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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2010 D-2324/2008

1. April 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,693 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Volltext

Abtei lung IV D-2324/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 . April 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren [...], Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 13. März 2008 / N [...] Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2324/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Iraker kurdischer Ethnie aus der Provinz Sulaimaniya, suchte am 11. Dezember 2003 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er dabei im Wesentlichen geltend, der Vater seiner Freundin habe einer Heirat nicht zustimmen wollen. Als ihre Familie entdeckt habe, dass er trotzdem mit ihr geschlafen habe, habe er befürchtet, dass sie ihn töten werden. B. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2004 lehnte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. Januar 2005 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 hob das BFM die Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 30. Dezember 2004 auf und nahm den Beschwerdeführer wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. E. Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 27. Januar 2005 mit Schreiben vom 20. März 2007 zurückgezogen hatte, schrieb das Bundesverwaltungsgericht diese mit Urteil vom 23. März 2007 als gegenstandslos geworden ab. F. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. Dabei teilte es ihm mit, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya nach einer umfassenden Analyse D-2324/2008 der Sicherheits- und Menschenrechtslage als grundsätzlich zumutbar, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Gemäss seinen Angaben stamme der Beschwerdeführer aus der Provinz Sulaimaniya, wo er seine gesamte Kindheit und Jugendzeit verbracht habe. Ab 1996 bis zur Ausreise habe er in X._______ gewohnt. Da seine Eltern und Geschwister ebenfalls dort lebten, verfüge er in der Provinz Sulaimaniya über ein gutes familiäres Beziehungsnetz. G. Mit Schreiben vom 8. Januar 2008 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Dabei verwies er im Wesentlichen auf die allgemein schlechte Sicherheitslage im Nordirak und dessen beschränkte Aufnahmekapazitäten von Rückkehrern. Es sei in der Region in den letzten drei Jahren zu verschiedenen Anschlägen gekommen und die Situation im Grenzgebiet zur Türkei sei sehr angespannt. Die türkische Armee habe bereits Truppen dort stationiert und es müsse mit einer Invasion gerechnet werden. Wenn auch die militärischen Interventionen der Türkei gegen die PKK gerichtet seien, gebe es immer auch Opfer unter den Zivilisten. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, seine Familie habe verschiedentlich versucht, Sühneverhandlungen mit der verfeindeten Familie zu führen, was aber leider immer wieder gescheitert sei. Zudem lebe er schon mehr als vier Jahre in der Schweiz und habe sich gut integriert: Er arbeite und respektiere die schweizerische Ordnung. H. Mit Verfügung vom 13. März 2008 – eröffnet am 19. März 2008 – hob das BFM die am 26. Februar 2007 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf. I. Mit Eingabe vom 10. April 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Verfügung vom 18. April 2008 verzichtete die zuständige Instruk- D-2324/2008 tionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Endentscheid. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel betreffend sein Beziehungsnetz im Nordirak einzureichen und zur geltend gemachten Prozessarmut Auskunft zu geben. K. Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag und ein Beweismittel betreffend sein Beziehungsnetz im Nordirak ein. L. In seiner Vernehmlassung vom 4. November 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. M. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei- D-2324/2008 se Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 26. Februar 2007 vorläufig aufgenommen. Aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen. 3.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (vgl. dazu Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. D-2324/2008 3.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 4. 4.1 In seinem Entscheid vom 13. März 2008 verwies das BFM betreffend die Frage der Zulässigkeit vorab auf die rechtskräftige Abweisung des Asylgesuches und hielt im Weiteren fest, aufgrund der Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen würde. Den Wegweisungsvollzug in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya erklärte es aufgrund der heutigen Verhältnisse als grundsätzlich zumutbar. Im vorliegenden Fall sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im ordentlichen Asylverfahren sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung als unglaubhaft erachtet worden, weshalb er von der im Nordirak garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen könne. Auch wenn die Türkei im Grenzgebiet des Nordiraks militärisch interveniere, sei daraus keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Türkei bezwecke mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 18 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe also den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Sulaimaniya verbracht und sei mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Gemäss eigenen Angaben habe er dort von Kindheit an bis zur Ausreise zusammen mit seinem Vater im eigenen Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet. Er verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz. Er sei jung, aktenkundig gesund und alleinstehend, mithin habe er nach seiner Rückkehr für den Unterhalt für sich selbst zu sorgen, was ihm – wenn auch mit Anfangsschwierigkeiten – gelingen dürfte. Festzuhalten sei auch, dass er in der Lage gewesen sei, seinen Lebensweg im fremden Europa fortzusetzen, und auch Arbeitsstellen habe annehmen können. Damit verfüge er mittlerweile über Berufserfahrung. Was die erneut geltend gemachte Familienfehde betreffe, sei festzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits während des Asylverfahrens als unglaubhaft beurteilt worden sei. Im D-2324/2008 Übrigen habe der Beschwerdeführer auch durch seine Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb ihm der Aufbau einer neuen Existenz – bei entsprechendem Bemühen – nicht auch in seinem Heimatland gelingen sollte. Trotz der unbestreitbar schwierigen Verhältnisse in seiner Provinz sei daher insgesamt davon auszugehen, dass Hilfsleistungen der Verwandten, Beziehungsnetz vor Ort sowie Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung stützen könnten und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht aus wirtschaftlichen Gründen in eine Existenz bedrohende Situation geraten würde. An dieser Stelle werde auf das Rückkehrhilfeprogramm verwiesen, welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Hinweise auf eine gute Integration in der Schweiz einerseits sowie auf die schlechteren Zukunftsperspektiven in der Heimat andererseits seien, was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe, unbeachtlich. Abschliessend erklärte das BFM den Vollzug der Wegweisung auch als möglich. 4.2 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Nordirak kein familiäres Netz, da seine Familie X._______ verlassen habe und er nicht wisse, wo sie sich jetzt aufhalte. Zur Zeit liefen zwei Suchaufträge bei der United Nations Assistance Mission of Iraq (UNAMI) und dem Internationalen Roten Kreuz (IKRK). Er habe absolut keine Kontakte mehr im Nordirak und deshalb auch kein soziales Netz. Das BFM würdige im Weiteren nicht, dass er sich seit viereinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte, was in Anbetracht des jungen Alters bei der Einreise eine beträchtliche Zeitspanne sei. Er sei hier integriert und habe sich eine Existenz aufbauen können. Im Anschluss wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage im Nordirak anlässlich seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2008. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mit Schreiben vom 15. Mai 2008 ein am 29. April 2008 ausgefülltes Internetformular mit einem Suchauftrag nach seiner Familie an das IKRK ein. Gleichzeitig gab er an, er stehe per E-Mail in Kontakt mit der UNAMI, welche abkläre, wo seine Familie sein könnte. 4.3 In seiner Vernehmlassung wies das BFM im Wesentlichen noch einmal daraufhin, dass es den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Nordirak als zulässig, zumutbar und möglich erachte. Auch wenn der Beschwerdeführer geltend mache, dass der Aufent- D-2324/2008 haltsort seiner Familie mittlerweile unbekannt sei, sei ihm eine Rückkehr dennoch zuzumuten. Gemäss seinen eigenen Angaben sei er in der Provinz Sulaimaniya geboren worden und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt und sei somit mit der Sprache und Lebensweise bestens vertraut. Demzufolge sei es unglaubwürdig, dass er über gar kein Beziehungsnetz in seiner Heimatprovinz verfüge. Ausserdem sei es ihm möglich gewesen, alleine im Alter von 18 Jahren den Weg ins fremde Europa anzutreten. Daher sei es ihm zuzumuten, viereinhalb Jahre später alleine in seine vertraute Heimat zurückzukehren. Eine gute Integration stelle grundsätzlich kein Vollzugshindernis dar, könne aber im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG oder Art. 84 Abs. 5 AuG durch die kantonalen Behörden geprüft werden. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die Abklärungen der UNAMI und der Suchauftrag über das IKRK seien ohne Erfolg geblieben und reichte einen Ausdruck des E-Mail-Wechsels mit der UNAMI ein. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-2324/2008 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem es in seiner Verfügung vom 30. Dezember 2004 – welche betreffend die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung mit dem Beschwerderückzug vom 20. März 2007 in Rechtskraft erwachsen ist – festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wurden doch seine Vorbringen von der Vorinstanz mit überzeugenden Ausführungen als unglaubhaft qualifiziert. Auch die allgemeine Sicherheitsund Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Sulaimaniya) lässt den Wegweisungsvollzug in den Nordirak im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2008/4; UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq). 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft D-2324/2008 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaimaniya und Erbil davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insb. 7.5.8). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des er wähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O.). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (Michael Kirschner, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). 6.3 An dieser Lageeinschätzung vermag der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers auf die schlechte Sicherheitslage im Nordirak nichts zu ändern. Die im erwähnten Urteil vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener Organisationen, darunter namentlich auch des UNHCR (vgl. die Quellenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65). D-2324/2008 6.4 Der alleinstehende, heute 25-jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und lebte seit seiner Geburt bis zur Ausreise in Sulaimaniya. Im Zeitpunkt seiner Ausreise wohnten gemäss seinen Aussagen seine Eltern, vier Schwestern und mehrere Onkel in Sulaimaniya. Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer geltend, seine Familie sei verschwunden und er habe nun kein Beziehungsnetz mehr im Nordirak. Gemäss BVGE 2008/5 E. 7.5.8 ist jedoch der Wegweisungsvollzug zumutbar, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt und dort über ein soziales Netz verfügt, also Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis. Der Beschwerdeführer wurde in Sulaimaniya geboren, lebte seit 1996, mithin sieben Jahre, in X._______ und arbeitete seit seiner Kindheit in der Landwirtschaft. Demnach ist davon auszugehen, dass er auch ausserhalb seines engsten Familienkreises über ein soziales Beziehungsnetz in Sulaimaniya verfügt, das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. In diesem Sinne kann offen bleiben, ob seine Familie tatsächlich verschwunden ist, anzumerken ist immerhin, dass diesbezüglich gewichtige Zweifel bestehen. Weiter hat der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage keine gesundheitlichen Probleme, besuchte im Jahre 2003 eine Koranschule, wo er schreiben lernte, und arbeitete seit seiner Kindheit in der Landwirtschaft. Auch in der Schweiz war er arbeitstätig und konnte Berufserfahrung sammeln. Gestützt auf diese Erwägungen ist davon auszugehen, dass es ihm trotz der angespannten Arbeitsmarktlage im Nordirak gelingen wird, sich dort innert nützlicher Frist eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung der voraussichtlichen Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Provinz Sulaimaniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 6.5 Festzuhalten bleibt, dass auch die nunmehr sechsjährige Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der D-2324/2008 Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 6.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen irakischen Pass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerdevorbringen nicht aussichtslos erscheinen. Nach der Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 18. April 2008, zu der geltend gemachten Prozessarmut Auskunft zu geben, führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2008 lediglich aus, sein Einkommen reiche gerade für das Bestreiten seines Lebensunterhaltes, und reichte einen D-2324/2008 Arbeitsvertrag ein. Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist der Beschwerdeführer auch zum heutigen Zeitpunkt noch arbeitstätig. In Ermangelung detaillierter Angaben zu seinen Lebenshaltungskosten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. (Dispositiv nächste Seite) D-2324/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Unter Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 14

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