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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2011 D-2319/2009

17. Februar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,722 Wörter·~29 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2009 / N

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2319/2009/dcl Urteil vom 17. Februar 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Kosovo, alle vertreten durch Florian Wick, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2009 / N (…).

D-2319/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in E._______ (Kosovo), verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 12. Oktober 2007 und gelangten am 14. Oktober 2007 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.a Am 20. November 2007 wurden die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ im Transitzentrum Altstätten zu ihren Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. A.b Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe die Polizeiakademie in F._______ abgeschlossen und sei seit Januar 2007 als (…) der Polizeistation E._______ der "Kosovo Police Force" (KPS) tätig gewesen. Der Polizeikommissar von G._______, ein britischer Staatsangehöriger, habe ihn zum Kommandanten ernannt, womit etliche seiner Kollegen und auch sein Vorgesetzter nicht einverstanden gewesen seien. Nachdem er (…) geworden sei, seien Drohungen gekommen. Am (…) sei telefonisch gedroht worden, die Kirche von H._______ und die Polizeistation E._______ würden gesprengt. Am (…) sei er in H._______ von zirka 30 Albanern angegriffen worden, als er zusammen mit seiner Frau und seinem Kind im Auto unterwegs gewesen sei. Er habe gesehen, wie drei junge Leute einen alten Mann angegriffen hätten. Er sei ausgestiegen und habe gesagt, er sei Polizist. Die Albaner hätten begonnen, ihn zu beschimpfen und zu schlagen. Einige Minuten später sei ein von ihm herbeigerufener Streifenwagen gekommen; seine beiden serbischen Kollegen seien ebenfalls angegriffen worden. Angeforderte Verstärkung sei schnell erschienen; die Polizei habe einige Personen auf den Posten mitgenommen. Er habe sich in Spitalpflege begeben. Sein Vorgesetzter habe im Rapport geschrieben, dass er (der Beschwerdeführer) bei einer Schlägerei verletzt worden sei, über die wahren Umstände des Angriffs sei nicht berichtet worden. So habe man auch der Staatsanwältin einen den Vorfall verharmlosenden Bericht übermittelt. Die Verdächtigen seien noch am Abend der Tat freigelassen worden, obwohl die beiden Polizisten angegeben hätten, wer sie angegriffen habe. Sein Vorgesetzter habe den Aussagen der Albaner offenbar mehr Glauben geschenkt als denjenigen der Polizisten. Daraufhin habe er sich beim (…) in I._______ beschwert. Der lokale Sicherheitsrat habe ans Kommissariat der UN- Polizei, den KPS-Kommandanten, den Gemeindepräsidenten von

D-2319/2009 J._______, die KFOR, die OSZE und die UNMIK eine Beschwerde geschrieben. Am 23. August 2007 habe der stellvertretende Kommissar dem Sicherheitsrat geantwortet. In diesem Schreiben sei gestanden, dass eine Gruppe von Albanern ihn (den Beschwerdeführer) angegriffen habe. In der ganzen Sache sei er nur von der KFOR, nicht aber von der Polizei unterstützt worden. Die US-Soldaten hätten ihn am Tag nach dem Vorfall befragt. Aus G._______ sei der Befehl gekommen, dass die Sache geklärt werden müsse. Man habe daraufhin schnell eine Person ermittelt, die ihn geschlagen habe. Er habe erneut protestiert und gefragt, weshalb nur eine von 30 Personen, die Polizisten geschlagen hätten, angezeigt werde. Sein albanischer Vorgesetzter habe die serbischen Polizisten ignoriert, und nachdem die Internationalen weg gewesen seien, sei es mit der Gleichberechtigung vorbei gewesen. Er sei auf sein Diensthandy, dessen Nummer nur polizeiintern bekannt sei, angerufen und bedroht worden. Man habe ihm gesagt, das nächste Mal werde er totgeschlagen. Da bereits früher serbische Polizisten von ihren Kollegen angegriffen worden seien, habe er sich auch vor den eigenen Kollegen gefürchtet. Auf der Polizeistation J._______ hätten mehrere Polizisten gearbeitet, die im Auftrag irgendwelcher Dienste Straftaten begangen hätten. Es gebe eine kleine Gruppe albanischer Polizisten, die viele Probleme mache. Mitte September 2007 hätten sie begonnen, auch zu Hause anzurufen. Seine Frau habe es nicht mehr gewagt, zu Hause zu übernachten. Er habe den Stationskommandanten informiert, der gemeint habe, der Staatsanwalt würde telefonische Drohungen nicht ernst nehmen. Er habe Informationen erhalten, gemäss denen die Drohungen von zwei albanischen Familien ausgegangen seien. Zudem habe er erfahren, dass er von zwei Albanern hätte umgebracht werden sollen. Er habe die KFOR davon in Kenntnis gesetzt; ein Hauptmann habe ihm gesagt, man werde noch besser auf diese Leute schauen. Da die Polizei ihm nicht geholfen habe, habe er Kosovo verlassen müssen, um seine Familie zu schützen. Zur Stützung seiner Aussagen gab der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ab (act. A1/12 S. 9 Ziffn. 1 bis 11). Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei als Pharma-Assistentin in der Apotheke von E._______ tätig gewesen. Sie bestätigte im Wesentlichen die Aussagen ihres Ehemannes und ergänzte, sie sei am 15. September 2007 telefonisch bedroht worden. Danach seien täglich telefonische Drohungen eingegangen. Sie habe sich verfolgt gefühlt, da man ihr in einem Auto langsam gefolgt sei, wenn sie zu Fuss unterwegs gewesen sei. A.c Am 7. Februar 2008 wurden die vorgenannten Beschwerdeführenden vom BFM zu ihren Asylgründen angehört.

D-2319/2009 Der Beschwerdeführer reichte eingangs der Befragung weitere Beweismittel ein und machte im Wesentlichen geltend, er habe von zwei zuverlässigen albanischen Informanten erfahren, dass zwei Männer ihn liquidieren sollten. Er habe diese Personen oft in seiner Nähe gesehen und die KFOR darüber informiert. Ausschlaggebend für das Verlassen seiner Heimat seien die Drohungen gewesen, die gegen seine Familie gerichtet worden seien. Als er im Januar 2007 zum (…) ernannt worden sei, habe er in zweierlei Hinsicht Probleme gehabt. Einerseits habe er vom ihm übergeordneten Posten keine Unterstützung erhalten, anderseits sei er von der serbischen Volksgruppe als Verräter angesehen worden, weil er bei der kosovarischen Polizei gearbeitet habe. Das ihm zugeteilte Gebiet hätte im Rahmen der Dezentralisierung der Machtstrukturen durch serbisches Personal verwaltet werden sollen. Dies habe der albanischen Bevölkerung nicht gepasst; er sei überzeugt, dass der Angriff auf ihn vom Juli 2007 vor diesem Hintergrund zu sehen sei. In den Vorfall sei eine angesehene albanische Familie verwickelt gewesen; es habe niemand gewagt, jemanden aus derselben festzunehmen. Er glaube, dass der Fall am 10. September 2007 ans Gericht überwiesen worden sei, danach hätten die Drohungen begonnen. Die Anrufer hätten gesagt, sie seien von der AKS (nationale Armee der Albaner), und sie hätten ihn beschimpft, verflucht und mit dem Tod bedroht. Später hätten sie auch gedroht, Hand an seine Frau und das Kind zu legen. Als er einem amerikanischen Offizier den Namen des einen Mannes, der ihn hätte liquidieren sollen, genannt habe, habe dieser ihm gesagt, sie hätten schon lange ein Auge auf diesen, da er ein Auftragsmörder sei. Die Beschwerdeführerin bestätigte die Aussagen ihres Ehemannes. A.d Am (…) kam der Sohn D._______ zur Welt. B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 11. März 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben an. C. Die Beschwerdeführenden liessen das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. April 2009 um die Aufhebung der angefochtenen Verfügung ersuchen. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. insbes. Ziffn. 3 bis 6 auf S. 14 der Beschwerde). D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der

D-2319/2009 unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt veränderter finanzieller Verhältnisse mit Zwischenverfügung vom 16. April 2009 gut. Alternativ wurde den Beschwerdeführenden freigestellt, innerhalb gesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Am 21. April 2009 bezahlten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss von Fr. 600.–. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht am 19. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.Art. 37 VGG und Art. 48

D-2319/2009 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer ausgeführt habe, die Ermittlungen seien nicht ordnungsgemäss durchgeführt und der Vorfall vom Juli 2007 sei heruntergespielt worden, was anhand der vorliegenden Angaben und Unterlagen nicht beurteilt werden könne. Den eingereichten Beweismitteln seien andere Sichtweisen zum Vorfall zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer als Polizist im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit immer wieder Konflikten ausgesetzt werde, bei denen es auch zu Handgreiflichkeiten kommen könne, erscheine der geschilderte Vorfall nicht aussergewöhnlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden

D-2319/2009 zum Gerichtsverfahren wirkten nicht glaubhaft. Es falle auf, dass dazu keinerlei Unterlagen eingereicht worden seien. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass ein Polizist jegliche Unterlagen zu Beweiszwecken aufbewahre. Die Beschwerdeführenden hätten über den Stand des Verfahrens kaum etwas mitteilen können. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich als Zeugin vor Gericht aussagen sollen, hätte sie eine Vorladung erhalten und über den Verfahrensstand Bescheid gewusst. Auch die Ausführungen bezüglich der telefonischen Drohungen könnten nicht geglaubt werden. Die diesbezüglich eingereichten Polizeirapporte liessen nicht erkennen, dass sich auch nur eine der Drohungen gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtet habe. Wären die Beschwerdeführenden tatsächlich bedroht worden, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer Anzeige erstattet hätte, worüber entsprechende Polizeirapporte angefertigt worden wären. Ebenso verhalte es sich mit den behaupteten Verfolgungen der Beschwerdeführerin. 4.2. In der Beschwerde wird vorab eingehend der Sachverhalt dargestellt und geltend gemacht, einer der beim Vorfall vom Juli 2007 angegriffenen Polizisten bestätige, dass die beteiligten Polizisten weiterhin bedroht würden. Dieser habe während des ganzen letzten Jahres von der Familie K._______ und von Seiten der Angreifer Drohungen erhalten, dass es für ihn und seine Familie nicht gut wäre, wenn er aussagen würde. Diese Personen hätten sich auch nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers erkundigt. Nach der kosovarischen Unabhängigkeitserklärung seien die 25 serbischen Polizisten suspendiert worden. Der Pfarrer von L._______ bestätige, dass er im Jahr 2000 Opfer eines Anschlags der Person geworden sei, die den Beschwerdeführer hätte ermorden sollen. Er bestätige auch die täglichen Bedrohungen, denen die dort ansässigen Serben ausgesetzt seien, und die Untätigkeit der KPS, etwas zu deren Schutz zu unternehmen. Aufgrund seiner Anstellung bei der KPS sei der Beschwerdeführer von Serben als Verräter beschimpft und von der proserbischen "Garde des Zaren Lazar" bedroht worden. Dass Serben im Kosovo in grosser Gefahr lebten, bestätige auch das lokale Komitee für öffentliche Sicherheit von E._______, welches darauf hinweise, dass sich die Situation seit der Unabhängigkeitserklärung massiv verschlechtert habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Polizist vor Attacken nicht verschont geblieben sei, zeige, dass kein Schutz für serbische Personen bestehe. Auch der UN-Generalsekretär habe auf Angriffe auf nichtalbanische Polizisten als Beispiel für ethnische Spannungen hingewiesen.

D-2319/2009 Der Beschwerdeführer habe mehrere Unterlagen zu den Akten gereicht, die belegten, dass der Vorfall nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgt worden sei. Die Vorinstanz sei eine rechtsgenügliche Begründung schuldig geblieben, da sie offengelassen habe, welche andere Sichtweisen den Beweismitteln zu entnehmen seien. Es sei nicht haltbar, einen Angriff von 30 Personen auf einen unbewaffneten Polizisten als nicht aussergewöhnlich einzustufen. Die Vorinstanz halte fest, den Beschwerdeführenden sei ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert, begründe dies aber nicht genügend. Zudem stehe diese Aussage im Widerspruch zur festgestellten Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Kosovo. Zudem sei nicht nachvollziehbar, inwiefern ihnen ein menschenwürdiges Leben in Kosovo möglich sein sollte. Die Drohungen gegenüber den am Vorfall Beteiligten bestünden weiterhin. Bei einer Rückkehr müssten sie mit Verfolgung rechnen, ohne auf den Schutz des Staats zählen zu können. Der Pfarrer von L._______ mache darauf aufmerksam, dass der mutmasslich als Killer engagierte Mann weiterhin Serben bedrohe und Verbrechen begehe. Der Beschwerdeführer habe alle Unterlagen, die er gehabt habe, beim BFM eingereicht. Da er keine Gerichtsunterlagen erhalten habe und das Verfahren noch nicht durchgeführt worden sei, habe er solche auch nicht einreichen können. Die Beschwerdeführerin habe nicht ausgesagt, sie solle als Zeugin befragt werden, sondern sie sei einzige Zeugin des Vorfalls gewesen. Sie wisse nicht, ob sie beim Gerichtsverfahren hätte befragt werden sollen. Zudem habe sie gesagt, sie habe keine Vorladung erhalten. Wie die Vorinstanz aus diesen Aussagen schliessen wolle, dass sie als Zeugin hätte aussagen sollen, sei nicht nachvollziehbar. Sie gehe nicht vom Protokoll aus, sondern setze ihre eigene Vermutung an die Stelle der Aussagen der Beschwerdeführenden. Insoweit die Vorinstanz ausführe, aus den eingereichten Polizeirapporten sei nicht erkennbar, dass sich nur eine der Drohungen gegen den Beschwerdeführer gerichtet habe, bleibe sie eine Erklärung schuldig, gegen wen sich die Drohungen sonst gerichtet haben sollten. Drohungen würden regelmässig gegen bestimmte Personen ausgestossen. Die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den gegen sie ausgestossenen Drohungen seien als glaubhaft einzustufen. Wie der Beschwerdeführer ausgeführt habe, sei der Sachverhalt beim Vorfall vom Juli 2007 ungenügend abgeklärt worden, es sei nie zu einem Gerichtsverfahren gekommen. Er habe keinen Sinn darin gesehen, in seinen Augen sinnlose, weil nicht verfolgte Anzeigen zu machen. Angesichts der ethnischen Spannungen sei eine Anzeige zudem keine wirkliche Hilfe gegenüber Drohungen von nationalistisch aufgepeitschten Personen. Offensichtlich ungenügend sei im Weiteren die Begründung der Vorinstanz, ebenso verhalte es sich mit den behaupteten Verfolgungen der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich würden keine Argumente vorgebracht, sodass sie auch nicht geprüft werden könnten. 5. 5.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel

D-2319/2009 abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2. Das BFM erachtet es gemäss Wortlaut der angefochtenen Verfügung als möglich, dass der Beschwerdeführer bei einem Streit anlässlich einer Strassenblockade eingegriffen habe und es zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. Ebenso als möglich wird erachtet, dass die Beschwerdeführerin das Geschehen beobachtet habe. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Sachverhaltsdarstellung des Vorfalls vom 8. Juli 2007 aufgrund der detailreichen und im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführenden sowie der eingereichten Beweismittel als glaubhaft gemacht beziehungsweise nachgewiesen. 5.3. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das BFM das Vorbringen der Beschwerdeführenden, es seien mehrfach Drohungen gegen sie ausgestossen worden, als unglaubhaft erachtete. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst nicht aus, dass aufgrund des bevorstehenden Gerichtsverfahrens ihnen gegenüber Warnungen beziehungsweise Drohungen ausgesprochen wurden, um sie einzuschüchtern, wie dies gemäss dem Schreiben vom 16. März 2009 auch dem Polizisten M._______ widerfuhr. Ob indessen jede Begebenheit, durch die sich die Beschwerdeführenden bedroht fühlten – so beispielsweise dadurch, dass sich Albaner in der Apotheke, in der die Beschwerdeführerin arbeitete, nach Medikamenten erkundigten –, einen diesbezüglich realen Hintergrund hatten, kann nicht beurteilt und angesichts der nachfolgenden rechtlichen Würdigung ohnehin offengelassen werden.

D-2319/2009 Die Vorinstanz stellt sich indessen berechtigterweise auf den Standpunkt, dass der Umstand, wonach die Beschwerdeführenden die Drohungen nicht anzeigten, Zweifel am Ausmass der Bedrohungslage zulassen. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, es habe für den Beschwerdeführer keinen Sinn gemacht, wegen der Drohungen Anzeige zu erstatten, da dieser nicht nachgegangen worden wäre, vermag nicht zu überzeugen. Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers wurde gemäss Aktenlage offenbar angewiesen, den Vorfall vom 8. Juli 2007 genauer zu untersuchen, weshalb der Beschwerdeführer, falls sich der Vorgesetzte erneut unwillig gezeigt hätte, einer weiteren Anzeige nachzugehen, sich wiederum an eine höhere Stelle hätte wenden können. Dass Ermittlungen gegen Unbekannt – die Beschwerdeführenden konnten nicht angeben, wer sie anrief und Drohungen ausstiess – sich indessen schwierig gestalten, braucht an dieser Stelle nicht weiter erörtert zu werden. Insofern der Beschwerdeführer von einem Informanten erfahren habe, dass er von einer namentlich bekannten Person umgebracht werden solle, ist festzustellen, dass er diese Information an die KFOR weitergab, die ihm versicherte, die Person stehe bereits unter Beobachtung und man werde verstärkt auf sie achten. Da der Beschwerdeführer diesbezüglich indessen über keine konkreten Beweise verfügte, war die Ergreifung weitergehender Massnahmen kaum möglich. Insofern die Vorinstanz den Beschwerdeführenden vorhält, sie hätten zum anstehenden Gerichtsverfahren keine Beweismittel eingereicht, ist festzustellen, dass ihnen dazu offenbar noch keine schriftlichen Mitteilungen des Gerichts zugestellt worden waren (act. A14/11 S. 5); der entsprechende Einwand in der Beschwerde ist somit berechtigt. Hingegen hat die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung erwähnt, sie hätte vor Gericht als Zeugin aussagen sollen, weshalb der Vorhalt, die Vorinstanz setze ihre eigene Vermutung an die Stelle der Aussagen der Beschwerdeführerin, in dieser Hinsicht ins Leere läuft. 6. 6.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten

D-2319/2009 der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 6.3. Bei der Auseinandersetzung, die sich am 8. Juli 2007 zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Polizeikollegen und den albanischen Dorfbewohnern zugetragen hat, handelte es sich nicht um einen geplanten, persönlich gegen den Beschwerdeführer gerichteten Übergriff. Sowohl den Aussagen der Beschwerdeführenden als auch den eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie zufälligerweise durch ein Dorf fuhr, in dem offenbar eine Auseinandersetzung zwischen einem älteren Serben und einigen jugendlichen Albanern im Gang war. Nachdem er sich als Polizist in Zivil zu erkennen gab und Verstärkung angefordert hatte, eskalierte die Situation, da die jungen Albaner – möglicherweise aufgrund seiner serbischen Ethnie – keinen Respekt vor ihm und den herbeigerufenen Polizisten zeigten. Ob die Jugendlichen einem albanischen Polizisten beziehungsweise dessen Kollegen mehr Respekt gezollt hätten, kann offenbleiben. Aufgrund der Akten steht fest, dass das Vorkommnis untersucht und ein Verfahren eingeleitet wurde. Den Beweismitteln und den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass sich sein Vorgesetzter und dieser selbst über die Tragweite des Vorfalls nicht einig waren. Diese unterschiedlichen Sichtweisen – die auch daher rühren können, dass wohl der Beschwerdeführer, nicht aber sein Vorgesetzter direkt vom Vorfall betroffen war – sind sowohl den Aussagen des Beschwerdeführers als auch den eingereichten Beweismitteln ohne weiteres zu entnehmen, so dass der in der Beschwerde erhobene Einwand, die Vorinstanz habe

D-2319/2009 nicht rechtsgenüglich dargelegt, welche anderen Sichtweisen den Beweismitteln zu entnehmen seien, unzutreffend ist. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er zu seinem Vorgesetzten ein getrübtes Verhältnis hatte, weshalb dieser einerseits durchaus versucht gewesen sein könnte, den Vorfall herunterzuspielen, anderseits führte auch der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an den Polizeimajor N._______ vom 12. Juli 2007 aus, er habe beim Vorfall vom 8. Juli 2007 "nur" eine leichte Verletzung am Kopf erlitten. Da die Beschwerdeführenden ihr Heimatland verliessen, bevor das Ermittlungsund das bevorstehende Gerichtsverfahren abgeschlossen waren, steht nicht fest, ob den Einwänden, die der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren erhob, Rechnung getragen worden wäre oder nicht. Jedenfalls steht fest, dass es sich bei der Auseinandersetzung vom 8. Juli 2007 nicht um ein asylrechtlich relevantes Ereignis handelte, zumal dem Beschwerdeführer und seiner Familie dabei keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zugefügt wurden. 6.4. Ob die Beschwerdeführenden bei einem weiteren Verbleib in Kosovo mit ernsthaften Nachteilen hätten rechnen müssen, lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht mit hinreichender Sicherheit abschätzen. Dem Schreiben des in den Vorfall vom 8. Juli 2007 ebenfalls verwickelten Polizisten M._______ vom 16. März 2009 ist zu entnehmen, er habe im ganzen Jahr 2008 Drohungen erhalten, mit denen man habe erreichen wollen, dass er im anstehenden Gerichtsverfahren keine Aussagen mache. Trotz dieser Drohungen verblieb der Polizist in Kosovo, offenbar ohne dass den Drohungen Taten folgten. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen unter 6.5 kann indessen die Frage, ob den Beschwerdeführenden in Kosovo ernsthafte Nachteile gedroht hätten, offengelassen werden. 6.5. Gemäss dem Gesetz (Nr. 135/04) der Republik Serbien vom 21. Dezember 2004 besitzen die Beschwerdeführenden die serbische Staatsangehörigkeit, da sie Kinder serbischer Staatsangehöriger sind und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden. Die Republik Kosovo, deren Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführenden ebenfalls besitzen, aberkennt beziehungsweise verweigert Angehörigen anderer Staaten die kosovarische Staatsangehörigkeit nicht. Serbien anerkennt die Republik Kosovo nicht als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführenden können sich demnach nach Serbien begeben, wo sie aufgrund der

D-2319/2009 Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen können und ihnen allenfalls auch neue serbische Identitätspapiere ausgestellt würden (vgl. BVGE D- 7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaats angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Es bestehen vorliegend keinerlei überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung droht, weshalb er des Schutzes durch die Schweiz nicht bedarf. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er bei der KPS Dienst leistete, in Serbien verfolgt würde. Er soll zwar deshalb von Kosovo- Serben als Verräter beschimpft und von einer "Garde des Zaren Lazar" bedroht worden sein, weitere Nachteile seitens ethnischer Serben ergaben sich indessen für ihn daraus nicht. In diesem Zusammenhang darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Beschwerdeführer, der sich unter anderem für die Sicherheit der ansässigen Bevölkerung einsetzte, seitens der serbischen Bewohner Kosovos auch Unterstützung erfuhr, so zum Beispiel durch den Lokalrat für öffentliche Sicherheit, der sich bei zahlreichen Stellen für ihn einsetzte (vgl. dessen Schreiben vom 9. Juli 2007). Den Akten sind zudem keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern in Serbien Verfolgung drohen sollte. 6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in Kosovo bis zu ihrer Ausreise keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt waren und ihnen bezüglich Serbien keine begründete Furcht vor ihnen drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die bei den Akten liegenden Beweismittel einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts ändern können. Das BFM hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

D-2319/2009 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148). 8.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.4. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.5. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.6. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen

D-2319/2009 schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.7. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Davon ist unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht auszugehen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.8. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.8.1. In Serbien besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das gesamte Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist deshalb grundsätzlich zumutbar.

D-2319/2009 8.8.2. Es bestehen zudem auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur, die darauf hinwiesen, dass die Beschwerdeführenden in Serbien in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Mann mit guter schulischer und beruflicher Ausbildung (Hochschulabschluss als Betriebswirt, Polizeiakademie) und mit Berufserfahrung, der in der Lage sein sollte, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, er werde in Serbien aufgrund seiner Tätigkeit für die KPS keine Arbeit finden können, ist nicht beizupflichten. Es trifft zwar zu, dass der Arbeitsmarkt in Serbien angespannt ist, und es wird ihm möglicherweise verwehrt sein, in den Polizeidienst einzutreten, dennoch bestehen für ihn aufgrund seiner guten Ausbildung und seiner Vielseitigkeit Aussichten auf berufliche Integration. Auch die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Schulbildung und ist gelernte Pharma-Assistentin mit entsprechender Berufserfahrung. Da die Beschwerdeführenden im Kosovo zweifelsfrei registriert wurden, stehen einer Anmeldung in Serbien keine administrativen Hindernisse entgegen. Sie werden nach einer Anmeldung Zugang zu finanzieller und bei Bedarf auch medizinischer Unterstützung haben. Den Akten und der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass mehrere Verwandte der Beschwerdeführenden in der Schweiz leben. Diese sind allenfalls nicht in der Lage oder nicht gewillt, sie längerfristig zu unterstützen; dennoch kann angenommen werden, dass sie zumindest in einer Anfangsphase mit deren Unterstützung rechnen können. 8.8.3. Schliesslich ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse

D-2319/2009 einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht gegeben. Der ältere, mittlerweile siebeneinhalbjährige Sohn der Beschwerdeführenden ist zusammen mit seinen Eltern im Alter von vier Jahren in die Schweiz eingereist. Er dürfte – wie für Kinder in seinem Alter üblich – noch stark an seine Eltern gebunden sein, weshalb für ihn eine Wohnsitznahme in Serbien keine unüberwindbaren Probleme mit sich bringen sollte. Der jüngere Sohn wurde in der Schweiz geboren und ist erst zwei Jahre und drei Monate alt und damit vollständig an seine Eltern gebunden. Somit ist beiden Kindern eine Wohnsitznahme in Serbien zuzumuten, zumal das Serbische ihre Muttersprache ist und der ältere Sohn in schulischer Hinsicht den Anschluss an seine serbischen Altersgenossen finden kann. 8.8.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. 8.9. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich nötigenfalls bei der Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

D-2319/2009 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2319/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:

D-2319/2009 — Bundesverwaltungsgericht 17.02.2011 D-2319/2009 — Swissrulings