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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2011 D-2313/2011

27. April 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,277 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Asile (non-entrée en matière) et renvoi; décision de l'ODM du 8 avril 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2313/2011 Urteil vom 27. April 2011 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Serbien, alle vertreten durch (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisungen (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. April 2011 / N (…).

D-2313/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer A._______ zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern am 8. November 1998 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM die Asylgesuche vom 8. November 1998 mit Verfügung vom 3. Februar 1999 ablehnte und die Wegweisung der Familie aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, und die dagegen erhobene Beschwerde infolge Rückzugs durch die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) am 3. August 2000 als gegenstandslos abgeschrieben wurde, dass der Beschwerdeführer A._______ zusammen mit seiner Ehefrau B._______ und den gemeinsamen Kindern C._______ und D._______ am 28. Januar 2011 wiederum in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer A._______ anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum E._______ vom 15. Februar 2011 im Wesentlichen geltend machte, er habe für sich und seine Familie in Serbien angesichts der schlechten Lage auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt und wegen Diskriminierungen aufgrund ihrer Ethnie (Roma) keine Zukunft gesehen, weshalb sie im Juli 2010 in Schweden um Asyl nachgesucht hätten, dass sie in Schweden jedoch negative Asylentscheide und am 25. Januar 2011 letztmals Geld von der Sozialhilfe erhalten hätten, dass sie fürchteten, nach Serbien ausgeschafft zu werden, weshalb sie Schweden am 28. Januar 2011 verlassen und in die Schweiz gereist seien, dass er in der Schweiz Verwandte habe (Aufzählung Verwandte); eine Zuteilung an den Wohnkanton der Eltern (F._______) wäre wünschenswert, es sei aber auch in Ordnung sei, wenn dies nicht möglich sei, dass die Beschwerdeführerin B._______ anlässlich ihrer Kurzbefragung im Transitzentrum E._______ vom 15. Februar 2011 ebenfalls im Wesentlichen vorbrachte, sie seien in Serbien nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, dass sie in Schweden negative Asylentscheide erhalten hätten und deshalb nach Serbien hätten zurückkehren müssen, wozu sie nicht bereit sei,

D-2313/2011 dass sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Frage der Kantonszuweisung am 26. Februar 2011 vorbrachte, sie würde gerne im gleichen Kanton wie die Schwiegereltern wohnen, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz B4, B5 und B6), dass das BFM die Beschwerdeführenden mit unangefochten gebliebener Zwischenverfügung vom 4. März 2011 dem Kanton G._______ zuwies, wobei es hinsichtlich der im Kanton F._______ wohnhaften Verwandten festhielt, dass es sich dabei nicht um Kernfamilienmitglieder handle und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen bestehe, weshalb dem Wunsch um Zuteilung in den gleichen Kanton nicht zu entsprechen sei, dass das BFM aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden und deren Daktyloskopierung (Eurodac) in Schweden am 1. April 2011 Übernahmeersuchen an die schwedischen Behörden stellte, welchen am 7. April 2011 zugestimmt wurde, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche mit Verfügung vom 8. April 2011 – eröffnet am 13. April 2011 – nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Schweden und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Schweden sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,

D-2313/2011 dass die schwedischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) zugestimmt hätten, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis am 7. Oktober 2011 zu erfolgen habe, dass daher auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutreten und deren Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Schweden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Schweden herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, dass den Einwänden der Beschwerdeführenden, sie hätten in Schweden negative Asylentscheide erhalten und befürchteten eine Abschiebung in ihr Heimatland, entgegenzuhalten sei, dass ein abgeschlossenes Asylund Wegweisungsverfahren in Schweden keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken vermöge, und es sich bei Schweden um einen Rechtsstaat handle, der sich an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 20. April 2011 (vorab per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Eintreten auf die Asylgesuche und um Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz, eventualiter um Feststellung der

D-2313/2011 Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl nach Serbien als auch nach Schweden und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM, ersucht wurde, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbrachten, eigentlich sei die Schweiz das erste Asylland, wo der Beschwerdeführer A._______ über Verwandte verfüge, dass die Gefahr bestehe, dass sie von Schweden nach Serbien ausgewiesen würden, dass auf die weitere Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht

D-2313/2011 eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der vorgängige Aufenthalt in Schweden und die Zustimmung Schwedens zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage feststehen, dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Schweden, das staatsvertraglich für das vorliegende Verfahren zuständig ist, zu prüfen sein werden,

D-2313/2011 dass der Einwand der Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene, die Schweiz sei als erstes Asylland zu betrachten, auch wenn beim ersten Asylverfahren das DAA noch nicht in Kraft gewesen sei, nicht greift, zumal eine Zuständigkeit der Schweiz allein schon deshalb nicht mehr gegeben ist, weil die Familie des Beschwerdeführers A._______ nach Abschluss des ersten Asylverfahrens am 25. Oktober 2000 kontrolliert nach Serbien ausgereist ist, dass, selbst wenn das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in Schweden bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und sie deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätten, Schweden gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren der Beschwerdeführenden bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II- Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4), dass hinsichtlich der geäusserten Furcht vor Rückschiebung nach Serbien festzuhalten ist, dass Schweden Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Schweden sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Schweden aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass die Beschwerdeführenden allfällige Beanstandungen bei den zuständigen schwedischen Behörden vorzubringen haben, dass hinsichtlich des Einwands, der Beschwerdeführer A._______ verfüge in der Schweiz über Angehörige, festzuhalten ist, dass (Aufzählung Verwandte) keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO (Ehegatten, minderjährige Kinder) sind, weshalb die Beschwerdeführenden aus Art. 7 Dublin-II-VO nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen,

D-2313/2011 dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1.1), dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie jedoch nicht nur eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, sondern ein darüber hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14), dass zwischen den – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführenden und den Angehörigen des Beschwerdeführers A._______ in der Schweiz keine derartige, durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gekennzeichnete Beziehung ersichtlich ist (vgl. diesbezüglich auch die Verfügung des BFM betreffend Kantonszuweisung vom 4. März 2011), dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisungen nach Schweden der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig,

D-2313/2011 bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss, dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisungen zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion als gegenstandslos erweist, dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2313/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:

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