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Bundesverwaltungsgericht 15.09.2021 D-2305/2020

15. September 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,907 Wörter·~30 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. April 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2305/2020 law/fes

Urteil v o m 1 5 . September 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. April 2020 / N (…).

D-2305/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 8. Juli 2017 legal mit einem Pass und Visum auf dem Luftweg nach Dubai und flog eine Woche später nach B._______ (Türkei). Dann reiste er auf dem Landweg durch ihm unbekannte Länder und gelangte am 31. Juli 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 15. August 2017 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für die Ausreise (Befragung zur Person [BzP]). Am 17. September 2019 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer aus, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ (E._______ Distrikt, Nordprovinz). Zwischen 1995 und 2002 sowie 2007 bis 2009 habe er sich im Vanni-Gebiet aufgehalten und dort für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Verwundete gepflegt. Ab 2009 bis zu seiner definitiven Ausreise aus Sri Lanka habe er dann mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern in D._______ gewohnt und sei dort als (…) und (…) tätig gewesen. Zudem sei er in der dortigen Bibliothek Mitglied der TNA (Tamil National Alliance) geworden und habe sich im sozialen Bereich dieser Partei engagiert. Sein Sohn F._______ habe sich am 20. Mai 2015 zufällig dort aufgehalten, wo eine Demonstration gegen die Ermordung des tamilischen Schulmädchens Vithiya im Mai 2015 stattgefunden habe und sei, obwohl er selber nicht demonstriert habe, mit anderen Jugendlichen festgenommen und anschliessend zur Haftanstalt von G._______ gebracht worden. Seinem Sohn sei vorgeworfen worden, einen Stein auf das Gerichtsgebäude geworfen zu haben. Nach seiner Festnahme hätten er und andere Eltern wiederholt friedlich für die Freilassung der Inhaftierten protestiert. Aufgrund dieses Druckes sowie der Bezahlung einer Kaution sei sein Sohn am 9. Juni 2015 freigelassen worden. Es sei ein Gerichtsverfahren wegen Teilnahme an einer Demonstration und wegen Sachbeschädigung gegen ihn eröffnet worden. Das Verfahren sei noch immer nicht beendet. Sein Sohn lebe in seinem Elternhaus in D._______, dürfe aber das Land nicht verlassen. Zwischen Mai 2015 und seiner Ausreise im Juli 2017 sei er (der Beschwerdeführer) persönlich ein paar Mal

D-2305/2020 von Mitgliedern des Criminal lnvestigation Department (CID) kontaktiert und befragt worden. Das CID habe ihn aufgrund seiner Teilnahme an besagten Demonstrationen für die Freilassung seines Sohnes sowie seinem früheren Aufenthalt im Vanni-Gebiet der LTTE-Unterstützung oder Mitgliedschaft verdächtigt. Um diesen Nachstellungen zu entgehen, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am 8. Juli 2017 habe er in Besitz eines eigenen sri-lankischen Reisepasses Sri Lanka verlassen. Nach seiner Ausreise seien noch zweimal Beamte des CID zu seinem Haus gekommen und hätten nach ihm gefragt. Aus Angst vor einer Verhaftung habe seine Familie nach seiner Ausreise bei Verwandten in D._______ übernachtet. Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Geburtsscheine seiner Familienmitglieder, einen Eheschein, Familienfotos, Gerichtsunterlagen und einen Zeitungsartikel im Zusammenhang mit der Festnahme seines Sohnes ein. C. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 1. April 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 31. Juli 2017 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 30. April 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Mit der Beschwerde reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 14. April 2020 und eine Kostennote ein. E. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses

D-2305/2020 und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. F. In seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Am 25. Mai 2020 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.

D-2305/2020 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

D-2305/2020 4. 4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft und würden andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Aussagen gemacht. Bei der BzP habe er von fünf Kontakten mit dem CID im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet und der ihm deshalb zur Last gelegten mutmasslichen Unterstützung der LTTE gesprochen (vgl. Akte A6/12 S. 7). Widersprüchlich dazu habe er bei der Anhörung drei solche Treffen genannt (vgl. Akte A18/18 S. 6, 10). Das letzte mutmassliche Treffen mit dem CID soll zwei Stunden gedauert haben (vgl. Akte A18/18 S. 11). Im Rahmen der BzP habe er in diesem Zusammenhang aber von zwölf Stunden gesprochen (vgl. Akte 6/12 S. 8). Aufgrund dieser Ungereimtheiten kämen erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner behaupteten Verfolgung seitens des CID wegen mutmasslicher Kontakte zu den LTTE auf. Er sei bei der Anhörung mehrmals aufgefordert worden, die angeblichen Treffen mit dem CID beziehungsweise seine Vorladungen zu Gesprächen mit letzterem umfassend zu schildern. Zum einen seien bereits seine freien Schilderungen dazu nur dürftig ausgefallen (vgl. Akte A18/18 F91 f.). Zum anderen habe er konkret ihm dazu im Rahmen der Anhörung gestellte Fragen teils allgemein und abschweifend, teils wenig detailliert beantwortet (vgl. Akte A18/18 F100-109). Des Weiteren sei von ihm verlangt worden, das angebliche letzte Treffen mit dem CID im Mai 2017 ausführlich zu schildern. Seine Antworten zu den ihm dazu präzis gestellten Fragen seien ebenso substanzlos geblieben (vgl. Akte A18/18 F135-141). Bei der Anhörung habe er ferner behauptet, das CID habe sich nach seiner Ausreise bei seinen Angehörigen nach ihm erkundigt. Er sei mittels konkreter Fragen aufgefordert worden, diese Nachstellungen detailliert zu beschreiben. Seine Antworten dazu würden indessen nicht den Eindruck von tatsächlich vorgefallenen Ereignissen vermitteln (vgl. Akte A18/18 F27-34). Diese wenig detailliert ausgefallenen Aussagen würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten Nachstellungen seitens des CID verstärken. Falls das CID ihn tatsächlich und jemals ernsthaft der Unterstützung oder Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt habe, wäre wohl kaum bis Mai 2015 zugewartet worden und ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet worden. Vielmehr hätten allfällige Verfolgungsmassnahmen gegen ihn wohl bereits ab Mai 2009 nach Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs und der damit zusammenhängenden Zerschlagung der LTTE durch die sri-lankische Armee stattgefunden. Die behaupteten Übergriffe

D-2305/2020 des CID ab Mai 2015, somit sechs Jahre nach Kriegsende, ergäben in diesem Lichte betrachtet keinen Sinn. Falls sie seiner wegen den regelmässigen Demonstrationsteilnahmen hätten habhaft werden wollen, wäre es diesen ein Leichtes gewesen, ihn anlässlich seiner Teilnahme an den Demonstrationen festzunehmen. Kurz vor seiner definitiven Ausreise aus Sri Lanka habe er sich bei den sri-lankischen Behörden einen Pass ausstellen lassen. In Besitz desselben habe er Sri Lanka am 8. Juli 2017 legal über den Flughafen von Colombo verlassen. Einerseits hätte eine tatsächlich seitens des CID verfolgte Person wohl keinen Pass erhalten und auch nicht Kontakt mit den sri-lankischen Behörden aufgenommen, um sich einen solchen ausstellen zu lassen. Andererseits sei ihm offenbar bei der legal erfolgten Ausreise über den internationalen Flughafen von Colombo nichts widerfahren. Dies zeige auf, dass seine behauptete Verfolgung durch das CID in Sri Lanka wegen mutmasslicher Unterstützung der LTTE nicht der Wahrheit entspreche. Vielmehr dürfte er in den Augen der sri-lankischen Behörden als unbescholtener Bürger gelten. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte und in asylrelevanter Weise verfolgt werde. Auch die von ihm behauptete Festnahme seines Sohnes F._______ und die dazu eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern. Zum einen sei ihm persönlich daraus keine glaubhafte individuelle Verfolgung erwachsen. Zum anderen halte sich sein Sohn seit seiner Freilassung im Juni 2015 bis dato offenbar immer noch in Sri Lanka auf und gehe dort einer Arbeit nach (vgl. Akte A18/18 F75). Zudem habe er anlässlich der Anhörung keine Übergriffe auf seinen Sohn seit seiner Entlassung im Juni 2015 geltend gemacht. Schliesslich würden sich seine Tätigkeiten bei der TNA vor allem auf karitative und soziale Aspekte beschränken. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Weder habe er die Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben.

D-2305/2020 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, Sinn und Zweck der BzP sei nicht die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft. Laut Rechtsprechung seien Widersprüche, die sich gegenüber den Angaben in der BzP ergäben, nur dann relevant, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen oder zentrale Asylgründe bei der BzP nicht einmal ansatzweise erwähnt würden. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in seinem Urteil M.A. gegen die Schweiz vom 18. November 2014 festgehalten, dass der Fokus auf Widersprüche zwischen der BzP und der vertieften Anhörung konventionswidrig und mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung im Asylverfahren unvereinbar sei. Der EGMR betone, den auftauchenden Widersprüchen im Zweifel nicht zu viel Gewicht zuzumessen und nach Erklärungen für die Widersprüche zu suchen beziehungsweise den Fokus auf die Vereinbarkeit der beiden Aussagen zu richten. Dies habe das SEM unterlassen. Das SEM gehe zu Unrecht davon aus, der Beschwerdeführer habe selbst bei den Behörden einen Pass beantragt und erhalten. Der Pass sei vom Schlepper besorgt worden, was er sowohl in der BzP als auch in der Anhörung ausgeführt habe (vgl. Akte A6/12 Ziff. 2.05, 4.02; A18/18 F67-69). Zwar sei der Pass auf den richtigen Namen des Beschwerdeführers ausgestellt worden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Pass nur ausgestellt worden sei, weil die Behörden vom Schlepper bestochen worden seien. Der Beschwerdeführer habe die Widersprüche bezüglich der Anzahl der Befragungen durch das CID und hinsichtlich der Dauer der letzten Befragung in der Polizeistation anlässlich der Anhörung spontan aufklären können: Insgesamt seien es fünf Kontakte mit dem CID gewesen, zweimal sei er zuhause und dreimal auf der Polizeistation befragt worden. Die letzte Befragung im Juli 2017 auf der Polizeistation habe ungefähr zwei Stunden gedauert, er habe jedoch lange auf die Befragung und die Freilassung warten müssen, so dass er den ganzen Tag festgehalten worden sei, also etwa zwölf Stunden (vgl. Akte A18/18 F132 f.). Es gebe keine Abweichungen in den Schilderungen des Beschwerdeführers in der BzP und der Anhörung, aus denen insgesamt die fehlende Glaubhaftigkeit geschlossen werden könne. Es treffe nicht zu, dass er seine Erlebnisse nicht substantiiert genug geschildert habe. Zwar habe er nicht wortreich geantwortet und sei oft vom Thema der Frage abgewichen, er habe jedoch auf alle Nachfragen Details nennen können und alle wesentlichen Situationen geschildert. In der Gesamtschau enthielten seine Ausführungen alle wesentlichen Angaben. Er habe die genauen Zeitpunkte und Umstände der Kontakte mit dem CID geschildert und auch ausgeführt, dass die letzte Befragung im Juli 2017, als er nicht vorgeladen, sondern direkt von zu Hause mitgenommen worden sei, bedrohlicher verlaufen sei, weil das CID in der Zwischenzeit die Fotos von seiner Teilnahme

D-2305/2020 an einer Demonstration im Jahr 2012 erhalten habe und die Beamten ihm deshalb gedroht hätten, er werde beobachtet und solle solche Aktivitäten in Zukunft unterlassen. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Entscheid nicht von derselben Person getroffen worden sei, die die Anhörung durchgeführt habe, weshalb die Entscheidende keinen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erhalten habe. Das CID sei erst auf ihn aufmerksam geworden, als sein Sohn der Teilnahme an einer Demonstration beschuldigt und verhaftet worden sei. Er sei aufgefallen, weil er gegen die Inhaftierung seines Sohnes protestiert habe. Im Rahmen der Ermittlungen hätten die Behörden offenbar herausgefunden, dass er während des Bürgerkrieges für die LTTE tätig gewesen sei und dass er 2012 an einer regimekritischen Demonstration teilgenommen habe. Daraufhin sei er verdächtigt worden, die LTTE unterstützt zu haben und noch immer Gegner des Regimes zu sein. Er sei in zwei Jahren fünfmal zu diesen Dingen befragt worden. Beim letzten Mal habe ihm das CID gedroht, dass er unter Beobachtung stehe. Vor diesem Hintergrund sei die Furcht des Beschwerdeführers vor weiterer Verfolgung nachvollziehbar. Es lägen genügend Anhaltspunkte für eine reale Bedrohung vor. Er müsse befürchten, immer wieder für Befragungen verhaftet zu werden, was ein freies menschenwürdiges Leben verunmögliche. Die Wiedereinreise nach Sri Lanka sei für den Beschwerdeführer gefährlich. Als Tamile aus dem Norden würde er bereits bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Ohne sri-lankischen Reisepass und mit einem temporären Reisepass würde er als Person mit einem durchlaufenen Asylverfahren identifizierbar und infolge dessen von der Einreisebehörde und dem CID einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass mittlerweile ein Dossier über ihn existiere, aus dem sich seine Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen ergebe, so dass es als äusserst wahrscheinlich anzusehen sei, dass er erneut aufgegriffen werde. Diese Annahme sehe sich durch den aktuellen Regierungswechsel und die damit einhergehende Zunahme an Repression bestätigt. Am 25. November 2019 sei eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo in einem weissen Van entführt, illegal verhaftet und zu sri-lankischen Spitzenpolitikern befragt worden. Sie sei gezwungen worden, ihr Telefon zu entsperren und die darauf gespeicherten Daten preiszugeben. Darunter hätten sich die Namen derjenigen Personen befunden, die kurz zuvor ein Asylgesuch auf der Schweizer Botschaft gestellt hätten und die Namen derer, die ihnen bei ihrer Flucht aus dem Land geholfen hätten. Dieses dreiste und rechtswidrige Vorgehen des Rajapaksa-Clans gegen jegliche Gegner lasse vermuten, dass dieses Regime auch gegenüber zurückgeschafften,

D-2305/2020 abgewiesenen Asylsuchenden aus der Schweiz vermehrt vorgehen werde. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen Folter, Inhaftierung oder andere unmenschliche Behandlungen drohen würden. Erschwerend komme hinzu, dass er aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit bereits im Visier des CID stehe und als regimekritisch gelte. Somit bestehe eine erhöhte Gefahr erneuter asylrelevanter Verfolgung. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die geltend gemachte Verfolgung durch die srilankischen Behörden zu Recht nicht als glaubhaft und asylrelevant erachtet hat. Die fehlende Glaubhaftigkeit kann jedoch vorliegend nicht auf Widersprüche oder die fehlende Substanz der Vorbringen zurückgeführt werden. 5.2 Insofern das SEM Unstimmigkeiten hinsichtlich der Anzahl Kontakte des Beschwerdeführers mit dem CID und der Dauer der letzten Befragung zwischen den Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung festgestellt hat, berücksichtigte das SEM nämlich zu wenig, dass es sich bei der BzP nur um eine summarische Befragung handelt. Der Beschwerdeführer erwähnte die Festnahme seines Sohnes anlässlich einer Demonstration, wie er mit anderen vor der Haftanstalt protestiert habe und wie er seither mehrmals vom CID aufgesucht worden sei. Er führte sodann sowohl bei der BzP wie auch bei der Anhörung aus, dass er fünf Mal vom CID kontaktiert worden sei: dreimal sei er vorgeladen worden, beim ersten Mal sei er zuhause befragt worden (vgl. Akte A18/18 F97, F98, F103, F132) und beim letzten Mal hätten ihn die Sicherheitskräfte mitgenommen. Insofern stimmen seine Aussagen überein. Auch bezüglich der Dauer der letzten Befragung durch die Sicherheitskräfte hat er anlässlich der Anhörung erklärt, dass er zwei Stunden befragt, aber insgesamt zwölf Stunden festgehalten worden sei (vgl. Akte A18/18 F106 und 133). In den Kernvorbringen sind im Übrigen keine wesentlichen Widersprüche festzustellen. Es sind sodann nicht nur die Asylvorbringen des Beschwerdeführers substanzlos, sondern seine Aussagen sind insgesamt wortkarg ausgefallen (vgl. Akte A18/18 F23, F33, F38, F40, F72, F78, F83, F100), was darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer keinen redseligen Charakter aufweist oder die Anhörungsatmosphäre – wie die Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung beobachtete – angespannt gewesen ist (vgl. Akte A18/18 S. 18). Jedenfalls kann aufgrund der Substanzarmut der Aussagen des Be-

D-2305/2020 schwerdeführers nicht bereits auf die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen geschlossen werden. Gleichwohl ist es als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden verdächtigt worden ist, Mitglied der LTTE gewesen zu sein und während seines Aufenthaltes im Vanni-Gebiet für diese gekämpft zu haben (vgl. Akte A6/12 S. 8). Zu einen hat das SEM zutreffend ausgeführt, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer in diesem Fall nicht erst sechs Jahre nach dem Krieg zum ersten Mal befragt hätten, sondern kurz nach dem Verlassen des Flüchtlingscamps, als er zuhause der Meldepflicht unterstand (vgl. Akte A18/18 F63). Zum andern ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer anlässlich der fünf Befragungen bei einem solchen Verdacht jeweils am gleichen Tag wieder hätten nach Hause gehen lassen. 5.3 Es kann jedoch aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht ausgeschlossen werden, dass der Sohn im Zusammenhang einer Demonstration gegen die Ermordung des tamilischen Schulmädchens Vithiya im Mai 2015 festgenommen und der Beschwerdeführer aufgrund seiner Proteste vor der Haftanstalt seines Sohnes mehrmals befragt worden ist. Dem Beschwerdeführer soll anlässlich der letzten Befragung im Mai 2017 angeblich gedroht worden sein, er werde erschossen, wenn er weiterprotestiere. Allerdings nahm der Beschwerdeführer im Jahr 2015 zum letzten Mal an einer Demonstration teil und sein Sohn wurde bereits am 9. Juni 2015 gegen Kaution aus der Haft entlassen (vgl. Akte A18/18 F124, A6/12 S. 7). Vor diesem Hintergrund bestand zum damaligen Zeitpunkt kein Anlass für eine solche Drohung, weshalb fraglich ist, ob die diesbezügliche Darstellung des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht. Die längste Befragung dauerte alsdann zwei Stunden, er wurde nie verhaftet und er konnte nach maximal zwölf Stunden wieder nach Hause gehen. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer während seiner Kontakte mit dem CID zwar befragt und eingeschüchtert, ansonsten sind ihm aber gemäss eigenen Aussagen keine Nachteile zugefügt worden (vgl. Akte A18/18 F138). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich auch nicht, dass er aufgrund seiner karitativen Tätigkeiten für die TNA ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist. Er ist seit seiner Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet im Jahr 2009 für die TNA tätig gewesen (vgl. Akte A18/18 F130) und hatte bis im Jahr 2015 keine Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. Akte A6/12 S. 7). Zudem ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer ernsthaften Furcht vor einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden beim Anwalt seines Sohnes gemeldet hätte (vgl. Akte A18/18 F57). Es liegt auch keine Reflexverfolgung aufgrund des hängigen Gerichtsverfahrens

D-2305/2020 seines Sohnes vor, zumal der Sohn weiterhin an seinem Wohnort bei der Familie wohnt und einer Arbeit nachgehen kann, was nicht darauf schliessen lässt, dass die sri-lankischen Behörden den Sohn verfolgen würden. Schliesslich spricht auch die problemlose legale Ausreise des Beschwerdeführers über den Flughafen Colombo aus Sri Lanka nicht für eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden (vgl. Akte A6/12 Ziff. 5.02). 5.4 Insgesamt kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Protesten gegen die Verhaftung seines Sohnes im Jahr 2015 mehrmals durch die sri-lankischen Behörden befragt worden ist. Dabei sind ihm aber keine Nachteile zugefügt worden, welche von einer asylrechtlich relevanten Intensität gewesen wären. Im Zeitpunkt seiner Ausreise am 8. Juli 2017 hat der Beschwerdeführer somit keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben,

D-2305/2020 denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 6.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka von den sri-lankischen Behörden verfolgt worden ist, weil man ihm unterstellte, mutmasslich ein Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Auch sonst ist niemand in der Familie des Beschwerdeführers LTTE-Mitglied gewesen (vgl. Akte A6/12 S. 8). Die Befragungen durch das CID im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an Protestaktionen aufgrund der Verhaftung seines Sohnes F._______ und anderer Jugendlicher im Anschluss an eine Demonstration gegen die Ermordung des tamilischen Schulmädchens Vithiya im Mai 2015 hatten für den Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Nachteile zur Folge. Angesichts dessen, dass sein Sohn nach wie vor in Sri Lanka lebt, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Umstand, dass gegen diesen ein Gerichtsverfahren hängig ist, für den Beschwerdeführer eine Gefahr bei einer Rückkehr begründen könnte. Gemäss Auskunft der Schweizer Botschaft in Sri Lanka befanden sich keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft. Es besteht deshalb kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie ist und aus dem Norden Sri Lankas stammt, führt nach konstanter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 6.3 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Es besteht zudem kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen. Objektive Nachfluchtgründe, bei denen eine Gefährdung entstanden ist, aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), liegen demnach nicht vor. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat.

D-2305/2020 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. An dieser Feststellung vermögen auch die beim SEM eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.

D-2305/2020 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-2305/2020 9.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Bereits mit Urteil BVGE 2008/2 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen, von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Gebiet auszugehen sei. Mit dem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist. An dieser Einschätzung hat sich bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert. 9.3.3 Der Beschwerdeführer lebte hauptsächlich im Distrikt E._______ (Nordprovinz). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer hat die zehnte Klasse abgeschlossen und arbeitete in der (…) und als (...) (vgl. Akten A6/12 Ziff. 1.17.04 f., A18/18 F42 ff.). Er verfügt mit seiner Frau, seinen drei Kindern und fünf Geschwistern in D._______ über ein Beziehungsnetz. Seiner Familie geht es gemäss seinen Angaben finanziell gut. Die Familie besitzt zudem ein Grundstück und ein Haus (vgl. Akte A18/18 F46, F51). Aufgrund seiner Berufserfahrung wird es ihm mit der Unterstützung seines Beziehungsnetzes vor Ort möglich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-2305/2020 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 12. Mai 2020 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. 11.2 Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2020 ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Frau MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde mit der Beschwerde eine Kostennote eingereicht, worin der zeitliche Aufwand von 13 ½ Stunden à Fr. 150.–, eine Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.–, Übersetzungskosten von Fr. 40.– und Portospesen von Fr. 4.– aufgeführt sind. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand sowohl für das Aktenstudium wie auch für das Verfassen der Beschwerde erscheint indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht und ist auf neun Stunden zu kürzen. Im Weiteren ist die in der Kostennote geltend gemachte Dossiereröffnungspauschale in der Höhe von Fr. 50.– praxisgemäss abzuziehen, die Kosten für die Übersetzung und die geltend gemachten Auslagen sind hingegen zu ersetzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts deshalb ein Honorar von insgesamt Fr. 1394.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

D-2305/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1394.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

D-2305/2020 — Bundesverwaltungsgericht 15.09.2021 D-2305/2020 — Swissrulings