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Bundesverwaltungsgericht 31.05.2012 D-2289/2012

31. Mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,907 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2289/2012

Urteil v o m 3 1 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2012 / N_______.

D-2289/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 9. September 2008 illegal in die Schweiz einreiste und am 11. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 16. September 2008 im EVZ B._______ die Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragte und sie am 15. Mai 2009 anhörte, dass die in der Provinz C._______ wohnhafte Beschwerdeführerin kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens in ihrem Asylgesuch im Wesentlichen geltend machte, sie sei von den Sicherheitskräften wiederholt unter Druck gesetzt und nach dem Aufenthaltsort ihrer Verwandten, welche seinerzeit zur Guerilla in die Berge gegangen seien, befragt worden, dass sie unter Zwang die Guerilla mit Lebensmitteln versorgt habe, wenn diese bei ihr zu Hause erschienen sei, und man sie aufgefordert habe, als Spitzel oder Kurier tätig zu werden oder sich der Guerilla anzuschliessen, dass sie deswegen drei bis vier Mal für wenige Stunden in Polizeihaft gehalten und schikaniert worden sei und man sie letztmals (...) vor ihrem Umzug nach D._______ während (...) dem Posten von C._______ festgehalten und dabei beschimpft, die Haare geschnitten und sexuell bedrängt habe, ohne dass jedoch eine formelle Strafuntersuchung gegen sie eröffnet worden wäre, dass sie sich diesen Behelligungen durch einen Umzug nach D._______ entzogen und dort unter Druck erneut die Guerilla unterstützt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2012 – eröffnet am 27. März 2012 – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. September 2008 ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete und sie – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum 21. Mai 2012 zu verlassen, dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht widersprüchlich (so in Bezug auf ihren Aufenthaltsort) seien, insgesamt unsubstanziiert wirkten und nicht den

D-2289/2012 Eindruck von tatsächlich erlebten Geschehnissen hinterlassen würden – insbesondere bezüglich der durchwegs fehlenden namentlichen Bezeichnung der angeblich über Jahre hinweg und selbst noch in D._______ unterstützten Guerillagruppierung, der Umstände der Kontaktnahme der Guerilla in D._______ sowie der spezifischen Umstände der Nötigung zum Mitmachen – und auch mit den örtlichen Gegebenheiten und Realitäten nicht zu vereinbaren seien, so hinsichtlich des Umstandes, dass trotz eines dringenden Verdachts der Unterstützung der Guerilla und eines faktischen Geständnisses kein formelles Strafverfahren eröffnet worden sei, dass auch in Bezug auf die geltend gemachten Zeitpunkte der Haft deutliche Diskrepanzen bestünden und überdies die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im (...) nach E._______ ausgereist und von dort (...) später in ihre Heimat zurückgekehrt sei, was nicht der Verhaltensweise einer tatsächlich verfolgten Person entspreche, dass die Beschwerdeführerin sodann – unabhängig von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen – über eine innerstaatliche Fluchtalternative in D._______, wo sich zahlreiche Verwandte aufhielten und wo sie gearbeitet habe, verfüge, zumal sich sämtliche behördlichen Benachteiligungen lediglich im regional beschränkten Raume C._______ ereignet hätten und die Behelligungen seitens Angehöriger der Guerilla als offensichtlich unglaubhaft zu erachten seien, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. April 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 26. April (recte: März) 2012 aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die Beschwerdeführerin ihrer Rechtsmitteleingabe (Auflistung Beweismittel) beilegte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2012 das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 18. Mai 2012 angesetzt wurde,

D-2289/2012 dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Hinweise auf den Brauch, gemäss welchem die unverheirateten Kinder teilweise bei Verwandten in der Stadt wohnten, und den Umstand, dass anlässlich der Befragung im EVZ die Fragen nach den Aufenthaltsorten ungeschickt gestellt worden seien, dürften nicht überzeugen, da die Beschwerdeführerin sowohl anlässlich der Befragung im EVZ als auch bei der direkten Anhörung die Korrektheit und Wahrheit ihrer Aussagen nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt und überdies in diesem Zusammenhang keinerlei Korrekturen an den Protokollen angebracht habe, weshalb sie sich bei ihren protokollierten Aussagen behaften lassen müsste, dass das Vorbringen, sie habe nicht vorgebracht, eine politische Aktivistin zu sein, sondern habe geschildert, wie sie aufgrund ihrer Verwandtschaft und ihres sozialen Umfeldes für die Guerilla sympathisiert habe, weshalb es nachvollziehbar sei, dass sie für diese kleinere Dienstleistungen erbracht habe und dementsprechend niederschwellig die Verfolgungshandlungen der Sicherheitskräfte ausgefallen seien, als unbehelflich zu erachten sein dürfte, zumal aus den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin keine Sympathie für die Guerilla ersichtlich werde, sondern die in Frage stehenden Unterstützungshandlungen samt und sonders nur unter Druck ausgeübt worden seien (vgl. act. A19/7, S. 5), dass auch die Einwände hinsichtlich der (...) Inhaftierung, in deren Verlauf die Beschwerdeführerin erheblichen sexuellen Belästigungen ausgesetzt gewesen sei, allein schon aufgrund der eindeutigen Widersprüche hinsichtlich des Zeitpunktes dieses Vorfalls als nicht stichhaltig zu erachten sein dürften (vgl. act. A1/10, S. 2 ff. und 6; A19/7, S. 4 und 6), und sich die Beschwerdeführerin nach einem Aufenthalt in E._______ im (...) (vgl. act. A1/10, S. 7) freiwillig wieder in ihre Heimat zurückbegeben habe, was nicht mit der geschilderten Unterdrückungssituation in Einklang zu bringen sein dürfte, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe zu den im angefochtenen Entscheid dargelegten übrigen zahlreichen Ungereimtheiten und dem Hinweis auf eine bestehende innerstaatliche Fluchtalternative nicht weiter äussere, weshalb an den Schlussfolgerungen des BFM diesbezüglich festgehalten werden dürfte, dass unter diesen Umständen die auf Beschwerdeebene mit (Nennung Beweismittel) diagnostizierte (Nennung Diagnose) auf andere Ursachen als die vorgebrachte Gefährdungssituation zurückzuführen sein dürfte,

D-2289/2012 dass auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat in Berücksichtigung der vorliegenden Gesamtumstände – so verfüge sie sowohl in ihrer Herkunftsregion als auch in D._______ und in der Schweiz über zahlreiche Familienangehörige, die sie bereits früher respektive bei der Ausreise unterstützt hätten und auf deren Unterstützung sie auch weiterhin zählen dürfte, und es bestehe die Möglichkeit, angesichts der in der Türkei vorhandenen medizinischen Strukturen dort die in der Schweiz begonnene (...) Behandlung weiterzuführen – die Gewinnaussichten deshalb als von allem Anfang an beträchtlich geringer einzustufen seien als die Verlustgefahren, dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren aussichtslos sein dürften, dass der Kostenvorschuss am 10. Mai 2012 bezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-2289/2012 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, da das BFM in Bezug auf Wegweisungsvollzugshindernisse die Begründungspflicht nicht beachtet habe, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges zwar knapp, aber rechtsgenüglich ausfiel, zumal – auch in Anbetracht der unglaubhaften beziehungsweise asylirrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin – der Entscheid hinsichtlich der Wegweisung in der Regel nicht der gleichen Begründungsdichte wie derjenige in der Hauptfrage des Asyls bedarf (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 3 E. 4 S. 25 ff.) und die Begründung – abhängig vom Einzelfall – auch summarisch ausfallen kann (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 7 S. 48 ff.), dass es der Beschwerdeführerin zudem nicht verunmöglicht war, diesbezüglich die BFM-Verfügung sachgerecht anzufechten, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen

D-2289/2012 ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das BFM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe zufolge widersprüchlicher und unsubstanziierter Vorbringen und wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin, das nicht demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person entspreche, sowie in der treffenden Annahme des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative in D._______ in der angefochtenen Verfügung zu Recht als unglaubhaft sowie als asylirrelevant beurteilte, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 3. Mai 2012 einlässlich dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe weder die Flüchtlingseigenschaft noch Wegweisungshindernisse zu begründen vermöchten, die einem Vollzug der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat entgegenstünden, und die Begehren der Beschwerdeführerin daher als aussichtslos zu qualifizieren seien, dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist,

D-2289/2012 dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das BFM demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-

D-2289/2012 ne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in der Türkei droht, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsmitteleingabe ein (Nennung Beweismittel) vorlegte, welches ihr (Nennung Diagnose) diagnostiziert, dass gesundheitliche Probleme unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann ein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen, wenn die Erkrankung gravierend ist und ausserordentliche Umstände vorliegen (vgl. EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1), dass vorliegend die Voraussetzungen einer gravierenden Erkrankung beziehungsweise ganz aussergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, unter Berücksichtigung der diesbezüglich eingereichten Beweismittel bei einer Rückkehr in die Türkei ausgeschlossen werden können, dass hinsichtlich der im erwähnten ärztlichen Zeugnis aufgeführten (Nennung gesundheitliches Problem) festzuhalten ist, dass Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei einer Konfrontation mit suizidalen Gedanken oder allfälligen Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, und im konkreten Fall Gewähr dafür besteht, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, allfällige suizidale Tendenzen im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat sowohl

D-2289/2012 in ihrer Herkunftsregion als auch in D._______ über ein familiäres Beziehungsnetz und Berufserfahrungen in diversen Berufszweigen verfügt (vgl. act. A1/10, S. 2 ff.), dass auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einen Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt, da sie für die Weiterbehandlung ihres Leidens auf die bestehenden medizinischen Strukturen in ihrer Heimat zurückgreifen und in diesem Zusammenhang – zumindest in finanzieller Hinsicht – auch auf die Hilfe ihrer in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen zählen könnte, dass somit von den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem am 10. Mai 2012 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist (Art. 63 Abs. 1 - 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2289/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:

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