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Bundesverwaltungsgericht 02.06.2021 D-2333/2021

2. Juni 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,517 Wörter·~13 min·4

Zusammenfassung

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 30. April 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2333/2021

Urteil v o m 2 . Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A.______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 30. April 2021 / N (…).

D-2333/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B.______, Distrikt C.______ ([…]provinz), suchte am 11. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

B. Das Bundesverwaltungsgericht wies die am (…) 2020 angehobene Beschwerde mit Urteil (…) vom (…) 2020 ab. Zur Begründung wurde – soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse – ausgeführt, der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhörung insbesondere geltend gemacht, er leide an (…)- und (…)schmerzen. Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht von Dr. med. D.______, (…), vom (…) 2017, leide er möglicherweise an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Die erwähnten Beschwerden, so das Bundesverwaltungsgericht, ständen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da von deren Behandelbarkeit in Sri Lanka ausgegangen werden könne. C. Mit als "Demande de réexamen partiel de votre décision de renvoi" bezeichneter Eingabe vom 10. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen neu bevollmächtigten Rechtsvertreter um teilweise Wiedererwägung des Entscheids des SEM, Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er an schweren gesundheitlichen Problemen leide. Er habe (…) Suizidversuche hinter sich und sei vom (…) Dezember 2020 bis zum (…) Januar 2021 in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen. Zur Stützung der Vorbringen reichte er einen ärztlichen Bericht vom 18. September 2020, einen Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik E.______ (…) vom 21. Januar 2021 sowie eine Behandlungsbestätigung der E._______ vom 6. April 2021 zu den Akten.

D-2333/2021 Daraus geht hervor, dass während des Klinikaufenthaltes eine PTBS, schädlicher (…)konsum, (…) ([…]) und (…)schmerzen diagnostiziert und entsprechend medikamentös behandelt wurden. Die Entlassung aus der Klinik erfolgte im gegenseitigen Einvernehmen bei Fehlen von akuter Selbst- und Fremdgefährdung. Seit dem (…) Februar 2021 befindet sich der Beschwerdeführer in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. D. Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung mit Schreiben vom 15. Februar 2021 einstweilen aus. E. Mit Verfügung vom 30. April 2021 – eröffnet am 5. Mai 2021 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 7. Februar 2020 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sinngemäss darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Gleichzeitig wurden verschiedene, in der Beschwerde nicht einzeln aufgeführte medizinische Unterlagen sowie (…) Fotos von Familienangehörigen in Sri Lanka zu den Akten gegeben. G. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. Am 20. Mai 2021 wurde ein ärztlicher Bericht der E._______ vom selben Datum zu den Akten gereicht.

D-2333/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Hinsichtlich der Qualifizierung der Eingabe ist festzustellen, dass das SEM diese zutreffend als Wiedererwägungsgesuch an Hand genommen hat, denn es wird unter Einreichung von nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens datierenden medizinischen Unterlagen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geltend gemacht und damit das Vorliegen eines allfälligen Vollzugshindernisses. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-2333/2021 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 5.3 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen (unter Verweis auf BVGE 2011/9 E. 7) aus, eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen könne nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Eine solche Situation sei vorliegend aufgrund der diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden nicht gegeben. Eine PTBS könne zwar eine nicht zu verkennende gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen, führe aber in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage. Eine bestehende Suizidalität verstosse zudem nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Das geltend gemachte Suizidrisiko spreche folglich nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im Sinne von Art. 3 EMRK. Allfälligen akuten suizidalen Tendenzen könnte im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden (beispielsweise Begleitung durch medizinisches Fachpersonal). Einer erneut auftretenden akuten Suizidalität könne medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden. Ausserdem sei in Übereistimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die psychiatrische Versorgung in Sri Lanka

D-2333/2021 im Allgemeinen und auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ([…]provinz) ausreichend vorhanden und zugänglich sei. Es werde nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Behandlung schweizerischem Standard entspreche und auch nicht, dass die medizinische Versorgung im Heimat- oder Herkunftsstaat völlig kostenlos sein müsse. Aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen im Arztbericht könne vorliegend im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung nicht auf eine lebensbedrohliche medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen werden, die intensives Leiden, eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung im Heimatland beziehungsweise den Tod zur Folge hätte. Entsprechend sei nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als zulässig zu erachten. Des Weiteren könne gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG [SR 142.20]) geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde; Unzumutbarkeit liege jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich sei. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen sei vorliegend nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen und eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung sei in Sri Lanka grundsätzlich gewährleistet. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr einer Selbstgefährdung wies das SEM nochmals darauf hin, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen werde, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können. Allfälligen suizidalen Tendenzen wäre daher mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen. Es sei anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer, sollte es sich dies als notwendig erweisen, in seinem Heimatstaat behandeln lassen könnte. Das Land weise neben Spitälern mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung auch zahlreiche Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch kranken Patienten auf. Aus den Akten ergäben sich entsprechend weder individuelle Gründe noch besondere Umstände, welche auf eine medizinische Notlage schliessen und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs.1 Bst. d

D-2333/2021 AsylG beantragt werden könne. Schliesslich verwies das SEM, insbesondre betreffend Beziehungsnetz und die Frage der wirtschaftlichen Reintegration, auf seine Verfügung vom 7. Februar 2020 und das Urteil D-1462/2020. Der Beschwerdeführer habe eine Änderung dieser Situation nicht weiter konkretisiert beziehungsweise entsprechend belegt. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 7. Februar 2020 beseitigen könnten. 5.4 In der Beschwerdeschrift werden im Wesentlichen die bereits im Wiedererwägungsgesuch enthaltenen Vorbringen sinngemäss wiederholt. Das Bundesverwaltungsgericht wird sinngemäss ersucht festzustellen, dass das SEM die Vorbringen vollständig und sorgfältig geprüft habe. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei der Vorinstanz bestens bekannt. Zudem habe das SEM den Kanton nach der letzten Hospitalisierung im April/Mai 2021 beauftragt, dessen damaligen Zustand zu erheben. Der Beschwerdeführer sei im Spital von externen Spezialisten und der Polizei besucht worden. Die Vorinstanz habe die Ergebnisse dieser Untersuchungsmassnahmen nicht mitgeteilt und in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Sie scheine aber von einem Suizidrisiko auszugehen, zumal sie die kantonale Migrationsbehörde darin darauf hingewiesen habe, dass der Beschwerdeführer Suizidalität geltend mache und der Ausgestaltung der Modalitäten bei der Rückführung entsprechend durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung zu tragen sei. Unter Bezugnahme auf die eingereichten Fotos führt er weiter aus, darauf seien die von seiner (…) erlittenen Verbrennungen ersichtlich und er habe (…) seiner (…) Kinder unter unmenschlichen Umständen verloren. 6. In Bezug auf die in der Beschwerde sinngemäss angeführten formellen Rügen (unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise Verletzung der Begründungspflicht) ist festzuhalten, dass weder den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen noch den übrigen Akten Hinweise auf die angebliche Hospitalisierung im April/Mai 2021 entnommen werden können. Gemäss dem eingereichten Austrittsbericht der E._______ vom 21. Januar 2021 war der Beschwerdeführer vom (…) Dezember 2020 bis zum (…) Januar 2021 hospitalisiert. Laut der Behandlungsbestätigung der E._______ vom 6. April 2021 befindet er sich dort seit dem (…) Februar 2021 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Unter diesen Umständen vermag der Beschwerdeführer nicht

D-2333/2021 darzutun, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben hätte. Sie hat sich zudem eingehend mit den von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Problemen inklusive Suizidalität auseinandergesetzt und ihren Entscheid ausführlich begründet. Mithin hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers sorgfältig geprüft und ist ihrer Begründungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Die sinngemässen formellen Rügen gehen somit fehl. 7. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens habe sich sein Gesundheitszustand in relevanter Weise verschlechtert, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen. Auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG zu erachten. Diesbezüglich ist vorab auf die Beurteilung der Vorinstanz zu verweisen (vgl. E. 5.3). Daran vermag auch der nachgereichte ärztliche Bericht vom 20. Mai 2021 nichts zu ändern, in welchem nebst der Diagnose PTBS eine (…) (F[…] gemäss ICD 10) diagnostiziert wird. Daraus ergibt sich keine gravierende Verschlechterung, aufgrund derer auf Vollzugshindernisse geschlossen werden könnte. 7.2 Was die Vorbringen im Zusammenhang mit den Familienangehörigen anbelangt, gab der Beschwerdeführer bereits bei seiner Anhörung vom (…) 2019 im ordentlichen Verfahren unter Vorlage von Fotos zu Protokoll, dass er während des Tsunamis (…) seiner Kinder verloren und seine Ehefrau bei einem (…)angriff auf sein Dorf Brandverletzungen erlitten habe (vgl. SEM-act. A18/22 F4 und F6). Mithin vermag er auch damit in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage darzutun. 7.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 10. Februar 2021 in zutreffendem Umfang geprüft und zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-2333/2021 8. Angesichts des vorliegenden Endentscheides erweist sich das sinngemässe Begehren um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos, und die am 19. Mai 2021 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt dahin. 9. 9.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

9.2 Die Beschwerdebegehren erwiesen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2333/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Daniel Widmer

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