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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2011 D-2333/2010

14. Juli 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,093 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März 2010

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2333/2010 Urteil vom 14. Juli 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Afghanistan, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März 2010 / N _______.

D-2333/2010 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Wardak), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juli 2008 in Richtung Iran und reiste am 15. April 2009 von dort sowie der Türkei, Griechenland und Italien herkommend illegal in die Schweiz ein. Am 16. April 2009 suchte er im Empfangszentrum C._______ um Asyl nach. Nach dem Transfer ins Transitzentrum D._______ wurde er dort am 29. April 2009 summarisch befragt. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers veranlasste das BFM am 30. April 2009 die Durchführung einer Knochenaltersbestimmung. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vorsorglich eine Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende beigeordnet. Mit Verfügung vom 1. Mai 2009 wies ihn das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zu. Am 10. August 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertrauensperson ausführlich zu seinen Asylgründen an und gewährte ihm dabei auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Heimatdorf sei von den Taliban überfallen worden. Bereits im Jahr 1386 (2007) seien sie einmal von ihnen behelligt worden, und im Jahr 1387 (2008) seien sie eines Nachts ins Dorf eingefallen und hätten das Ackerland zerstört, die Häuser niedergebrannt sowie die Tiere getötet. Als sich die Dorfbewohner gewehrt hätten, seien viele von ihnen umgebracht worden, darunter auch sein Vater und sein Bruder. Seine Mutter habe ihn daraufhin zu einem Onkel nach Kabul geschickt. Als er bei seinem Onkel angekommen sei, habe dieser ihm gesagt, in Kabul sei es ebenfalls nicht sicher, da es immer wieder zu Selbstmordattentaten komme. Ausserdem habe er in Kabul nicht zur Schule gehen können. Daher sei er mit einem vom Onkel organisierten Schlepper aus Afghanistan ausgereist und in die Schweiz geflüchtet. Seine Tante, welche ebenfalls in der Schweiz lebe, habe ihm nun mitgeteilt, seine Mutter und seine Geschwister seien inzwischen auch zum Onkel nach Kabul gezogen. Auf Vorhalt des festgestellten Knochenalters von 19 Jahren erklärte der Beschwerdeführer, er sei 16 Jahre alt, dies ergebe sich aus seiner Identitätskarte, und auch sein Vater habe ihm dies so gesagt.

D-2333/2010 A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf der vorinstanzlichen Anhörungen seine Tazkirah (Identitätskarte) sowie eine Kopie der schweizerischen Identitätskarte des Ehemannes seiner Tante zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. März 2010 – eröffnet am 9. März 2010 – stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant und überdies wenig glaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 8. April 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 3-5 aufzuheben, und es sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag eine Bestätigung vom 8. April 2010 betreffend Sozialhilfebezug bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Verfügung vom 13. April 2010 gut und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde hingegen abgewiesen. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. April 2010 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

D-2333/2010 F. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 26. April 2010 zur Kenntnis gebracht Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nicht anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. April 2010 dargelegt wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde sinngemäss lediglich

D-2333/2010 gegen den vom BFM angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung). Demzufolge ist die Verfügung des BFM vom 4. März 2010, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (Dispositivziffern 1 und 2), in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung an sich (Dispositivziffer 3) ist damit nicht mehr zu überprüfen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormals im Bereich des Asylrechts zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). 4.3. Die vorstehend genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit – sind alternativer Natur: Ist eine

D-2333/2010 dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 5. 5.1. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, es hätten sich bereits aufgrund der Erstbefragung Zweifel an der angeblichen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergeben, weshalb eine Knochenaltersanalyse in Auftrag gegeben worden sei. Diese habe ergeben, dass der Beschwerdeführer das 19. Altersjahr bereits erreicht habe. Die Abweichung zwischen dem angegebenen Alter und dem Alter gemäss der Knochenaltersbestimmung betrage somit rund drei Jahre. Auf Vorhalt dieses Ergebnisses habe der Beschwerdeführer ausgesagt, sein Vater habe ihm gesagt, er sei 16 Jahre alt. Dieser Einwand überzeuge jedoch nicht. Gegen die behauptete Minderjährigkeit spreche im Weiteren der Umstand, dass aufgrund der Angaben in der eingereichten Tazkirah davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei im Jahr 1991 geboren worden, womit er im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs rund 18 Jahre oder älter gewesen wäre. Im Übrigen weise auch das äussere Erscheinungsbild auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers hin. Aus diesen Umständen sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer zumindest im aktuellen Zeitpunkt (Erlass des Asylentscheids) volljährig sei. Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erwog die Vorinstanz sodann Folgendes: Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei zweifellos angespannt. Die aufständischen Kräfte hätten ihre Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss insbesondere in den südlichen und südöstlichen Provinzen sowie teilweise im Norden und Westen des Landes ausdehnen können. Die internationale Truppenpräsenz sei zahlenmässig zu schwach, um flächendeckend wirksam zu sein. In vielen Regionen seien zudem noch kaum funktionierende staatliche Strukturen vorhanden. Dennoch könne bezüglich Afghanistan nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung respektive einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Trotz vereinzelter Anschläge sei nämlich die Lage in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, nach Einschätzung des Bundesamtes weiterhin als vergleichsweise sicher einzustufen. In diesen

D-2333/2010 Regionen herrsche keine permanent instabile Situation, weshalb eine Wegweisung in diese Provinzen grundsätzlich zumutbar sei. Der Beschwerdeführer stamme aus der als unsicher eingestuften Provinz Parwan. Allerdings lebe ein Onkel des Beschwerdeführers sowie dessen Familie in Kabul. Der Beschwerdeführer habe sich bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatland einige Tage dort aufgehalten. Seinen Angaben zufolge hätten seine Mutter und seine Geschwister das Heimatdorf inzwischen ebenfalls verlassen und lebten nun bei diesem Onkel in Kabul. Daher sei davon auszugehen, dass der volljährige, junge und gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul dort ein familiäres Beziehungsnetz vorfinden würde, welches ihm den nötigen Rückhalt bieten könnte. 5.2. In der Beschwerde wird zunächst Stelllung genommen zu den Ausführungen des BFM bezüglich des Alters. Der Beschwerdeführer macht dabei geltend, die Knochenaltersanalyse ermögliche keine wissenschaftlich zuverlässige Aussage über das Alter. Auch das äussere Erscheinungsbild lasse keine zuverlässigen diesbezüglichen Schlüsse zu. Im Weiteren habe ihn sein Vater bei der Ausstellung der Tazkirah absichtlich zwei Jahre älter gemacht. Zur Frage der Zumutbarkeit führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus der Provinz Wardak, welche auch vom BFM als unsicher eingestuft werde. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich seit den einschlägigen Urteilen EMARK 2003 Nr. 10 sowie EMARK 2003 Nr. 30 jedoch allgemein weiter verschlechtert, und zwar auch in Kabul. Es müsse von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden. Im Januar 2008 habe ein Selbstmordattentäter einen Anschlag auf ein Hotel in Kabul verübt. Im Juli 2008 sei die indische Botschaft in Kabul Opfer eines Attentats geworden. UNHCR stufe das gesamte Gebiet der Provinzen Ghazni sowie Teile der Provinzen Kapisa, Kabul, Parwan und Daii Kundi als unsicher ein. Afghanistan gehöre zudem zu den am stärksten verminten Ländern der Welt. Die Taliban hätten nun auch Kabul infiltriert, Entführungen und Gewaltakte hätten drastisch zugenommen. Im heutigen Zeitpunkt sei eine Rückkehr nach Kabul nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz nur sehr unregelmässigen Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern gehabt. Sie seien nur für zwei oder drei Monate beim Onkel und dessen Familie in Kabul geblieben, danach seien sie weitergereist. Der Onkel habe eine Frau und vier Kinder und lebe in einem gemieteten Haus. Es sei gut möglich, dass es Probleme gegeben habe, da der Onkel weder genügend Platz noch ausreichend Essen für die Mutter und die

D-2333/2010 Geschwister gehabt habe. Er habe zurzeit keine Informationen über den Verbleib seiner Familienangehörigen. Die Vorinstanz könne daher nicht einfach behaupten, er verfüge in Kabul über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Wenn seine Familienangehörigen das Haus des Onkels hätten verlassen müssen, dann werde es auch ihm nicht möglich sein, dort zu wohnen. Somit sei für ihn in Kabul weder eine gesicherte Wohnsituation noch ein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden. Er könnte weder in Kabul noch in einer anderen Provinz seines Heimatlandes eine Existenzgrundlage aufbauen, weshalb die Rückkehr nach Afghanistan unzumutbar sei. 6. 6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2. Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das kürzlich ergangene, zur Publikation vorgesehene Länderurteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Grossstädten – äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum Schluss, dass die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10

D-2333/2010 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet werde, er trage Devisen auf sich. Verfüge er über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche seien persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolge. Eine auch nur einigermassen gesunde Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung würde daher auch ein junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenbedrohende Situation geraten. Im Übrigen betone auch der (für Afghanistan zuständige) Schweizer Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.). 6.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen afghanischen Staatsangehörigen, welcher aus dem Dorf B._______, Bezirk F._______, Provinz Wardak, stammt. Es besteht keine Veranlassung, an dieser Herkunftsangabe zu zweifeln. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist ein Wegweisungsvollzug dorthin von vornherein unzumutbar. Demnach bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, sich im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in einer Grossstadt seines Heimatlandes (Kabul oder allenfalls auch Herat oder Mazar-i-Sharif; bezüglich der beiden letztgenannten Städte wurde die generelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im erwähnten Länderurteil jedoch nicht abschliessend beurteilt) niederzulassen. Anknüpfungspunkte bestehen in dieser Hinsicht nur in Bezug auf die Hauptstadt Kabul, da gemäss

D-2333/2010 Aussagen des Beschwerdeführers ein Onkel mit seiner Familie dort lebt und er sich vor der Ausreise einige Tage bei diesem Onkel aufgehalten hat. Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausschaffung nach Kabul dort ein tragfähiges Beziehungsnetz vorfinden würde. Den Akten zufolge lebt der fragliche Onkel in einem gemieteten Haus, zusammen mit seiner Frau, seinen vier Kindern und seinen Eltern. Sein Einkommen bezieht er aus dem Verkauf von Secondhand-Kleidern (vgl. A17 S. 4 und 7 sowie Beschwerdeeingabe S. 5). Mit Blick auf die Lebenssituation des Onkels erscheint es keineswegs gewährleistet, dass dieser den Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum hinweg beherbergen und unterstützen könnte. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf seine dürftige Ausbildung (fünf Jahre Schule) und fehlende Arbeitserfahrung sowie unter Berücksichtigung der schwierigen Arbeitsmarktsituation in Kabul wohl Mühe haben dürfte, innert angemessener Frist eine Anstellung zu finden, mit welcher er sich seinen Lebensunterhalt selbständig verdienen könnte. Weitere Bezugspersonen, welche ihn bei einer Ausschaffung nach Kabul allenfalls unterstützen könnten, sind nicht aktenkundig. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Mutter und Geschwister) lebten gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nur vorübergehend beim Onkel in Kabul und sind offenbar zurzeit unbekannten Aufenthalts. Insbesondere gibt es keine konkreten Hinweise dafür, dass sie sich anderswo in Kabul niedergelassen hätten. 6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan im heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung zur Folge hätte und deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Bei dieser Sachlage kann die Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers offen gelassen werden. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 4. März 2010 in Bezug auf den Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben. Nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

D-2333/2010 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2. Mangels anderweitiger Hinweise ist nicht davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Demnach ist dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-2333/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 4 und 5) aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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