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Bundesverwaltungsgericht 09.05.2023 D-2345/2023

9. Mai 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,287 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Revision gegen das Urteil D-5261/2022 vom 16. Januar 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2345/2023

Urteil v o m 9 . M a i 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (…), Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Revision gegen das Urteil D-5261/2022 vom 16. Januar 2023 / N (…).

D-2345/2023 Sachverhalt: I. A. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 24. Mai 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5261/2022 vom 16. Januar 2023 abgewiesen. II. C. C.a Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Februar 2023 beim SEM ein mit «Wiedererwägung = Mehrfaches Asylgesuch» betiteltes Schreiben ein. Zur Hauptsache beantragte er unter anderem, es sei auf das Gesuch einzutreten, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Als Beilagen reichte er Kopien von vier fremdsprachigen Dokumenten ein, welche belegen würden, dass in der Türkei gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei wegen seiner Aktivitäten in den sozialen Medien. C.b Auf entsprechende Aufforderung des SEM hin reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 20. März 2023 Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel ein. Es handelt sich dabei um das Schreiben einer türkischen Rechtsanwältin vom 13. Februar 2023, zwei Dokumente der Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom 30. Dezember 2022 betreffend die Aussage eines Denunzianten sowie einen Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft an die Gendarmeriekommandantur der Provinz B._______ vom 6. Januar 2023 zur Vornahme von weiteren Ermittlungen. C.c Weiter liess der Gesuchsteller dem SEM mit Eingabe vom 14. April 2023 einen vom 23. Februar 2023 datierenden Haftbefehl, ausgestellt vom Amtsgericht C._______ (inklusive Übersetzung), zukommen. C.d Mit Verfügung vom 21. April 2023 stellte das SEM fest, dass drei der mit Eingabe vom 14. Februar 2023 eingereichten türkischen Dokumente vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2023

D-2345/2023 datieren würden. Das Schreiben der Rechtsanwältin sei zwar später entstanden; es vermöge für sich allein aber kein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG (SR. 142.31) zu begründen. Vielmehr werde darin auf die anderen Unterlagen verwiesen, weshalb es gemeinsam mit diesen zu würdigen sei. Entsprechend könnten die vorgelegten Beweismittel nur im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht geprüft werden. Nachdem der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 14. Februar 2023 ausdrücklich die Zuständigkeit des SEM behaupte, sei auf diese sowie die gleichzeitig eingereichten Beweismittel mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten. Weiter hielt das SEM fest, der nachgereichte in C._______ ausgestellte Festnahmebefehl vermöge an den oben ausgeführten Umständen nichts zu ändern. Es werde jedoch prüfen, ob das betreffende Dokument die Eröffnung eines Wiedererwägungsverfahrens zu begründen vermöge. D. Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Darin beantragte er, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2023 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei der materielle Sachverhalt festzustellen. Eventualiter sei das Dossier für eine Wiedererwägung an die Vorinstanz weiterzuleiten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel wurden dieselben Unterlagen eingereicht, welche zuvor bereits dem SEM vorgelegt wurden. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 1. Mai 2023 den Eingang des Revisionsgesuchs.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

D-2345/2023 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121‒128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Entscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. dazu TSCHANNEN/ ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 31 Rz 843 f.). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 2. Vorliegend erging mit dem Urteil D-5261/2022 vom 16. Januar 2023 ein materieller Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Von den vom Gesuchsteller eingereichten Beweismitteln datieren die drei von der Generalstaatsanwaltschaft B._______ ausgestellten Dokumente vom 30. Dezember 2022 respektive 6. Januar 2023 (Beilagen 7-9 zum Revisionsgesuch). Sie sind vor dem genannten Urteil entstanden und demnach einer Revision grundsätzlich zugänglich. 3. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 3.2 Der Gesuchsteller ist als Partei des revisionsweise angefochtenen Urteils legitimiert und ruft in seiner Eingabe ausdrücklich die Revisionsgründe der unbeurteilt gebliebenen Anträge (Art. 121 Bst. c BGG) und die versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) an. Der Begründung des Revisionsgesuchs lässt sich indessen nicht entnehmen, inwiefern diese Revisionsgründe gegeben sein sollen. Weder wird ausgeführt, welche Anträge das Gericht im Verfahren D-5261/2022 nicht beurteilt haben soll, noch inwiefern damals bereits in den Akten liegende Tatsachen unberücksichtigt

D-2345/2023 geblieben seien. Entsprechend ist diesbezüglich auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. 3.3 Weiter bringt der Gesuchsteller im Revisionsgesuch vor, es seien neue Tatsachen ans Licht gekommen, von welchen er zuvor keine Kenntnis gehabt habe, weshalb er diese erst nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts habe geltend machen können (vgl. Revisionsgesuch, S. 8). Sinngemäss ruft er damit den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Nach dieser Bestimmung kann eine Revision verlangt werden, wenn eine Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.4 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist ein Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung der Revisionsgründe einzureichen. Aus den Akten geht hervor, dass ein Denunziant bei der Generalstaatsanwaltschaft B._______ eine Anzeige gegen den Gesuchsteller wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien eingereicht habe, wobei dessen Aussage am 30. Dezember 2022 aufgenommen worden sei. Die Staatsanwaltschaft beauftragte daraufhin am 6. Januar 2023 die Gendarmerie mit der Vornahme von weiteren Abklärungen. Der Gesuchsteller macht geltend, er habe von diesen Vorgängen durch das Schreiben seiner türkischen Anwältin vom 13. Februar 2023 erfahren. Dies erscheint unter den vorliegenden Umständen plausibel, womit die 90-tägige Revisionsfrist eingehalten ist. 3.5 Nach dem Gesagten ist auf das frist- und formgerechte Revisionsgesuch einzutreten, soweit der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen wird. 4. 4.1 Nachträglich erfahrene erhebliche Tatsachen oder neu aufgefundene entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr das Geltendmachen oder Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BVGE 2013/37 E. 2.1).

D-2345/2023 4.2 Die neue Tatsache muss sodann erheblich und damit geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. Es braucht dabei nicht schon festzustehen, dass der Prozessausgang ein anderer sein wird, sondern neu entdeckte Tatsachen sind in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern vermögen, dass der veränderte Sachverhalt zu einem für die gesuchstellende Partei günstigeren Entscheid führen könnte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. Aufl. Basel 2022, Rz. 5.51, m.w.H.). 5. 5.1 Für das vorliegende Revisionsverfahren sind einzig die drei von der Generalstaatsanwaltschaft B._______ ausgestellten Dokumente relevant. Demgegenüber sind sowohl das Schreiben der türkischen Rechtsanwältin vom 13. Februar 2023 als auch der Haftbefehl des Amtsgerichts C._______ vom 23. Februar 2023 erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2023 entstanden und können damit gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht zu dessen Revision führen. 5.2 Aus den beiden Dokumenten der Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom 30. Dezember 2022 geht hervor, dass eine Person namens D._______ den Gesuchsteller angezeigt habe, weil er auf Facebook beleidigende Posts gegen den türkischen Staat und seinen Präsidenten mache sowie sich lobend über terroristische Organisationen äussere. Daraufhin beauftragte die Staatsanwaltschaft die Gendarmeriekommandantur am 6. Januar 2023 damit, die offenen Identitäts- und Adressdaten des Verdächtigen zu ermitteln und einen Recherchebericht zu erstellen. Das geltend gemachte Verfahren gegen den Gesuchsteller bei der Generalstaatsanwaltschaft B._______ befindet sich somit noch in einem sehr frühen Verfahrensstadium. Nachdem die genauen Identitäts- und Adressdaten offenbar am 6. Januar 2023 noch in Abklärung waren, ist nicht davon auszugehen, dass die Strafverfolgungsbehörden bereits direkt mit dem Gesuchsteller als in jenem Verfahren verdächtige Person in Kontakt waren. Entsprechend ist nicht anzunehmen, dass es ihm bei zumutbarer Sorgfalt möglich gewesen wäre, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in der Türkei den Schweizerischen Asylbehörden gegenüber noch vor dem Abschluss des Verfahrens D-5261/2022 am 16. Januar 2023 geltend zu machen.

D-2345/2023 5.3 Den genannten Unterlagen fehlt es indessen an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit. Im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens erklärte der Gesuchsteller, er habe sich nie politisch betätigt (vgl. SEM-Akte […]- 23/11, D47). Zu keinem Zeitpunkt erwähnte er, dass er auf Facebook oder anderen sozialen Medien Inhalte gepostet oder geteilt habe, welche sich gegen den türkischen Staat richten oder sich positiv über in der Türkei als terroristisch eingestufte Organisationen äussern. Den vorgelegten Beweismitteln, welche im Rahmen des Revisionsverfahrens zu prüfen sind, lässt sich einzig entnehmen, dass gegen eine Person mit seinen Personalien eine Anzeige erstattet worden sei, woraufhin die Gendarmerie mit der Vornahme von Ermittlungen beauftragt wurde. Es liegen weder konkrete Angaben dazu vor, welche strafbaren Inhalte der Gesuchsteller (angeblich) auf den sozialen Medien gepostet haben soll, noch inwiefern er deswegen ein politisch motiviertes Strafverfahren respektive in diesem Zusammenhang drohende erhebliche Nachteile zu befürchten haben sollte. Entsprechende Angaben lassen sich weder der Eingabe vom 14. Februar 2023 an das SEM noch dem Revisionsgesuch entnehmen. Selbst wenn sich die eingereichten Dokumente als authentisch erweisen, lassen diese einzig auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Facebook-Einträgen mit möglicherweise strafbarem Inhalt schliessen. Dies erscheint für sich genommen jedoch nicht ausreichend, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Gesuchstellers zu begründen. Folglich sind die betreffenden Dokumente nicht geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Urteils D-5261/2022 insofern zu ändern, dass deren zutreffende rechtliche Würdigung zu Gunsten eines anderen, für ihn günstigeren Ergebnisses, aufzuheben wäre. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller dem SEM auch einen Haftbefehl einreichte, welchen das Amtsgericht C._______ – auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft von C._______ – am 23. Februar 2023 ausgestellt habe. Ein Zusammenhang zwischen diesem Verfahren und den dem Gericht vorliegenden Unterlagen der Generalstaatsanwaltschaft B._______ ist dabei nicht ersichtlich, zumal es keine Hinweise dafür gibt, dass letztere das Verfahren nach C._______ überwiesen hat. Das SEM hielt diesbezüglich in seinem Nichteintretensentscheid vom 21. April 2023 fest, es prüfe hinsichtlich des Haftbefehls die Eröffnung eines Wiedererwägungsverfahrens. Dieses Vorgehen ist korrekt, da das Dokument angesichts seines Entstehungsdatums nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden kann. Den elektronischen Akten des SEM lässt sich denn auch entnehmen, dass der Vollzug der Wegeweisung am 25. April 2023 wegen der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs

D-2345/2023 ausgesetzt wurde. Sollte der Gesuchsteller weitere Unterlagen im Zusammenhang mit allfälligen in der Türkei gegen ihn laufenden Strafverfahren erhalten, aus welchen sich, anders als aus den revisionsweise zu prüfenden Beweismitteln, konkrete Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ergeben könnten, hat er die Möglichkeit, diese bei der Vorinstanz einzureichen (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/22). 6. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich erheblichen Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5261/2022 vom 16. Januar 2023 ist demzufolge abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Seine Rechtsbegehren waren im Zeitpunkt der Revisionseingabe jedoch nicht als aussichtslos zu bezeichnen und er ist aufgrund der mit dem Revisionsgesuch eingereichten Unterstützungsbestätigung vom 24. November 2022 (vgl. Beilage 11 zum Revisionsgesuch) als bedürftig zu erachten. Folglich ist ihm die beantragte unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2345/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann

Versand:

D-2345/2023 — Bundesverwaltungsgericht 09.05.2023 D-2345/2023 — Swissrulings