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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2012 D-2342/2012

7. Mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,843 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. April 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2342/2012

Urteil v o m 7 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Serbien, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. April 2012 / N (…).

D-2342/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – serbische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in F._______ – am 2. April 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 im Rahmen der Erstbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ vom 12. April 2012 und den Anhörungen nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 25. April 2012 im Wesentlichen vorbrachten, sie hätten Serbien wegen der Behinderung der Beschwerdeführerin 4, die seit (…) an (…) leide, verlassen, dass die Beschwerdeführerin 4 in Serbien zwar stationär und auch zu Hause ambulant behandelt worden sei, sie nun aber finanziell nicht mehr imstande seien, für die weitere medizinische Betreuung aufzukommen, dass der Beschwerdeführer 1 den Arzt der Beschwerdeführerin 4 am (…) zusammengeschlagen habe, und er sich vor einer diesbezüglichen strafrechtlichen Verurteilung fürchte, dass sie zudem aufgrund der gemischt-ethnischen Ehe der Beschwerdeführenden 1 und 2 – (…) – sowohl von Serben als auch von Roma beschimpft und schikaniert worden seien, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. Vorakten B3, B4, B5, B10, B11 und B12), dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. April 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe Serbien als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,

D-2342/2012 dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe und bereits am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten sei, dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, doch solche Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, die strafrechtlich verfolgt würden, dass es sich bei einer strafrechtlichen Untersuchung gegen den Beschwerdeführer 1 wegen des Angriffs auf den Arzt der Tochter um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme handle, dass auch die vorgebrachten Beschimpfungen von Seiten ethnischer Serben und Roma keine Asylrelevanz zu begründen vermöchten, dass an dieser Einschätzung auch die als Beweismittel bezeichneten Eingaben der Beschwerdeführenden (Arztberichte etc. [vgl. B13]) nichts zu ändern vermöchten, da diese asylrechtlich ebenfalls nicht relevant seien, dass den Vorbringen der Beschwerdeführenden somit keine Hinweise auf eine Verfolgung zu entnehmen seien, weshalb auf die Asylgesuche gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht einzutreten und die Wegweisung anzuordnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die medizinische Grundversorgung in Serbien gewährleistet sei und der Beschwerdeführerin 4 auch in Zukunft die benötigte medizinische Betreuung zu teil werden würde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung des BFM, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde, dass in prozessualer Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,

D-2342/2012 SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbrachten, sie seien finanziell nicht mehr in der Lage, für die weitere Behandlung der Beschwerdeführerin 4 aufzukommen, und ihr Antrag um staatliche Übernahme der entsprechenden Kosten sei von den serbischen Behörden abgelehnt worden, dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit notwendig – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-2342/2012 dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass es sich bei den Beschwerdeführenden um serbische Staatsangehörige handelt, dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG damit gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt, der nicht bloss ernsthafte Nachteile nach

D-2342/2012 Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden materiell auseinandersetzte und diese einer Prüfung ihrer asylrechtlichen Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG unterzog, wobei es ihnen die asylrechtliche Relevanz absprach, dass die Vorinstanz damit implizit zum Ausdruck brachte, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden für sie nicht auf den ersten Blick unglaubhaft waren, dass sich die Vorgehensweise des BFM indes als unzulässig erweist, da – gestützt auf die vorstehend erläuterte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – bei Vorliegen von nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbaren Verfolgungshinweisen kein Raum für einen Nichteintretensentscheid besteht, dass eine Prüfung der asylrechtlichen Relevanz einer geltend gemachten Verfolgung im Rahmen eines Nichteintretensentscheids im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG unzulässig ist, und eine solche Beurteilung nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren erfolgen kann (vgl. EMARK 1993 Nr. 16 E. 6 S. 105, EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass das BFM damit zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 AsylG),

D-2342/2012 dass die Beschwerde infolgedessen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 25. April 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass sich das Gesuch der Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und sich demnach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls als gegenstandslos erweist, dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden aus dem vorliegenden Verfahren indes keine solchen verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2342/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 25. April 2012 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:

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