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Bundesverwaltungsgericht 04.11.2014 D-2321/2014

4. November 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,809 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. März 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2321/2014

Urteil v o m 4 . November 2014 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Aegypten, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., Asylhilfe Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. März 2014 / N (…).

D-2321/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat auf dem Seeweg Ende Februar 2012 verliess und über Italien am 4. März 2012 in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 15. März 2012 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass das BFM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 21. März 2012 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 13. April 2012 nicht zustimmten, da der Beschwerdeführer in Italien nicht bekannt sei, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2012 mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet und sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft, dass das BFM den Beschwerdeführer am 26. Juli 2012 zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, in Ägypten würden die Kopten von Islamisten und Salafisten unterdrückt, dass er und seine Familie auf der Strasse immer wieder beschimpft und belästigt worden seien, dass man versucht habe, seine Frau und die Kinder zu entführen, dass seine Kinder unterwegs zur Schule von andern Kindern und Erwachsenen belästigt worden seien, dass seine Frau am Arbeitsplatz gemobbt worden sei, weil ihr Bruder angeblich den Islam beschimpft habe, dass sie (die Familie) unter Beobachtung des Geheimdienstes gestanden habe,

D-2321/2014 dass Christen in Ägypten keinen Arbeitsplatz beim Staat erhalten würden, dass er sich mehrmals beim Staat um einen Stelle beworben habe, jedoch stets eine Absage erhalten habe, dass die Situation unerträglich geworden sei und er die Gelegenheit zur Ausreise vor diesem Hintergrund wahrgenommen habe, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen ein Gerichtsurteil zu den Akten reichte, wonach mehrere Personen – darunter auch sein Schwager (M.D.S.) – zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden seien, weil er den Propheten Mohammed beleidigt habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. März 2014 – eröffnet am 31. März 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, dass Vorbringen nicht hinreichend begründet seien, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt und somit den Eindruck vermitteln würden, dass eine Person das Geschilderte nicht selbst erlebt habe (allgemeine schwierige Situation der Christen in Ägypten, ohne persönliche Vorfälle erlitten zu haben [BzP]; unsubstanziierte, nicht nachvollziehbare Darlegungen im Zusammenhang mit der versuchten Entführung der Kinder), dass der Wahrheitsgehalt von Vorbringen zweifelhaft sei, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im Verlaufe des Verfahrens geltend gemacht würden (Versuch der Entführung von Frau und Kindern durch Muslimbrüder; Anklage und Verurteilung des Schwagers im Zusammenhang mit der Beschimpfung des Islams und daraus resultierende Schwierigkeiten der Frau am Arbeitsplatz [Mobbing]), dass der Beschwerdeführer keine gezielt gegen sich gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen habe geltend machen können und Nachteile, welche ausschliesslich auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, nicht unter Art. 3 AsylG fielen (u.a. allgemeine Schwierigkeiten der

D-2321/2014 Christen in Ägypten; Behandlung bei staatlichen Anstellungsversuchen; kein Zusammenhang zwischen dem Gerichtsverfahren gegen den Schwager und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers), dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen liess, dass die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden, dass ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 10. Juni 2014, erhoben wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM dürfte in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen zu Recht sowohl die Glaubhaftigkeit als auch die Asylrelevanz der Darlegungen des Beschwerdeführers verneint haben, dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation in der Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen haben dürfte, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen grundsätzlich in der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts erschöpfen und die gegen die vorinstanzliche Begründung erhobenen Vorbringen respektive die anders

D-2321/2014 empfundene Sichtweise als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten sein dürften, dass eine Klärung der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente nicht herbeigeführt werden dürfte, zumal eine substanziierte Auseinandersetzung mit ihnen unterbleibe, dass es sich gleichermassen mit der Argumentation zur Asylrelevanz der Darlegungen des Beschwerdeführers verhalten dürfte, da die diesbezüglichen Ausführungen nicht über Allgemeinplätze hinausgingen, was etwa in der Formulierung zum Ausdruck komme, die vom Beschwerdeführer geäusserten Verfolgungsdrohungen und -befürchtungen seien asylrelevant, dass in diesem Zusammenhang zudem festzuhalten sein dürfte, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Benachteiligungen durch Dritte (radikale Muslime) – irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe er ausdrücklich in Abrede gestellt – nie den Grad im Sinne verbaler Belästigungen (Beleidigungen und Beschimpfungen) oder respektloser Behandlung überschritten hätten (A 5 S. 9 sowie A 18 Frage 6 S. 3 und Frage 21 S. 5 gemäss Aktenverzeichnis BFM), dass die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel ungeeignet sein dürften, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, dass den beiden Schreiben von Pfarrer E.A. vom 23. April 2014 und der Vizepräsidentin des Synodalrates der reformierten Kirchen (…) vom 25. April 2014 die beweisrechtliche Bedeutung abgesprochen werden dürfte, da diese aufgrund ihres Inhalts keine neuen und massgebenden Erkenntnisse hinsichtlich der konkreten persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu Tage fördern würden, dass der Beschwerdeführer mangels Fallbezugs ebenfalls aus den beiden eingereichten Artikeln (Amnesty, Magazin der Menschenrechte, Nr. 77, März 2014: Gewalt gegen Christen eskaliert, sowie Internetartikel vom 1. Mai 2012) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermögen dürfte, dass weder die allgemeine Lage in Ägypten noch in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen einen allfälligen Vollzug der Wegweisung in dessen Heimatland sprechen dürften,

D-2321/2014 dass der Kostenvorschuss am 5. Juni 2014 geleistet wurde, dass mit Eingabe vom 13. Juni 2014 (Poststempel) als Beweismittel eine Anzeige der Ehefrau gegen Unbekannt vom 26. April 2014 bei der lokalen Polizei mit dem entsprechenden Polizeibericht (Protokoll) zu den Akten gereicht wurde,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,

D-2321/2014 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2014 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine andere Beurteilung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermöchten,

D-2321/2014 dass die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich im Wesentlichen unverändert geblieben ist, dass die als Beweismittel eingereichte Anzeigeerstattung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 26. April 2014 bei der lokalen Polizei nicht geeignet ist, eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen, dass gemäss Eingabe vom 13. Juni 2014 (Poststempel) die Anzeigeerstattung auf Verlangen des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin erfolgte, dass aus dem Protokoll unter anderem hervorgeht, dass die telefonischen Drohungen (Tötung des Beschwerdeführers; Entführung der Kinder; unanständige, den Respekt einer Frau verletzende Äusserungen) seit ungefähr einem Monat von unbekannten Dritten ausgehen würden, dass sich zuvor so etwas nicht ereignet habe und sie (Ehefrau des Beschwerdeführers) den Grund nicht wisse, weshalb etwa der Besitzer, dessen Telefonnummer beim Anruf registriert worden sei, dies tue, und sie keine Ahnung habe, wer sich dahinter verberge, dass im Protokoll abschliessend festgehalten wurde, dass Erkundigungen über den Besitzer der Telefonnummer eingeleitet würden ("order from high officer of Qaluob police center"), dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Ziff. 3 S. 5) somit nicht ersichtlich ist, die Polizei habe mit Unwillen die Anzeige aufgenommen und erklärt, ihr nicht helfen zu können, dass der Beschwerdeführer mit dem eingereichten Beweismittel, insbesondere auch unter dem Blickwinkel seiner bei den Befragungen zu Protokoll gegebenen Antworten, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass eine begründete Furcht vor einer Verfolgung deshalb zu verneinen ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann,

D-2321/2014 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

D-2321/2014 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die als Beweismittel eingereichte Anzeigeerstattung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 26. April 2014 bei der lokalen Polizei aus den oben angeführten Gründen nicht geeignet ist, den Vollzug der Wegweisung in Frage zu stellen, weil dem Dokument letztlich die Beweistauglichkeit für eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers abzusprechen ist, dass der irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden oder Organisationen verneinende, unpolitische und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung (Anzahl Jahre mit Abschluss) und einen Beruf (Berufsbezeichnung) verfügt, dass er gemäss eigenen Angabe zudem während mehrerer Jahre selbständig in (Berufsbranche) gearbeitet hat, dass er im Falle einer Rückkehr nach Ägypten auf ein familiäres Beziehungsnetz (Ehefrau, Kinder, verheirateter Bruder) zurückgreifen kann, was eine Reintegration erleichtert, dass in Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter Aspekte der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer im Besitze eines bis zum 4. Februar 2019 gültigen Reisepasses ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),

D-2321/2014 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und der am 5. Juni 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2321/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

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