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Bundesverwaltungsgericht 01.02.2011 D-2340/2008

1. Februar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,977 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 7. März 2008

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2340/2008/wif Urteil vom 1. Februar 2011 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am […], Irak, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 7. März 2008 / N […].

D-2340/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Z._______, zuletzt wohnhaft in Y._______(beide Orte in der Provinz Suleymaniya), suchte am 10. April 2001 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Das Bundesamt ordnete zudem die Wegweisung aus der Schweiz an, da es den Vollzug der Wegweisung – unter Ausschluss des damals zentralstaatlich kontrollierten Teils des Iraks – als zulässig, zumutbar und möglich erachtete. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 24. Oktober 2001 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an und beantragte in materieller Hinsicht, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und Asyl zu gewähren; eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. D. Am 25. November 2005 stellte das BFM im Rahmen eines Schriftenwechsels fest, der Wegweisungsvollzug in den Irak sei als unzumutbar zu erachten, hob demnach die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 10. Oktober 2001 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf. E. Mit Urteil vom 29. März 2006 wies die ARK die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung ab. Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend schrieb sie diese als gegenstandslos geworden ab. F. Mit Schreiben vom 11. Januar 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (mehr). Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte

D-2340/2008 insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten. Die Vorinstanz stellte sodann fest, der Beschwerdeführer sei in der Provinz Suleymaniya geboren und aufgewachsen; ferner hielten sich dort noch Familienmitglieder auf. Gleichzeitig räumte es dem Beschwerdeführer eine Frist ein, sich zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug zu äussern. G. Mit Eingabe vom 24. Januar 2008 (Eingang BFM: 4. Februar 2008) machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, er wohne seit über sechs Jahren in der Schweiz und sei hier gut integriert. Ferner führte er an, bei einer Rückkehr laufe er grösste Gefahr, "aus Rache" ermordet zu werden. Im Irak und auch im Norden herrschten grosse politische Spannungen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer diverse, die Frage seiner Integration betreffende Beweismittel zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 7. März 2008 – eröffnet am 11. März 2008 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 10. April 2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen nunmehr mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde erheben und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass eine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf den Stand des Sicherheitskontos des Beschwerdeführers beantragt, es sei auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer liess ferner darum ersuchen, es sei ihm für das Einreichen vom im Ausland zu beschaffenden Beweismitteln eine Nachfrist anzusetzen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2008 hielt der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Das

D-2340/2008 Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist für das Beibringen von Beweismitteln aus dem Ausland wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 8. Mai 2008 einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde am 28. April 2008 einbezahlt. K. Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Haftbefehls vom 2. April 2001 der PUK (Patriotische Union Kurdistans) von Suleymaniya inklusive Übersetzung zu den Akten. Daraus gehe hervor, dass er wegen Verbreitung falscher Gerüchte über die PUK von allen Parteiorganen gesucht werde. Auf die weitere Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. L. Das BFM nahm in seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2008 Stellung zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Eingabe vom 19. Juni 2008 replizierte der Beschwerdeführer. Auf die Ausführungen wird in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20); Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

D-2340/2008 1.1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 VwVG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2. 2.1. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 2.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/ Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 3. 3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indessen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen.

D-2340/2008 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124- 127, mit weiteren Hinweisen). 3.2. Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4). 3.3. 3.3.1. In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs macht er Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2008 (vgl. Sachverhalt Bst. G) zunächst geltend, im Falle einer Rückkehr gerate er in grösste Gefahr, "aus Rache" (Anm. BVGer: der Familie des vom Bruder des Beschwerdeführers unabsichtlich getöteten Geschäftspartners) ermordet zu werden. Die Vorinstanz hält diesem Einwand in der angefochtenen Verfügung entgegen, dieses Vorbringen sei bereits Gegenstand des ursprünglichen Asylverfahrens gewesen und habe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standgehalten. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, der Beschwerdeführer habe bereits im ursprünglichen Asylverfahren darauf hingewiesen, dass sein Bruder unmittelbar nach der fraglichen Auseinandersetzung (Anm. BVGer: Tod des Geschäftspartners) untergetaucht sei. Der Bruder sei seit fünf Jahren verschwunden, was für die Aktualität der geltend gemachten Blutrache spreche. 3.3.2. Diese unsubstanziierten und in keiner Weise belegten Vorbringen vermögen klarerweise keine konkrete Gefahr im Sinne der oben erwähnten Praxis des EGMR zu begründen. Diesbezüglich kann

D-2340/2008 uneingeschränkt auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. 3.4. 3.4.1. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird mit Eingabe vom 8. Mai 2008 (vgl. Sachverhalt Bst. K) die Kopie eines Haftbefehls vom 2. April 2001 der PUK von Suleymaniya zu den Akten gereicht und geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde wegen Verbreitung falscher Gerüchte über die PUK von allen Parteiorganen gesucht. Da sich dieser Haftbefehl im Besitze des Vater des Beschwerdeführers befunden habe, welcher aktenkundig seit eines Hirnschlages schwer krank und halbseitig gelähmt sei, sei dieses Beweismittel erst aufgefunden worden, als die Schwester nach dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers im Jahre 2006 den Vater bei sich aufgenommen habe. 3.4.2. In Ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz diesbezüglich an, unbesehen der Echtheit dieses Dokuments sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des seinerzeitigen Asylverfahrens keinerlei politische, sondern lediglich familiäre Probleme geltend gemacht habe. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, dass eine allfällige Gefährdung in diesem Zusammenhang erst heute vorgebracht werde, zumal dem Beschwerdeführer allfällige Probleme mit der PUK auch unabhängig von der Existenz des Haftbefehls hätten bekannt gewesen sein müssen, werde doch auf dem Dokument angemerkt, der "Angeschuldigte" sei schon mal wegen "gemeinschaftlichen Schwierigkeiten" vorgeladen worden und gegen ihn seien "gesetzliche Massnahmen" ergriffen worden (vgl. dt. Übersetzung des Haftbefehls). 3.4.3. In der Replik vom 19. Juni 2008 führt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einzig an, er habe nachvollziehbar und plausibel erklärt, wie er zum Haftbefehl gekommen sei; er habe schlechthin bis jetzt keine Kenntnis davon gehabt. Demgegenüber begründe das BFM seine Zweifel nicht. 3.4.4. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe wegen der schweren Erkrankung seines Vaters bis im Jahre 2008 keine Kenntnis von der Existenz eines ihn betreffenden Haftbefehls gehabt, vermag nicht zu überzeugen. Der Haftbefehl wurde nämlich am 2. April 2001 – also rund fünf Wochen nach der Ausreise des Beschwerdeführers – ausgestellt. Die vom Rechtsvertreter erwähnten aktenkundigen Arztberichte datieren aus den Jahren 2007 respektive 2009 und geben

D-2340/2008 keinerlei Auskunft darüber, wann der Vater des Beschwerdeführers einen Hirnschlag erlitten hat. Es kann indessen kaum davon ausgegangen werden, dass der Vater bereits im ungefähren Zeitraum der Ausstellung des Haftbefehls erkrankt ist und deswegen den Beschwerdeführer nicht hätte benachrichtigen können. Die Zweifel werden zusätzlich durch den Umstand erhärtet, dass im Zusammenhang mit dem Einreichen dieses Beweismittels in keiner Weise dargelegt wird, wie der Vater in Besitz des als "Geheim und Vertraulich" bezeichneten Haftbefehls gekommen ist respektive gekommen sein könnte. Ferner wird in der Replik mit keinem Wort auf den Einwand des BFM eingegangen, dem Beschwerdeführer hätten unabhängig von der Existenz des Haftbefehls seine erst im Jahre 2008 geltend gemachten politischen Probleme bereits im Zeitpunkt der Anhörungen zu den Asylgründen im Jahr 2001 bekannt sein müssen (siehe oben E. 3.4.2). Der Einwand des Rechtsvertreters, das BFM habe seine Zweifel nicht näher begründet, muss vor diesem Hintergrund zurückgewiesen werden. Bei dieser Ausgangslage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich beim vorgelegten Haftbefehl nicht um ein authentisches Dokument handelt. Eine konkrete Gefährdung im Sinne eines "real risks" kann der Beschwerdeführer daraus jedenfalls nicht ableiten. 3.5. Auf die in der Rechtsmittelschrift pauschal geäusserte Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde bei einer Rückkehr in den Irak in die Armee eingezogen und "als Kanonenfutter in die heimatliche Bürgerkriegssituation involviert", muss mangels Substanziiertheit nicht näher eingegangen werden. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 3. Juni 2008 verwiesen werden. Eine konkrete Gefährdung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ist mithin nicht ersichtlich. 3.6. Da sodann rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuwiesen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 3.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen ist.

D-2340/2008 4. 4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegwiesungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). 4.1.1. Der heute 33-jährige – soweit aktenkundig – gesunde und alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus Z._______ und hatte seinen letzten Wohnsitz bis zu seiner Ausreise am 25. Februar 2001 in Y._______(beide Orte liegen in der Provinz Suleymaniya). Ab 1990 arbeitete er in einem Restaurant in Suleymaniya, wo er eine "Chef- Funktion" innehatte (vgl. A3 S. 2, A10 S. 6). In der Schweiz hat er weitere berufliche Erfahrungen im Gastronomiebereich erworben. Entgegen den Ausführungen in der Replik vom 19. Juni 2008 (sein einziger Onkel sei im Jahr 2005 verstorben), gab der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung durch das BFM an, fünf Onkel lebten in Suleymaniya, drei Tanten "im Dorf" (A17 S. 2). Unter diesen Voraussetzungen darf das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers – unabhängig vom geltend gemachten Tod seiner Mutter im Jahr 2006 und der schweren Erkrankung seines Vaters (vgl. oben E. 3.4.1 und 3.4.4) – ohne weiteres als tragfähig im Sinne der oben skizzierten Praxis

D-2340/2008 bezeichnet werden, zumal überdies zwei Schwestern des Beschwerdeführers in der Heimatprovinz leben. In Bezug auf die in der Beschwerdeschrift erwähnten "einfachen Verhältnisse" der Angehörigen des Beschwerdeführers (siehe S. 8) ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Ferner hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2008 auf die Möglichkeit einer finanziellen Rückkehrhilfe hingewiesen. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber hinsichtlich der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und damit verbunden der Frage eines allfälligen schwerwiegenden persönlichen Härtefalls wegen fortgeschrittener Integration auf das in Art. 14 Abs. 2 AsylG geregelte Verfahren zu verweisen. Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Suleymaniya keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher – übereinstimmend mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen. 4.2. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 7. März 2008 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 24. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

D-2340/2008 (Dispositiv nächste Seite)

D-2340/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 24. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand:

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