher Erwähnung ins Internet gestellt. Zudem hat der Beschwerdeführer an Versammlungen der Komala-Partei und an Veranstaltungen anderer kurdischer Organisationen teilgenommen, von denen unter anderem in einschlägigen oppositionellen Fernsehsendern im Anschluss daran berichtet wurde. Bei einer dieser Versammlungen entstand ein im Internet veröffentlichtes Gruppenfoto, das den Präsidenten der Komala-Partei und den Beschwerdeführer zeigt. D-235/2007 Ausserdem lässt sich aus den Akten entnehmen, dass mehrere fremdsprachige Artikel unter dem Namen des Beschwerdeführers (inklusive Foto) im Internet veröffentlicht wurden. Soweit in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe im Jahre 2005 an Demonstrationen beziehungsweise Veranstaltungen Reden und Vorträge gehalten, ist festzuhalten, dass diese Vorbringen als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu beurteilen sind, da der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 18. Oktober 2006 derartige Tätigkeiten mit keinem Wort erwähnt hat, obwohl er ausdrücklich nach seinen exilpolitischen Aktivitäten gefragt worden ist (act. B 22/5, S. 2 ff.). Vielmehr machte er damals einzig geltend, er habe - neben der Teilnahme an Demonstrationen - die Transparente für die Demonstrationen geschrieben (act. B 22/5, S. 3). 4.5 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Hierbei ist davon auszugehen, dass sich die Auslandgeheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder von Exilorganisationen der im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). D-235/2007 4.6 4.6.1 Im konkreten Fall geht das Gericht nach einer Auswertung des eingereichten Beweismaterials unter Mitberücksichtigung der übrigen Akten davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Seiner Einschätzung legt es dabei die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen persönlichen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz bis zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen werden, weshalb eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran auszuschliessen ist. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass die iranischen Behörden über leistungsstarke Systeme verfügen sollen, welche die Filterung riesiger Mengen öffentlich zugänglicher Online-Informationen ermöglichen, wie das in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird. 4.6.2 Mit Bezug auf die konkrete Funktion des Beschwerdeführers innerhalb der in Frage stehenden Exilgruppierung fällt zunächst der Umstand ins Gewicht, dass die Komala-Partei selbst den Beschwerdeführer lediglich als Mitglied ("Member") bezeichnet (vgl. Bestätigung der Komala Auslandvertretung vom 21. August 2008). Die in der Rechtsmittelschrift vorgebrachte Behauptung, wonach der Beschwerdeführer eine Führungsfunktion innerhalb der iranischen Diaspora innehabe, kann schon aus diesem Grund nicht geglaubt werden. Eine gewöhnliche Mitgliedschaft zieht keine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden nach sich. Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren durch die weiteren Beweismittel dokumentierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten - sei es als Teilnehmer an Kundgebungen und Versammlungen oder als Verfasser von im Internet publizierten Beiträgen - von vornherein nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches der Beschwerdeführer daraus zu ziehen D-235/2007 versucht. Insbesondere erweckt der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich von Kundgebungen per Megafon Unterstützungs- und Demonstrationsaufrufe vorgelesen hat, nicht den Eindruck, dass er zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes werden kann. Im Sinne einer Klarstellung ist sodann die Anmerkung angebracht, dass friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des - ebenso evidenten wie unpolitischen - Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Es geht bei dieser Argumentation nicht darum, die innere (politische) Gesinnung eines Asylsuchenden auszuleuchten, vielmehr erschöpft sich der Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen aussen manifestierte, aus Sicht der iranischen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen. 4.6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass im Iran aufgrund der genannten politischen Aktivitäten im Exil gegen ihn ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, was entgegen den Ausführungen in der Rechtsmittelschrift ein Indiz für eine fehlende Verfolgungsgefahr im Heimatland darstellt. In letzter Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und der Beschwerdeführer ist auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen. Angesichts dessen sowie der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie diese als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden. D-235/2007 4.6.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise aus dem Iran und der Asylbeantragung in der Schweiz bei einer Rückkehr in seine Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten hat. Das gilt selbst dann, wenn es zutreffen sollte, dass er illegal ausgereist ist, wie das von ihm behauptet wird (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). 4.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die zahlreichen im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Desgleichen erübrigt es sich, weitere Beweise zu erheben oder den Beschwerdeführer nochmals anzuhören. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu D-235/2007 machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall D-235/2007 einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht. 6.3.3 Der - soweit aktenkundig - gesunde, alleinstehende Beschwerdeführer wohnte die letzten sechs Jahre vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland in C._______, Provinz D._______, wo gemäss seinen eigenen Aussagen auch seine Eltern leben. Da zudem seine zwei Schwestern in derselben Provinz wohnen, ist zu schliessen, dass er bei seiner Rückkehr in den Iran ein soziales Netz vorfinden wird. Ausserdem verfügen die Eltern des Beschwerdeführers in C._______ über einen landwirtschaftlichen Betrieb, weswegen davon auszugehen ist, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren, zumal er über jahrelange Erfahrung in der Landwirtschaft verfügt. Für eine wirtschaftliche Integration spricht überdies der Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine gute schulische Ausbildung verfügt. D-235/2007 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland nicht als unzumutbar bezeichnet werden. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Begehren nicht als aussichtslos erscheinen. 9.2 Vorliegend ist die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht durch eine Fürsorgebestätigung oder in anderer Form hinreichend belegt, sondern lediglich behauptet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-235/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein; BFM-Verfügung im Original; Mitgliedschaftsbestätigung der Komala-Partei vom 14. November 2006; 4 CD-Rom bzw. DVD; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 18