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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2011 D-231/2011

12. April 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,424 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2010

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-231/2011 Urteil vom 12. April 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2010 / N (…).

D-231/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Jaffna – reichte am 9. Oktober 1995 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein, welches mit Verfügung des BFF vom 14. Dezember 1995 abgelehnt wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 21. April 1998 von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen. Am 27. November 1998 wurde der Beschwerdeführer nach Sri Lanka zurückgeführt. B. Mit englischsprachigen Eingaben vom 12. Mai 2005, 7. Dezember 2006 und 25. Oktober 2007 an das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer die Schweiz erneut um Asyl. Mit Schreiben vom 16. November 2007 forderte die Schweizerische Botschaft in Colombo ihn auf, seine Gesuchsgründe zu substanziieren und Beweismittel vorzulegen. In der Folge reichte er am 11. Dezember 2007 und am 9. Juli 2008 ergänzende Eingaben nach. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei drei Jahre in Indien und ein Jahr beziehungsweise 14 Tage in Sri Lanka wegen Verdacht auf Mitwirkung bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Gefängnis gewesen. Sein Bruder sei 1987 durch die srilankische Armee verhaftet und getötet worden. Dennoch habe er in der Schweiz kein Asyl erhalten. Auch nach seiner Rückkehr aus der Schweiz, werde seine ganze Familie als LTTE-Angehörige gebrandmarkt und von der Armee und paramilitärischen Gruppen belästigt, weil seine Brüder bei der LTTE seien. Er habe nur aufgrund regelmässiger Lösegeldzahlungen überlebt. Weil ihn die sri-lankische Armee suche, um ihn zu verhaften oder gar zu töten, halte er sich nicht mehr an seiner Adresse auf und schlafe bei Freunden oder in der Kirche. Er erhalte Drohanrufe und in seiner Abwesenheit sei er bei sich zu Hause gesucht worden. Im Weiteren arbeite er bei der (…) Zeitung (…) im Bereich Verteilung, Verkauf und Mittelbeschaffung. Zwei Kollegen von ihm seien erschossen worden. Schliesslich habe er beim Tsunami seine Arbeitsutensilien verloren und diverse Verwandte seien gestorben. Am 7. August 2008 führte er ergänzend aus, er habe für den 16. Mai 2008 eine polizeiliche Vorladung erhalten, weil ein Nachbar fälschlicherweise eine Anzeige gegen ihn gemacht habe, um ihn daran zu

D-231/2011 hindern, ins Ausland zu gehen. Weitere Eingaben mit Verweis auf seine schwierige Situation erfolgten am 25. September 2008 und am 7. März 2009. C. Mit Schreiben vom 3. August 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt als erstellt und verzichte auf eine Anhörung. Aufgrund der Akten erwäge es, sein Asylgesuch abzuweisen und die Einreisebewilligung zu verweigern. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. D. In seiner Stellungnahme vom 1. September 2010, wiederholte der Beschwerdeführer seine Vorbringen und erwähnte ergänzend, er erhalte Drohbriefe. E. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 – dem Beschwerdeführer frühestens eröffnet am 16. Dezember 2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz. F. Mit Eingaben vom 11. Januar 2011 – Ankunft an der Grenzstelle in der Schweiz beziehungsweise Eingang bei der schweizerischen Botschaft in Colombo – erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Einreisebewilligung und die Asylgewährung. G. Die vorinstanzlichen Akten wurden mit Verfügung vom 11. März 2011 dem BFM zur korrekten Aktenführung überwiesen und gingen am 1. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht wieder ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden

D-231/2011 gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls im Regelfall – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 sowie Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen. 4. 4.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die

D-231/2011 Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG). 4.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4S. 174 ff.). 5. 5.1. Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM vorab aus, bei Asylgesuchen aus dem Ausland könne auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn diese aus organisatorischen und kapazitätsmässigen Gründen faktisch nicht möglich sei oder der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt sei. Bei Anhörungsverzicht sei das rechtliche Gehör zu gewähren, was vorliegend erfolgt sei. Unter Einbezug des Antwortschreibens vom 1. September 2010 erachte es die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt. Der Beschwerdeführer habe seine in Indien und Colombo erlittenen Inhaftierungen sowie die Ermordung seines Bruders durch die srilankische Armee bereits im ersten Asylgesuch geltend gemacht, welches rechtskräftig abgelehnt worden sei. Diese Vorbringen seien dabei als nicht asylrelevant erachtet und eine begründete Furcht vor Verfolgung verneint worden. Aus diesem Grund erübrige es sich, darauf erneut vertieft einzugehen. Dies gelte umso mehr, als die genannten Ereignisse weit zurücklägen. Auch die seit seiner Rückkehr bestehende Furcht vor erneuter Verhaftung oder sogar Tötung müsse bei einer objektiven Betrachtung als nicht begründet eingestuft werden. Die diesbezüglichen Vorbringen blieben äusserst vage und müssten vor dem Hintergrund der

D-231/2011 allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkrieges geherrscht habe. Die Situation stelle sich heute jedoch anders dar: Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Landesteilen zufriedenstellend, doch die Anzahl der Gewaltereignisse und der Einfluss bewaffneter Gruppen sei stark zurückgegangen. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Gruppen bestünden keinerlei Hinweise mehr. Zwar setzten die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und gingen deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungsfiguren vor. Allein die Tatsache, dass die Brüder des Beschwerdeführers gemäss seinen Angaben vor dem Ende des Krieges stärker in die Aktivitäten der LTTE involviert gewesen seien, führe jedoch nicht automatisch dazu, dass er in den Augen der staatlichen Behörden selber eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstelle und deshalb mit Verfolgung rechnen müsse. Würde er tatsächlich ernsthaft verdächtigt, selber auch die LTTE zu unterstützen, wäre er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahre 1998 nicht nur wie von ihm beschrieben belästigt und bedroht, sondern zweifellos längst inhaftiert worden. Denn in Sri Lanka würde gegen Personen, die ernsthaft unter dem Verdacht der LTTE-Unterstützung stünden, konsequent vorgegangen, indem strafrechtliche Untersuchungsmassnahmen eingeleitet würden. Dies sei bei ihm seit seiner Rückkehr jedoch nicht der Fall gewesen. Er habe zwar erklärt, wegen der Drohungen jeweils auswärts übernachten zu müssen. Dass er dennoch jahrelang bei einer Zeitung in Jaffna habe tätig sein können und nie den Versuch unternommen habe, an einem anderen Ort in Sri Lanka Schutz zu suchen, mache hingegen ebenfalls deutlich, dass er nicht ernsthaft mit einer schwerwiegenden Verfolgung rechnen müsse. Bei der von der sri-lankischen Polizei angeordneten Vorladung für den 16. Mai 2008 handle es sich um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme, weshalb diesbezüglich keine einreiserelevante Verfolgung vorliege. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer keinerlei konkreten Nachteile in diesem Zusammenhang geltend mache. Schliesslich beträfen die von ihm geltend gemachten Nachteile infolge des Tsunami die allgemeinen politischen, sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Sri Lanka und stellten keine mittelbare oder unmittelbare staatliche

D-231/2011 Verfolgungsmassnahme dar, sodass sie nicht einreiserelevant seien. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich die Vorbringen. 5.2. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, er habe Angst, verstecke sich jeden Tag und wohne zur Zeit in einer Kirche. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem ein Schreiben vom 2. Oktober 2007 an den Beauftragten für Menschenrechte in Jaffna ein. 6. Der entscheidrelevante Sachverhalt konnte nach den schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2005, 7. Dezember 2006 und 25. Oktober 2007 und seinen Ausführungen vom 11. Dezember 2007, 9. Juli 2008, 7. August 2008, 25. September 2008 und 7. März 2009 als erstellt gelten. Das BFM durfte demnach auf eine Anhörung verzichten, nachdem es dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben hatte, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). 7. 7.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Wie auch die Verhaftung und Ermordung seines Bruders wurden die Inhaftierungen des Beschwerdeführers in Indien und Sri Lanka in einem ersten Asylverfahren für flüchtlingsrechtlich nicht relevant befunden. Ergänzend kann angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer nach der Haft jeweils freigelassen wurde, sodass davon auszugehen ist, dass nichts gegen ihn vorlag. Im Jahre 1998 konnte der Beschwerdeführer aus dem Ausland kommend, wo er ein Asylgesuch gestellt hatte, ohne Probleme wieder nach Sri Lanka einreisen und dort seither ein den Umständen entsprechend unbehelligtes Leben führen. Es ist demnach weiterhin davon auszugehen, dass nichts gegen ihn vorliegt, wäre er doch ansonsten längst wieder verhaftet worden. 7.1. Trotz der erlebten Haft und der familiär bedingten LTTE-Verbindung weist der Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn

D-231/2011 aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Wie das BFM richtig ausführte, reicht dazu die LTTE-Verbindung seiner Brüder nicht aus. Der Beschwerdeführer selber machte lediglich geltend, im Jahre 1986 als Schweisser beziehungsweise Elektriker Zwangsarbeiten für die LTTE verrichtet zu haben. Weder war er am bewaffneten Kampf beteiligt, noch war er ein Mitglied der LTTE. So war er denn auch seit seiner Rückkehr nach Sri Lanka keinen ernsthaften Behelligungen durch die srilankischen Behörden mehr ausgesetzt. Den Drohbriefen und -anrufen alleine kommt aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein Verfolgungscharakter zu, zumal offensichtlich bis heute keine Angriffe auf den Beschwerdeführer erfolgten, obwohl er seit Jahren am gleichen Ort arbeitet. Schliesslich kann in Bezug auf die Arbeit des Beschwerdeführers bei einer Zeitung zwar festgehalten werden, dass das UNHCR Journalisten und Medienschaffende, die kritische Äusserungen zu sensiblen Themen machen, aufgrund ihrer politischen Meinung für gefährdet hält (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 5. Juli 2010, S. 6). In diesem Zusammenhang dürfte denn auch die Ermordung zweier Kollegen des Beschwerdeführers gesehen werden. Der Beschwerdeführer selber arbeitet jedoch lediglich im Bereich Verteilung, Verkauf und Mittelbeschaffung und ist nicht mit seinem Namen journalistisch tätig, sodass nicht davon auszugehen ist, er ziehe die Aufmerksamkeit auf sich. Es besteht damit aus objektiver Sicht nicht die Gefahr, der Beschwerdeführer werde ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. 7.2. In Bezug auf die Vorladung der Polizei und die geltend gemachten Nachteile aufgrund des Tsunami, kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen des BFM verwiesen werden. 8. 8.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen und Beweismittel in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den Erwägungen des BFM auseinandersetzt. 8.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung

D-231/2011 einer Einreisebewilligung indizieren würden. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-231/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:

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