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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2009 D-2301/2009

20. April 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,759 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | N 522 532

Volltext

Abtei lung IV D-2301/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . April 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Patrick Weber. A._______, geboren _______, und B._______, geboren _______, Georgien, wohnhaft _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. April 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2301/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer Georgien gemäss eigenen Angaben am 15. August 2008 Richtung Türkei verliessen und am 28. Januar 2009 von Frankreich her kommend in die Schweiz gelangten, wo sie am 29. Januar 2009 Asylgesuche stellten, dass sie dazu am 9. Februar 2009 summarisch befragt wurden, dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichentags das rechtliche Gehör betreffend seine im Jahre 2003 in Italien erfolgte Daktyloskopierung gewährte, dass er dabei einräumte, sich dort während einiger Zeit als Asylsuchender aufgehalten zu haben und schliesslich wieder in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein, dass die Vorinstanz am 18. März 2009 Anhörungen durchführte, dass der Beschwerdeführer darlegte, aus _______ zu stammen und als Kind einer Mischehe ossetisch-georgischer Ethnie zu sein, dass er seit Herbst 2007 zusammen mit seiner Ehefrau und deren Bruder in _______ gewohnt und dort sowie in _______ Kleider verkauft habe, dass er mit seiner Gattin im Mai beziehungsweise Juli 2008 nach Ossetien zu Verwandten gereist sei, dass sie in Anbetracht der mutmasslich bevorstehenden Unruhen Anfang August 2008 hätten zurückkehren wollen und an der Grenze durch russische und ossetische Soldaten angehalten worden seien, dass er und seine Frau insbesondere durch russische Soldaten beleidigt worden seien, dass sie durch Vermittlung eines ossetischen Verwandten freigekommen und am 9. August 2008 wieder nach Georgien gelangt seien, dass sie dort von Drohungen gegenüber ihren Angestellten erfahren und den Container-Laden mit den sich darin befindenden Kleidern verschlossen vorgefunden hätten, D-2301/2009 dass es dem Beschwerdeführer trotz Intervention bei der Bazarleitung, welche ihn aus ethnischen Gründen diskriminiere, nicht gelungen sei, wieder über die Handelsware zu verfügen, dass er und sein Schwager am 12. August 2008 in _______ durch eine Gruppe feindlich gesinnter Personen wegen ihrer Ethnie zusammengeschlagen worden seien, dass die Angreifer aufgrund der Schreie seiner Ehefrau anschliessend die Flucht ergriffen hätten, dass sie sich während drei Tagen zuhause versteckt gehalten und wegen der geschilderten Situation ihr Heimatland in der Folge verlassen hätten, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, aus _______ zu stammen und als Kind einer Mischehe ossetisch-georgischer Ethnie zu sein, dass sie wegen ihrer Ethnie bereits während der Schulzeit diskriminiert worden sei, dass sie im Weiteren die vom Beschwerdeführer dargelegten Ereignisse aus ihrer Sicht schilderte, dass die Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten gaben, dass das BFM auf die Asylgesuche mit Verfügung vom 2. April 2009 – eröffnet am 4. April 2009 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, aufgrund widersprüchlicher Aussagen der Beschwerdeführerin zum Verbleiben des Reisepasses, ungereimter und vager Angaben zur Reiseroute sowie in Anbetracht nach wie vor mangelhafter Bemühungen der Beschwerdeführer, ein Identitätsdokument beizubringen, müsse davon ausgegangen werden, sie legten ihre Identität nicht offen, obwohl sie dazu in der Lage wären, D-2301/2009 dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer beispielsweise den angeblichen Zeitpunkt der Reise nach Ossetien im Verlaufe der Befragungen nicht übereinstimmend angegeben habe, dass auch die Schilderungen der Befreiung aus dem Gewahrsam der russisch-ossetischen Grenzbeamten nicht zu überzeugen vermöchten, dass weitere Widersprüche bei der Datierung der angeblichen Folgeereingisse in _______ bestünden, dass die Beschwerdeführerin überdies den angeblichen Übergriff auf ihren Gatten und ihren Bruder unstimmig dargelegt habe, dass die Aussagen ausserdem stereotyp wirkten, dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass in Georgien aktuell nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine in der Person der Beschwerdeführer liegende Gründe dem Vollzug entgegenstünden, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2009 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, das Eintreten auf ihre Asylgesuche sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragten, dass sie in der Rekurschrift geltend machten, aus den dargelegten entschuldbaren Gründen keine Identitätsdokumente beigebracht zu haben, D-2301/2009 dass sie im erstinstanzlichen Verfahren nur oberflächlich befragt worden seien, weshalb sich eventuell Ungenauigkeiten ergeben hätten, dass aber keine erheblichen Widersprüche in den Aussagen bestünden, dass für sie als Ossetier eine Rückkehr nach Georgien nicht zumutbar sei, dass der Eingabe eine Bestätigung für die Bedürftigkeit beilag, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, dass sie entsprechend zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-2301/2009 dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass unter den Begriff „Reise und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich D-2301/2009 Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6), dass die Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdokumente einreichten und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen konnten, dass das BFM in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu Recht auf Ungereimtheiten bei der Schilderung der Reise in die Schweiz, auf offenbar kaum vorhandene Bemühungen, ein Identitätsdokument (nachträglich) zu beschaffen, und nicht übereinstimmende respektive zumindest missverständliche Angaben der Beschwerdeführerin zum Verlust der georgischen Reisepässe hinwies (zu Letzterem vgl. A 1/9, S. 4. "preso" beziehungsweise "rubato"), dass die pauschale Behauptung in der Beschwerdeschrift, es bestünden entschuldbare Gründe für die Papierlosigkeit, mangels Stichhaltigkeit demnach nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu seinem zuvor verschwiegenen Italienaufenthalt überdies angab, die Heimreise von Italien nach Georgien mittels des eigenen Passes angetreten zu haben (A 11/2, S. 2 unten), dass dieses Aussageverhalten respektive der Umstand, wonach sich der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Pass schon einmal in Europa aufhielt, die Glaubhaftigkeit des angeblichen Verlusts der georgischen Reisepässe bei der erneuten Reise in den Westen zusätzlich beeinträchtigt, dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als insgesamt zutreffend zu erachten sind, dass die Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermögen, sie seien durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG überdies nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um D-2301/2009 die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, weshalb auch allfällig noch nachgereichte Belege an der vorliegenden Einschätzung nichts ändern würden, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität der Beschwerdeführer nicht feststeht, dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführer zu Recht als offensichtlich nicht glaubhaft qualifiziert haben dürfte, dass Letztere auf Beschwerdeebene einräumen, es bestünden vielleicht gewisse Ungenauigkeiten in den Aussagen, dass diese entgegen ihrer Sichtweise zumindest teilweise als erheblich einzustufen sind und gemäss Aktenlage nicht auf eine bloss oberflächliche Befragung zurückgeführt werden können, dass ihre Aussagen nur bedingt Realkennzeichen aufweisen, dass namentlich die Datierung der Reise nach Ossetien durch den Beschwerdeführer zudem als offensichtlich widersprüchlich erscheint (A 2/10, S. 5; A 17/14, Antwort 26), dass mangels konkreter Gegenargumente der Beschwerdeführer zu weiteren, wenn auch unterschiedlich zu gewichtenden Unstimmigkeiten auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden kann, dass auch eine Würdigung der Vorbringen im Lichte von Art. 3 AsylG zu keinem anderen Ergebnis führen würde, dass im Übrigen der vorübergehenden Festnahme der Beschwerdeführer vom August 2008 im Rahmen des nunmehr beendeten Georgien-Krieges aus heutiger Sicht offensichtlich keine Asylrelevanz zukäme, D-2301/2009 dass die Beschwerdeführer, welche vor der Ausreise in _______ lebten, wiederholt angaben, staatlicherseits nicht behelligt worden zu sein, und der Beschwerdeführer explizit ausführte, die georgischen Behörden würden die Minderheiten nicht verfolgen (A 17/14, Antwort 74; A 18/11, Antwort 71; A 2/10, S. 6), dass in Anbetracht der tatsächlichen Situation in Georgien die Einschätzung, sollte der Besschwerdeführer tatsächlich Opfer eines ethnisch motivierten Übergriffs Dritter geworden sein, verfüge er vor Ort entgegen seiner Behauptung über eine ihm zugängliche und grundsätzlich funktionierende Schutzinfrastruktur, als gerechtfertigt erscheint, dass aufgrund der Aktenlage nach den Anhörungen vom 18. März 2009 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits nach dem Gesagten gleichermassen offensichtlich waren, dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG angewendet hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes- D-2301/2009 gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Georgien kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit zahlreichen Hinweisen), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass aktuell auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung vor Ort nicht von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt und einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Georgien ausgegangen werden kann, dass dies namentlich auch für _______ zutrifft, dass gemäss dem in der Beschwerdeschrift zitierten Bericht der SFH zur Situation von Minderheiten in Georgien gewisse Diskriminierungen zwar als realistisch erscheinen, die Beschwerdeführer, welche Georgisch als ihre Muttersprache angaben und über relativ gute Schulbildungen beziehungsweise betreffend den Beschwerdeführer auch über D-2301/2009 eine Ausbildung verfügen, davon aber offensichtlich nicht in relevantem Ausmass betroffen waren, dass es dem Beschwerdeführer überdies offensteht, mit rechtlichen Mitteln gegen die geltend gemachte Konfiskation des Kleider-Containers vorzugehen, womit auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Perspektive besteht, dass sich mithin keine Hinweise auf individuelle Gefährdungsmomente im Heimatstaat ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass allfällige gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin, welche auf Beschwerdeebene nicht mehr geltend gemacht werden, offensichtlich keine andere Einschätzung rechtfertigen (vgl. auch A 18/11, Antwort 39), dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzulehnen und die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2301/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______(per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 12

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