Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2321/2015
Urteil v o m 2 2 . April 2015 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, B._______, Bosnien und Herzegowina, beide vertreten durch lic. iur. Oliver Borer, Advokat, Basel, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 8. April 2015 / N (…).
D-2321/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ein Ehepaar aus Bosnien-Herzegowina, mit letztem Wohnort im Dorf C._______, in der Nähe von D._______, Republika Srpska, reichten am 18. Januar 2015 ein Asylgesuch ein. Am 23. Januar 2015 wurden sie zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war die Beschwerdeführerin schwanger. B. Am [Datum] wurde im Rahmen einer Chorionzotten-Biopsie in der Frauenklinik des [Spital] beim ungeborenen Kind der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer [Genommutation] festgestellt. Die Beschwerdeführerin entschied sich angesichts dieses Befunds für einen Abbruch der Schwangerschaft, welcher in der darauffolgenden Woche vorgenommen werden sollte. C. Die Anhörung zu den Asylgründen wurde für beide Beschwerdeführende auf den [Datum] angesetzt. Der Beschwerdeführer wies schon zu Beginn seiner Anhörung auf den Umstand hin, dass ihm und seiner Frau der Verlust ihres Kindes bevorstehe und sie deshalb beide unter Schock stünden und die Anhörung sicher nicht durchstehen könnten. Zum Beleg reichte er verschiedene Arztberichte, unter anderem auch eine Krankschreibung der Beschwerdeführerin für die Zeit vom [Datum], zu den Akten. Ungeachtet dieser Vorbringen und auch der Äusserungen der Beschwerdeführerin, wurden beide Beschwerdeführenden nacheinander angehört, wobei die Beschwerdeführerin von Seiten des SEM auf ihre Mitwirkungspflicht im Rahmen der Anhörung hingewiesen wurde. D. Am [Datum] wurde bei der Beschwerdeführerin ein Schwangerschaftsabbruch vorgenommen. E. Am 2. März 2015 meldete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden der Vorinstanz die Übernahme des Mandats an und beantragte, seinen Mandanten sei die nötige medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Auch beantragte er Akteneinsicht.
D-2321/2015 F. Mit Verfügung vom 3. März 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gemäss Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab, verfügte ihre Wegweisung und forderte sie auf, die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheid zu verlassen, wobei der Kanton E._______ mit dem Vollzug beauftragt wurde. Zur Sicherung des Vollzugs ordnete das SEM ferner die Ausschaffungshaft für die Dauer von höchstens 30 Tagen an und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Haft. G. Mit Eingabe vom 9. März 2015 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. H. Mit Urteil vom 13. März 2015 im Verfahren D-1515/2015 wurde die Beschwerde als offensichtlich begründet im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung einer Richterin gutgeheissen. Das Gericht sah den Anspruch auf rechtliches Gehör als in massgeblicher Weise verletzt an, da die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht in gebührender Weise berücksichtigt habe, sondern – trotz der nachweislich belegten besonderen psychischen Belastungssituation, in der sie sich befanden, – an der Durchführung der Anhörungen festgehalten habe. Unter diesen Vorzeichen hielt das Gericht es nicht für ausgeschlossen, dass der entscheiderhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sein könnte. Es hob die Verfügung des SEM auf und wies die Sache an die Vorinstanz zur Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens zurück. I. Am 1. April 2015 wurden die Beschwerdeführenden erneut einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. J. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachten die Beschwerdeführenden vor, sie seien ethnische Bosnjaken, ihre Familien stammten aus der Gegend von D._______. Im Jahr 1992 seien ihre Familien zunächst nach F._______ in der späteren Föderation geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe als Kind bei einem Granatenangriff [eine Verletzung erlitten], bei die-
D-2321/2015 sem Angriff sei auch seine Schwester umgekommen. Auch sein Vater sowie mehrere Onkel seien in D._______ von den Serben umgebracht worden. Dennoch habe der Beschwerdeführer wieder an seinen ursprünglichen Heimatort zurückkehren müssen. Ab 2011 habe er im Familienhaus in C._______ in der Republika Srpska gelebt. In diesem Dorf, wie auch in den angrenzenden Gemeinden, lebten inzwischen nur noch Serben. Aufgrund seiner Ethnie und seiner Religion sei der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr immer wieder von serbischen Jugendlichen beschimpft, bedroht und geschlagen worden. Zuletzt sei er am serbischen Weihnachtsfest, am 7. Januar 2015, geschlagen und getreten worden. Auch die Beschwerdeführerin sei verbal bedroht worden und habe sich alleine nicht mehr aus dem Haus getraut. Keinen dieser Übergriffe habe man der örtlichen Polizei gemeldet, da dort nur Serben angestellt seien und diese ohnehin nichts unternehmen würden. Zudem habe man den Beschwerdeführenden gedroht, sie umzubringen, sofern sie diese Vorfälle zur Anzeige bringen würden. Bosnjaken seien in diesem Dorf nicht länger erwünscht. Der Beschwerdeführer erklärte ferner, auch von Seiten der Familie der Beschwerdeführerin sei keine Unterstützung zu erwarten. Seine Schwiegereltern seien mit ihm nicht einverstanden, da er keine Arbeit habe, kriegsversehrt sei und in der Republika Srpska lebe. Er gab auch an, er müsse [aufgrund seiner erlittenen Verletzung behandelt werden und habe ständig Schmerzen]. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei nach dem Verlust des Kindes depressiv und habe am 5. März 2015 einen Selbstmordversuch mit Schlaftabletten unternommen; sie benötige dringend medizinische Hilfe. Zur Begründung des Gesuchs reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Arztberichte ein sowie auch eine Bestätigung der Gemeinde F._______, Föderation Bosnien-Herzegowina, vom 26. Juni 2008, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht länger den Status als intern Vertriebene in Anspruch nehmen könne, da sie Wiederaufbauhilfen für die Instandsetzung ihres im Krieg zerstörten Hauses am Vorkriegswohnort in Anspruch genommen hätten. K. Mit Eingabe vom 23. März 2015 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden beim SEM die unentgeltliche Verbeiständung und seine amtliche Beiordnung für die Dauer des Asylverfahrens. Auch wies er darauf hin, dass die zuständige Leiterin der Asylunterkunft, in welcher die Beschwerdeführenden wohnten, sich in seines Erachtens unzulässiger Weise der medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführenden und ihrer
D-2321/2015 Post behändigte und darüber hinaus eine bereits anberaumte stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der [Spital] abgesagt hatte. L. Diese Unterlagen übermittelte der Rechtsvertreter mit einem Begleitbrief per Telefax am 27. März 2015 auch an den Staatssekretär für Migration, mit dem Hinweis, sein Schreiben vom 23. März 2015 sei von Seiten des SEM nicht beantwortet worden. M. Am 8. April 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden erneut ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug. Zur Sicherstellung des Vollzugs ordnete es die Ausschaffungshaft für die Dauer von höchstens 30 Tagen an. Zur Begründung führte das SEM aus, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen seien hinsichtlich ihrer Intensität und Aktualität nicht geeignet, eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Gleiches gelte auch für die geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten. Da es sich beim Heimatstaat der Beschwerdeführenden um ein sicheres Herkunftsland handle und auch keine individuellen Gründe, insbesondere keine medizinischen Gründe, vorlägen, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden, sei dieser zulässig, zumutbar und technisch möglich. Da die Beschwerdeführenden beide handlungs- und urteilsfähig seien und sich der Fall als nicht besonders komplex erweise, sei auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung abzuweisen. Dieser Entscheid wurde am 9. April 2015 eröffnet. N. Mit Eingabe vom 14. April 2015 fochten die Beschwerdeführenden den ablehnenden Entscheid der Vorinstanz an und beantragten dessen Aufhebung sowie die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter beantragten sie die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter. Im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen.
D-2321/2015 Zur Begründung wurde im Wesentlichen der bereits unter Bst. J geschilderte Sachverhalt angeführt und geltend gemacht, dass sich aus den geschilderten Umständen ergebe, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat nicht sicher seien vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Da der Staat seine Schutzpflicht nicht wahrnehme, komme vorliegend auch der geltend gemachten Verfolgung durch Private Asylrelevanz zu. Der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der allgemein herrschenden Gewaltsituation und der medizinischen Notlage der Beschwerdeführenden nicht zumutbar. Zur Untermauerung der Vorbringen wurde auf die bereits im Rahmen des Asylverfahrens eingereichten Beweismittel verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich hinsichtlich des Asylpunktes und des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, hinsichtlich der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 49 VwVG.
D-2321/2015 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Die vorgebrachten Nachteile seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da die Voraussetzungen der Aktualität – in Hinblick auf die vom Beschwerdeführer erlittene Verletzung und den (…) vor über 20 Jahren – sowie der Intensität – hinsichtlich der aktuell geltend gemachten Bedrohungen und Behelligungen durch serbische Jugendliche und Nachbarn – einer Verfolgung gemäss Art.
D-2321/2015 3 AsylG nicht erfüllt seien. Mangels Asylrelevanz der Vorbringen könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. 5.2 Die Beschwerdeführenden halten dagegen, sie seien aufgrund der erzwungenen Rückkehr in die Republika Srpska von den dort ansässigen Serben in der Nachbarschaft ständig bedroht und gefährdet und könnten sich auch auf keinen Schutz durch die lokalen Sicherheitsbehörden berufen, da auch in Polizei und Verwaltung nur Serben arbeiten würden. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Wie das SEM zutreffend ausführte, handelt es sich bei den geschilderten Vorfällen gegebenenfalls um private Übergriffe. Der Bundesrat hat Bosnien-Herzegowina als sicheren Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, was bedeutet, dass grundsätzlich Sicherheit vor Verfolgung besteht und die bosnisch-herzegowinischen Behörden als schutzbereit und schutzfähig zu bezeichnen sind. Die in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen sind nicht geeignet, diese Einschätzung zu erschüttern. Die Beschwerdeführenden haben nach eigenen Angaben keinen Versuch unternommen, Schutz bei den lokalen Behörden – oder bei Organen und Organisationen der immer noch präsenten internationalen Gemeinschaft – zu erlangen (vgl. act. A26/, F. 36 –43; A27/8, F. 25 – 29). Für ihre Annahme, sie hätten bei den serbisch dominierten Behörden am Wohnort ohnehin keinen Schutz erhalten können, haben die Beschwerdeführenden auch keine konkreten Anhaltspunkte liefern können. Ihre Ausführungen diesbezüglich erschöpfen sich in Behauptungen und Gerüchten vom Hörensagen. Es kann deshalb ohne Weiterungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche vollumfänglich zu stützen sind. 5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
6.
D-2321/2015 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-2321/2015 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien-Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-, als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina erweist sich unter Berücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände – es besteht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, welche eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bewirken würde – als zumutbar. 7.6 Auch die individuellen Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter Unterstützung im Rahmen
D-2321/2015 eines Wiederaufbauprojektes in Anspruch genommen und das Familienhaus am Vorkriegswohnort wieder beziehen können. Nichts anderes ist dem als Beweisstück eingereichten Dokument aus dem Jahr 2008 zu entnehmen. Aus diesem Grunde wurde ihm der Vertriebenenstatus in der Föderation entzogen (vgl. Vorakten, Beweismittelverzeichnis, Ziff. 4). Der Beschwerdeführer verfügt damit über ein Heim, das er nach eigenen Angaben auch bewohnte. Mit Tagelöhnerarbeit habe er den Unterhalt für sich und seine Ehefrau bestritten. Auch wenn nicht in Abrede gestellt werden soll, dass die Situation für Minderheitenrückkehrende in die jeweils andere bosnische Entität mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, so leitet sich aus diesem Umstand für die Beschwerdeführenden keine Ursache für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ab. Auch hier gilt das unter E.5.3 Gesagte: Der Beschwerdeführer könnte sich um Unterstützung an die lokalen Behörden wenden. Diese sind per Gesetz verpflichtet, allen Staatsangehörigen Bosnien-Herzegowinas die gleiche Rechtsposition zuteil werden zu lassen. Davon abgesehen steht es den Beschwerdeführenden auch frei, sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen, in dem sich allenfalls bessere Berufs- und Lebenschancen eröffnen. Das geltend gemachte Zerwürfnis mit der Familie der Beschwerdeführerin hindert die Beschwerdeführenden nicht daran, gegebenenfalls in der Föderation Bosnien und Herzegowina ein neues Leben aufzubauen. 7.7 Auch die medizinischen Vorbringen können eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht begründen. Zweifellos hat der Beschwerdeführer während des Bürgerkriegs eine schwere Verletzung erlitten. Die nötige Nachfolgebehandlung kann jedoch – anders als in der Beschwerde behauptet – auch im Heimatland erfolgen, was nicht zuletzt auch aus dem als Beweismittel eingereichten Schreiben des Leitenden Arztes der [Spital] vom 16. März 2015 hervorgeht (vgl. Vorakten, Beweismittelverzeichnis, Ziff. 2). Die behandelnden Ärzte halten auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin inzwischen für stabil. Der postoperative Verlauf nach dem Schwangerschaftsabbruch war unauffällig, die psychische Situation der Beschwerdeführerin hat sich stabilisiert. Das Gericht anerkennt, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Schwangerschaft und dem folgenden Abbruch in einer schlechten psychischen Verfassung befand (vgl. Vorakten, Beweismittelverzeichnis, Ziff. 1). Diesem Umstand war auch im Asylverfahren Rechnung zu tragen. Allerdings hat die Beschwerdeführerin ihr Kind nicht wie von ihr angegeben durch Stress oder aufgrund der Bedrohung durch die Serben am Wohnort verloren, sondern es lag eine
D-2321/2015 Chromosomenschädigung vor. Die Verarbeitung dieses Verlustes ist – wie von der Vorinstanz richtig festgestellt – jedoch auch im Herkunftsland möglich. Aus diesen Erwägungen hält das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung für zumutbar. 7.8 Die Beschwerdeführenden verfügen über Reisedokumente, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind abzuweisen, nachdem die Rechtsbegehren als aussichtslos zu würdigen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 110a Abs. 1 AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
D-2321/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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