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Bundesverwaltungsgericht 28.09.2010 D-2305/2010

28. September 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,858 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März...

Volltext

Abtei lung IV D-2305/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . September 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Irak, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2305/2010 Sachverhalt: A. Am 2. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er am 8. Oktober 2007 durch das BFM im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 1. November 2007 am selben Ort angehört (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus der Stadt D._______ (Provinz Erbil), wo er bis zu seiner Ausreise aus dem Irak auch gelebt und als Taxichauffeur gearbeitet habe. Eines Tages habe er mit seinem Taxi einen älteren Mann überfahren, der sofort beziehungsweise nach drei Stunden gestorben sei. Seine - des Beschwerdeführers - Verwandten hätten daraufhin das Gespräch mit den Söhnen des verstorbenen Mannes gesucht, um die Angelegenheit gütlich zu regeln. Diese hätten eine Entschädigungszahlung als Wiedergutmachung akzeptiert, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass er - der Beschwerdeführer - den Irak verlasse. Aus Angst, von den Söhnen des verstorbenen Mannes getötet zu werden, sei er schliesslich Mitte September 2007 mit einem LKW nach Istanbul gefahren, von wo er per LKW am 2. Oktober 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt sei. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine irakische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. März 2010 - eröffnet am 8. März 2010 - stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit folgender Begründung ab: Die Asylgewährung setze voraus, dass der Gesuchsteller eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beweise oder zumindest glaubhaft mache. Flüchtlinge seien Personen, die in ihrem Heimatstaat D-2305/2010 oder im Land, in dem sie zuletzt gewohnt hätten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien oder begründete Furcht hätten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Im vorliegenden Fall befürchte der Beschwerdeführer, von den Familienmitgliedern einer Person getötet zu werden, die an den Folgen eines Verkehrsunfalls gestorben sei, den er zu verantworten habe. Dieser vom Beschwerdeführer befürchtete Nachteil beruhe nun aber nicht auf einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Motive, zumal der Beschwerdeführer geltend mache, von einem privaten Racheakt bedroht zu sein, der keinen Bezug zu einem politischen Engagement oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe habe. Daher seien die vorgebrachten Asylgründe - soweit sie überhaupt glaubhaft seien nicht asylrelevant, da es an einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG fehle. Aus diesem Grund könne vorliegend auch auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Asylvorbringen verzichtet werden. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 7. April 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, der negative Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft sowie die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lag unter anderem die Faxkopie eines fremdsprachigen Schreibens der Polizei von E._______ vom 10. August 2009 bei. D. Mit Eingabe vom 16. April 2010 reichte der Beschwerdeführer das Original des Schreibens der Polizei von E._______ vom 10. August 2009 zu den Akten (inklusive französischer Übersetzung und TNT-Express-Umschlag). D-2305/2010 E. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 7. Mai 2010 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 27. April 2010 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 Satz 2 VwVG ergeht das vorliegende Urteil in deutscher Sprache. D-2305/2010 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorliegend kann im Asylpunkt die vertiefte Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat tatsächlich einen älteren Mann überfahren hat, und er deshalb im Irak nun von dessen Söhnen mit dem Tod bedroht wird, wie das von ihm geltend gemacht wird, offen D-2305/2010 gelassen werden. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Vorbringen erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, da er keine aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) motivierte Verfolgung geltend macht. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, einzig das Bedürfnis nach Rache sei das Motiv für die Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Söhne des überfahrenen Mannes. Da es - wie soeben aufgezeigt - im vorliegenden Fall an einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG fehlt, kann darauf verzichtet werden, auf die Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der Zurechenbarkeitstheorie beziehungsweise Schutztheorie einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die vorliegend vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Rahmen der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sein wird. 5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und das eingereichte Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des D-2305/2010 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er habe in seiner Heimat mit seinem Taxi einen älteren Mann überfahren, weswegen er im Irak nun von dessen Söhnen mit dem Tod bedroht werde. Das Gericht hält dazu fest, dass es ihm nicht gelingt, diese Vorbringen glaubhaft zu machen, zumal er sich anlässlich der Befragungen diesbezüglich teilweise erheblich widersprochen hat, ohne eine plausible Erklärung für dieses widersprüchliche Aussageverhalten vorzubringen. So machte der Be- D-2305/2010 schwerdeführer bei der Kurzbefragung geltend, der von ihm angefahrene ältere Mann sei auf der Stelle tot gewesen (Akten BFM A 1/8, S. 4), hingegen er anlässlich der Anhörung darlegte, der Mann sei drei Stunden nach dem Unfall im Spital gestorben (Akten BFM A 6/12, S. 5 f.). Zudem sagte er bei der Kurzbefragung aus, er selbst habe den älteren Mann ins Spital F._______ gebracht (Akten BFM A 1/8, S. 4 f.), demgegenüber er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, der ältere Mann sei von einem anderen Mann ins Spital G._______ gefahren worden (Akten BFM A 6/12, S. 5 f.). Erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weckt zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung den Namen des angeblich überfahrenen Mannes nicht nennen konnte (Akten BFM A 6/12, S. 4). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dessen Namen hätte angeben können, wenn sich der vorgetragene Sachverhalt tatsächlich zugetragen hätte. An der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ändert auch das eingereichte Schreiben der Polizei von E._______ vom 10. August 2009 nichts, zumal hinsichtlich der Echtheit dieses Dokumentes grundsätzlich Vorbehalte anzubringen sind, da erfahrungsgemäss im Heimatstaat des Beschwerdeführers derartige Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden können, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden muss. Die Authentizität des vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumentes ist zudem auch deshalb zu bezweifeln, da darin geschrieben steht, der überfahrene Mann sei nach drei Tagen im Spital verstorben, was im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen steht, wonach der Mann sofort beziehungsweise nach drei Stunden gestorben sei. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 D-2305/2010 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in den drei nordirakischen Provinzen kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in einem ergangenen Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. BVGE 2008/5), welche auch zum heutigen Zeitpunkt noch Gültigkeit hat. Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Für allgemein zumutbar erachtet es grundsätzlich die Rückkehr von Personen, die ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Zu prüfen bleibt, ob persönliche Gründe des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erscheinen lassen. 7.3.3 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute knapp 28-jährige und soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seine Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben verfügt er zwar lediglich über eine geringe Schulbildung, er hat jedoch vor seiner Ausreise als Taxichauffeur gearbeitet. Aufgrund dieser Arbeitserfahrung ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu erarbeiten. Dies umso mehr, als er auf die Hilfe seiner dort ansässigen Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten zurückgreifen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not- D-2305/2010 wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. April 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-2305/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 27. April 2010 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 11

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