Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 23.01.2023 D-2316/2019

23. Januar 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,482 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. April 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2316/2019

E Urteil v o m 2 3 . Januar 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 10. April 2019 / N (…).

D-2316/2019 Sachverhalt: A. Am 20. November 2015 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Dezember 2015 und der Anhörung vom 9. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen respektive zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, syrischer Staatsbürger arabischer Ethnie zu sein, aus dem Dorf Al Mismiya (Region Dara) zu stammen und sich für das Abitur und das Studium der Rechtswissenschaften (Beginn 2008) in Damaskus niedergelassen zu haben. Während seines Studiums habe er ab dem 4. Juli 2009 als Volontär-Polizist (mit unbefristetem Vertrag bis zum Pensionsalter) gearbeitet, was dem Militärdienst gleichgestellt sei, weshalb er keinen solchen habe leisten müssen. Am 6. Januar 2013 sei er, als er Gas bei einer Verteilungsstelle habe besorgen wollen, in eine Falle gelockt worden. Er sei dabei von der freien syrischen Armee (FSA) verhaftet, mutmasslich nach Al Ghouta Asharkiya entführt, geschlagen und gefoltert worden. Nachdem die Regierung nicht auf Verhandlungen mit der FSA eingegangen sei, sei er wegen seiner administrativen Aufgaben bei der Polizei unter der Bedingung, als Informant tätig zu werden, freigelassen worden. Zuvor habe er eine Vereinbarung unterzeichnen und in einem Video auftreten müssen, worin er sich als Deserteur und als der Opposition angehörig habe erklären müssen. Nach seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz habe er unter Beobachtung der Behörden gestanden und sei vom politischen Sicherheitsdienst während zweier Monate befragt worden, wobei er seinen Auftrag der FSA nicht verraten habe. Nachdem auch die FSA Informationen von ihm gefordert habe, sei er für drei Monate bei einem Kollegen untergekommen und habe seine Flucht in die Türkei geplant. Er habe sich mit einer Lüge offiziell Urlaub erschlichen und vom 25. Oktober 2014 bis 4. Oktober 2015 bei einem Verwandten in Al-Malikiya gelebt. Am 20. November 2014 sei vom Innenministerium ein Haftbefehl gegen ihn ergangen, weil er als Polizist weder ins Ausland habe reisen noch den Dienst kündigen dürfen. Alsdann sei er am 4. Oktober 2015 illegal in die Türkei und am 20. November 2015 von dort mit einem humanitären Visum in die Schweiz gereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er neben der syrischen Identitätskarte Kopien eines Haftbefehls vom 20. November 2014 und einer Studen-

D-2316/2019 tenkarte, ein Dokument der FSA vom 26. Januar 2013, einen Dienstausweis sowie einen türkischen Ausweis und diverse Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen in der Schweiz ein. C. Mit Verfügung vom 10. April 2019 (Eröffnung am 11. April 2019) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Einsicht in die vorinstanzliche Akte A21/1, eventualiter um das rechtliche Gehör dazu und um Gewährung einer damit verbundenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. E. Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der Einsicht in die Akte A21/1 sowie die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde vom 13. Mai 2019 eingeladen. G. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 reichte das SEM seine Vernehmlassung ein, wozu sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Replik vom 21. Oktober 2019 äusserte. H. Mit Eingaben vom 8. Dezember 2020 und 21. Februar 2022 informierte der

D-2316/2019 Beschwerdeführer über die aktuelle Praxis des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte betreffend Militärdienstverweigerer und beantragte aufgrund eines anderen, seines Erachtens vergleichbaren Falles N […]) das SEM aufzufordern, sich bezüglich seines Ausweises als Angehöriger der inneren Sicherheitskräfte erneut vernehmen zu lassen. I. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 stellte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht das Beurteilungsraster seines Praktikums (Soziale Arbeit) zu. J. Dem Bundesverwaltungsgericht lagen die Asylverfahrensakten der Verwandten des Beschwerdeführers vor dem Entscheid vor (N […]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-2316/2019 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Entführung, der eineinhalbjährigen Haft sowie der anschliessenden Freilassung unter Auflagen als nicht glaubhaft und eine allfällige Bestrafung wegen unerlaubter Abwesenheit am Arbeitsplatz als nicht asylrechtlich relevant. Sie führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, substantiierte Angaben zu machen. So habe er zwar die Geschehnisse vor der Entführung ausführlich, jedoch letztere selbst, die eineinhalbjährige Haft und den Weitertransport nur knapp, schemenhaft und oberflächlich geschildert, ohne Empfindungsbeschreibungen beziehungsweise ohne subjektiv geprägte Schilderungen oder bedeutsame Einzelheiten. Im Vergleich zu seinen längeren Aussagen (betreffend Asylgründe) würden die Schilderungen zu den Haftbedingungen und der Freilassung konstruiert wirken. Ebenso würden seine Aussagen hinsicht-

D-2316/2019 lich der Befragungen durch den politischen Sicherheitsdienst trotz zweimonatiger Dauer einer Beschreibung von allgemein Bekanntem gleichen und kaum individuelle Erlebnisse enthalten. Die hierzu wenigen geschilderten Details (vorbeifahrender Suzuki Lieferwagen; kurviger Weg; langbärtige, dünne Personen in Unterwäsche) seien für tatsächlich Erlebtes nicht genügend ausgeprägt. Seine Aussagen seien zwar komplex und ohne Widersprüche, dennoch sei bei ihrer Würdigung auch sein abgeschlossenes Abitur und mehrjähriges Studium an der rechtswissenschaftlichen Fakultät zu beachten. Bei einer Gesamtwürdigung wären bei den vorgebrachten, einschneidenden Erlebnissen deutlich mehr individuelle, überraschende und subjektiv geprägte Schilderungen und Empfindungsbeschreibungen zu erwarten gewesen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei alsdann davon auszugehen, dass es sich bei den hierfür eingereichten Unterlagen (Kopie polizeiliches Fahndungsschreiben; Schreiben der FSA) nicht um authentische Dokumente handle: Einerseits könne eine Kopie wie auch ein Schreiben ohne Sicherheitsmerkmale nicht auf die Echtheit überprüft werden. Andererseits würden seine Aussagen zum Erhalt beziehungsweise Zustandekommen des Fahndungsschreibens konstruiert wirken und seien gänzlich unsubstantiiert. Daher könnten diese Dokumente die geltend gemachten Vorbringen nicht belegen und an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit nichts ändern. Die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm drohe – nebst einer Dauer des Volontärvertrags bis zum Pensionierungsalter – als gesetzliche Strafe für seine unerlaubte Abwesenheit vom Arbeitsplatz eine lebenslange Haft oder Hinrichtung, stehe im Widerspruch zu Art. 135 des syrischen Grundreglements für Staatsangestellte. Das syrische Grundreglement regle die Massnahmen des syrischen Staates bei unerlaubter Abwesenheit vom Arbeitsplatz und den damit verbundenen Verlust der Arbeitsstelle. Gemäss den Kenntnissen des SEM eröffne der syrische Staat ein Strafverfahren gegen Personen, welche ihren Arbeitsplatz ohne Bewilligung verlassen hätten und nach drei Monaten nicht zurückgekehrt seien. Bei einem Schuldspruch drohe eine Gefängnisstrafe und/oder Busse, wobei praxisgemäss letztere auferlegt werde, sofern keine weiteren Vergehen am Arbeitsplatz vorlägen. Aufgrund der unglaubhaften Spionagetätigkeit für die FSA könne bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht von einem Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches ihn als Regimegegner hätte erscheinen lassen, ausgegangen werden.

D-2316/2019 Alsdann habe der Beschwerdeführer weder seine Diensttauglichkeitserklärung der syrischen Armee noch seine tatsächliche Einberufung nachweisen können. Es sei viel eher davon auszugehen, er sei als Polizist ein Staatsangestellter und kein Militärbeauftragter gewesen. Sein Dienstausweis (BM 6) sei vom syrischen Innenministerium und nicht von den syrischen Militärbehörden ausgestellt worden, weshalb er auch nicht aus dem Militärdienst desertiert sein könne. Aus diesem Grund habe er im Ausreisezeitpunkt keine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen gehabt und die geltend gemachten Schwierigkeiten würden keine ernsthaften Nachteile darstellen. Die Furcht vor einem zukünftigen Einzug in den Militärdienst alleine vermöge keine solche zu begründen. 4.2 In der Beschwerde wurde hauptsächlich geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt beziehungsweise sei ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht ungenügend nachgekommen. Im Weiteren wurden in der Beschwerde mehrere Vorbehalte hinsichtlich der Anhörung des Beschwerdeführers geäussert (Zeitpunkt, Dauer, Befragungsweise, Überbelastung des Dolmetschers). Auf diese formellen Rügen wird, soweit relevant, in den Erwägungen näher eingegangen. In materieller Hinsicht machte die Rechtsvertretung im Wesentlichen geltend, das SEM habe das Profil des Beschwerdeführers nicht richtig gewürdigt, da er als freiwilliger Polizist («Volontärpolizist») für die «inneren Sicherheitskräfte» gearbeitet und damit kein Staatsangestellter, sondern Militärbeauftragter gewesen sei. Das SEM habe das Logo auf dem Dienstausweis (BM 6) der ausstellenden Behörde «innere Sicherheitskräfte» falsch als «syrisches Innenministerium» übersetzt. Es stütze die vorgeworfene Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine willkürliche, falsche beziehungsweise ungenügende Gesamtwürdigung. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer sowohl aufgrund einer drohenden, erneuten Verhaftung durch die FSA wie auch einer solchen zuzüglich Misshandlung und Hinrichtung durch das syrische Regime (im Falle des Entdeckens des Verrates) massiv vorverfolgt worden sei und ihm im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien von beiden Seiten asylrelevante Verfolgung gedroht habe. Zudem habe das SEM nicht verstanden, dass der Beschwerdeführer mit dem Verlassen des Arbeitsplatzes keine Desertion vom Militärdienst geltend gemacht habe, sondern nur, dass er der Militärjustiz unterstehe und als Militärangehöriger behandelt werde (Beschwerde, Art. 99).

D-2316/2019 So habe er das Wort «Deserteur» mit «Geflohener» ersetzt, was zeige, wie präzise er seine Vorbringen habe darlegen wollen (A14, F17; Beschwerde, Art. 100). Im Weiteren würden sich die vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen inhaltlich mit allgemein zugänglichen Informationen und Unterlagen beziehungsweise mit dem damals üblichen Vorgehen der FSA decken (Beilage 11, Berichte aus öffentlichen Quellen). Das Logo beziehungsweise der Stempel von Beweismittel 2 sei alsdann auf den in der Beschwerdebeilage 10 genannten YouTube-Videos der FSA ersichtlich und der Beschwerdeführer kenne einige Personen aus seiner Haftzeit auf diesen Videos persönlich. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 im Wesentlichen fest, unabhängig von der Zuständigkeit eines zivilen Gerichts oder eines Militärstrafgerichts könne allein aus der Tatsache des unerlaubten Fehlens am Arbeitsplatz nach dem Urlaub des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, die syrischen Behörden würden ihm eine regierungskritische Haltung unterstellen und es würde ihm deshalb eine Bestrafung im Sinne eines Politmalus drohen. Bereits die Bewilligung eines viertägigen Urlaubs samt Flugreise nach Kamischli spreche gegen die Annahme, dass er vom syrischen Regime als Regimegegner betrachtet würde. Eine allfällig zu erwartende Bestrafung wegen unerlaubten Fehlens am Arbeitsplatz sei als staatsrechtlich legitim zu beurteilen, da er sich deswegen tatsächlich strafbar gemacht habe, dieser Tatbestand gesetzlich verankert sei und das zu erwartende Strafmass nicht unverhältnismässig hoch erscheine. Die Frage, ob der Beschwerdeführer als Wehrdienstverweigerer einzustufen sei, könne offenbleiben, da im Syrienkontext zusätzliche, einzelfallspezifische Risikofaktoren (im Sinne von Art. 3 AsylG) vorliegen müssten, welche bei ihm mangels fehlenden politischen Profils nicht gegeben seien. Im Weiteren werde das Logo auf dem Dienstausweis als jenes der inneren Sicherheitskräfte nicht in Abrede gestellt, jedoch könne aus diesem aufgrund einer neuen Übersetzung (Beschwerdebeilagen 7 und 8) nicht auf einen Ausweis der syrischen Armee geschlossen werden. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Beilagen würden an der Einschätzung des SEM nichts ändern. 4.4 In der Replik äusserte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen dahingehend, die Behauptung des SEM, ihm drohe keine unverhältnismässige Strafe, zeige dessen fehlendes Verständnis für die Rechtslage in Syrien. Er sei Militärangehöriger, weshalb Art. 101 des syrischen Militärstrafrechts vom Militärgericht angewandt werde, wonach eine Person, welche während Kriegszeiten desertiere und das Land verlasse, mit fünf bis zehn

D-2316/2019 Jahren Gefängnisstrafe bestraft werde. Aufgrund seiner Desertion sei es entgegen der Behauptung des SEM wichtig, ob auf ihn das syrische Militärstrafrecht angewandt werde oder nicht. Die syrischen Behörden würden ihn als «Deserteur zu Kriegszeiten» und als Staatsfeind sehen, was eine asylrelevante Verfolgung zur Konsequenz hätte. Ein Militärangehöriger werde bereits einen Tag nach seiner illegalen Abwesenheit als Deserteur betrachtet, was als oppositionelle Handlung bewertet werde. Zusätzlich werde sein Profil darum ergänzt, als ehemaliger FSA-Gefangener mit dieser Organisation zusammenzuarbeiten. Es sei bewiesen, dass die Ausführungen in der Beschwerde glaubhaft und die Beweismittel auf Beschwerdeebene vom SEM ungenügend gewürdigt worden seien. Die Anwendbarkeit von Art. 101 des syrischen Militärstrafrechts sei mit dem Logo der inneren Sicherheitskräfte auf dem Dienstausweis (BM 6) bewiesen und es sei nie behauptet worden, der Dienstausweis sei ein solcher der syrischen Armee. Vielmehr werde damit bewiesen, der Beschwerdeführer sei «eine militärische Person im Dienst» gewesen. Im Weiteren habe er nur durch eine Lüge offiziell Urlaub erlangen können und der gegen ihn bestandene Verdacht habe offenbar nicht für eine Verweigerung dessen ausgereicht. Das vom SEM zitierte BVGer-Urteil sei vorliegend nicht relevant; mutmasslich habe als Entscheidgrundlage eine nicht zitierte Quelle gedient, nämlich eine vom SEM erstellte Notiz eines Gesprächs mit einem «Scholar» eines Instituts in Libanon namens B._______, «Note Syria, Military Service - Draft Evasion, Desertion and Amnesties" vom 20. Juni 2019, wie im Fall (…) dies verletze das rechtliche Gehör. 5. 5.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die

D-2316/2019 Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht die Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

5.3 Die bereits erwähnten formellen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.

Der vorliegende Sachverhalt wurde von der Vorinstanz insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sie setzte sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln auseinander. Insbesondere der Dienstausweis (BM 6) beziehungsweise dessen Logo wurde von ihr entsprechend gewürdigt. Zudem beschlagen die vom SEM in der Vernehmlassung nicht in Abrede gestellte Übersetzungsdifferenz des Logos, die umstrittene Einschätzung des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers und die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen die materielle Würdigung, worauf in diesem Urteil soweit nötig in den dazugehörigen Erwägungen näher einzugehen ist.

Hinsichtlich der geäusserten Vorbehalte gegenüber der Anhörung des Beschwerdeführers (Befragungsweise, Dauer, Überbelastung des Dolmetschers, Zeitpunkt) ist zunächst betreffend Art und Weise der Befragung auf die Behauptung Bezug zu nehmen, die Vorinstanz habe ihn nicht nach

D-2316/2019 Empfindungen gefragt, sondern ihre Fragen hätten auf objektive Beschreibungen gezielt (Beschwerde, Art. 67, 68, 70, 71), sie habe zu wenig nachgefragt, zu viele Fragen in falscher Reihenfolge (Beschwerde, Art. 31, 76 und Art. 51, f.) und keine offenen Fragen gestellt – um eine Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu konstruieren – (Beschwerde, Art. 77, 79, 80) sowie die freie Rede durch eine Pause unterbrochen (Beschwerde, Art. 8, 49). Ferner habe die Anhörung viel zu lange gedauert und es seien zu wenig Pausen – auch für den Übersetzer – gemacht worden (Beschwerde, Art. 46 f.; fehlende Pause bei Frage 110, Überlastung des Dolmetschers; Beschwerde, Art. 18 und Art. 48). Im Weiteren sei das Verfahren durch willkürliches, zweijähriges Zuwarten zwischen Einreichung des Asylgesuchs bis zur Anhörung verschleppt worden (Beschwerde, Art. 43 bis 46, Art. 55).

Hierzu ist festzuhalten, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die Befragungsart und -weise – inklusive die Reihenfolge und Anzahl der Fragen – an der Anhörung zu keinen Beanstandungen Anlass geben. Es ergibt sich aus der Sache selbst - insbesondere für die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen – nach Beschreibungen von Vorfällen zu fragen. Es besteht zudem keine Pflicht, konkrete Fragen nach diesbezüglichen Emotionen oder solche in einer bestimmten Abfolge – welche auch in der Beschwerde nicht näher dargelegt wird – zu stellen. Ebenso wenig ist hinter den Fragestellungen eine «Konstruktion der Unglaubhaftigkeit» zu erkennen. Emotionen offenbaren sich bei tatsächlich Erlebtem regelmässig zwangsläufig in den Schilderungen von Betroffenen. Im Weiteren lässt sich kein Nachteil aus der Pause nach der freien Rede über die Entführung ableiten; im Gegenteil erscheint eine solche in Anbetracht der darauffolgenden Einzelfragen durchaus sinnvoll (A14/5, F51 ff.). Es bestehen alsdann auch keine Anhaltspunkte für eine Überbelastung des Dolmetschers infolge der Dokumentenübersetzung während einer rund halbstündigen Pause (14.30 Uhr). Die anwesende Hilfswerkvertretung (HWV) brachte hierzu im beanstandeten Zeitpunkt explizit keine Anmerkungen an (A14/16, F106 ff.) und die Übersetzung war für die wenigen, anschliessenden Einzelfragen zu den Dokumenten notwendig (A14/16, F110 ff.). Überdies endete die Mittagspause erst zuvor um 13.15 Uhr und die Anhörung sieben Fragen nach der Übersetzungspause (letzte Frage: A14/19, F117; alsdann Rückübersetzung). Zwar erscheint die Dauer der Anhörung von neun Stunden auf den ersten Blick recht lang, ist aber angesichts der längeren Rückübersetzung und dreier integrierter Pausen von insgesamt mehr als eineinhalb Stunden keineswegs unzumutbar. Zudem ergeben sich weder aus dem Protokoll selber noch aus dem Unterschriftenblatt der

D-2316/2019 beobachtenden HWV irgendwelche Anmerkungen etwa zu allfälligen kognitiven Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer. Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls bestätigte er sodann anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich und er war auch in der Lage zu seinen Antworten zwölf weitere, ergänzende Angaben zu machen (A14/20). Auch der Umstand einer zweijährigen Zeitspanne zwischen Asylgesuch und Anhörung steht dem Fairnessgrundsatz und der Verwertbarkeit des Protokolls nicht entgegen. Es liegt dabei weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch Willkür vor (vgl. dazu Urteil D-4191/2018 E. 2.8, m.w.H.).

Alsdann überzeugen auch die Rügen in der Replik nicht, das SEM habe zur Rechtslage in Syrien auf ein BVGer-Urteil eines anders gelagerten Falles (Replik, S. 2) verwiesen und das Dokument vom 20. Juni 2019 von B._______ sei mutmasslich als Quelle benutzt, aber nicht zitiert worden (Replik, S. 5 ff.). Es wird vom Beschwerdeführer einerseits nicht konkret dargetan, weshalb ein anderes BVGer-Urteil mit allgemeinen Ausführungen zur Rechtslage in Syrien nicht analog anwendbar sein soll. Andererseits ist, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich, dass der Vorinstanz das von ihm erwähnte Dokument vom 20. Juni 2019 als Entscheidgrundlage gedient hätte. Daher ist auf die ausschweifende Stellungnahme (Replik, S. 6 bis 17) zu einer vom SEM mutmasslich verwendeten Quelle (Notiz von B._______) angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Behauptung mit konkretem Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen auch nicht näher begründet hat, nicht weiter einzugehen. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt wiederum die Frage der materiellen Würdigung.

5.4 5.4.1 Nach dem Gesagten kann nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ausgegangen werden. Ebensowenig ist eine Verletzung der Begründungspflicht gegeben. 5.4.2 Insgesamt erweisen sich die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Hauptantrag ist demzufolge abzuweisen.

D-2316/2019 6. 6.1 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, von der FSA entführt, eineinhalb Jahre in Haft gewesen sowie anschliessend unter Auflagen freigelassen worden zu sein, zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat. Ebenso zutreffend hat es eine allfällige Bestrafung wegen unerlaubter Abwesenheit vom Arbeitsplatz als nicht asylrechtlich relevant erachtet. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im Übrigen führen die Ausführungen auf Beschwerdestufe zu keiner anderen Betrachtungsweise gegenüber den Erkenntnissen des SEM in der angefochtenen Verfügung. Soweit sie sich nicht in blossen Wiederholungen, Bekräftigungen, Bestreitungen, Gegenbehauptungen und Mutmassungen erschöpfen, ist im Einzelnen Folgendes zu erwägen:

6.2 Hinsichtlich seiner Schilderungen zur Entführung selbst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass jene ohne individuelle, asssoziative und für ihn bedeutsame Einzelheiten und ohne Empfindungsbeschreibungen vorgebracht wurden (A14/8, F51). Sie fallen knapp und oberflächlich aus. Selbst unter Berücksichtigung der Verhaltensmuster von Folteropfern sprechen sie nicht ohne Weiteres für tatsächlich Erlebtes. Ebenso dürftig waren seine Angaben zur zweimonatigen Befragung durch den politischen Sicherheitsdienst (A14/14, F87), und auch hinsichtlich der eineinhalb Jahre dauernden Haft und Freilassung war er nicht in der Lage, hinreichend bestimmte Angaben beziehungsweise individuelle, überraschende und subjektiv geprägte Schilderungen und Empfindungen vorzutragen. Inwiefern und ob zur Einschätzung der Glaubhaftigkeit – wie von der Vorinstanz – seine kognitiven Fähigkeiten (Abschluss des Abiturs und Jurastudiums bis zum zweitletzten Semester; widerspruchsfreie Schilderung komplexer Angaben) zu berücksichtigen sind, kann aufgrund der gesamtheitlichen Würdigung der Vorbringen offen gelassen werden. In der Gesamtabwägung hat die Vorinstanz denn auch die Glaubhaftigkeit der unsubstantiierten, konstruiert wirkenden und ohne persönlichen Erlebnisbezug geschilderten Vorbringen zu Recht verneint. Die Beschwerde bezieht sich im Zusammenhang mit der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen hauptsächlich auf die als unbegründet erwiesenen formelle Rügen zur Anhörung (vgl. vorstehend Erwägung 5.3; beispielsweise keine Fragen nach Empfindungen, Beschwerde, Art. 67 f.) und enthält keine überzeugenden Argumente beziehungsweise nur pauschale Entgegnungen auf die Glaubhaftigkeitsprüfung durch die Vorinstanz (beispielsweise die Vorbringen seien genügend detailliert und ausführlich; Beschwerde, Art. 63 ff.). So wird darauf hingewiesen, dass an der Anhörung ab Frage 49 detailliert in ununterbrochener,

D-2316/2019 freier Rede und unter Wiedergabe von (nicht konkret genannten) Realkennzeichen seitenlang seine Verfolgung geschildert worden sei (Beschwerde, Art. 60 f.). Dies wird von der Vorinstanz aber gar nicht in Abrede gestellt, sondern sie hält explizit fest, der Beschwerdeführer habe in einem ausführlichen Bericht – mit Hinweis auf die ebenfalls in der Beschwerde genannte gleiche Aktenstelle (A14/5, F49 ff. beziehungsweise F51) – viel über die Geschehnisse vor der Entführung erzählt (vi-Entscheid, S. 4, Ziff. 1.1). Im Weiteren kann der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, das von ihm geschilderte Vorgehen der FSA decke sich mit demjenigen aus Berichten in öffentlich zugänglichen Quellen (Beschwerde, Art. 34 ff.), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene inklusive der eingereichten Beweismittel (insbesondere YouTube Videos mit eingeblendetem Symbol als Beweis für geläufiges Vorgehen der FSA, Beilage 10 und BM 2; Zeitungsartikel in Beilagen 11 und 12) vermögen jedenfalls die unsubstantiiert und konstruiert vorgetragene Entführung, Haft und Freilassung an sich nicht plausibel zu machen und die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit nicht umzustossen. Die Vorinstanz hat alsdann auch hinsichtlich der bei ihr eingereichten Beweismittel zu Recht festgestellt, dass das Foto eines angeblichen Fahndungsschreibens des Innenministeriums vom 20. November 2014 (Haftbefehl, A4, BM 1) und eine schwarzweisse Kopie eines Schreibens der FSA vom 26. Januar 2013 (A4, BM 2) mangels Möglichkeit der Echtheitsüberprüfung unbehelflich seien. Deren Beweiswert kann nicht abschliessend gewürdigt werden.

6.3 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, als Volontärpolizist nicht Staatsangestellter, sondern Militärbeauftragter zu sein, weswegen er den unverhältnismässigen Massnahmen der Militärjustiz unterliege. Risikoschärfend sei die Unterstellung als ehemaliger FSA-Gefangener mit eben solcher zusammenzuarbeiten zu betrachten wie auch, dass er nach seiner illegalen Abwesenheit als Deserteur gelte und sein Wehrdienstentzug als oppositionelle Handlung bewertet werde. Seine Behauptung soll durch das Logo der den Dienstausweis ausstellenden Behörde der inneren Sicherheitskräfte (BM 6; Übersetzung unbestritten), wie auch durch die Beschwerdebeilagen 3 bis 10 (Textpassagen inklusive Übersetzungen aus dem syrischen Gesetz für Staatsangestellte beziehungsweise aus dem Militärstrafgesetz) untermauert werden. Letzteren sei zu entnehmen, dass die inneren Sicherheitskräfte junge Syrier als Polizeiangestellte rekrutieren wollen würden beziehungsweise dessen Beamte der inneren Sicherheitskräfte unter das Militärstrafrecht fielen. Ebenso sollen eine detaillierte

D-2316/2019 Stempel-Übersetzung sowie Verweise auf allgemeine YouTube Links, worin der Beschwerdeführer Personen als Mithäftlinge zu erkennen glaube, seine Vorbringen hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung beweisen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zunächst ausdrücklich festhält, keine Desertion geltend machen zu wollen (Verlassen des Arbeitsplatzes; Beschwerde, Art. 99) und danach aber ausdrücklich vorbringt, mit der illegalen Abwesenheit desertiert zu sein beziehungsweise sich dem Militärdienst entzogen zu haben (Replik, S. 4), ist nicht geeignet, die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Vielmehr erweckt dieses Vorgehen den Eindruck, dass der Beschwerdeführer Argumente nachschieben will, um ein entsprechendes Profil zu konstruieren. Es ist aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Staat als Deserteur bezichtigt oder mit einem Politmalus versehen wird, jedoch kann diese Frage – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – schliesslich offengelassen werden, da im Syrienkontext zusätzliche, einzelfallspezifische Risikofaktoren (im Sinne von Art. 3 AsylG) vorliegen müssen, welche bei ihm – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht gegeben sind. Als Konsequenz daraus wird auch unbeachtlich, ob er in seiner Tätigkeit als Volontärpolizist als Militärbeauftragter oder Staatsangestellter einzustufen ist, weshalb die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (insbesondere zur Stempel/Logofrage und nicht auf ihre Echtheit überprüfbare Kopien) unbehelflich sind. Im Weiteren spricht der problemlos bewilligte Urlaub (mit Flugreise) gegen eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers, wobei in diesem Zusammenhang – entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene – unwichtig ist, ob jener mit Hilfe einer Lüge erlangt wurde oder nicht. Der Beschwerdeführer räumte selbst ein, der gegen ihn bestandene (mutmassliche) Verdacht sei für eine Urlaubsverweigerung wohl nicht ausreichend gewesen (Replik, S. 4). Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass er in Syrien politisch oder religiös aktiv gewesen wäre. Die vorgebrachten Argumente der FSA-Gefangenschaft sowie einer daraus resultierenden, von den syrischen Behörden unterstellte FSA-Zusammenarbeit sind mangels Glaubhaftigkeit für ein risikoschärfendes Profil jedenfalls unbehelflich. Ebensowenig lässt sich etwas aus der unglaubhaften Beobachtung und Befragung durch die syrischen Behörden zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer brachte alsdann an der Anhörung vor, in den ersten beiden Studienjahren, vor seiner Anstellung als Polizist, je ein Militärdienstaufgebot erhalten zu haben, welches er wegen des Studiums habe verschieben können (A14/5, F34). Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er bei einem Verbleib in Syrien und allfälligem Verlust

D-2316/2019 seiner Arbeitsstelle (infolge unerlaubten Fernbleibens) zum Militärdienst rekrutiert worden wäre, ist es ihm jedenfalls aufgrund unglaubhafter Angaben und mangels tauglicher Beweismittel weder gelungen, einen unmittelbaren, diesbezüglichen Kontakt mit den Militärbehörden vor seiner Ausreise glaubhaft darzulegen noch hat er seine Diensttauglichkeitserklärung oder tatsächliche Einberufung vorgebracht. Der genannte Militärbehördenkontakt wäre jedenfalls bei Annahme einer Dienstverweigerung oder Desertion – was hier wie ausgeführt offengelassen werden kann – gemäss konstanter Rechtsprechung für eine begründete Furcht nötig und liegt ebenfalls nicht vor. Wie bereits festgehalten ist jedoch ohnehin allein der Umstand, sich vor einem allfälligen, künftigen Einzug zu fürchten, gemäss ständiger Praxis nicht geeignet, die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.

6.4 Aufgrund des Gesagten ist der Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2020 (und in Wiederholung vom 21. Februar 2022), die Vorinstanz habe sich zum Dienstausweis beziehungsweise zur Wehrdienstverweigerung erneut vernehmen zu lassen, abzuweisen.

6.5 Vorliegend vermochte der Beschwerdeführer, wie obenstehend aufgezeigt, weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene glaubhaft zu machen, dass ihm infolge des Verlassens seines Arbeitsplatzes keine legitime, sondern eine unverhältnismässige Strafe des syrischen Staates drohe. Der Beschwerdeführer weist kein risikoschärfendes Profil auf, weshalb die Frage über das Vorliegen einer Desertion – ob als Militärbeauftragter oder Staatsangestellter – offenbleiben kann. Es ist nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würde (vgl. auch Urteil des BVGer E-3311/2014 vom 5. Januar 2016), zumal er nicht glaubhaft machen konnte, im Zeitpunkt seiner Ausreise die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen zu haben. Aufgrund dieser Sachlage steht fest, dass der Beschwerdeführer als (möglicherweise zukünftiger) Wehrdienstpflichtiger in der syrischen Armee nicht bereits aufgrund seiner Ausreise objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat.

6.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

D-2316/2019 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 24. September 2019 gutgeheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2316/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

Versand:

D-2316/2019 — Bundesverwaltungsgericht 23.01.2023 D-2316/2019 — Swissrulings