Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.09.2017 D-2338/2017

6. September 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,856 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. März 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2338/2017

Urteil v o m 6 . September 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. März 2017 / N (…).

D-2338/2017 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Tigrinya mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess Eritrea eigenen Angaben gemäss im Dezember 2014 und gelangte am 14. Mai 2015 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Juni 2015 im Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen sagte sie aus, ihr Mann sei während Jahren im Militärdienst gewesen. Einmal sei er unerlaubterweise nach D._______ (…) gekommen und ein Jahr lang geblieben. Deshalb sei sie sechs Wochen lang in E._______ inhaftiert worden. Sie sei auch in F._______ inhaftiert gewesen; insgesamt sei sie zweieinhalb Monate in Haft gewesen. Ihr Mann habe nach F._______ kommen müssen, wonach sie freigelassen worden sei. Er sei sechs Monate lang inhaftiert worden; man habe ihnen ihr Land und die Essenskarte weggenommen. Nach der Freilassung ihres Mannes seien sie gemeinsam ausgereist. Sie habe während ihres Militärdienstes im Jahr 2010 zu fliehen versucht. Man habe sie erwischt und sie sei am Fuss verletzt worden. Sie sei in G._______ sechs Monate lang inhaftiert gewesen und in der Haft medizinisch behandelt worden. A.c Am (…) wurde der Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______ geboren. A.d Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2016 zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann habe sich aus dem Militärdienst entfernt, bevor sie ihn gekannt habe. Sie hätten Ende 2012 geheiratet und dann in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Da er nicht zu Hause gewesen sei, als die Soldaten ihren Mann gesucht hätten, habe man sie festgenommen. Sie sei ins Gefängnis von E._______ gebracht und dort eineinhalb Monate festgehalten worden. Da er sich nicht gestellt habe, sei sie nach F._______ verlegt worden. Nachdem sie zwei Monate inhaftiert gewesen sei, habe er sich gestellt. Sie habe dann ins Dorf gehen können. Auf dem Polizeiposten sei sie den ganzen Tag draussen in einem Hof gesessen und am Abend habe man ins Bett gehen müssen. Sie sei von Wächtern bewacht worden, die nicht mit ihr gesprochen hätten. Bei ihrer Einvernahme habe man ihr gesagt, sie werde freigelassen, wenn ihr Mann sich stelle. Sie habe darauf hingewiesen, dass sie schwanger sei. Da er sich nicht gestellt habe, sei sie in Begleitung einer Frau nach F._______ gebracht worden, wo sie zwei Monate lang inhaftiert gewesen

D-2338/2017 sei. Nachdem die Ernte abgeschlossen gewesen sei, habe sich ihr Mann gestellt. Dann sei sie freigelassen worden. Im Gefängnis habe sie zum Glück keine ärztliche Betreuung benötigt. Da die Lebensmittel nicht ausgereicht hätten, habe sie von ihrem eigenen Geld noch Esswaren kaufen müssen. Sie sei bei einer Köchin in einer Strohhütte untergebracht gewesen, weshalb sie das Gefängnis nicht beschreiben könne. Das Gefängnis sei weit weg von ihrer Behausung gewesen. Sie sei dort untergebracht worden, weil sie schwanger gewesen sei. Eine Flucht sei nicht in Frage gekommen und sie sei auch bewacht worden. Geschlafen habe sie mit den anderen in einem geschlossenen Raum. Nachdem ihr Ehemann sich gestellt habe, sei sie in die Stadt und von dort aus ins Dorf gegangen. Sie sei erstaunt gewesen, dass sie gleich nach der Entbindung von ihrem Sohn ihren Mann wiedergesehen habe. Sie habe erfahren, dass er aus der Haft habe entwischen können, als man ihn für die Notdurft nach draussen gebracht habe. Zwei Wochen später sei sie von Soldaten aufgesucht worden, denen sie gesagt habe, sie wisse nicht, wo sich ihr Mann aufhalte. Er habe das Grundstück in D._______ bewirtschaftet und als ihr Sohn ein Jahr alt gewesen sei, habe er gesagt, sie müssten ins Ausland gehen, da ein weiterer Verbleib im Dorf zu riskant sei. Sie habe ihren Sohn bei ihrer Mutter zurückgelassen, damit er registriert werden könne. B. Mit Verfügung vom 22. März 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen an. C. Die Beschwerdeführerinnen beantragten mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2017, die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sie sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-

D-2338/2017 chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Beschwerdeführerinnen am 10. Mai 2017 von der Vernehmlassung in Kenntnis.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-2338/2017 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich ebenfalls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylvorbringen sehr unsubstanziiert ausgefallen seien. Sie sei nicht in der Lage gewesen, ihre Verhaftung detailliert zu schildern und sei immer wieder in die dritte Person Singular verfallen. Sie habe so beschrieben, wie der Ablauf allgemein sei, wenn ein Mann desertiere und wie man seine Frau abhole. Dieses Antwortverhalten habe sich auch nach wiederholter Aufforderung, konkret ihre eigenen Erlebnisse darzulegen, nicht geändert. Den Aufenthalt in den Gefängnissen habe sie

D-2338/2017 oberflächlich und detailfrei beschrieben. Sie sei nicht in der Lage gewesen, den Tagesablauf zu schildern und habe wiederum auf formelhafte Erzählungen in der dritten Person zurückgegriffen. Sie habe gesagt, sie könne das Gefängnis in F._______ nicht beschreiben, da sie dort als Zivilistin inhaftiert gewesen sei. Auf Nachfrage habe sie immer dieselben Aussagen wiederholt. Für den Beschrieb der Behandlung im Gefängnis habe sie auf nichtssagende allgemeingültige Aussagen zurückgegriffen. Die Fragen nach ihrer Flucht habe sie erst gar nicht und später nur oberflächlich beantworten können. Bei der BzP habe die Beschwerdeführerin gesagt, sie sei einen Monat in F._______ inhaftiert gewesen, bei der Anhörung habe sie von zwei Monaten gesprochen. Sie habe auch gesagt, sie sei auf dem Polizeiposten von E._______ festgehalten worden, bis ihr Mann erschienen sei. Kurz zuvor habe sie jedoch gesagt, man habe sie nach F._______ verlegt, weil er sich nicht gestellt habe. Bei der BzP habe sie gesagt, ihr Mann sei aus der Haft entlassen worden, bei der Anhörung habe sie gesagt, er sei entflohen. Sie habe sich in Bezug auf den Aufenthaltsort ihres Mannes nach seiner Entlassung widersprochen und habe die Folgen der Desertion, die sie erlitten habe, bei der Anhörung nicht mehr erwähnt. Auch das Jahr, in dem sie einen Fluchtversuch aus Eritrea unternommen habe, habe sie nicht annähernd konsistent wiedergeben können. Sie habe sich bezüglich des von ihr geleisteten Militärdiensts widersprüchlich geäussert. Aufgrund der widersprüchlichen und tatsachenwidrigen Angaben könnten ihre Schilderungen zu den Fluchtgründen und der Ausreise aus Eritrea nicht geglaubt werden. Auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente werde nicht eingegangen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe die Verhaftung detailliert beschrieben. Zwei Soldaten seien bei ihr zu Hause vorbeigekommen und hätten sich nach ihrem Ehemann erkundigt. Weil sie ihn nicht hätten finden können, sei sie auf den Polizeiposten von E._______ gebracht worden. Bei ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie nicht gewusst, wie gut die Mitarbeitenden des SEM über die Geschehnisse in Eritrea informiert seien. Sie habe es für nötig gehalten, zu erklären, dass Ehefrauen von Deserteuren üblicherweise festgenommen würden. Konkrete Fragen habe sie aber konkret beantwortet. Es treffe nicht zu, dass sie ihr Antwortverhalten nicht geändert habe. Durch ihre Absicht, der Befragerin den Kontext ihrer persönlichen Erlebnisse näherzubringen, könne ihre Glaubwürdigkeit nicht beeinträchtigt werden. Sie habe auch die beiden

D-2338/2017 Inhaftierungen detailgetreu beschrieben, soweit sie danach gefragt worden sei. Sie habe sechs Wochen auf dem Polizeiposten von E._______ verbracht und ausgeführt, dass sie den Tag in einem Hof verbracht und nachts in einem Bett auf dem Posten geschlafen habe. Ausser Verhören habe sie kaum Kontakt zum Wachpersonal gehabt. Sie habe angegeben, wie sie ins Gefängnis von F._______ gebracht worden sei und dass sie nur ungenügend Nahrung erhalten habe. Zudem habe sie gesagt, dass Zivilisten tagsüber in einer Hütte bei einer Köchin untergebracht worden seien und in der Nacht mit anderen in einem Raum hätten schlafen müssen. Die Schilderungen enthielten konkrete Beschreibungen ihres Aufenthalts und der Behandlung in den Gefängnissen. Sie habe bei der Anhörung dreimal gesagt, dass sie zwei Monate in F._______ inhaftiert gewesen sei. Bei der BzP sei sie durcheinander gewesen, die Aussage, sie sei nur einen Monat in F._______ inhaftiert gewesen, sei auf ein Missverständnis zurückzuführen. Sie habe nie gesagt, dass sich ihr Mann dem Militär gestellt habe, als sie noch in E._______ gewesen sei. Sie habe lediglich angegeben, dass man sie auf dem Polizeiposten von E._______ festgehalten habe, solange sich ihr Mann nicht gestellt habe. Das Wort „freigelassen“ in den BzP sei schlecht übersetzt; sie habe „freigekommen“ gesagt, wie es aus der Anhörung hervorgehe. Sie habe dem SEM mitgeteilt, dass sich ihr Ehemann nach der Flucht aus dem Gefängnis in D._______ versteckt gehalten habe. Er sei alle ein bis zwei Wochen zu ihr nach C._______ gekommen. Bei der BzP seien ihre Angaben aufgrund von Missverständnissen falsch aufgenommen worden. Bei der Anhörung habe sie klargemacht, dass ihr erster Fluchtversuch aus Eritrea 2007 stattgefunden habe. Sie sei nie im Militärdienst gewesen, bei der entsprechenden Aussage bei der BzP handle es sich um ein Missverständnis. Bei ihrem ersten Ausreiseversuch habe ihr eine Frau geholfen, die im Militärdienst gewesen sei, was höchstwahrscheinlich zur ungenauen Übersetzung geführt habe. Sie habe ihre Vorbringen substanziiert und widerspruchslos vorgetragen, weshalb die Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllt seien. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea drohten ihr wegen der Dienstverweigerung ihres Mannes Konsequenzen. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden auf sie aufmerksam würden, sie in den Nationaldienst einzögen und bestraften. Sie sei als Flüchtling anzuerkennen. Zudem sei sie illegal ausgereist, weil ihr Mann und sie sich vor Inhaftierung und Be-

D-2338/2017 strafung gefürchtet hätten. Bei einer Rückkehr müsse sie mit einem Strafverfahren wegen Landesverrat und mit Gefängnisstrafe und Folter rechnen. Sie mache deshalb auch subjektive Nachfluchtgründe geltend. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei zum Zeitpunkt der BzP noch von der Reise in die Schweiz etwas verwirrt und durcheinander gewesen, weshalb es bei der Befragung zu Missverständnissen gekommen sei. Diesbezüglich geht aus den Akten hervor, dass sie am 14. Mai 2015 in die Schweiz gelangte und nach rund zweiwöchigem Aufenthalt am 1. Juni 2015 erstmals befragt wurde. Somit stand sie nicht mehr unter dem direkten Eindruck der Reisestrapazen und konnte sich etwas von diesen erholen. Sie gab zum Ende der Befragung an, sie habe den Dolmetscher gut verstanden und bestätigte nach der Rückübersetzung, dass das Protokoll ihren Aussagen und der Wahrheit entspreche. 5.3 5.3.1 Bei der BzP gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am (…) geboren worden und habe im Juni (…) nach Brauch geheiratet. Auf Nachfrage sagte sie, sie habe keinen Eheschein, sie habe nach Brauch ohne Papiere geheiratet (act. A6/11 S. 3 und 6). Aus der später eingereichten Identitätskarte

D-2338/2017 geht indessen hervor, dass sie im Jahr (…) geboren wurde. Bei der Anhörung sagte sie aus, sie und ihr Ehemann hätten sich Ende (…) beim Standesamt trauen lassen. Sie hätten beide drei Zeugen beiziehen müssen und hätten noch eine Bürgschaft gehabt. Es gebe ein Papier, auf dem die sechs Zeugen und die Bürgschaft unterschrieben hätten. Dieses Dokument müsse zu Hause aufbewahrt werden. Da ihre Grossmutter umgezogen sei, wisse sie nicht, ob das Dokument noch vorhanden sei oder nicht (act. A26/20 S. 5 und 8). Somit bestehen sowohl bezüglich des Geburtsjahres der Beschwerdeführerin als auch hinsichtlich des Zeitpunkts und der Modalitäten des Eheschlusses Ungereimtheiten in ihren Aussagen. 5.3.2 Bei der BzP sagte die Beschwerdeführerin, sie sei in der Stadt E._______ für sechs Wochen inhaftiert worden, auch in F._______ sei sie einen Monat lang inhaftiert gewesen (insgesamt sei sie zweieinhalb Monate in Haft gewesen). Ihr Mann habe zu ihr nach F._______ kommen müssen und sie sei freigelassen worden (act. A6/11 S7). Bei der Anhörung machte sie geltend, sie sei in E._______ eineinhalb Monate und in F._______ zwei Monate inhaftiert gewesen. Nachdem sie zwei Monate in Haft gewesen sei, habe er sich gestellt; sie habe dann ins Dorf gehen können (act. A26/20 S. 7 und 9). Abweichend von diesen Angaben sagte sie aus, man habe sie auf dem Polizeiposten von E._______ vorübergehend festgehalten, bis er erschienen sei. Man habe sie dort festgehalten, bis sich ihr Ehemann gestellt habe (act. A26/20 S. 9). Sie machte somit unterschiedliche Angaben zur Dauer ihrer Haft und zum Ort, an dem sie in Haft gewesen sei, als ihr Ehemann sich gestellt habe. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die Beschwerdeführerin habe nie gesagt, man habe sie in E._______ festgehalten, bis ihr Ehemann sich gestellt habe, kann unter Hinweis auf ihre Ausführungen zu den Fragen 81 und 82 (act. A26/20 S. 9), die von ihren anderslautenden Angaben, wonach sie sich in F._______ befunden habe, als er sich gestellt habe, abweichen, nicht beigepflichtet werden. 5.3.3 Bei der BzP führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann sei dafür (für die Desertion; Anmerkung des Gerichts) sechs Monate inhaftiert worden. Nach sechs Monaten sei er freigelassen worden; er sei direkt zu ihr nach Hause gekommen. Anschliessend sei er nach F._______ gegangen und sie habe in H._______ auf ihn gewartet (act. A6/11 S. 7). Im Rahmen der Anhörung brachte sie vor, ihr Ehemann habe die Flucht aus dem Gefängnis von F._______ ergriffen. Danach habe er sich in D._______ aufgehalten und nach einem Jahr habe er gesagt, sie müssten Eritrea verlas-

D-2338/2017 sen. Auch diese Angaben lassen sich nicht miteinander in Übereinstimmung bringen. Ihre Erklärung in der Beschwerde, sie habe bei der BzP gesagt, ihr Ehemann sei „freigekommen“, wie es auch aus dem Protokoll der Anhörung hervorgehe, überzeugt nicht, gab sie doch bei derselben an, er habe die Flucht ergriffen, was nicht mit dem Begriff „freikommen“ gleichzusetzen ist. 5.3.4 Die Beschwerdeführerin machte bei der BzP geltend, man habe ihnen ihr Land und die Essenskarte weggenommen, nachdem sie aus der Haft entlassen und ihr Ehemann inhaftiert worden sei (act. A6/11 S. 7). Als sie bei der Anhörung gefragt wurde, ob noch weitere Sanktionen gegen sie verhängt worden seien, nachdem sie ins Dorf zurückgekehrt sei, verneinte sie dies (act. A26/20 S. 12). 5.3.5 Hinsichtlich ihres in Eritrea zurückgebliebenen Sohnes I._______ gab die Beschwerdeführerin an, er sei am (…) geboren worden (act. A6/11 S. 5, A26/20 S. 7). Des Weiteren sagte sie, sie sei im dritten Monat schwanger gewesen, als sie ins Gefängnis gesteckt worden sei. Gleich nachdem sie von I._______ entbunden worden sei, sei ihr Ehemann erschienen, was sie sehr erstaunt habe (act. A26/20 S. 12). Von den Angaben der Beschwerdeführerin ausgehend, wäre sie bei ihrer Freilassung aus der Haft im sechsten Monat schwanger gewesen. Da ihr Ehemann sechs Monate inhaftiert worden sei (act. A6/11 S. 7), kann er nicht gleich nach der Entbindung zu ihr gekommen sein. Bei der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin im Widerspruch zu ihrer Aussage bei der BzP denn auch, sie wisse nicht, wie lange man ihren Ehemann festgehalten habe (act. A26/20 S. 12). Im Unterschied zu ihrer vorhergehenden Angabe, wonach ihr Ehemann gleich nach ihrer Entbindung von I._______ erschienen sei, sagte sie zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung, sie sei einen Monat vor der Entbindung gewesen, als ihr Ehemann vom Gefängnis gekommen sei (act. A26/20 S. 13). Auch diese Angaben sind in sich nicht stimmig. 5.3.6 Das SEM gelangte aufgrund des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin (act. A26/20 S. 8 ff.) zum Schluss, die Art und Weise, wie sie die Verhaftung und die Inhaftierung geschildert habe, sei stereotyp und unsubstanziiert gewesen. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin auf konkrete Fragen nach ihren Erlebnissen, immer wieder in die Erzählweise, was allgemein in Eritrea geschehe, wenn die Behörden erfolglos einen Deserteur suchten und an seiner Statt eine Ehefrau festnähmen und inhaftierten, was nicht von einer erlebnisgeprägten Erzählweise zeugt. Die Angaben, welche

D-2338/2017 sie zu ihrem Aufenthalt im Gefängnis machte, wertete das SEM im Ergebnis zu Recht als weitgehend stereotyp und unpersönlich. Auf die Frage, wie es im Gefängnis von F._______ ausgesehen habe, antwortete sie, sie sei in einer Strohhütte bei der Köchin untergebracht worden, weshalb sie das Gefängnis nicht beschreiben könne. Kurz danach gab sie an, sie sei mit der Köchin in einer Blechhütte gewesen (act. A26/20 S. 11). Als sie aufgefordert wurde, ihre Freilassung so detailliert wie möglich zu beschreiben, war sie auch dazu nicht in der Lage (act. A26/20 S. 12). 5.3.7 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Inhaftierung aufgrund der Desertion ihres Ehemannes als überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft erscheinen zu lassen. Auch zu ihrer persönlichen Lebensgeschichte machte sie unstimmige Angaben, was die Zweifel an ihren Asylvorbringen bestärkt. Daraus folgt, dass der von der Beschwerdeführerin genannte Grund für ihre Probleme mit den heimatlichen Behörden – die vor ihrer Heirat erfolgte Desertion ihres Ehemannes – nicht als erstellt erachtet werden kann. 5.4 Bei der BzP sagte die Beschwerdeführerin aus, sie sei beim Militär gewesen und habe im Jahr 2010 versucht, über die Grenze zu fliehen. Sie sei erwischt und am Fuss stark verletzt worden. Sie sei zwei Monate medizinisch betreut und darüber hinaus in G._______ sechs Monate inhaftiert worden (act. A6/11 S. 7). Im Verlauf der Anhörung gab sie an, sie habe nie Militärdienst geleistet (act. A26/20 S. 8 und 16). Auf Nachfrage bestätigte sie, sie sei nicht eingezogen worden, sondern im Jahr 2011 bei der illegalen Ausreise aufgegriffen worden. Daran anschliessend korrigierte sie, dies sei im Jahr 2007 geschehen. Während des Ausreiseversuchs habe sie eine Verletzung von einem Holz erlitten. Deswegen sei es zur Festnahme gekommen. Angesichts der widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt des Fluchtversuchs und des Ablaufs der Geschehnisse gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, einen früheren, erfolglosen Ausreiseversuch aus Eritrea glaubhaft zu machen. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatte und von diesen nicht negativ verzeichnet wurde. Sie hat vor ihrer Ausreise keine asylrechtlich relevanten Nachteile erlitten und musste solche zum Zeitpunkt derselben auch nicht in objektiv begründeter Weise befürchten.

D-2338/2017 6. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.4 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe, womit die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine. Es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten. Es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, die Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich

D-2338/2017 Eritreer aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Es fehle insbesondere an einem politischen Motiv, da bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spreche, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhielten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Ferner gehe eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen.

6.4.3 Vorliegend konnte die Beschwerdeführerin keinen Behördenkontakt betreffend eine bereits versuchte illegale Ausreise aus Eritrea oder eine Inhaftierung nachweisen oder glaubhaft machen, so dass nicht anzunehmen ist, sie werde von den eritreischen Behörden als missliebige Person eingestuft. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Sie gab bei der Anhörung an, sie habe sich an die eritreischen Behörden gewandt, da sie der Auffassung gewesen sei, ihr hätte nach dem Tod ihres Vaters, der im Krieg gefallen sei, eine höhere Entschädigung zugestanden. Sie habe leider keine Antwort erhalten (act. A26/20 S7 f.). Allein deshalb wird sie nicht als missliebig verzeichnet worden sein. Somit bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale

D-2338/2017 Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag, weshalb die Frage deren Glaubhaftigkeit vorliegend offengelassen werden kann.

6.5 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und das Asylgesuch ebenso zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2338/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:

D-2338/2017 — Bundesverwaltungsgericht 06.09.2017 D-2338/2017 — Swissrulings