Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2342/2015/mel
Urteil v o m 2 0 . April 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…), Japan, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des SEM vom 7. April 2015 / N (…).
D-2342/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 19. März 2015 – von Australien (…) kommend – den Flughafen Zürich erreichte, dass sie am 20. März 2015 gegenüber der Flughafenpolizei Zürich um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass ihr noch am gleichen Tag vom SEM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass sie am 23. März 2015 summarisch befragt und am 1. April 2015 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. act. A 8 [Protokoll der Befragung zur Person] und act. A 11 [Anhörungsprotokoll]), dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Staatsangehörige von Japan handelt, welche eigenen Angaben zufolge ursprünglich aus der Präfektur X._______ stammt und nach ihrem Universitätsstudium während Jahren als (… [Angestellte]) tätig war (…), dass sie ab Herbst 2006 stets in Y._______ wohnhaft gewesen sei, wo sie ab (…) 2013 von der Arbeitslosenversicherung gelebt habe, bis sie ihre Heimat (…[im Frühjahr]) 2014 in Richtung Kanada verlassen habe, dass sie (…) über ein (…) kanadisches Visum verfügt habe und in Kanada während der folgenden Monate von ihren Ersparnissen gelebt habe, dass sie sich (…[im Herbst]) 2014 von Kanada mit einem Touristenvisum nach Australien begeben habe, wo sie (…) bei den zuständigen Behörden ein Protection Visa beantragt habe, was im Wesentlichen einer Asylantragstellung gleichkommt, dass ihr während über 100 Tagen kein Anhörungstermin mitgeteilt worden sei, weshalb sie Australien noch vor Erhalt eines Asylentscheides am 19. März 2015 in Richtung der Schweiz verlassen habe, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang einleitend vorbrachte, sie vermute, sie stehe auf der "Gaslighting Liste", was nach Japan und Kanada auch in Australien zu einer Überwachung ihrer Person geführt habe, weshalb sie in die Schweiz gereist sei, da sie im Internet gelesen
D-2342/2015 habe, einem Japaner, welcher ebenfalls auf dieser Liste stehe, sei von der Schweiz Asyl gewährt worden, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches zur Hauptsache geltend machte, seit Ende August 2006 lebe sie in Japan ohne Menschenrechte, da sie seit damals auf der "Gaslighting Liste" stehe und seit dieser Zeit ununterbrochen überwacht, bei all ihren Tätigkeiten behindert und gestört, mit Mobbing konfrontiert und psychologisch unterdrückt werde, dass sie ständig von der Polizei und zudem von Feuerwehrleuten überwacht werde, und sie darüber hinaus, egal wohin sie gehe, von mindestens einem Helikopter verfolgt werde, wobei sie immer wieder gezielt durch grossen Lärm bedroht und damit verunsichert werde, dass die Leute in ihrem Quartier sie als Psycho respektive als seltsame Person behandelt hätten, sie aber keineswegs die einzige sei, die von dem sogenannten Gaslighting betroffen sei, dass sie vielmehr über das Internet erfahren habe, dass in Japan auch andere Leute, mutmasslich Tausende, das Gleiche erlitten hätten, dass sie dabei zur Ursache der geltend gemachten Nachstellungen ausführte, sie sei 1988 von einem unbekannten Mann einmalig am Telefon sexuell belästigt worden, sie habe diesen später anhand seiner Stimme als einen Mann aus ihrer Nachbarschaft erkannt und sie müsse davon ausgehen, dass sie von ihm auf die "Gaslighting Liste" gesetzt worden sei, nachdem es im August 2006 beinahe zu einem Autounfall gekommen sei, dass das Ganze mit der unsichtbaren gesellschaftlichen Ordnung in Japan zu tun habe, in der man eine Person wie diesen Mann, die psychisch krank oder gesellschaftlich nicht korrekt sei, nicht verärgern dürfe, dass man sich einmal auf der "Gaslighting Liste" gegen die ständige Überwachung nicht wehren könne, da diese von staatlichen Behörden durchgeführt werde, und man von den Behörden wiederum belästigt werde, sollte man sich dennoch an diese wenden, dass sie sich immerhin einmal an einen Politiker gewandt habe, weil sie von Militärangehörigen belästigt worden sei, und zudem über einen Onkel indirekt an einen Polizisten, was jedoch beides nichts erbracht habe,
D-2342/2015 dass sie sich auch nicht in ein Spital begeben könne, da auch das Spitalpersonal zu den Leuten gehöre, von welchen sie überwacht werde, dass sie vermutlich auch von der "Soka Gakkai", den Anhängern einer buddhistischen Sekte verfolgt werde, welche schon eine bekannte Schauspielerin in den Tod getrieben hätten, sei sie doch immer wieder auf der Strasse von wildfremden Menschen angesprochen worden, welche zu ihr gesagt hätten "sterbe, krepiere", dass sie, sollte sie jetzt nach Japan zurückkehren, wahrscheinlich ermordet werde, dass für die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin im Einzelnen sowie für die von ihr vorgelegte umfangreiche Beweismittelsammlung auf die Akten verwiesen werden kann, dass das SEM mit Verfügung vom 7. April 2015 – eröffnet durch Vermittlung der Flughafenpolizei am folgenden Tag – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus dem Transitbereich und den Wegweisungsvollzug in ihre Heimat anordnete, dass das SEM in seinem Entscheid die Gesuchsvorbringen als nicht nachvollziehbar, realitätsfremd, teils tatsachenwidrig und daher insgesamt unglaubhaft erklärte und den Vollzug der Wegweisung nach Japan als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 15. April 2015 Beschwerde erhob (durch persönliche Vorlage der Beschwerdeschrift bei der Flughafenpolizei Zürich; vgl. dazu die Akten), dass sie in ihrer Beschwerde – welche auf einer bekannten Vorlage basiert – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt, dass sie in prozessualer Hinsicht um eine amtliche Übersetzung ihrer englischsprachigen Beschwerdebegründung sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht,
D-2342/2015 dass sie in ihrer Beschwerde einleitend geltend macht, ihre Vorbringen seien anlässlich der Befragung und der Anhörungen teilweise ungenügend übersetzt oder nur verkürzt wiedergegeben worden, dass sie im Anschluss daran auf ihre Gesuchsvorbringen eingeht und diese bekräftigt, indem sie nochmals die Entwicklung der Ereignisse seit August 2006 beschreibt, inklusive die Umstände der Konfliktlage mit dem von ihr erwähnten Mann aus ihrer früheren Nachbarschaft, von welchem sie einmal telefonisch belästigt worden sei, welcher sie nach seiner Pensionierung auf verschiedene Weise schikaniert und vermutlich auch ihr Telefon abgehört habe und von welchem sie nach dem Vorfall im August 2006 mutmasslich auf die "Gaslighting Liste" gesetzt worden sei, dass sie sich sodann zu Gehalt und Umfang von Gaslighting in Japan äusserte, einer Form der organisierten Gruppen-Verfolgung einer missliebigen Person, mit dem Ziel, deren psychische Gesundheit zu zerstören und sie in den Selbstmord zu treiben, dass sie dabei auf verschiedene Personen verweist, welche ebenfalls Opfer von Gaslighting geworden seien oder als sogenannte Whistleblower darüber berichtet hätten, dass Gaslighting jedoch sehr schwierig zu beweisen sei, da das Thema in den Medien totgeschwiegen werde und Gaslighting keinerlei Beweise zurücklasse, dass sie auch in Kanada und Australien von dem aus der Heimat gesteuerten Gaslighting betroffen gewesen sei und den Schutz der Schweiz benötige, da sie in der Heimat vermutlich umgebracht werde, als Selbstmord kaschiert, oder sie tatsächlich in den Selbstmord getrieben werde, dass sie sich in der Vergangenheit gegenüber anderen prononciert zu politischen Fragen geäussert habe, was sie umso mehr zum Ziel von Gaslighting gemacht habe, weshalb ihren Vorbringen im Sinne politischer Gründe sehr wohl Asylrelevanz zukomme, dass für die weiteren Beschwerdevorbringen – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerde und die vorinstanzlichen Akten vorab in Kopie (per Telefax) am 15. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]),
D-2342/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass die Eingabe der Beschwerdeführerin auf einer deutschsprachigen Beschwerdevorlage beruht, welche ordnungsgemässe Anträge und eine diesbezügliche Teilbegründung umfasst, dass die Beschwerdeführerin lediglich ihre ergänzende Beschwerdebegründung nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst hat, die englischsprachige Passage der Beschwerdebegründung jedoch ohne weiteres verständlich ist, weshalb auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung verzichtet werden kann, dass damit die im Übrigen fristgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführerin den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass an dieser Stelle der Ordnung halber festzuhalten bleibt, dass trotz allfälliger medizinischer Probleme aufgrund der Aktenlage – wie vom SEM zu Recht erkannt – kein Anlass zur Annahme besteht, sie wäre in ihrer Prozessfähigkeit eingeschränkt, dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
D-2342/2015 dass sich die Beschwerdeführerin zwar sinngemäss auf eine angeblich ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive eine angebliche Gehörsrechtsverletzung beruft, wenn sie anführt, im Rahmen der Befragung und der Anhörungen seien ihre Angaben und Ausführung zum Teil ungenügend übersetzt oder nur verkürzt wiedergegeben, woran die Verständlichkeit ihrer Vorbringen gelitten habe, dass indes aufgrund der aktenkundigen Protokolle der Befragung und der Anhörung davon auszugehen ist, vom SEM seien die rechtserheblichen Elemente des Sachverhaltsvortrages hinreichend erfasst worden, dass aufgrund der vorliegenden Akten der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt zu erachten und keine Gehörsrechtsverletzung zu erblicken ist, womit eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht fällt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit gelten, sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin Anlass zur Annahme besteht, sie lebe in ständiger und grosser persönlicher Furcht vor einer allgemeinen Bedrohungs- und Verfolgungslage, da sie sich ihren Schilderungen gemäss seit Jahren in praktisch jeder Lebenssituation persönlich mit mannigfachen Bedrohungen, Schikane und
D-2342/2015 Nachstellungen konfrontiert sieht, weil sie sich seit Ende August 2006 auf der "Gaslighting Liste" befinde, dass von der Beschwerdeführerin indes bei objektiver Betrachtung der Akten lediglich ein rein subjektives Gefühl des Verfolgtseins ersichtlich gemacht wird, welchem keine asylrechtliche Relevanz zukommt, zumal sich ihrem Sachverhaltsvortrag keine objektivierbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tatsächlichen Verfolgungssituation aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv entnehmen lassen, dass aufgrund der Akten nichts dafür spricht, sie wäre in ihrer Heimat tatsächlich aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund – wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen – gezielt gegen ihre Person gerichteten Verfolgungshandlung ausgesetzt, dass daran auch das Beschwerdevorbringen über angeblich in der Vergangenheit gemachte, prononcierte politische Äusserungen nichts zu ändern vermag, dass letztlich die Ausführungen der Beschwerdeführerin über eine angeblich in Japan verdeckt agierende, behörden- und organisationsübergreifende Macht, deren Mitglieder (mithin nicht nur Polizisten, Feuerwehrleute und Militärangehörige, sondern auch einfache Ladenangestellt und blosse Passanten) auf der Basis eines grösseren Plans (der "Gaslighting Liste") in gemeinsamer Aktion die psychische Gesundheit von Zielpersonen zu zerstören willens und auch in der Lage sind, mit dem SEM als nicht nachvollziehbar bezeichnet werden muss, dass es der Beschwerdeführerin diesen Erwägungen gemäss nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]),
D-2342/2015 dass indes im Falle der Beschwerdeführerin keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführerin würde in Japan eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge in der Heimat über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. A8 Ziff. 3.01), von welchem sie bei der Reintegration in Japan unterstützt werden kann, auch wenn dies von ihr auf Beschwerdeebene sinngemäss bestritten wird, dass japanische Staatsbürger im Übrigen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben und Japan über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, dass schliesslich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal gültige Reisepapiere vorliegen, dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
D-2342/2015 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2342/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: