Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2334/2016 wiv
Urteil v o m 3 0 . September 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Kosovo, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. März 2016 / N (…).
D-2334/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ethnischer Albaner aus B._______, Kosovo – ersuchte am 9. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl. B. Am 23. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ summarisch zu seiner Person und den Asylgründen befragt; gleichentags erfolgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen. Am 13. August 2014 wurde er ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gelten, sein Vater, D._______, welcher im Jahr (…) verstorben sei, habe im Zeitraum von 1989 bis 1999 unter dem damaligen jugoslawischen Regime bei der örtlichen Polizei in B._______ gedient, ebenso sein (Verwandter) E._______. Der (Verwandter) sei aufgrund seiner Kollaboration mit den Serben am (…) 1998 durch Kämpfer der albanischen paramilitärischen Organisation L' Ushtria Çlirimtare e Kosovës (UÇK) getötet worden. Ebenfalls im Jahr 1998 sei sein (Verwandter) väterlicherseits, F._______, verschwunden. Man habe nie wieder etwas über seinen Verbleib gehört. Sein Vater habe aufgrund seiner Polizeitätigkeit ebenfalls Rachehandlungen befürchtet und sich deshalb nach dem Kriegsende bis zu seinem Tod im Haus versteckt halten müssen. Die Familie habe schriftliche und telefonische Drohungen erhalten und im (…) 2004 sei auf das Elternhaus ein Anschlag mit einer Handgranate verübt worden, welche glücklicherweise nicht gezündet habe. Die Täter hätten zwar nicht ermittelt werden können, es sei jedoch anzunehmen, dass es sich um ehemalige UÇK- Kämpfer gehandelt habe. Er selbst sei aufgrund der Tätigkeit des Vaters ebenfalls in das Visier der UÇK geraten. So sei er im Jahr 2000 beziehungsweise 2001 von Unbekannten verprügelt worden; zudem habe man ihm gegenüber anonyme Drohungen ausgesprochen. Fluchtauslösend sei ein Ereignis Ende des Jahres 2012 gewesen, als er in der Gemeinde G._______ in einer Bar völlig unvermittelt von einem ihm namentlich bekannten ehemaligen UÇK-Angehörigen, welcher sich mit einem Dutzend anderer Männer auch in der Bar aufgehalten habe, bewusstlos geschlagen worden sei. Er habe dabei einen Kieferbruch erlitten. Zwar habe er Anzeige erstattet, der Täter sei jedoch nicht zur Rechenschaft gezogen worden, weil viele ehemalige UÇK-Angehörige nunmehr im kosovarischen Polizeidienst tätig seien. Auch seine im Heimatstaat verbliebene Familie, sprich seine
D-2334/2016 Frau und die Kinder seien Bedrohungen ausgesetzt und gezwungen, ständig den Wohnort und damit auch die Schule zu wechseln. Zum Beweis seiner Identität und seines Asylvorbringens reichte der Beschwerdeführer die Identitätskarten seines Vaters und eines (Verwandten) ein. Eingereicht wurde sodann die Geburtsurkunde des (Verwandten) sowie den ihn betreffenden Autopsie-Bericht vom (…) 1998, einen die Todesumstände dieses (Verwandten) betreffenden Auszug aus dem Kosovo Memory Book 1998, ein Foto, welches seinen Vater in Uniform zeige, sowie einen ihn, den Beschwerdeführer, betreffenden medizinischen Bericht der kieferchirurgischen Klinik vom Dezember 2012 samt Übersetzung ins Französische. C. Am 22. August 2014 wurde die schweizerische Botschaft in Kosovo um Abklärungen im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ersucht. D. Das entsprechende Abklärungsergebnis datiert vom 22. Juni 2015. E. Am 18. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Botschaftsabklärung vom 22. Juni 2015 zusammengefasst zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme gesetzt. F. Die entsprechende Stellungnahme wurde am 1. März 2016 eingereicht. G. Mit Verfügung vom 17. März 2016 – eröffnet am 19. März 2016 – stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16. April 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren; von der Anordnung der
D-2334/2016 Wegweisung sei abzusehen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung der Untersuchung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Bericht der schweizerischen Vertretung vom 22. Juni 2015 sei nicht als Beweismittel zuzulassen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit dies nicht gesetzlich vorgesehen sei. Mit der Beschwerde eingereicht wurde ein Schreiben (inklusive Übersetzung), bei welchem es sich um eine Bestätigung des „Ministeriums des Inneren der Republik Serbien“ vom (…), Polizeidirektion von Serbien, betreffend die Dienstzeit seines Vaters handeln soll. Das entsprechende Original wurde in Aussicht gestellt. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2016 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht im erforderlichen Umfang zu gewähren und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme nach der ihm gewährten Akteneinsicht. J. Der Beschwerdeführer reichte nach Einsichtsgewährung am 30. Mai 2016 eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten. K. In der Vernehmlassung vom 5. Juli 2016 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik gesetzt. M. Am 8. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Dokument zu den Akten, bei welchem es sich um die erwähnte Bestätigung vom (…) im Original handeln soll. Auf die Vernehmlassung replizierte der Beschwerdeführer nicht.
D-2334/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-2334/2016 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen; sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaft ist das Vorbringen grundsätzlich dann, wenn es genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel ist; es darf sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 4. 4.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe die von ihm vorgetragenen fluchtbegründenden Umstände nicht glaubhaft machen können. Wie sich aus dem Bericht der schweizerischen Botschaft in Pristina ergebe, habe der Vater des Beschwerdeführers keine höhere Funktion bei der Polizei ausgeübt; er habe zwar als Polizist gearbeitet, dies krankheitsbedingt aber nur bis zum Jahr (…). Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers würden seit dem Jahr 2014 in H._______ in der Gemeinde I._______, im Haus eines (Verwandten) wohnen, welches ihnen kostenlos zur Verfügung stehe. Die Behauptung, die Familie sehe sich aufgrund der Behelligungen seitens ehemaliger UÇK-Aktivisten gezwungen, ständig den Wohnort zu wechseln,
D-2334/2016 entspreche daher nicht den Tatsachen. I._______ gelte übrigens als Hochburg der UÇK. Im Übrigen unterhalte die Familie auch gute Beziehungen mit den Nachbarn in der Gemeinde B._______. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen, die Vorinstanz stütze ihre Einschätzung massgeblich auf den Bericht der schweizerischen Botschaft in Pristina, dessen Inhalt ihm jedoch nur rudimentär zur Kenntnis gebracht worden sei. Zudem entspreche das Abklärungsergebnis nicht den Tatsachen und werde bestritten. Der Bericht sei dementsprechend aus dem Recht zu weisen. Dass sein Vater wie von ihm geltend gemacht, seinen Polizeidienst bis zum Jahr 1999 versehen habe, ergebe sich auch aus der nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigung des Ministeriums des Inneren der Republik Serbien vom (…). Die Tätigkeit des Vaters könne überdies von dessen in der Schweiz wohnhaften ehemaligen Kollegen J._______ bestätigt werden. Auf dem von ihm eingereichten Foto sei überdies der Vater in Uniform abgebildet, welche erkennbar zeige, dass der Vater den Rang eines höheren Offiziers inne gehabt habe, dies zumindest für eine kurze Zeit. Seine Ehefrau und Kinder würden in der Tat im Haus des (Verwandten) leben. Die Familie sei dort geschützt, da der (Verwandte) im Krieg ein UÇK-Kämpfer gewesen und in der Region für seine Taten anerkannt sei; von einer Hochburg der UÇK könne aber nicht mehr gesprochen werden. Seine eigene Person betreffend führte der Beschwerdeführer aus, in Kosovo bestehe keine funktionierende Schutzinfrastruktur, sodass er als Schutzbedürftiger zu gelten habe. Die Vorinstanz habe die Tatsachen, dass er fast zu Tode geprügelt worden sei und seine Familie nur aufgrund glücklicher Umstände nicht durch einen Handgranatenanschlag ums Leben gekommen sei, im Entscheid nicht gebührend berücksichtigt. Ebenso wenig habe sie diese Umstände durch die schweizerische Botschaft vor Ort prüfen lassen. 4.3 Nach Einsichtnahme in das Abklärungsergebnis der schweizerischen Vertretung führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, der erstellte Bericht sei unzulässig, da er durch eine externe Privatperson zu Stande gekommen sei, welche den Sachverhalt subjektiv bewertet habe und nicht neutral sei. Dem Bericht sei überdies nicht zu entnehmen, welche konkreten Fragen gestellt worden seien. Die Familienmitglieder seien vielmehr in ein allgemeines Gespräch verwickelt worden und die anlässlich dieses Gesprächs getätigten Aussagen würden nunmehr gegen ihn verwendet. In Bezug auf den Inhalt des Berichts wurde unter anderem geltend gemacht, die Familienangehörigen, welche sich zum Rang seines Vaters geäussert hätten, würden versuchen, die Situation zu verharmlosen, was ihnen vom
D-2334/2016 Vater auch so eingeimpft worden sei, da man keine Probleme mit den „Albanern“ bekommen wolle. Er selbst sehe sich nach wie vor konkret gefährdet. Gegenüber seiner Familie habe er viele Umstände verharmlost. Die Polizei sei mit seinen Verfolgern verbunden und könne ihm keine Sicherheit gewähren. 4.4 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz diesen Ausführungen im Wesentlichen entgegen, der in Rede stehende Botschaftsbericht sei korrekt und durch ein Mitglied der Mission erstellt worden. Sodann bestätige das eingereichte Dokument der Polizeidirektion des serbischen Innenministeriums nur, dass der Vater des Beschwerdeführers bis 1999 Mitglied der Polizeieinheit der Polizeidirektion K._______ gewesen sei. Das Dokument lasse jedoch weder Schlüsse auf die Funktion des Vaters im Polizeidienst zu, noch lasse sich entnehmen, ob der Vater zu diesem Zeitpunkt auch noch im aktiven Dienst gewesen sei. Letzteres sei fraglich, da der Vater gemäss den Auskunftspersonen im Jahr (…) einen Schlaganfall erlitten habe, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. 5. Zunächst hat eine Auseinandersetzung mit den formellen Verfahrensrügen zu erfolgen, da diese allenfalls zu einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz führen könnten. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei ihm in Bezug auf die in seinem Heimatstaat getroffenen Abklärungen der schweizerischen Vertretung keine genügende Akteneinsicht gewährt und mithin das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 57 und 58 VwVG verletzt worden. 5.1.1 Diese Rüge trifft zu. Die Akten der Botschaftsabklärung unterliegen praxisgemäss dem Einsichtsrecht, allenfalls unter Abdeckung gewisser sensibler Daten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 26 S. 192 ff.). Vorliegend hatte die Vorinstanz die am 22. August 2014 an die schweizerische Botschaft in Pristina gerichtete Anfrage als Aktenstück A17/6 fälschlicherweise im Aktenverzeichnis als „(B) Interne Akte“ bezeichnet und dem Beschwerdeführer demzufolge gar nicht zur Einsicht gebracht. Das Ergebnis der Abklärungen wurde dem Beschwerdeführer sodann inhaltlich zusammengefasst am 18. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht. Zwar ist die Verweigerung der vollen Einsicht in die entsprechenden Akten unter Verweis auf zum Teil sensible Daten nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz unterliess es je-
D-2334/2016 doch, dem Beschwerdeführer auch diejenigen Informationen der Botschaftsantwort zur Kenntnis zu bringen, welche allenfalls geeignet sein könnten, sein Vorbringen zu stützen. 5.1.2 Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist vorliegend jedoch abzusehen, da dem Beschwerdeführer im Sinne einer Heilung der Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene Einsicht in beide Aktenstücke gewährt wurde, verbunden mit der Möglichkeit, ergänzend Stellung zu nehmen. Davon hat der Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht. Eine Rückweisung würde mithin zu einem formalistischen Leerlauf führen. Die Verletzung der Akteneinsichtspflicht im vorinstanzlichen Verfahren wird jedoch im Kostenpunkt angemessen zu berücksichtigen sein. 5.2 Als unbegründet erweist sich die sinngemässe Verfahrensrüge der unvollständigen Sachverhaltserhebung (vgl. Beschwerdedossier act. Beschwerdepunkt 7) . Die Vorinstanz hat vielmehr hinsichtlich des relevanten Asylvorbringens über die schweizerische Vertretung umfangreiche Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers vornehmen lassen. Weitere Abklärungen – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – waren vorliegend nicht angezeigt. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid nicht genügend auf seine Ausführungen anlässlich der Anhörungen eingegangen (vgl. Beschwerdedossier act. 1 Beschwerdepunkt 3), wird lediglich unsubstanziiert eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht; eine solche ist jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr übt der Beschwerdeführer in erster Linie inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid. Dies bildet Gegenstand der nachfolgenden materiellen Überprüfung. 5.4 Insgesamt ist diesen Erwägungen gemäss der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung abzuweisen. 6. Auch in materieller Hinsicht erweist sich die Beschwerde aufgrund der nachfolgenden Erwägungen als unbegründet. 6.1 So beruft sich der Beschwerdeführer zunächst auf die Tötung seines (Verwandten) väterlicherseits im Jahr 1998 und auf das Verschwinden eines (Verwandten) väterlicherseits ebenfalls im Jahr 1998 sowie auf einen
D-2334/2016 im Jahr 2004 verübten Anschlag mit einer Handgranate auf sein Elternhaus. Die genannten Ereignisse sind gestützt auf die vorliegenden Akten und die eingereichten Beweismittel zwar glaubhaft gemacht. Sie sind jedoch nicht asylrelevant für das vorliegende Verfahren, da sie weder in einem zeitlichen noch in einem genügend kausalen Zusammenhang zu dem im Jahr 2012 erfolgten fluchtbegründenden Ereignis und der daraufhin im Jahr 2013 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat stehen. Der Beschwerdeführer führte denn auch selbst aus, dass weder die Familie noch er selbst im Zeitraum 2004 bis 2012 im Heimatstaat Behelligungen seitens der UÇK ausgesetzt gewesen seien (vgl. act. A7/4 S. 2 F. 1). Von vornherein nicht glaubhaft machen konnte der Beschwerdeführer sodann einen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit seines Vaters und der Tötung seines (Verwandten) beziehungsweise dem Verschwinden seines (Verwandten) im Sinne einer Reflexverfolgung, blieben seine diesbezüglichen Ausführungen doch in wesentlichen Aspekten vage (act. A7/4 S. 3 F. 10; act. A15/32 S. 6 ff. F. 40 ff.). 6.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er sei aufgrund der Tätigkeit seines Vaters, welcher als Polizist unter dem damaligen serbischen Regime gedient habe, durch UÇK-Aktivisten bedroht, was in einem Übergriff auf ihn im Jahr 2012 gegipfelt habe. Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf eine mangelnde Schutzfähig- und Schutzwilligkeit der kosovarischen Behörden. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht legt vorliegend bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung insbesondere auch den Bericht der schweizerischen Botschaft in Kosovo zu den vor Ort getroffenen Abklärungen zugrunde, welcher der freien Beweiswürdigung unterliegt (Art. 12 Bst. c VwVG). Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, der Bericht könne nicht als Beweismittel zugelassen oder gar verwertet werden (Beschwerdedossier act. 1 S. 4), da er nicht in geeigneter Art und Weise zustande gekommen sei, ist dies von der Hand zu weisen. 6.2.1.1 So ist zunächst festzustellen, dass die Vorinstanz zum Zwecke der vollständigen Sachverhaltsermittlung Abklärungen vor Ort treffen kann. Auch sind die Vorgehensweisen des SEM und der schweizerischen Botschaft vorliegend nicht zu beanstanden. Der Botschaftsbericht wurde von einem Mitglied der Mission auf der schweizerischen Botschaft in Kosovo verfasst. Er orientiert sich in seiner Beantwortung an den von der Vorinstanz in ihrer Anfrage aufgeworfenen Fragen, welche sich ihrerseits
D-2334/2016 an der Asylbegründung des Beschwerdeführers und den von ihm geschilderten Vorkommnissen orientieren. Der Bericht stützt sich auf Interviews mit namentlich im Bericht genannten Familienangehörigen des Beschwerdeführers, mit Nachbarn und Polizeivertretern. Der Bericht ist detailliert und – soweit die Wohnsituation der im Heimatstaat lebenden Familie betreffend – mit Fotos versehen. 6.2.1.2 Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach der Bericht aufgrund vorgenommener persönlicher Einschätzungen des Berichterstatters nicht neutral und damit beweisuntauglich sei, kann nicht gefolgt werden. Zwar enthält der Bericht Einschätzungen des Verfassers im Hinblick auf die jeweils vor Ort angetroffene Situation und das Aussageverhalten der befragten Personen. Dies ist der Beweistauglichkeit der vorliegenden Botschaftsantwort jedoch nicht abträglich. Vielmehr können entsprechende Schilderungen der vor Ort angetroffenen Situation der Beurteilung dienen, welcher Beweiswert den einzelnen Aussagen zuzumessen ist. Vorliegend zweifelt das Bundesverwaltungsgericht weder an der Objektivität noch an der Neutralität des Experten, zumal der Bericht nicht nur detailliert, sondern inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar ist und auch Aussagen aufführt, welche allenfalls geeignet sein könnten, Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. Es besteht daher insgesamt keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Abklärungen zu zweifeln, weshalb der vorliegenden Botschaftsantwort ein hoher Beweiswert zu attestieren ist. Der Beschwerdeantrag, der Bericht sei nicht als Beweismittel zuzulassen, ist somit abzuweisen. 6.2.2 Gestützt auf die Akten sowie die vor Ort getroffenen Abklärungen kann hinsichtlich des zwischenzeitlich verstorbenen Vaters D._______ als erstellt gelten, dass dieser unter dem serbischen Regime zumindest zeitweise eine Tätigkeit bei der Polizei innehatte. 6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer jedoch geltend macht, sein Vater sei aufgrund dieser Tätigkeit nach dem Kriegsende in den Fokus der UÇK- Aktivisten gerückt und habe sich bis zu seinem Tod im Jahr 2010 versteckt halten müssen, ist dies nicht glaubhaft gemacht. 6.2.4 Diese Einschätzung stützt sich massgeblich auf das Ergebnis der Abklärungen der schweizerischen Botschaft vor Ort. So äusserten sich die nahen Verwandten (von) D. _______ dahingehend, dass D._______ lediglich als einfacher Polizist unter dem serbischen Regime gedient habe. Sie
D-2334/2016 verweisen in diesem Zusammenhang auf dessen einfache Bildung und eigentliche Tätigkeit als Bauer. Bestätigt wird von den Familienmitgliedern sodann, dass D._______ während der Kriegszeit keine Probleme mit anderen Albanern oder der UÇK gehabt habe, was daraus resultiere, dass er auch den Albanern geholfen habe. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach D._______ sich seit dem Kriegsende im Haus habe verstecken müssen, wurde von den befragten Familienmitgliedern nicht bestätigt, sondern es wurde vielmehr ausgeführt, dass der Vater aufgrund eines seit (Jahr…) bestehenden Diabetes, welcher mit Lähmungen in Hand und Bein einhergegangen sei, das Haus nicht mehr habe verlassen können (vgl. act. A20/7 S. 2 f.). Weitere befragte Personen bestätigten gegenüber den Botschaftsangehörigen sodann diese Aussagen und führten aus, D._______ habe für seine Tätigkeit als Polizist zwar keine Sympathien geerntet, er sei jedoch von der UÇK beziehungsweise dem Kommandanten in B._______ „verschont“ worden, dies ebenfalls unter Verweis auf die Unterstützung von Albanern. Diese Aussage erscheint insofern authentisch, als in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen wurde, dass ein (Verwandter) väterlicherseits im Jahr 1998 aufgrund seiner Kollaboration mit den Serben getötet worden sei (vgl. act. A20/7 S. 4 f.). Soweit der Beschwerdeführer seinerseits versucht, einen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit seines Vaters und – im Sinne einer Reflexverfolgung – der Tötung seines (Verwandten) beziehungsweise dem Verschwinden seines (Verwandten) herzustellen, gelingt ihm dies aufgrund seiner unbestimmten und in sich widersprüchlichen Aussagen von vornherein nicht (vgl. E. 6.1.; act. A7/11 S. 3 F. 10; A 15/32 S. 6 ff. F. 40 ff.). Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Umstände, wonach der Vater bis zum Tod Rachehandlungen seitens der UÇK habe befürchten müssen, nicht den Tatsachen entsprechen. Bezeichnenderweise blieb der Beschwerdeführer denn auch Ausführungen schuldig, wie und in welchem Umfang der Vater sich an Handlungen des serbischen Regimes beteiligt haben soll, welche ihn nach dem Kriegsende in den Fokus der UÇK gerückt haben könnten (vgl. act. A15/32 S. 13 F. 98 f., S. 18 F. 140-142). 6.2.5 Auch betreffend die im Heimatstaat verbliebene Ehefrau und die Kinder kann der Beschwerdeführer weder eine aktuelle Bedrohungssituation glaubhaft machen, noch eine eigene Bedrohung akzentuieren. 6.2.5.1 Diesbezüglich stützt das Bundesverwaltungsgericht seine Einschätzung ebenfalls massgeblich auf den Bericht der schweizerischen Botschaft. Aus diesem geht hervor, dass anlässlich einer ersten Befragung im
D-2334/2016 Ort H._______ bestätigt wurde, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die Kinder bereits seit November 2014 im Haus in H._______ leben würden. Angeführt wurden Sicherheitsgründe und dass das Haus von einem (Verwandten) kostenlos zur Verfügung gestellt worden sei. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde sodann konkretisiert, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Kinder bedroht worden seien, wobei nicht ausgesagt werden konnte, von wem die Bedrohung erfolgt sei. Anlässlich eines zweiten Besuches der Botschaftsangehörigen vor Ort wurde übereinstimmend eingeräumt, die Familie habe B._______ verlassen, da das Haus in H._______ ihnen kostenfrei von einem (Verwandten) zur Verfügung gestellt werde. Man denke sehr gern an B._______ zurück und vermisse B._______; das Verhältnis zu den Nachbarn dort sei immer gut gewesen, sei es heute noch (vgl. act. A20/7 S. 4). Auch geht aus dem Bericht hervor, dass die Kinder des Beschwerdeführers weder während ihrer Schulzeit in B._______ noch in H._______ Probleme gehabt hätten. Diese Aussagen wurden in Bezug auf die Schulzeit in B._______ bereits von den in B._______ lebenden Familienmitgliedern bestätigt. Die in B._______ lebenden Familienmitglieder führten überdies ebenfalls bestätigend aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die Kinder aus Platzgründen in das zur Verfügung stehende Haus nach H._______ gezogen seien (vgl. act. A20/7 S. 2). Insgesamt widersprechen die Ausführungen der Familienmitglieder vor Ort deutlich den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen, welcher geltend macht, aufgrund akuter Bedrohungen sei die Ehefrau ständig zu Wohnort- und Schulwechseln gezwungen gewesen (vgl. act. A15/32 S. 3 F. 12 ff.). Diesen eklatanten Widerspruch wusste der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeeben nicht zu lösen (vgl. Beschwerdedossier act. 1 Ziff. 5). 6.2.5.2 Gegen eine Bedrohung der Ehefrau und Kinder durch UÇK-Angehörige spricht sodann auch die zutreffende Feststellung der Vorinstanz, dass die Gemeinde I._______ als Hochburg der UÇK-Aktivisten gilt und es nicht plausibel ist, dass die Familie auf der Flucht vor angeblichen Behelligungen seitens der UÇK ausgerechnet in deren Stammland wohnhaft wird. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nunmehr erstmals vorbringt, der Umzug dorthin sei insofern erklärbar, als ein (Verwandter), welcher ehemals ein hoher Kommandant der UÇK gewesen sei, in der Region lebe und der Ehefrau und den Kindern Sicherheit bieten könne (Beschwerdedossier act. 1 Ziff. 5), überzeugt dies nicht. Besagter (Verwandter) wurde bisher nie erwähnt, auch nicht im Kontext mit dem geltend gemachten Bedrohungsszenario durch die UÇK. Aus dem Botschaftsbericht ergibt sich sodann dazu widersprüchlich, dass es sich beim ehemaligen
D-2334/2016 UÇK-Kommandanten lediglich um einen Freund handle (vgl. act. A20/7 S. 4). Es ist daher davon auszugehen, dass einzelne Familienmitglieder gegenüber den Angehörigen der schweizerischen Botschaft versucht haben, die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers zu stützen. 6.2.5.3 Eine andere Einschätzung der Situation gebietet sich auch nicht unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anschlags im (…) 2004, welcher mit einer fehlgezündeten Handgranate auf das Haus der Familie erfolgt sein soll. Ein im Jahr 2004 erfolgter Anschlag wurde von den vor Ort befragten Personen glaubhaft bestätigt, allein zur Täterschaft konnten keine konkreten Angaben gemacht werden. Der Beschwerdeführer seinerseits räumte ein, dass er die Täterschaft im Kreise der UÇK vermute, konkrete Anhaltspunkte blieb er jedoch schuldig (act. A15/32 S. 21 F. 172). Letztlich kann eine weitergehende Auseinandersetzung mit dieser Frage aber offen bleiben, da dieses Ereignis mehr als zwölf Jahre zurückliegt und aufgrund der vorangegangenen Erwägungen zu verneinen ist, dass die Familie auch aktuell noch im Fokus von bestimmten Gruppierungen oder Dritten steht. 6.2.6 Aufgrund der vorgenannten Erwägungen kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise Rachehandlungen seitens der UÇK im Sinne einer Sippenhaft beziehungsweise einer Reflexverfolgung zu gewärtigen hatte. Gegen eine solche spricht überdies auch, dass Rachehandlungen an Personen, welche der Kollaboration mit dem damaligen serbischen Regime beschuldigt wurden, während oder unmittelbar nach dem Ende des Kosovo-Krieges erfolgten, wie auch offenbar der (Verwandte) des Beschwerdeführers bereits 1998 einer extralegalen Bestrafung zum Opfer fiel. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben als einziger von (Anzahl) (Geschwister) diese Reflexverfolgungshandlungen erlebt haben will (act. A15/32 S. 11 F. 85), jedoch eine Antwort schuldig bleibt, warum ausgerechnet er, als (…) von (Anzahl) (Geschwister), welche sich allesamt im Heimatstaat aufhalten, Rachehandlungen der UÇK zum Opfer fallen soll. Seine diesbezüglichen Aussagen erweisen sich als haltlos (act. A7/11 S. 3 F. 3). Auch die Schilderungen, warum der Beschwerdeführer erst im Jahr 2012 Opfer von Rachehandlungen seitens der UÇK geworden sein soll, sind in sich nicht stimmig (vgl. act. A7/11 S. 8 F. 51). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, er habe sich in den Jahren 2004 bis 2012 jeweils in verschiedenen Städten aufgehalten und dort gearbeitet (vgl. act A7/11 S. 8 F. 51, F. 54), widerspricht dies dem Er-
D-2334/2016 gebnis der Botschaftsabklärungen. Aus diesen geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise ununterbrochen in B._______ gelebt hat (act. A20/7 S. 2). 6.2.7 Was den auf den Beschwerdeführer im Dezember 2012 verübten Übergriff anbelangt, wird ein solcher an sich nicht bezweifelt. Er wird denn auch von den durch die Botschaft befragten Familienmitgliedern und der Nachbarschaft bestätigt. Es kann aber gestützt auf die Akten ausgeschlossen werden, dass der Angriff im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit von D._______ steht. 6.2.7.1 Wie bereits festgestellt, vermochte der Beschwerdeführer einen glaubhaften Konnex zwischen der Tätigkeit seines Vaters und angeblichen Bedrohungen seitens der UÇK an sich bereits nicht herzustellen. Dies gilt auch für den im Jahr 2012 erfolgten Überfall. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Ereignis sind in sich nicht kohärent und nachvollziehbar. Dies betrifft zum einen bereits den geschilderten Hergang der Tat (vgl. z.B. act. A 15/32 S. 21 f., insbesondere F. 179 ff.), welcher Fragen aufwirft, insbesondere dahingehend, ob es sich damals um einen gezielt auf den Beschwerdeführer verübten Angriff oder lediglich eine Schlägerei gehandelt hat, in welche der Beschwerdeführer involviert war. Auch die Informationen zur Person des eigentlichen Angreifers, welchen der Beschwerdeführer angeblich namentlich kennen will, sind in sich nicht stimmig (vgl. z.B. act. A 15/32 S. 21 f., F. 174 f.). Sodann äussert sich der Beschwerdeführer zur Rolle seiner eigenen Begleiter, welche er später in die Nähe zu seinem Angreifer stellt, ebenfalls unstimmig (vgl. act. A 15/32 S. 23 F. 187 ff.). Ohne Substanz sind sodann die Angaben zum angeblich ermittelnden Staatsanwalt, der ihm unter Verweis auf die UÇK-Machenschaften jegliche Hilfe verweigert haben soll, dessen Namen der Beschwerdeführer aber nicht kennen will (act. A7/11 S. 7 F. 46). Insgesamt sind in wesentlichen Aspekten Ungereimtheiten auszumachen und es ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht letztlich der Grund für die Verletzung des Beschwerdeführers nicht schlüssig. Eine weitere Auseinandersetzung kann im vorliegenden Fall jedoch unter Verweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer unterbleiben, welche sich aus seinem teilweise tatsachenwidrigen und unglaubhaften Vorbringen ergibt. 6.2.7.2 Zwar versuchte eines der befragten Familienmitglieder anlässlich der Botschaftsabklärungen die Aussagen des Beschwerdeführers zu stützen und erklärte, dass es sich beim Schläger um einen ehemaligen UÇK-
D-2334/2016 Kommandanten gehandelt habe (act. A20/7 S. 3). Die übrigen Familienmitglieder führten demgegenüber aber aus, nicht zu wissen, warum der Beschwerdeführer damals im Jahr 2012 in eine Schlägerei geraten sei; eine Verbindung zur UÇK wurde nicht hergestellt (act. A20/7 S. 2). Vielmehr räumten sie ein, dass der Beschwerdeführer vor allem aus ökonomischen Gründen seinen Heimatstaat verlassen habe (act. A20/7 S. 2). 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende asylrelevante Verfolgung oder eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, weshalb die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat. Auf eine Befragung des vom Beschwerdeführer anerbotenen Zeugen (vgl. Beschwerdedossier act. 1 Punkt 3) kann verzichtet werden. 7. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweisen). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Das Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen folgt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts dem gleichen Beweisstandard wie die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
D-2334/2016 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-2334/2016 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Kosovo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. Kosovo gilt denn auch als vom Bundesrat erklärter verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG. Auch in individueller Hinsicht sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer ist noch jung und soweit ersichtlich auch gesund. Er ist vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen und es ist davon auszugehen, dass ihm ein beruflicher Wiedereinstieg gelingen kann. Zudem verfügt er in Kosovo über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm eine wirtschaftliche und soziale Reintegration gelingen wird. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-2334/2016 10. 10.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch auf Beschwerdeebene geheilt. Die Verfahrenskosten sind daher in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen und auf insgesamt Fr. 400. festzusetzen (Art. 1–3 VGKE). 10.2 Eine Parteientschädigung aufgrund der festgestellten Verfahrensverletzung ist vorliegend nicht auszurichten, da der Beschwerdeführer nicht vertreten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2334/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: