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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2020 D-2345/2020

8. Juli 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,690 Wörter·~33 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung.

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2345/2020

Urteil v o m 8 . Juli 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2020 / N (…).

D-2345/2020 Sachverhalt: A. Der tamilische Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 23. Juni 2016 auf dem Luftweg und gelangte über verschiedene Länder am 24. Juni 2016 in die Schweiz, wo er am 29. Juni 2016 im ehemaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte. In der Befragung zur Person (BzP) vom 5. Juli 2016 und der Anhörung vom 24. August 2018 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches vor, er stamme aus der Gegend um C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz). Anfangs hätte die Familie direkt am Strand gelebt, nach dem Tsunami 2004 seien sie in das Dorf E._______ gezogen. Er habe mit seinen Eltern und zwei Schwestern zusammengewohnt. Die Schule habe er bis zur (…) Klasse, bis 2008 beziehungsweise 2009, besucht, anschliessend habe er im familieneigenen Fischereibetreib mitgearbeitet. Ausserdem habe er ein Praktikum als Mechaniker absolviert. Im Jahr 2009, beziehungsweise als er noch klein gewesen sei, sei er am Strand von betrunkenen Armeeangehörigen sexuell belästigt worden, was er aus Scham und aus Angst, sonst nicht mehr alleine zum Strand gehen zu dürfen, niemandem erzählt habe, auch seinen Eltern nicht. Als er in der (…) Klasse gewesen sei (2008 beziehungsweise 2009) seien bei ihm in der Schule zwei oder drei ältere Schüler, die bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen seien, entführt worden, und es habe in dem Zusammenhang an der Schule Proteste gegeben. Er sei von einem älteren Schüler (F._______), der LTTE-Beziehungen unterhalten habe, um Hilfe gebeten worden. Dafür habe er die Organisation der Freilassung der Entführten in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer habe sich darauf eingelassen und alles gemacht, was von ihm verlangt worden sei. Er habe zum Beispiel Medikamente erhalten und übergeben. Oder er habe andere Gegenstände in seiner Schultasche versteckt und durch die Armeekontrollen geschmuggelt und an vereinbarten Orten deponiert. Seine Hilfstätigkeiten seien für die LTTE gewesen. Nach Verlassen der Schule habe er keinen Kontakt mehr zu F._______ gehabt. Einige Monate vor der Ausreise im Juni 2016 sei F._______ in G._______ festgenommen worden. Eine Claymore-Mine sei bei ihm zu Hause explodiert. Bei F._______ sei ein Foto des Beschwerdeführers gefunden worden, wie er nachträglich erfahren habe. Der CID (Criminal Investigation De-

D-2345/2020 partment) sei daraufhin am 8. Juni 2016 nachts zu ihm nach Hause gekommen. Nur seine Mutter beziehungsweise zudem auch die beiden Schwestern seien zu Hause gewesen, der Vater sei beim Fischen gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich aber seit dem 6. Juni 2016 bei seiner Grossmutter in H._______ aufgehalten. Seine Mutter habe ihn telefonisch über den Vorfall informiert. Am 9. Juni 2016 seien die Sicherheitsbeamten des CID erneut in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen. Beide Elternteile seien diesmal zu Hause gewesen. Wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers sei sein Vater festgenommen worden. Seinem Vater seien das Foto des Beschwerdeführers, das aufgenommen worden sei, als er in der (…) Klasse gewesen sei, sowie noch vier oder fünf weitere Fotos gezeigt worden, die bei F._______ gefunden worden seien. Der CID habe seinen Vater über ihn befragt, da er verdächtigt worden sei, zu F._______ in Verbindung zu stehen. Am 11. Juni 2016 sei sein Vater wieder freigelassen worden mit der Auflage, ihn den Sicherheitskräften zu übergeben. Er habe den Aufenthalt bei seinen Grosseltern um etwa eine Woche, bis zum 14. Juni 2016, verlängert und sei nicht wieder nach Hause gegangen. Beim telefonischen Kontakt mit den Eltern habe er ihnen von seiner früheren Schmuggler-Tätigkeit erzählt, die er ihnen bis dahin verschwiegen gehabt habe. Da sein Vater ihn in Gefahr gesehen habe, habe er ihm aufgetragen, nicht nach Hause zu kommen, sondern von den Grosseltern direkt nach Colombo zu gehen, um von dort zu fliehen. In Colombo habe er etwa zehn Tage bei einem Freund seines Vaters verbracht, bis er mit Hilfe eines Schleppers von Colombo aus auf dem Luftweg das Land verlassen habe. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 31. März 2020 – eröffnet am 2. April 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Beschwerde vom 4. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige

D-2345/2020 Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Der Beschwerde lagen verschiedene Medienberichte als Beweismittel bei. D. Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-2345/2020 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden. Zudem sei der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Formelle Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.2 In der Beschwerde wird behauptet, der Befragungsprozess in der BzP und Anhörung sei mangelhaft gewesen und habe nicht den Vorgaben des rechtlichen Gehörs entsprochen, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sei. Es sei zu bemängeln, dass zwischen den beiden Befragungen ein Zeitraum von zwei Jahren gelegen habe, was dazu geführt habe, dass der Sachverhalt von verschiedenen Beamten analysiert worden sei und die konkreten Fragestellungen nicht zielorientiert gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe an mehreren Stellen auf Fragen antworten müssen, welche kaum zur Beurteilung des Asylgesuchs beigetragen hätten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass während des Verfahrens unterschiedliche Personen das Asylgesuch bearbeitet haben, für den http://links.weblaw.ch/BGE-135-II-286 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BGE-136-I-87

D-2345/2020 Beschwerdeführer negative Auswirkungen gehabt haben soll. Er legt denn auch nicht näher dar, welche Fragen nicht zielorientiert gewesen seien und inwiefern ihm daraus, dass ihm diese gestellt worden seien, ein Nachteil erwachsen sei. Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Befragungsstil unangemessen gewesen und der Beschwerdeführer systematisch nach unwesentlichen Sachverhaltselementen gefragt worden wäre. Die dahingehende Rüge erweist sich als unbegründet. 4.3 Auch seien in der Verfügung für die Beurteilung des Sachverhaltes wichtige Tatsachen ausser Acht gelassen worden, insbesondere der psychische Zustand des Beschwerdeführers infolge der erlebten sexuellen Übergriffe, obwohl gemäss der Hilfswerkvertretung eine Traumatisierung nicht auszuschliessen sei. Erinnerungslücken könnten Folgen einer Traumatisierung sein, was bei der Glaubhaftigkeitsprüfung in Bezug auf vereinzelte angebliche Unstimmigkeiten zu berücksichtigen sei. Diesbezüglich ist anzuführen, dass eine diagnostizierte psychische Störung beim Beschwerdeführer bis heute nicht vorliegt. Vielmehr hat dieser in der Anhörung ausgesagt, dass er wegen der psychischen Belastung durch die Erinnerungen an die erlebte sexuelle Belästigung keine medizinische Behandlung beabsichtige (vgl. act. A16, S. 18, F159). Damit soll nicht eine, wie von der Hilfswerkvertretung vermutet, mögliche Traumatisierung des Beschwerdeführers wegen der sexuellen Belästigungen in Abrede gestellt werden. Allerdings führt eine solche nicht zwingend zu einer beeinträchtigten Aussagefähigkeit hinsichtlich der (nicht im Zusammenhang mit den sexuellen Belästigungen stehenden) Asylvorbringen. So sind denn auch keine Anhaltspunkte in den Ausführungen der BzP und Anhörung ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer derart schwerwiegend psychisch beeinträchtigt gewesen wäre, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, die Befragungen durchzuführen. Auch ist ihm in der Anhörung jeweils die Möglichkeit gegeben worden, präzisierende Angaben zu seinen Asylvorbringen zu machen und zu widersprüchlichen oder unklaren Aussagen Stellung zu nehmen (vgl. beispielsweise act. A16, S. 7, F46, 47, S. 13, F109 ff., S. 14, F118, F125, S. 15, F132, 134). Die Anhörung erweist sich daher als korrekt durchgeführt und der Sachverhalt mithin als vollständig erstellt. Auch handelt es sich bei dem Vermerk der Hilfswerkvertretung, wonach wegen einer nicht auszuschliessenden Traumatisierung zur weiteren Sachverhaltsabklärung ein medizinisches Gutachten durch einen spezialisierten Psychiater von Amtes angeregt wird (vgl. act. A16, Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung), um eine blosse, nicht bindende Empfehlung.

D-2345/2020 Insgesamt kann dem SEM somit nicht vorgeworfen werden, es habe den medizinischen Zustand nicht genug abgeklärt und bei der Entscheidfindung berücksichtigt, wenn keine Anzeichen einer Beeinträchtigung vorhanden waren und der Beschwerdeführer selber keine ärztliche Behandlung anstrebte. 4.4 Weiter sei zu monieren, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verdachts auf Verwicklung in LTTE-Tätigkeiten betreffend die Claymore- Explosion nicht eingehend befragt worden sei. Schliesslich sei er nicht nur wegen seiner Hilfstätigkeit ins Visier der Sicherheitskräfte gelangt, sondern auch wegen seiner Verbindung zu F._______, der wegen der Explosion verhaftet worden sei. Zudem sei fälschlicherweise die Gefahrensituation, auch angesichts der aktuellen politischen Lage, vom SEM nicht richtig eingeschätzt worden. Diesbezüglich ist einzuwenden, dass aus dem Anhörungsprotokoll nicht zu entnehmen ist, inwiefern der Beschwerdeführer in Bezug auf die Explosion der Claymore-Mine, welche er in der BzP im Übrigen erstaunlicherweise unerwähnt gelassen hat (vgl. act. A4, S. 8 ff.), nicht eingehend befragt worden sei (vgl. act. A16, S. 7, F46 ff.). Es handelt sich hier um einen pauschalen Vorwurf ohne weitere Begründung. Die Kritik betrifft denn auch nicht die Erstellung des Sachverhalts, zumal das SEM die Bedrohungslage umfassend abgehandelt hat, sondern es handelt sich um eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. 4.5 Desweiteren kritisiert der Beschwerdeführer, das SEM habe auch deshalb den Sachverhalt unvollständig, unrichtig und willkürlich festgestellt, weil es fälschlicherweise die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen angenommen habe. Es sei zu berücksichtigen, dass seine Aussagen zu den CID- Besuchen auf Angaben vom Hörensagen von Dritten beruhten, da er selber zum Zeitpunkt der Fahndungen nicht zu Hause gewesen sei. Zudem handle es sich bei einzelnen Abweichungen nur um kleine Unterschiede, die insbesondere auf den grossen Zeitraum zwischen den Befragungen zurückzuführen seien. Auch habe er Verbesserungen und Korrekturen vorgebracht, die keine Widersprüche darstellten. Ausser Acht gelassen habe das SEM bei der Beurteilung überdies die schwierige interkulturelle Kommunikation. Zudem habe es etliche Realkennzeichen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht berücksichtigt.

D-2345/2020 Auch hierbei betrifft die Kritik nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern es handelt sich (wie obenstehend) um die rechtliche Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. 4.6 Auch mit dem Vorwurf, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden, da das SEM die allgemeine veränderte politische Sachlage seit November 2019 und die damit einhergehende erhöhte Verfolgungsgefahr nicht gewürdigt und sich auf nicht mehr aktuelle Länderanalysen und Informationen gestützt habe, vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung. In der Beschwerde wird im Übrigen keine individuelle Gefährdung aufgrund der Änderung der aktuellen Sicherheitslage glaubhaft gemacht. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass es die Vorbringen als unglaubhaft erachtet, da sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich, unstimmig und zu wenig nachvollziehbar dargelegt seien. So habe sich der Beschwerdeführer in zentralen Asylvorbringen widersprochen, beispielsweise im Hinblick auf die Art des Fotos, welches seinem

D-2345/2020 Vater gezeigt worden sei oder in Bezug auf die Frage, wer von seinen Familienmitgliedern bei der ersten Razzia des CID zu Hause gewesen sei, wobei es auch Unstimmigkeiten in Bezug auf die Tageszeit bei den CID- Besuchen gebe. Auch die Anzahl der Motorräder, mit denen die Sicherheitskräfte gekommen seien, variiere in den Aussagen. Zudem mache er öfters stereotype und unsubstantiierte Aussagen. Die Beschreibung der Tätigkeiten für die LTTE falle, obwohl es sich um ein zentrales Asylvorbringen handle, dürftig aus. Wie oft er welche Sachen genau geschmuggelt habe, bleibe vage. Zudem könne er den letzten Auftrag, den er ausgeführt habe, nicht einmal in den Grundzügen beschreiben. Es vermöge überdies nicht zu überzeugen, dass der CID ihn überhaupt verfolgen sollte, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Botengänge ein (…) beziehungsweise (…)jähriger Schüler gewesen sei und nicht genau gewusst habe, was er für wen geschmuggelt habe. Im Übrigen sei es nur eine Vermutung des Beschwerdeführers, dass der CID ihn aufgrund seiner Botengänge von 2008 beziehungsweise 2009 gesucht habe. Er könne sodann nicht erklären, wieso er vom CID verfolgt worden sein solle. Zu bedenken sei auch, dass der Beschwerdeführer von 2008 (beziehungsweise 2009) bis März 2016 unbehelligt in der Heimat habe leben können. Die sexuellen Belästigungen würden angesichts dessen, dass sie mehr als sieben Jahre vor der Ausreise passiert seien, weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen, zumal die ausreiserelevanten Probleme für den Beschwerdeführer seinen Angaben gemäss erst nach der Festnahme von F._______ begonnen hätten. Eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen anhand der Risikofaktoren des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht vorhanden. Vorliegend sei der Beschwerdeführer, dessen Vorbringen als unglaubhaft zu erachten seien, weder Mitglied der LTTE gewesen noch habe er sich am Kampf beziehungsweise an Anschlägen für die LTTE beteiligt. Auch eine Rehabilitation sei nicht notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer habe ferner bis Juni 2016 und nach Kriegsende somit noch fast sieben Jahre im Heimatstaat gelebt. Er gehöre nicht zum Personenkreis, der von den sri-lankischen Behörden verdächtigt werde, den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen zu wollen, und somit eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstelle. Auch die im November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen, habe der Beschwerdeführer weder diese beziehungsweise deren Folgen als Gefährdungselement hervorgebracht noch seien den Akten Hin-

D-2345/2020 weise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation aufgrund der Ereignisse zu entnehmen. Des Weiteren sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. 6.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten. So sei in Bezug auf die vom SEM bemängelten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zu betonen, dass es sich um Drittaussagen handle, die er, der bei den Ereignissen nicht anwesend gewesen sei, so gut wie möglich wiedergegeben habe. Lückenhafte Schilderungen bei den kleinen Abweichungen könnten deshalb auftreten. Im Übrigen habe er zur Anwesenheit der Schwestern bei den Fahndungen der Sicherheitskräfte nur ausgesagt, diese seien wahrscheinlich zu Hause gewesen. In Bezug auf die Fotos habe er in der Anhörung vielmehr konkretisiert, dass es sich um ein Gruppenfoto gehandelt habe. Die kleinen Abweichungen würden insgesamt die Glaubhaftigkeit nicht tangieren, zumal Ergänzungen und Verbesserungen von Aussagen keine Widersprüche darstellten, sofern der Kern der Aussagen gleichbleibe. Auch wiesen die Ausführungen etliche Realkennzeichen auf und er habe seine Schmugglertätigkeit detailliert beschrieben. Eingehender hätte er seine Schmugglertätigkeit nicht beschreiben können, da er als Schmuggler naturgemäss nicht habe wissen können, von wem die Aufträge gekommen seien und wem er welche Ware habe liefern sollen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 7.2 In der angefochtenen Verfügung erwog das SEM zu Recht, dass sich in den bei den Befragungen gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten finden. 7.2.1 Zunächst hat der Beschwerdeführer unterschiedliche Aussagen gemacht betreffend das Foto, das der CID seinem Vater gezeigt habe. Gemäss den Aussagen der BzP habe der CID bei F._______ fünf Fotos gefunden und eines sei vom Beschwerdeführer gewesen. Auf dem einen Foto sei nur er zu sehen gewesen (vgl. act. A4, S. 8, 9). In der Anhörung sagte er hingegen aus, man habe seinem Vater das Foto gezeigt (vgl. act. A16, S. 6, F45). Auf dem Foto sei er mit anderen zusammen gewesen, es sei ein Gruppenfoto gewesen (vgl. act. A16, S. 8, F60). Er sei auf dem Foto

D-2345/2020 zusammen mit F._______ und I._______ zu sehen gewesen, mit denen er wegen der Schmugglertätigkeiten in Kontakt gestanden habe (vgl. act. A16, S. 8, F61 f.). Die Argumentation in der Beschwerde, es handle sich bei der Aussage anlässlich der Anhörung, dass es ein Gruppenfoto gewesen sei, nur um eine Zusatzinformation und keine Unstimmigkeit, hält nicht Stand. 7.2.2 Zu Recht weist das SEM auch auf Widersprüche in Bezug auf die Anwesenheit der Schwestern bei den CID-Besuchen hin. So hat der Beschwerdeführer in der BzP ausgesagt, als die CID-Beamten am 8. Juni 2016 gekommen seien, seien seine Mutter und die beiden Schwestern zu Hause gewesen (vgl. act. A4, S. 9). Im Gegensatz zur Behauptung in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer in Bezug auf die Anwesenheit der Schwestern nicht im Konjunktiv gesprochen, sondern klar ausgesagt, sie seien mit der Mutter zu Hause gewesen. (Beim Vater hat er hingegen vermutet, dieser sei am Strand gewesen sei, zumindest sei er nicht zu Hause gewesen [vgl. act. A4, S. 9]). Auch am nächsten Tag beim erneuten CID- Besuch seien die Schwestern zu Hause gewesen, diesmal zudem beide Elternteile (vgl. act. A4, S. 9). In der Anhörung sagte er demgegenüber, es sei beim ersten CID-Besuch nur die Mutter zu Hause gewesen, nicht die Schwestern, in Bezug auf den Aufenthaltsort der Schwestern vermutete er, diese seien beim Lernen gewesen (vgl. act. A16, S. 9, F70-72). Ob seine Schwestern beim zweiten CID-Besuch zu Hause gewesen seien, wisse er nicht, vielleicht seien sie auswärts lernen gewesen (A16, S. 9, F74). Dass seine Schwestern nach den Angaben der Anhörung beim ersten CID-Besuch nicht zu Hause, sondern vermutlich beim Lernen gewesen seien, ist auch insofern verwunderlich, weil es bei den CID-Besuchen nachts gewesen sein soll (vgl. act. A4, S. 9). 7.2.3 Auch in Bezug auf die Anzahl der Motorräder, mit denen die vier bis fünf Sicherheitskräfte zu seinem Elternhaus gekommen seien, variieren seine Aussagen. In der BzP hat er ausgesagt, sie seien am 8. und am 9. Juni auf zwei Motorrädern gekommen (vgl. act. A4, S. 9). In der Anhörung hat er hingegen zu Protokoll gegeben, sie seien anscheinend mit vier, fünf Motorrädern gekommen (vgl. act. A16, S. 9, F73). 7.2.4 Des Weiteren hat der Beschwerdeführer in der BzP vorgebracht, F._______ habe ihn bei dem Schulprotest anlässlich der Entführung der älteren Schüler wegen der LTTE-Hilfstätigkeiten angesprochen (vgl. act, A4, S. 8). An anderer Stelle der BzP hat er hingegen behauptet, er sei von J._______ deswegen angefragt worden (vgl. act. A4, S. 10). Gemäss den

D-2345/2020 Angaben der Anhörung ist es aber wieder F._______ gewesen, der ihn um Hilfe gebeten habe, wobei er F._______ über J._______ kennengelernt habe (vgl. act. A16, S. 7, F55-57). 7.2.5 Weitere Ungereimtheiten sind auffällig: Erstaunlicherweise erwähnt der Beschwerdeführer die gemäss den Verfolgungsvorbringen der Anhörung entscheidende Explosion der Claymore-Mine bei F._______ (vgl. act. A16, S. 5, F45), die Auslöser für F._______ Verhaftung und mithin auch die folgende Verfolgung des Beschwerdeführers gewesen sei, in der BzP mit keinem Wort. In der BzP heisst es nur, vor etwa drei Monaten (April 2016) sei F._______ festgenommen worden (vgl. act. A4, S. 8). Aus welchem Grund F._______ bei welcher Gelegenheit festgenommen worden sei, wird dort nicht erwähnt, erst Recht wird keine Explosion bei ihm genannt. In der Anhörung ist die Explosion der Claymore bei F._______ zu Hause hingegen der Grund der Verhaftung von F._______, wobei in dem Zusammenhang auch das Foto des Beschwerdeführers gefunden worden sei (vgl. act. A16, S. 7, F54). 7.2.6 Soweit der Rechtsvertreter als Argument für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen anführt, der Beschwerdeführer habe in der BzP und Anhörung übereinstimmende Daten der CID-Besuche genannt, ist diese Aussage nicht ganz richtig. So kann sich der Beschwerdeführer in der Anhörung nicht mehr daran erinnern, dass die Ereignisse im Juni stattgefunden hätten. In der BzP hat der Beschwerdeführer den 8. Juni 2016 und den 9. Juni 2016 für die Besuche des CID angegeben (vgl. act. A4, S. 8). In der Anhörung gibt er hingegen für den ersten CID-Besuch an, den Monat wisse er nicht mehr, dieser habe am achten stattgefunden, es sei im Jahr 2016 gewesen (vgl. act. A16, F 51, F89). Auch hinsichtlich des Zeitpunktes, bis wann er bei seinen Grosseltern gewesen und wann er von Colombo aus abgeflogen sei, kann er in der Anhörung nur noch den 14. und 23. angeben, den Monat kenne er nicht (vgl. act. A16, S. 10, 11, F87-F89). In der BzP hat er hingegen noch die vollständigen Daten, den 14. Juni 2016 als letzten Tag bei den Grosseltern (vgl. act. A4, S. 9) und den 23. Juni 2016 als Ausreisedatum (vgl. act. A4, S. 6), nennen können. 7.2.7 Unklar bleibt auch, ob die Botengänge des Beschwerdeführers 2008 oder 2009 stattgefunden haben sollen. In der BzP hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe in der (…) Klasse seine Tätigkeiten für F._______ ausgeführt, wobei dies im Jahr 2009 gewesen sei (vgl. act. A4, S. 9). In der Regenzeit 2009 habe er dann letztmals eine Unterstützungstätigkeit für die LTTE ausgeführt (vgl. act. A4, S. 10). Nach den Aussagen der Anhörung

D-2345/2020 sei es 2008 gewesen, als er die (…) Klasse besucht habe und mit seinen Botengängen angefangen habe (vgl. act. A16, S. 4, F28-F30). Auf die unterschiedlichen Zeitangaben angesprochen, gibt er zu Protokoll, er habe 2008 die Schule beendet, aber auch nach Schulabbruch noch bis ins Jahr 2009 Sachen geschmuggelt, wobei er sich an keinen konkreten Zeitpunkt erinnern könne, wann er zuletzt einen Botengang ausgeführt habe (vgl. act. A16. S. 15, F134-138). In der Anhörung kann er sich auch nicht mehr daran erinnern, in der BzP gesagt zu haben, dass er seinen letzten Auftrag in der Regenzeit 2009 ausgeführt habe, wobei er einen Gegenstand am Strand habe ausgraben müssen (vgl. A4, S. 10, A16, S. 15, F129). 7.3 Die Verfolgungsvorbringen wirken zudem nicht realitätsnah. So fragt sich bereits, in welchem Zusammenhang seine Schmuggler- beziehungsweise Botentätigkeiten zu einer möglichen Freilassung der entführten Schüler stehen sollten (vgl. act. A16, S. 13, F106). Dies vermag der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage nicht zu erklären. Auch erschliessen sich die Beweggründe des Beschwerdeführers nicht, wieso er sich als (anscheinend unpolitischer) (…)-jährige Schüler auf diese Tätigkeiten für F._______, den er anscheinend nur über einen Freund gekannt habe (vgl. act. A16, S. 7, F55-57), eingelassen habe, zumal er wohl auch nur einen der entführten Schüler gekannt habe (vgl. act. A4, S. 10). Es fragt sich zudem, wieso er sieben Jahre lang vom CID in Bezug auf die Schmugglertätigkeiten unbehelligt geblieben sei (vgl. act. A16, S. 9, F68) und seine Schmugglertätigkeiten aus dem Jahr 2008 beziehungsweise 2009 erst so viele Jahre später ans Licht gekommen seien. Schliesslich kann der Beschwerdeführer nicht erklären, warum der CID überhaupt Interesse an ihm haben sollte, da er lediglich als Schuljunge 2008 beziehungsweise 2009 einige Hilfsdienste für die LTTE erbracht haben will (vgl. act. A16, S. 8, F67). 7.4 Der Auffassung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer seine Hilfsdienste für die LTTE genau beschrieben habe, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr vermag er diese nur unsubstantiiert zu schildern. Er weiss beispielsweise nicht, wie oft er solche Tätigkeiten ausgeführt haben will, kann auf Nachfrage auch nicht den Vorgang des ersten Auftrages beschreiben, als er eine kleine Box in Empfang genommen habe (vgl. act. A16, S. 13, F109-115). So antwortet er diesbezüglich nur, sie kommen und legen den Gegenstand an eine Stelle (vgl. act. A16, S. 13, F113). Die Argumentation in der Beschwerde, die Art der Schmugglertätigkeit bedinge, dass er Auftragsdetails naturgemäss nicht eingehender schildern könne

D-2345/2020 (vgl. Beschwerde, S. 10), überzeugt insofern nicht, da der Beschwerdeführer dennoch wissen müsste, wie oft er Aufträge erhalten hat und anschaulicher, nicht nur mit stereotypen Wiederholungen, seine eigenen Tätigkeiten und die damit einhergehende Gefahr schildern können müsste. Durch seine Schilderung sind die Hilfsdienste aber nur schwer vorstellbar (vgl. act. A16, S. 14, 15, F109-126). 7.5 Den Vorbringen zu den sexuellen Belästigungen, die der Beschwerdeführer 2009 (vgl. act. A4, S. 11) beziehungswiese als er klein gewesen sei (vgl. act. A16, S. 16, F139-141) durch Soldaten am Strand erlitten habe, fehlt es an asylrechtlicher Relevanz, da sie nicht zeitlich und sachlich kausal für die Ausreise im Jahr 2016 gewesen sind, zumal der Beschwerdeführer als Auslöser seiner Probleme die Festnahme F._______ angibt (vgl. act. A4, S. 10). 7.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten, im Zeitpunkt der Ausreise aktuell bestehenden, Verfolgungsgründe glaubhaft machen können. 7.7 Nachdem nicht von einer aktuellen Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen ist, bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat dennoch – aufgrund von Nachfluchtgründen – ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 7.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene

D-2345/2020 Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 7.7.2 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft machen können, wegen seiner LTTE-Unterstützungsleistungen aus der Schulzeit ins Visier der Sicherheitskräfte gelangt zu sein. Er ist nie Mitglied der LTTE gewesen (vgl. act. A16, S. 13, F108), hat sich nicht an Anschlägen der LTTE beteiligt und war nicht in einem Rehabilitationscamp (vgl. act. A16, S. 10, F83). Er hat nach Kriegsende noch sieben Jahre bis Juni 2016 unbehelligt im Heimatland gelebt. Auch kann der Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 12 ff.) kein persönlicher Bezug zur Präsidentschaftswahl von November 2019 mit der Folge einer etwaigen Verschärfung der Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer entnommen werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.8 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-2345/2020 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-2345/2020 9.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat – wie vom SEM zutreffend erwähnt – wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten «Backgroundcheck» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Nach neuesten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts lässt auch der Vorfall rund um die Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka im vorliegenden Fall keine andere Einschätzung zu, da kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1466/2020 vom 23. März 2020). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Seine Schlussfolgerungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-868/2020 vom 25. März 2020). Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen

D-2345/2020 politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa, dessen Auflösung des Parlaments sowie den beabsichtigten Neuwahlen, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen (vgl. Urteil E-1128/2020 vom 17. März 2020). 9.3.3 Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Der Beschwerdeführer lebte bis vor seiner Ausreise mit seinen Eltern und Schwestern in E._______, C._______, Distrikt D._______ (Nordprovinz) (vgl. act. A4, S. 4). Ein Vollzug in dieses Gebiet ist grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer steht in regelmässigem telefonischen Kontakt zu seinen Eltern (vgl. act. A16, S. 2, F6-7). Neben seinen Eltern und Schwestern wohnen auch noch weitere Verwandte in Sri Lanka (vgl. act. A16, S. 3, F21). Damit verfügt er in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er nach einer Rückkehr – sofern notwendig – bei der Suche nach einem Arbeitsplatz und im Zuge der Reintegration zurückgreifen kann. Seinen Angaben gemäss ging es seiner Familie mit dem familieneigenen Fischereibetrieb samt eigener Boote und Motoren (vgl. act. A4, S. 4) wirtschaftlich gut, sie seien sehr wohlhabend im Dorf gewesen (vgl. act. A16, S. 11, F96), so dass er nicht befürchten muss, in eine existenzielle Notlage zu geraten, zumal er notfalls sicherlich auf die Unterstützung seiner Familie wird zurückgreifen können. Der Beschwerdeführer besitzt sodann neben der Arbeitserfahrung als Fischer auch praktische Erfahrung als Mechaniker (vgl. act. A16, S. 4, F32). Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen wird und er eine neue Existenz wird aufbauen können. 9.3.4 Der Beschwerdeführer gibt in der BzP an, er habe Asthma, sei aber ansonsten gesund (vgl. act. A4, S. 11). Auch in der Anhörung bringt er keine gegen den Wegweisungsvollzug sprechenden gesundheitlichen Beschwerden vor, allerdings gibt er dort zu Protokoll, wegen der erlebten sexuellen Belästigungen heute noch psychisch zu leiden, so habe er Probleme beim Schlafen und habe sich absichtlich selber verletzt (vgl. act. A16,

D-2345/2020 S.18, F158). Auch die Hilfswerkvertretung hält diese psychischen Beschwerden fest (vgl. act. A16, Unterschriftenblatt, A16). Der Beschwerdeführer selber sagt jedoch in der Anhörung auf die geschilderten psychischen Probleme angesprochen aus, dass er nicht in ärztlicher Behandlung sei und auch keine solche beabsichtige (vgl. act. A16, S. 18, F159). Auch mit der Beschwerde wird keine medizinische Behandlung vorgebracht oder angekündigt und es werden keine entsprechenden Arztberichte eingereicht oder in Aussicht gestellt. Sodann wäre grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollten sich seine psychischen Probleme verstärken oder behandlungsbedürftig werden, diese in seinem Heimatstaat behandeln lassen könnte. Generell hat Sri Lanka in der medizinischen Versorgung grosse Fortschritte gemacht und weist neben 23 Spitälern mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung auch zahlreiche Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch kranken Patienten auf (vgl. Urteil E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3 m.w.H.). Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen ohnehin nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend klar nicht erreicht. 9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar einzuschätzen. 9.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel mindestens zwölf Monate – bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es http://links.weblaw.ch/BVGer-E-7137/2018 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/50

D-2345/2020 sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2345/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Mareile Lettau

Versand:

D-2345/2020 — Bundesverwaltungsgericht 08.07.2020 D-2345/2020 — Swissrulings