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Bundesverwaltungsgericht 16.04.2009 D-2327/2009

16. April 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,242 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-2327/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . April 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, sowie D._______, geboren _______, Georgien, alle vertreten durch Pius Schumacher, Rechtsanwalt, Kummer Bolzern & Partner, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. April 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2327/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, georgische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in (...), eigenen Angaben zufolge am 17. Dezember 2004 aus ihrem Heimatland ausreisten und sich zunächst in die Ukraine begaben, dieses Land jedoch in der Folge nach mehrjährigem Aufenthalt in Kiev am 4. Juli 2008 verliessen und am 8. Juli 2008 von ihnen unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz einreisten, dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchten, dort am 22. Juli 2008 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurden, dass das BFM die Beschwerdeführenden am 19. März 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer sei ursprünglich ethnischer Kurde jezidischen Glaubens, während die Beschwerdeführerin orthodoxe Georgierin sei, dass der Beschwerdeführer der jezidischen Tradition folgend bereits von Kindheit an einer Frau versprochen worden sei, er sich dieser arrangierten Heirat indessen entzogen und stattdessen die Beschwerdeführerin zur Frau genommen habe, was seine jezidischen Verwandten erzürnt habe, dass der Beschwerdeführer von seinen Verwandten spitalreif geschlagen und die Beschwerdeführerin bei anderer Gelegenheit ebenfalls von diesen Verwandten angegriffen und geschlagen worden sei, dass sie damals schwanger gewesen und infolge des Angriffs das Kind verloren habe, dass sie versucht hätten, bei der Polizei Anzeige zu erstatten, jedoch von den Polizisten lediglich ausgelacht und beleidigt worden seien, D-2327/2009 dass der Beschwerdeführer ausserdem beim Empfangsschalter eines Gerichts vorgesprochen habe, dort jedoch ebenfalls abgewiesen worden sei, dass sie ihr Heimatland aus diesen Gründen verlassen hätten, da sie befürchtet hätten, ansonsten von den Verwandten des Beschwerdeführers weiterhin behelligt und möglicherweise gar umgebracht zu werden, dass sie zunächst einige Jahre in Kiev gelebt hätten, wo auch ihr gemeinsamer Sohn zur Welt gekommen sei, dass der Beschwerdeführer sich in Kiev christlich habe taufen lassen und sie ausserdem dort kirchlich geheiratet hätten, dass sie jedoch in Kiev eines Tages zufällig einen ehemaligen Nachbarn aus Georgien getroffen hätten, welcher sie vor weiteren Problemen gewarnt habe, dass sie befürchtet hätten, dieser Nachbar würde den Verwandten des Beschwerdeführers von ihrer Ehe und dem Kind berichten, dass sie sich daher auch in der Ukraine nicht mehr sicher gefühlt und deswegen in die Schweiz geflüchtet seien, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten reichten, dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 2. April 2009 – eröffnet am 3. April 2009 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vor, D-2327/2009 dass die Beschwerdeführenden erklärt hätten, sie hätten ihre Pässe dem Schlepper ausgehändigt, und ihre Identitätskarten befänden sich zuhause respektive in der Ukraine, dass die Beschwerdeführenden keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden geltend gemacht hätten, weshalb es ihnen zumutbar und möglich gewesen wäre, sich bei einer georgischen Vertretung neue Identitätspapiere ausstellen zu lassen, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Schritte in die Wege geleitet hätten, um Identitätspapiere zu beschaffen, dass im Weiteren die geltend gemachte Verfolgung durch Verwandte des Beschwerdeführers ungeachtet ihres Wahrheitsgehaltes nicht asylrelevant sei, dass die geschilderten Übergriffe auch in Georgien grundsätzlich strafbare Handlungen darstellten, welche von den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden, dass der georgische Staat grundsätzlich willens sei, bedrohten respektive verfolgten Personen Schutz zu gewähren, auch wenn die Schutzgewährung im Einzelfall nicht oder nicht in ausreichendem Mass erfolge, dass es den Beschwerdeführenden angesichts der angeblich untätig gebliebenen Polizei möglich und zumutbar gewesen wäre, sich gegebenenfalls mit rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen, dass sich betroffene Personen bei Bedarf überdies an übergeordnete Instanzen oder an Menschenrechtsorganisationen wie das Liberty Institute oder Public Defender wenden könnten, dass in Bezug auf die Verweigerungshaltung der Polizei davon auszugehen sei, es handle sich um das Fehlverhalten einzelner Beamter, welches vom georgischen Staat nicht gebilligt werde, dass die Beschwerdeführer im Übrigen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einem anderen Teil Georgiens vor der geltend gemachten Verfolgung sicher gewesen wären, D-2327/2009 dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. April 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei auf die Asylgesuche einzutreten und Asyl zu gewähren, dass eventuell auf die Wegweisung der Beschwerdeführenden sowie den Vollzug derselben zu verzichten und infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass subeventuell die Ausreisefrist um mindestens vier Monate zu verlängern sei, dass ausserdem beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und die zuständige Behörde sei anzuweisen, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens auf Vollzugshandlungen zu verzichten, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird, dass der Beschwerde ein ärztliches Zeugnis der Neuen Frauenklinik des (...) Kantonsspitals (Dr. [...]) vom 7. April 2009, ein Internetausdruck von eda.admin.ch betreffend Reisehinweise für Georgien, eine Liste der vom Bundesrat bezeichneten "safe countries" sowie eine Einsatz-Bestätigung der Caritas (...) vom 7. April 2009 beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. D-2327/2009 Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass indessen auf die Gesuche, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und die zuständige kantonale Behörde sei anzuweisen, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens auf Vollzugshandlungen zu verzichten, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass nämlich die Vorinstanz die der Beschwerde von Gesetzes wegen (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG sowie Art. 42 AsylG) zukommende aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat und demzufolge auch kein schützenswertes Interesse an der Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsstopp) besteht, dass auf den Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist ebenfalls nicht einzutreten ist, da die Zuständigkeit für die Behandlung dieses Gesuchs nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern beim BFM liegt, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-2327/2009 dass daher auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen innert der 48- Stundenfrist keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht haben, dass sie derartige Dokumente bis heute nicht eingereicht haben, obwohl sie sich nun schon seit neun Monaten in der Schweiz befinden, dass sie geltend machten, der Schlepper habe ihre Reisepässe an sich genommen, es indessen nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie dem Schlepper ohne Not ihre Pässe aushändigten, D-2327/2009 dass sich der Beschwerdeführer ausserdem hinsichtlich der Frage, wann er dem Schlepper den Pass übergeben habe, widersprochen hat, dass er nämlich in der Erstbefragung erklärte, sie seien am 8. Juli 2008 in die Schweiz eingereist, und der Schlepper habe den Pass in Lugano an sich genommen (vgl. A2, S. 4 und 6), während er im Widerspruch dazu in der Direktanhörung aussagte, der Schlepper habe ihnen die Pässe bereits am 4. Juli 2008 abgenommen (vgl. A12, S. 3), dass aus diesen Gründen das Vorbringen, wonach die Reisepässe beim Schlepper seien, zu bezweifeln ist, dass die Beschwerdeführenden im Weiteren zu Protokoll gaben, sie hätten ihre Identitätskarten in Georgien gelassen, dass sie indessen trotz mehrmaliger entsprechender Aufforderung keine ersichtlichen Anstrengungen unternahmen, um sich die Identitätskarten in die Schweiz schicken zu lassen, dass es den Beschwerdeführenden im Übrigen – wie vom BFM zu Recht festgehalten – ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, sich durch die georgische Vertretung in der Schweiz umgehend Ersatz-Identitätspapiere ausstellen zu lassen, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge nicht durch die heimatlichen Behörden verfolgt worden waren und somit eine Kontaktaufnahme mit der georgischen Vertretung nicht scheuen müsste, dass die in der Beschwerde geäusserte Furcht, die georgische Vertretung würde die Familie des Beschwerdeführers über den derzeitigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden in Kenntnis setzen, völlig realitätsfremd und daher offensichtlich ungeeignet ist, die unterlassene Papierbeschaffung zu entschuldigen, dass es den Beschwerdeführenden aus diesen Gründen nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, D-2327/2009 dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant seien, zu bestätigen ist, dass der Hinweis in der Beschwerde, wonach Georgien kein verfolgungssicherer Staat sei (vgl. die Liste der vom Bundesrat bezeichneten, sogenannten "safe countries"), vorliegend nicht relevant ist, da nicht eine vom Staat ausgehende Verfolgung zu beurteilen ist, dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen vielmehr offensichtlich um Behelligungen durch Privatpersonen handelt, dass nichtstaatliche Verfolgung lediglich dann als asylrelevant zu erachten ist, wenn der Heimatstaat trotz grundsätzlich bestehender Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewährt, dass indessen davon auszugehen ist, der georgische Staat sei im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich in der Lage und willens, seine Bürger gegen rechtswidrige Übergriffe anderer Personen zu schützen, dass die Beschwerdeführenden als Opfer lokaler Gewalt in Georgien somit grundsätzlich einen effektiven und zumutbaren Zugang zu einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur haben (zur nunmehr anzuwendenden Schutztheorie vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass die geltend gemachte Nichtentgegennahme der Anzeige als Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter zu qualifizieren ist, daraus indessen nicht geschlossen werden kann, der georgische Staat lehne es grundsätzlich ab, die Beschwerdeführenden gegen die Übergriffe der Verwandten des Beschwerdeführers zu schützen, dass es den Beschwerdeführenden somit zuzumuten gewesen wäre, sich an die Vorgesetzten der fehlbaren Polizisten, eine andere Polizeidienststelle oder eine übergeordnete Behörde zu wenden und dabei gegebenenfalls die Hilfe eines Anwaltes oder einer der in Georgien tätigen Menschenrechtsorganisationen in Anspruch zu nehmen, D-2327/2009 dass die Beschwerdeführenden offensichtlich sowohl finanziell als auch intellektuell in der Lage waren, ihre Ausreise aus dem Heimatland zu organisieren, weshalb der Einwand in der Beschwerde, wonach sie sich nicht zu helfen gewusst hätten, nicht überzeugt, dass sich die Beschwerdeführenden im Weiteren auch durch einen Umzug innerhalb ihres Heimatlandes den geltend gemachten Behelligungen durch die Verwandten hätten entziehen können, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, die Verwandten des Beschwerdeführers hätten die Beschwerdeführenden auch in anderen Landesteilen in relevanter Weise verfolgt, dass die Beschwerdeführenden nämlich ihren Aussagen zufolge zwischen dem geltend gemachten Vorfall im September 2004 und ihrer Ausreise aus dem Heimatland Mitte Dezember 2004 trotz weiteren Aufenthalts in (...) nicht erneut behelligt wurden, dass daraus zu schliessen ist, die Verwandten des Beschwerdeführers seien nicht bereit, für die Verfolgung der Beschwerdeführenden einen allzu grossen Aufwand auf sich zu nehmen, dass die Verfolgungsvorbringen nach dem Gesagten als offensichtlich nicht asylrelevant zu qualifizieren sind, dass sich bei dieser Sachlage eine nähere Prüfung der – angesichts der teilweise widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführenden zu bezweifelnden – Glaubhaftigkeit erübrigt, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden somit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen, dass die weiteren, bisher nicht ausdrücklich erwähnten Ausführungen in der Beschwerde zum Nichteintretenspunkt sowie die eingereichten Beweismittel an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf an dieser Stelle nicht mehr näher einzugehen ist, D-2327/2009 dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die in Georgien droht, D-2327/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Georgien im heutigen Zeitpunkt kein Krieg oder Bürgerkrieg und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch keine individuellen Gründe vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen könnten, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (Migräne, schwache Nerven) sowie ihre unspezifizierten psychischen Probleme, welche bisher offenbar nicht näher untersucht wurden und demzufolge nicht akut sein dürften, bei Bedarf auch in Georgien behandelt werden können, dass es in Georgien neben den staatlichen Gesundheitseinrichtungen auch mehrere private Institutionen gibt, welche sich – wenn auch nicht auf westeuropäischem Niveau – um psychisch kranke oder angeschlagene Personen kümmern und eine Behandlung dort häufig sogar kostenlos ist, dass aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis von Dr. (...) entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht hervorgeht, die Beschwerdeführerin sei im Zusammenhang mit der erlittenen Fehlgeburt weiterhin in ärztlicher Behandlung, weshalb auch daraus kein Wegweisungsvollzugshindernis abgeleitet werden kann, dass im Übrigen die eingereichte Einsatzbestätigung der Caritas vom 7. April 2009 ebenfalls zum Schluss führt, die Beschwerdeführerin leide nicht unter ernsthaften gesundheitlichen Problemen, dass beide Beschwerdeführenden noch jung sind und eine gute Schulbildung genossen haben, weshalb es ihnen zuzumuten ist, in Georgien einer Erwerbstätigkeit – im Falle der Beschwerdeführerin zumindest einer Teilzeitarbeit – nachzugehen, um so den Lebensunterhalt für sich und ihr Kind zu bestreiten, dass die Beschwerdeführenden keine Probleme mit den in Georgien wohnhaften Verwandten der Beschwerdeführerin geltend gemacht haben und daher davon auszugehen ist, sie könnten bei Bedarf diese Personen (vgl. A1, S. 3: mehrere Cousins und damit wohl auch Onkel D-2327/2009 und Tanten) um Unterstützung bitten, zumal die inzwischen erfolgte christliche Taufe des Beschwerdeführers bei den Verwandten der Beschwerdeführerin auf Zustimmung stossen dürfte, dass nicht auszuschliessen ist, die Mutter der Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Georgien ebenfalls ins Heimatland zurückkehren, um sie zu unterstützen, dass beide Beschwerdeführenden von ihrer Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2004 in Georgien gelebt haben, weshalb ausserdem anzunehmen ist, sie hätten dort mehrere Freunde, deren Hilfe sie ebenfalls in Anspruch nehmen könnten (vgl. dazu auch die Hinweise auf hilfsbereite Freunde in A2, S. 2 und 3), dass es den Beschwerdeführenden im Weiteren unbenommen ist, ausserhalb von (...) Wohnsitz zu nehmen, um so allfälligen erneuten Behelligungen durch die jezidischen Verwandten zu entgehen, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführenden und ihr Kind würden bei einer Rückkehr nach Georgien in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-2327/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie, vorab per Telefax) - das _______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 14

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