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Bundesverwaltungsgericht 24.07.2012 D-2337/2010

24. Juli 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,170 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. März 2010

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2337/2010

Urteil v o m 2 4 . Juli 2012 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien

A._______, geboren […], Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses Möhrle, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, […], Beschwerdeführer,

Gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. März 2010 / N […].

D-2337/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 31. Dezember 2009 und gelangte über diverse Länder mit unterschiedlichen Aufenthaltsdauern am 27. Februar 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlingen vom 23. März 2010 wurde der Beschwerdeführer am 29. März 2010 vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er sei [Ethnie] und habe seit seinem fünften Lebensjahr in Kabul gelebt. Er habe zuletzt bei seiner Mutter, zusammen mit seinem älteren Bruder S. und dem Onkel mütterlicherseits R.D.A. gewohnt. Die letzten drei Jahre sei er im Lebensmittelgeschäft von R.D.A. angestellt gewesen. S. habe sich in ein Mädchen (M.) verliebt, welches die Tochter einer einflussreichen tadschikischen Familie (A.) gewesen sei. S. sei mit M. geflüchtet. Wohin wisse er nicht. In der Folge seien die Familie A und der Verlobte von M. wiederholt bei seiner Mutter in seiner Abwesenheit vorstellig geworden, um den Aufenthaltsort der Flüchtigen (S. und M.) in Erfahrung zu bringen. Man habe ihn deswegen auch am Arbeitsplatz aufgesucht. Er habe sich in Kabul bei Verwandten und Bekannten vor den Verfolgern versteckt. Da diese auch bewaffnet aufgetreten seien, habe er Angst gehabt, in Geiselhaft genommen oder getötet zu werden. Angesichts dieser Gefährdungssituation habe er sich entschlossen, mit seiner Mutter sein Heimatland zu verlassen. Ausser dem Erwähnten verneinte der Beschwerdeführer irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Organisationen. Ebenfalls sei er nie inhaftiert gewesen oder vor Gericht gestanden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich beider Befragungen, insbesondere mit einem Informationsblatt (27. Februar 2010), zur Abgabe sämtlicher verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert (vgl. Akten BFM A 3/1). B. Mit Verfügung vom 31. März 2010 – eröffnet am gleichen Tag – trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt das

D-2337/2010 BFM zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lasse den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Die allgemeine Sicherheitslage sei zwar angespannt, von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung könne aber nicht ausgegangen werden. Trotz vereinzelter Anschläge sei die Lage in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Balkh, Sari Pul und Kabul sowie in der westlichen Provinz Herat weiterhin als vergleichsweise sicher einzustufen. Eine Wegweisung dorthin sei somit grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme gemäss seinen Angaben aus der Provinz Kabul, die als sicher gelte. Vorliegend sprächen auch keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer habe seine Identität gegenüber den mit der Gesuchsabklärung betrauten Schweizerbehörden nicht rechtsgenüglich belegt beziehungsweise keine Bereitschaft bekundet, sie mittels Abgabe von rechtsgenüglichen Identitätsoder Reisepapieren offenzulegen. Wesentliche Daten zu seiner Person, zu seiner persönlichen Biografie und zu seinem sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat könnten deshalb nicht als gesichert qualifiziert werden. Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs finde ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substantiierungslast trage (Art. 7 AsylG). Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. In casu sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung offenkundig nicht nachgekommen. Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 8. April 2010 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 2-4 beantragen. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-

D-2337/2010 ses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Am 23. April 2010 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. F. In seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2011 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund begünstigender Faktoren sei der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zumutbar. Bei der Erstanhörung habe er angegeben, im Heimatland das Gymnasium abgeschlossen und die letzten drei Jahre bis zur Ausreise in Kabul [Berufsbezeichnung] ein regelmässiges Einkommen gehabt zu haben. Er habe seit 1987 ununterbrochen in Kabul gelebt. Bei der Bundesanhörung habe er geltend gemacht, in Kabul bei seinem Onkel gelebt zu haben, der wie ein Vater auf ihn aufgepasst habe. Diesem Onkel habe auch [Beruf] gehört, in dem er zuletzt in Afghanistan gearbeitet und Lohn erhalten habe. Der Beschwerdeführer verfüge in Kabul damit über eine gesicherte Wohnsituation, ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz sowie über eine Möglichkeit, wieder in den Berufsalltag einsteigen zu können. G. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 8. August 2011 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D-2337/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 31. März 2010 ist, soweit sie die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch betrifft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen. Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 2 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

D-2337/2010 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5. 5.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Vorliegend erging ein Nichteintreten auf das Asylgesuch. Asylgewährung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bildeten nicht Gegenstand des Verfahrens, mithin kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine

D-2337/2010 Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.3. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4. 5.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.2. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 vorgenommene Einschätzung der Lage verwiesen werden. Das Gericht stellt darin zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul

D-2337/2010 unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrer als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.2 – 9.9 S. 89 ff.). 5.4.3. Vorliegend lassen weder die allgemeine Lage in Afghanistan noch individuelle den Beschwerdeführer betreffenden Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland schliessen. Vorab ist zu erwähnen, dass die Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung unhaltbar ist, wonach aufgrund des nicht rechtsgenüglichen Identitätsnachweises durch die Nichtabgabe von Identitäts- beziehungsweise Reisepapieren wesentliche Daten zu seiner Person, zu seiner Biografie und zu seinem sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat nicht als gesichert qualifiziert werden könnten und deshalb – da eine Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht vorliege – nicht weiter nach allfälligen Wegweisungshindernissen geforscht werden müsse. Mit diesen Ausführungen wird das BFM der ihm obliegenden Begründungspflicht nicht gerecht, indes vermag dieser Umstand keine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, da es in seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2011 (vgl. Bst. F. hiervor) die zuvor in diesem Zusammenhang zu absolut zum Ausdruck gebrachte Sichtweise respektive dargelegte Begründung nunmehr im Einklang mit der von der Rechtsprechung geforderten Einzelfallprüfung (vgl. E. 5.4.2) nachlieferte. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht hierzu das Replikrecht eingeräumt (vgl. Bst. G.). Der Beschwerdeführer vermochte in der Stellungnahme vom 8. August 2011 den von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen und gezogenen Schlussfolgerungen aber nichts Substanzielles entgegen zu setzen. Im Gegenteil, die Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bleiben grundsätzlich unbestritten, da der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörungen ausgeführt hatte, dass seine Mutter und seine Brüder nicht mehr in Kabul seien und bezüglich des On-

D-2337/2010 kels lediglich ausgeführt wird, dass sich dessen Lebensumstände in den letzten Jahren verschlechtert hätten. Die entsprechenden Ausführungen sind letztlich aber bloss als unbelegte Behauptungen zu werten, die ungeeignet sind, den Wegweisungsvollzug unter dem Zumutbarkeitsaspekt in Frage zu stellen. Ebenfalls vermögen die eingereichten Publikationen beweisrechtlich keine Bedeutung zu erlangen. Dem Auszug "Afghanistan: Update" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. August 2010 zur aktuellen Sicherheitslage mangelt es an Aktualitätsbezug und die Medienmitteilung der SFH vom 23. Juni 2011 begrüsst den "überfälligen" Leitentscheid des Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Lage in Afghanistan und hält fest, dass entgegen der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts aus Sicht der SFH ein Wegweisungsvollzug nach Kabul und in andere Grossstädte für unzumutbar erachtet werde. Entsprechend sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, von den vorinstanzlichen Ausführungen in der besagten Vernehmlassung abzuweichen. 5.4.4. Gemäss Akten verneinte der seit seinem fünften Lebensjahr bis zur Ausreise in der Stadt Kabul lebende Beschwerdeführer ausdrücklich irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden. Ferner kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Zusammenhang mit begünstigenden individuellen Faktoren, welche für einen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unter dem Zumutbarkeitsaspekt sprechen, auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2011 verwiesen werden (vgl. Bst. F. hiervor). Ergänzend ist anzumerken, dass der ledige – und soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer finanzielle Gründe für seine Ausreise aus dem Heimatland klar in Abrede stellte (vgl. A 1/11 S. 3, A 8/10 S. 7). Ebenfalls geht aus den Akten hervor, dass er im Falle einer Rückkehr nach Kabul dort auf ein relativ umfangreiches Beziehungsnetz von Verwandten und Bekannten zurückgreifen kann und nicht wie in der Vernehmlassung zum Ausdruck gebracht, bloss über seinen Onkel mütterlicherseits verfügt (vgl. A 8/10 S. 8). Wie bereits unter E. 5.4.3. ausgeführt, sind die in diesem Zusammenhang in der Stellungnahme vom 8. August 2011 geäusserten Befürchtungen respektive unbelegten Behauptungen nicht geeignet, eine wesentlich veränderte Situation hinsichtlich der familiären, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Afghanistan seit seiner Ausreise darzutun. In Berücksichtigung sämtlicher entscheidrelevanter Aspekte des vorliegenden Falles gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar und möglich sein sollte, sich mit Hilfe des erwähnten Per-

D-2337/2010 sonenkreises sowohl beruflich als auch sozial in seiner Heimat zu integrieren. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass für ihn die Möglichkeit besteht, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul ist damit auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar zu erachten. 5.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. April 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2337/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Alfred Weber

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