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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2020 D-2313/2020

18. Juni 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,819 Wörter·~9 min·7

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug).

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2313/2020

Urteil v o m 1 8 . Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Rechtshilfe Asyl und Migration, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. März 2020 / N (…).

D-2313/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie aus B._______ (C._______), suchte am 28. September 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Oktober 2018 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 20. August 2019 die vertiefte Anhörung. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei im Jahr 2011 wegen seiner politischen Tätigkeiten von Angehörigen des syrischen Regimes zu Hause aufgesucht und festgenommen worden. Nach dessen Freilassung habe das syrische Regime erneut nach ihm gesucht, wobei sie jeweils befürchtet habe, als Geisel genommen zu werden. Im Jahre 2011 habe sie zudem an zwei Demonstrationen teilgenommen. Nach dem die syrische Opposition die Kontrolle über C._______ übernommen habe, habe sie ein (…) begonnen und als freiwillige Helferin für den (…) gearbeitet. Als das syrische Regime 2018 erneut nach C._______ zurückgekehrt sei, sei sie zusammen mit ihrer Familie aus B._______ geflohen. Sie gehe davon aus, dass sie sonst wegen der politischen Tätigkeiten ihres Vaters, ihres Einsatzes für den (…) und der Tatsache, dass sie an einer Universität der provisorischen Regierung studiert habe, in den Fokus des syrischen Regimes geraten wäre. B. Mit am 1. April 2020 eröffneter Verfügung vom 27. März 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 30. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei betreffend die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführerin sei in der Person von lic. iur. Monique Bremi ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

D-2313/2020 D. Mit Schreiben vom 1. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 5. Mai 2020 und eine Beschwerdeergänzung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3.3 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.

D-2313/2020 4. 4.1 Aufgrund der Aktenlage geht das Gericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – vorliegend davon aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit, nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr drohe aufgrund der politischen Tätigkeiten ihres Vaters in Syrien eine asylrelevante Reflexverfolgung. 4.2.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). 4.2.2 Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Vaters herleiten. Auch wenn die von ihr geschilderten Behelligungen (Razzien) unter Umständen eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen lassen, so sind aus objektiver Sicht zum heutigen Zeitpunkt keine asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen zu erkennen. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch selbst vor, dass sie den Angehörigen des Regimes nur einmal persönlich begegnet sei und ihre Familie das Haus vor den angeblichen Razzien jeweils verlassen habe (vgl. act. 26/11, F47/48). Gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen macht sie keine geltend. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Anhörung beruhen somit auf blossen Mutmassungen, der syrische Staat könnte ihr etwas antun. Die Beschwerde und die Beschwerdeergänzung erschöpfen sich diesbezüglich in weitschweifigen Zitaten und Ausführungen zur allgemeinen Situation in Syrien, die keinen konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen. Auch aus dem in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 12) zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5293/2017 vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal in jenem Fall eine wesentlich unterschiedliche Ausgangslage (zweimalige Inhaftierung eines 11-jährigen Kindes) vorliegt. Aus den Akten ergeben sich http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/19 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/5 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/17

D-2313/2020 somit keine konkreten Hinweise für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt wegen der politischen Tätigkeiten ihres Vaters persönlich im Visier des syrischen Regimes stehen und ihr eine asylrechtlich relevante Reflexverfolgung drohen würde. Ein Beizug der Asylakten der Eltern der Beschwerdeführerin erweist sich nur dann als massgeblich, wenn ihr aufgrund der Verfolgung ihrer Eltern asylrelevante Nachteile erwachsen wären oder zu erwachsen drohten, was jedoch vorliegend aufgrund ihrer Angaben nicht anzunehmen ist. Bei dieser Sachlage ist der Antrag in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 7), es seien die Asyl- sowie die Verfahrensakten zur Erteilung der humanitären Einreisevisa ihrer Eltern beizuziehen, mangels Notwendigkeit abzuweisen. 4.3 Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebene humanitäre Tätigkeit beim (…) eine Verfolgungssituation seitens syrischer Behörden hätten auslösen können. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, sie habe das medizinische Personal unterstützt, mitunter Lebensmittel verteilt und an Schulen medizinische Grundlagen vermittelt (vgl. act. 26/11, F20/21). Eine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden aufgrund dieser Tätigkeiten erscheint unwahrscheinlich, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Dasselbe gilt auch für die behaupteten Teilnahmen an Demonstrationen in Syrien. Auf spezifische Nachfrage hin relativierte die Beschwerdeführerin diese. So habe sie nur etwa eine Stunde demonstriert, habe einige Parolen gerufen und sei danach wieder nach Hause zurückgekehrt (vgl. act. 26/11, F24 ff.). Zu Problemen mit den syrischen Behörden sei es deswegen nicht gekommen (vgl. act. 26/11, F29). Folglich kann sie sich mit ihren Demonstrationsteilnahmen nicht exponiert haben, so dass sie kaum als Regimegegnerin registriert worden sein dürfte. Im Weiteren erscheint es unter einem objektiven Blickwinkel besehen, auch nicht wirklichkeitsnah, dass der Beschwerdeführerin allein wegen ihrer Immatrikulation an einer Universität der provisorischen Regierung in Syrien asylbeachtliche Nachteile drohen sollten. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass allgemeinen bürgerkriegsbedingten Nachteilen keine Asylrelevanz zukommt. 4.4 Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen, dass sie in Syrien aktuell objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müsse. Im Übrigen ist, entgegen der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 18) festzuhalten, dass, indem die Vorinstanz die öffentlich zugänglichen Quellen nicht explizit erwähnt hat, sie ihre Begründungspflicht nicht verletzt hat. Auch der blosse Um-

D-2313/2020 stand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt entgegen der Beschwerdeergänzung (vgl. daselbst, S. 9) keine Verletzung der Begründungspflicht dar (vgl. E. 5. nachstehend). Für eine Rückweisung der Sache besteht kein Anlass. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Im Lichte dieser Bestimmung hat die Vorinstanz die Wegweisung zu Recht angeordnet. 5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (vgl. Beschwerde, S. 25 f.), ist folglich aufgrund fehlenden schutzwürdigen Interesses nicht einzugehen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 6. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-2313/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrensanträge werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

Versand:

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