Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.09.2020 D-2302/2020

15. September 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,614 Wörter·~28 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. April 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2302/2020

Urteil v o m 1 5 . September 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. April 2020 / N (…).

D-2302/2020 Sachverhalt: A. Der sri-lankische Beschwerdeführer tamilischer Ethnie verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 27. Mai 2016 auf dem Luftweg in den Irak und gelangte über die Türkei, Griechenland und weitere Länder am 13. April 2018 in die Schweiz, wo er gleichentags (…) ein Asylgesuch stellte. In der Befragung zur Person (BzP) vom 18. April 2018 und der Anhörung vom 9. August 2019 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches vor, er stamme aus B._______, C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) und sei mit der Familie wegen der parteilichen Arbeit des Vaters oft umgezogen, unter anderem nach D._______, E._______ und F._______. Er habe Schulen an verschiedenen Orten besucht und nach dreizehnjähriger Schulzeit (A-Level-Abschluss) eine Ausbildung zum (...) absolviert. Sein Vater sei seit 1986 Aktivist in der «militanten Gruppierung» Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) gewesen. Wegen der politischen Tätigkeit des Vaters seien sie von der Bevölkerung ständig belästigt worden. Dem Beschwerdeführer seien deshalb auch bestimmte Schulen verwehrt worden. Der Vater sei eine einflussreiche politische Person mit einem schlechten Ruf gewesen und habe unmenschliche Sachen gemacht, wie beispielsweise Leute denunziert und Schmiergeld entgegengenommen. Im Jahr (…) sei der Vater von einer unbekannten Person attackiert worden, die ihm (…) habe. Anschliessend habe der Vater schwere Depressionen entwickelt. Danach habe die Familie zum Schutz vor den Schikanen Zuflucht im EPRLF-Büro in G._______ gesucht, wo sie bis 2011 regelmässig übernachtet hätten. Seit 2004 habe der Vater mehrere von der Regierung gestellte bewaffnete Soldaten als Leibwächter zu seinem Schutz gehabt. Der Vater habe vom Beschwerdeführer und dessen Bruder Hilfe bei der Arbeit für die EPRLF beansprucht. Der Beschwerdeführer habe daher in den letzten Schuljahren bis zu seiner Heirat 2011 bei den Aktivitäten für die Partei geholfen, indem er Flugblätter verteilt und bei Parteianlässen geholfen habe. Er habe 2011 angefangen, als (...) zu arbeiten und sei in das Heimatdorf seiner Ehefrau gezogen. Sein Vater habe neben seiner Tätigkeit für die EPRLF auch als Informant für das Criminal Investigation Department (CID) gearbeitet. Sein Bruder habe eng mit dem Vater zusammengearbeitet. Sein Vater, seine Mutter, sein Bruder und seine zwei Schwestern seien zusammen nach H._______, D._______, gezogen. Der

D-2302/2020 Bruder sei dann aber aus Angst vor den Folgen der Tätigkeit im Jahr 2012 nach Malaysia geflohen, wo er bis heute lebe. Nachdem seine Eltern aus H._______ vertrieben worden seien, seien sie zum Beschwerdeführer nach I._______ gezogen. Später sei er mit seiner Ehefrau, den 2014 und 2016 geborenen gemeinsamen Kindern und den Eltern nach C._______ (D._______) gegangen, wo er ein eigenes Landstück besitze. Seit dem Jahr 2014 habe sich der psychische Zustand des Vaters stark verschlechtert und er sei geistig kaum mehr ansprechbar gewesen. Seitdem habe der Beschwerdeführer Probleme mit dem CID bekommen. Dieses sei oft zu ihnen nach Hause gekommen, um etwas über den Gesundheitszustand des Vaters zu erfahren. Wegen des nachlassenden Gesundheitszustandes sei an dessen statt der Beschwerdeführer wiederholt aufgefordert worden, beizutreten und zu kooperieren. Sie hätten von ihm Informationen zu ehemaligen Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)-Mitgliedern und über vom Vater versteckte Waffen verlangt. Am 14. April 2016 seien Mitglieder des CID zu ihm nach Hause gekommen, die er bereits von früheren Besuchen gekannt habe. Sie hätten ihm vorgehalten, dass er sich nicht bei ihnen gemeldet habe, obwohl sie ihn mehrfach dazu aufgefordert hätten, und ihn in ein Lager gebracht und geschlagen. Danach sei er in einem Raum festgehalten und über die Aktivitäten seines Vaters befragt worden. Ihm sei vorgehalten worden, über dessen Aktivitäten Bescheid zu wissen. Als er verneint habe, von den Waffen zu wissen und ehemalige LTTE-Mitglieder zu kennen, sei er immer wieder ins Gesicht geschlagen worden. Ihm sei befohlen worden, in Zukunft mit dem CID zu kooperieren. Am nächsten Morgen sei er von einem der Beamten freigelassen worden. Nach einer Behandlung in einem privaten Spital habe ihn seine Mutter zu seiner Schwester nach F._______ geschickt, damit er sich dort verstecke. Zwei Tage später habe ihn seine Mutter informiert, dass die beiden vorher dagewesenen CID-Beamten wieder zurückgekommen seien, um ihn zu suchen, und sie bedroht hätten. Fünf Tage nach seiner Ankunft bei seiner Schwester seien uniformierte Soldaten vor dem Haus seiner Schwester erschienen, weshalb er durch die Hintertür geflüchtet sei. Er habe dann beschlossen, das Land mit einem Schlepper zu verlassen. Er fühle sich an Leib und Leben durch das CID bedroht. Nach der Ausreise seien CID-Beamte zweimal zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu suchen. Zudem werde die Familie ständig durch die argwöhnischen Dorfbewohner beobachtet, die ihnen vorhalten würden, mit den Feinden der Tamilen zusammenzuarbeiten. Seine Ehefrau sei wegen

D-2302/2020 der wiederholten Besuche der Sicherheitsleute mit den Kindern zu den Eltern gezogen. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente bei der Vorinstanz ein: Kopie seiner Identitätskarte sowie derjenigen der Ehefrau, Kopien seiner Geburtsurkunde und derjenigen seiner Ehefrau und der Kinder, Kopie des Ehescheins, Kopie der EPRLF-Mitgliedskarte des Vaters, Zeitungsberichte von Juni (…) über den Übergriff auf den Vater, Fotos, Flugblatt der EPRLF, Bestätigung über einen absolvierten Kurs als (...), Kopien eines Arztberichtes des (…) den Vater betreffend sowie eines Schulzeugnisses. B. Mit Verfügung vom 2. April 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Beschwerde vom 30. April 2020 beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, die vorinstanzlichen Akten der Asylverfahren von J._______, geb. (…), und von K._______, geb. (…), beizuziehen. Zudem ersuchte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 29. April 2020 um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Schreiben vom 1. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. F. Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines medizinischen Berichtes des (…) vom 8. Juni 2020 den Gesundheitszustand des Vaters betreffend ein.

D-2302/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-2302/2020 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass es die Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erachtet, da sie unrealistisch seien beziehungsweise der allgemeinen Lebenserfahrung widersprächen. 5.1.1 Die Vorbringen seien stereotyp und erschienen konstruiert. So seien die vorgebrachten Gründe, warum das CID den Beschwerdeführer verfolgt habe, wenig glaubhaft. Er habe angegeben, sein Vater sei aktiv in der EPRLF tätig gewesen und er selber habe bei einigen Aufgaben geholfen. Nach seinen Aussagen habe der Vater aufgrund der Aktivitäten für die EPRLF der Regierung nahegestanden und von persönlichem Schutz durch staatliche Leibwächter profitiert. Von daher erscheine es wenig glaubhaft, dass ihn plötzlich diejenigen, die ihm seit mehreren Jahren Schutz geboten hätten, verfolgen sollten, zumal der Vater immer mit den Behörden kooperiert habe. Ausserdem sei dieser schwer körperlich beeinträchtigt und würde kein Profil aufweisen, um ins Visier der Behörden zu geraten. Auch sei es unglaubhaft, dass das CID ihn verfolgt haben soll wegen der vom Vater versteckten Waffen. So sei es nicht verständlich, wieso sich das CID an den Beschwerdeführer gewandt habe, um Informationen über die versteckten Waffen zu erhalten. Das CID hätte jede Gelegenheit gehabt, den Vater zu diesem Thema zu befragen. Die Argumentation, dass der Vater wegen seines psychischen Gesundheitszustandes die Fragen nach den Waffen nicht habe beantworten können, erscheine vorgeschoben. Darüber

D-2302/2020 hinaus seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu den versteckten Waffen sehr unübersichtlich. Auch erscheine es sinnwidrig, dass dem Beschwerdeführer vom CID Fragen zu LTTE-Mitgliedern gestellt worden seien, welche die Rehabilitierungsmassnahmen nicht durchlaufen hätten, da er nie LTTE-Mitglied gewesen und nie gegen die Regierung vorgegangen sei. Im Gegenteil habe er einer regierungsnahen politischen Partei geholfen. Zudem habe er erklärt, dass sein Vater und seine Familie von der Dorfbevölkerung als Feinde der Tamilen betrachtet worden seien. Es mache daher keinen Sinn zu glauben, dass das CID ihn als jemanden einschätze, der ihm bei der Beschaffung von Informationen zu ehemaligen Mitgliedern der LTTE helfen könne. Dies habe der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage nicht erklären können. Daher sei es ebenso unwahrscheinlich, dass die Behörden oft versucht haben sollen, ihn zu ergreifen und zu befragen. Schliesslich passe die Ausreise über den stark bewachten Flughafen unter Verwendung des eigenen Reisepasses nicht zu jemandem, der behaupte, im Visier der Behörden gestanden zu haben. 5.1.2 Weiter prüfte das SEM das Vorliegen von Nachfluchtgründen. Es gelangte zum Schluss, es sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, auch unter Berücksichtigung der im November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahl, nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, dessen Verfolgung als unglaubhaft zu erachten sei, unter Berücksichtigung der gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung geltenden Risikofaktorenprüfung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 5.1.3 Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM für zulässig, zumutbar – angesichts des Vorliegens individueller Zumutbarkeitskriterien – und möglich. 5.2 In der Beschwerde wird bemängelt, dass das SEM die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Punkte nicht erwähnt und nicht sorgfältig abgewogen habe. So habe das SEM pauschal behauptet, die Aussagen des Beschwerdeführers seien stereotyp. Dem sei zu widersprechen, wobei auf die freie Erzählung im Anhörungsprotokoll zu verweisen sei. Im Übrigen hätte das SEM bei allfälligen Zweifeln mehr nachfragen und ihn mit den Zweifeln konfrontieren oder ansonsten eine ergänzende Anhörung durchführen

D-2302/2020 müssen. In der freien Erzählung seien verschiedene Details und Realkennzeichen enthalten. Aus den in der Beschwerde aufgeführten Beispielen werde deutlich, dass er ausgesprochen realitätsnah, spontan und mit persönlicher Beteiligung berichtet habe. Es zeige sich an den Ausführungen des SEM zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Verfolgung des Vaters durch das CID, dass es nicht das gesamte Verhalten des Vaters und dessen Charakter berücksichtigt habe, obwohl es sich hierbei um die Kernpunkte der Asylvorbringen handle und der Beschwerdeführer in der Anhörung durchgehend auf die komplexe Rolle des Vaters verwiesen habe. Auch in Bezug auf den Einwand des SEM, es sei unlogisch, dass sich das CID wegen der gesuchten Waffen an den Beschwerdeführer gewandt habe, obwohl die Gelegenheit bestanden habe, den Vater zu befragen, habe dieses die geschildeten realitätsnahen Umstände ausser Acht gelassen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer jahrelang für den Vater gearbeitet, der nicht mehr vernehmungsfähig gewesen sei, so dass das CID habe davon ausgehen können, er wisse über seinen Vater von den damals versteckten Waffen. Auch in Bezug auf den Vorwurf, es sei sinnwidrig, dass das CID den Beschwerdeführer auch über LTTE-Mitglieder befragt habe, habe das SEM die Rolle des Vaters nicht bedacht. Schliesslich habe dieser viele Personen beim CID denunziert und entsprechend Bescheid gewusst, weshalb es für das CID naheliegend gewesen sei anzunehmen, auch der Beschwerdeführer würde über entsprechendes Wissen verfügen. Die Ausreise über den Flughafen Colombo habe schliesslich trotz der Tatsache, dass er im Visier des CID gestanden habe, erfolgen können, da der Schlepper die entsprechenden Dokumente besorgt und soweit notwendig auch die Beamten bestochen habe. Entgegen der Auffassung des SEM seien die Aussagen somit spontan, realitätsbezogen und plausibel, wenn die Rolle des Vaters des Beschwerdeführers mitberücksichtigt werde. Hierbei sei zum Beweis auch auf die Aussagen in den Dossiers zweier ehemaliger Asylsuchender zu verweisen, die in ihren Asylverfahren Aussagen zur Rolle und zum Verhalten des Vaters gemacht hätten. Es werde beantragt, diese Dossiers beizuziehen, da sie wichtige Belege für die Aussagen des Beschwerdeführers darstellten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

D-2302/2020 6.2 In der angefochtenen Verfügung erwog das SEM zu Recht, dass die Aussagen des Beschwerdeführers wenig realitätsnah sind und konstruiert erscheinen. 6.2.1 Zwar erachtet es das Gericht als möglich, dass der Vater zu einem früheren Zeitpunkt für die EPRLF tätig gewesen ist, schliesslich hat der Beschwerdeführer zum Beweis die Kopie einer Mitgliedsbescheinigung des Vaters und ein Flugblatt zu den Akten gereicht. Auch erachtet das Gericht es als durchaus glaubhaft, dass der Vater aufgrund seines Charakters und Verhaltens, wobei er möglicherweise auch seine Parteistellung ausgenutzt hat, Feinde in der Bevölkerung hatte. Dies dürfte zu einem gegen ihn gerichteten Angriff durch eine unbekannte Person geführt haben, was der Beschwerdeführer durch die Zeitungsartikel, Photographien und ärztlichen Atteste glaubhaft machen konnte. Dass die Familie unter dem Vater und dem feindlichen Verhalten der Bevölkerung gelitten hat, ist sodann nachvollziehbar. Den Leidensdruck kann der Beschwerdeführer in der Anhörung anschaulich schildern (vgl. act. A23, S. 3, F10), wenngleich dieses Leiden (unter dem Vater und der Dorfbevölkerung) nicht von Asylrelevanz ist. Auch ist vorstellbar, dass der Vater nach dem Attentat von (…) auf ihn an psychischen Problemen zu leiden begonnen hat und die Familie in der Folge noch stärker unter dem Charakter des Vaters zu leiden hatte. Die psychischen Probleme des Vaters und deren massive Verschlechterung kann der Beschwerdeführer mit den eingereichten Arztberichten belegen (siehe auch Arztbericht vom 8. Juni 2020). Angesichts der glaubhaften Aussagen zum Charakter des Vaters (auch was eine gewisse Skrupellosigkeit dessen anbelangt), die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde als Kernvorbringen bezeichnet werden (vgl. Beschwerde, S. 11), ist es nicht notwendig, die Akten aus fremden Asylverfahren beizuziehen. Zudem könnten Aussagen zum Verhalten und Charakter des Vaters nicht die hier gegenständlichen Verfolgungshandlungen erklären – ungeachtet allfälliger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen. Demnach ist der Antrag auf Beizug dieser Akten abzuweisen. 6.2.2 Mit dem SEM sind jedoch die Verfolgungsvorbringen insgesamt als realitätsfern zu beurteilen. So ist es bereits wenig glaubhaft, dass der Vater plötzlich vom CID verfolgt worden sein soll, was schliesslich zur Verfolgung des Beschwerdeführers anstelle des seit 2014 nicht mehr ansprechbaren Vaters geführt haben soll.

D-2302/2020 Das SEM weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass dieser für die EPRLF als regierungsnahe Partei (vgl. act. A23, S. 12, F63) gearbeitet und nach dem Übergriff auf ihn staatlichen Schutz von 2004 bis 2011 erhalten habe (vgl. act. A23, S. 4, F10). Zudem bezieht er nach Aussagen des Beschwerdeführers inzwischen eine staatliche Rente (vgl. act. A23, S. 5, F18). Insofern ist es erstaunlich, dass der Vater trotz dieser Staatsnähe von der Regierung beziehungsweise dem CID verfolgt worden sein soll. Der Beschwerdeführer, der sich auf das politische Engagement seines Vaters in der EPRLF und dessen politische Verwicklungen beruft und selber einige Jahre Hilfstätigkeiten für die Partei ausgeführt haben will, scheint überdies erstaunlich wenig über die EPRLF zu wissen. So ist bei ihm immer wieder die Rede von der «militanten Tätigkeit» des Vaters in der «militanten Partei EPRLF» (vgl. act. A23, S. 3, F10, S. 5, F17). Dabei hat sich die EPRLF bereits 1987 von einer Terrororganisation in eine politische Partei umgewandelt. Vorausgegangen war damals ein Zerwürfnis mit den LTTE, mit denen sie anfänglich zusammenarbeitete (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Tamilische Akteure in Sri Lanka, Themenpapier, Dezember 2007, S. 20). Der Beschwerdeführer wird auch in der Anhörung darauf angesprochen, dass er die EPRLF als militante Organisation bezeichne, und gefragt, ob dies den Tatsachen entspreche und wie sich die Situation der EPRLF aktuell beziehungsweise seit ungefähr 2000 darstelle (vgl. act. A23, S. 11, 12, F54-57). Auf diese Fragen antwortet der Beschwerdeführer nur ausweichend (vgl. act. A23, S. 12, F56) und kann auch mit dem Begriff TNA nichts anfangen. Dabei schlossen sich Teile der EPRLF (pro LTTE- Kurs) 2001 mit anderen tamilischen Parteien (TELO, ACTC und TULF) zur Tamil National Alliance (TNA) zusammen (vgl. SFH, a.a.o., S. 6). Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer, der einige Jahre bis 2011 Hilfstätigkeiten für die Partei ausgeführt haben will, davon Kenntnis hat. Wieso der Vater in den Fokus des CID geraten sein soll, kann der Beschwerdeführer auch nur mit Mutmassungen und pauschalen Argumenten herleiten. So sagt er, sein Vater sei ein Verräter, und er vermute, dass er Leute identifiziert und denunziert habe (vgl. act. A23, S. 10, F48). Das CID habe ihm über seinen Vater gesagt, dass er ihnen zwar geholfen habe, aber auch Leute unterstützt habe, die Eingliederungsmassnahmen zu umgehen. Auch habe der Vater ihnen von versteckten Waffen berichtet (vgl. act. A23, S. 9, F47). Diese Angaben darüber, warum der Vater, der anscheinend immer mit den Behörden kooperiert und den Schutz der Behörden genossen hat, in deren Visier geraten sein soll, sind als äusserst allgemein https://de.wikipedia.org/wiki/Tamil_Eelam_Liberation_Organisation https://de.wikipedia.org/wiki/Tamil_National_Alliance

D-2302/2020 und als Mutmassungen zu bezeichnen. In Bezug auf die angeblich vom Vater versteckten Waffen kann er nicht sagen, wann und zu welchem Zweck er diese versteckt haben soll (vgl. act. A23, S. 13, F64 ff.). In der Beschwerde ist die Rede davon, die Waffen stammten noch aus der Zeit, als die EPRLF mit den LTTE zusammengearbeitet habe (vgl. Beschwerde, S. 5). Da dies schon lange Zeit zurückliegt, fragt es sich auch, wieso das im Jahr 2016 plötzlich das Interesse des CID auf sich gezogen haben soll. Auch kann er in der Anhörung die berechtigte Frage, gegen wen die EPRLF die Waffen heute richten solle, nicht beantworten (A23, S. 13, F66). Weiter konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, weshalb er, der lediglich Flugblätter verteilt und Tee organisiert habe (vgl. act. A23, S. 6, F30-33) – wobei sein Wissen über die Partei auffallend gering ist (siehe soeben) – in den Fokus der Behörden geraten soll. Auch bleibt unerklärlich, wieso er aufgrund dieses Profils vom CID verdächtigt worden sein soll, etwas von untergetauchten LTTE-Mitgliedern oder versteckten Waffen zu wissen (vgl. act. A23, S. 9, F47). Auf Nachfragen, auch vor dem Hintergrund, dass er bei Kriegsende 2009 erst (…) Jahre alt gewesen sei, hat er in der Anhörung keine Erklärung (vgl. act. A23, S. 12, F62, S. 14, F74). Die Angaben zu den zeitlichen Abläufen sind zudem als äussert unsubstantiiert zu bezeichnen, da weder deutlich wird, wann der Vater dem CID von versteckten Waffen berichtet haben soll, und ab wann der Beschwerdeführer im Jahr 2014 anstelle des kranken Vaters vom CID zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei (vgl. act. A23, S. 13, F68, S. 14, F72) noch wie oft er vor dem 14. April 2016 die CID-Beamten getroffen habe und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei (vgl. act. A23, S. 12, F61). Wieso er überhaupt erst im April 2016 und warum genau zu diesem Datum, wenn der Vater bereits seit 2014 «geistig nicht mehr ansprechbar gewesen sei», vom CID mitgenommen und unter Gewaltanwendung verhört worden sei, erscheint unlogisch, zumal er wegen des bereits seit Langem nicht mehr kooperationsfähigen Vaters mitgenommen worden sei (vgl. act. A23, S. 8, 9, F47). Auch habe er angeblich die Aufforderung des CID ignoriert zu kooperieren (vgl. act. A23, S. 8, F47), wobei allerdings unklar bleibt, bei welchen Gelegenheiten er vom CID ein Ultimatum gestellt bekommen haben soll. Unlogisch ist es weiter, dass er als vermeintlich im Visier des CID gestandene Person von einem CID-Beamten entlassen worden sein soll, um dann wieder aufwendig vom CID gesucht zu werden (vgl. act. A23, S. 11, F48,

D-2302/2020 S. 12, F51). Auch die legale Ausreise über den Flughafen Colombo mit eigenem Reisepass wirft Fragen auf (vgl. act. A7, S. 5). 6.2.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten, im Zeitpunkt der Ausreise aktuell bestehenden Verfolgungsgründe glaubhaft machen können. 6.3 Nachdem nicht von einer aktuellen Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen ist, bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat dennoch – aufgrund von Nachfluchtgründen – ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).

D-2302/2020 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft machen können, vor der Ausreise von den Sicherheitskräften verfolgt worden zu sein. Er ist nie Mitglied der LTTE gewesen und hat nach Kriegsende noch sieben Jahre bis Ende Mai 2016 unbehelligt im Heimatland gelebt. Auch ist in der Beschwerde kein persönlicher Bezug zur Präsidentschaftswahl von November 2019 mit der Folge einer etwaigen Verschärfung der Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer dargetan. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-2302/2020 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat – wie vom SEM zutreffend erwähnt – wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten «Backgroundcheck» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch per-

D-2302/2020 sönlich gefährdet wäre. Nach neuesten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts lässt auch der Vorfall rund um die Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka im vorliegenden Fall keine andere Einschätzung zu, da kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1466/2020 vom 23. März 2020). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Seine Schlussfolgerungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-868/2020 vom 25. März 2020). Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa, dessen Auflösung des Parlaments sowie den Neuwahlen, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen (vgl. Urteil E-1128/2020 vom 17. März 2020). 8.3.3 Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Der junge und gesunde Beschwerdeführer lebte bis vor seiner Ausreise mit seiner Familie in B._______, C._______, Distrikt D._______ (Nordprovinz;

D-2302/2020 vgl. act. A7, S. 4; A23, S. 5, F20, 21). Ein Vollzug in dieses Gebiet ist grundsätzlich zumutbar. Er steht in regelmässigem telefonischen Kontakt zu seiner Familie (vgl. act. A23, S. 6, F27, 28). Neben seiner Frau und seinen beiden Kindern, seinen zwei Schwestern und seinen Eltern wohnen auch noch mehrere Onkel und Tanten in Sri Lanka (vgl. act. A7, S. 4; A23, S.7, F34 ff.). Damit verfügt er in seiner Heimat über ein grosses Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er nach einer Rückkehr – sofern notwendig – bei der Suche nach einem Arbeitsplatz und im Zuge der Reintegration zurückgreifen kann. Seinen Angaben gemäss ist seine Familie finanziell gut situiert (vgl. act. A23, S. 5, F16) und verfügt über Landbesitz (vgl. act. A23, S. 5, F19), so dass er nicht befürchten muss, in eine existenzielle Notlage zu geraten, zumal er notfalls sicherlich auf die Unterstützung seiner Familie wird zurückgreifen können. Der Beschwerdeführer hat sodann eine Ausbildung zum (...) absolviert und in seinem Beruf mehrere Jahre Arbeitserfahrung gesammelt (vgl. act. A23, S. 3, F7, S. 4, F11). Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen wird und er eine neue Existenz wird aufbauen können. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar einzuschätzen. 8.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel mindestens zwölf Monate – bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

D-2302/2020 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit belegt ist (vgl. Fürsorgebestätigung), ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2302/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Beizug der vorinstanzlichen Verfahrensakten von J._______, geb. (…), und von K._______, geb. (…), wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Mareile Lettau

Versand:

D-2302/2020 — Bundesverwaltungsgericht 15.09.2020 D-2302/2020 — Swissrulings