Abtei lung IV D-2284/2008 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . M a i 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, alias B._______, geboren _______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 12. März 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2284/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 5. März 2004 in der Schweiz unter der Identität B._______, geboren im Dorf C._______ (Provinz Dohuk), ein erstes Asylgesuch stellte, welches vom damals zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 4. Juni 2004 als gegenstandslos abgeschrieben wurde, nachdem der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war, dass der Beschwerdeführer den Irak eigenen Angaben zufolge am 2. März 2006 erneut verliess und am 14. März 2006 in die Schweiz einreiste, wo er unter der Identität A._______, geboren in D._______ (Provinz Mosul), gleichentags zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ vom 20. März 2006 sowie der direkten Anhörung vom 27. März 2006 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahre 2004 in den Irak zurückgekehrt, habe die Provinz Dohuk zusammen mit seiner Familie verlassen und sich in der Provinz Mosul niedergelassen, dass er sich in ein Geschäft eingekauft und mit seinem Geschäftspartner illegalen Handel mit Treibstoff betrieben habe, dass ihm am 1. März 2006 gesagt worden sei, sein Geschäftspartner sei von der irakischen Polizei unter dem Vorwurf, mit Terroristen kollaboriert zu haben, festgenommen worden, dass die Polizei gesagt habe, auch er habe mit Terroristen kollaboriert, weshalb er den Irak verlassen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. März 2006 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es zur Begründung festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche er im ersten und zweiten Asylverfahren gemacht habe, hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit D-2284/2008 gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, dass für die detaillierte Begründung auf die Akten zu verweisen ist, dass mit derselben Verfügung zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs indessen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet wurde, dass die Verfügung vom 29. März 2006 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2007 mitteilte, es erwäge die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, wobei es ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ansetzte, dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2008 eine Stellungnahme einreichte, der mehrere Zeitungsartikel beilagen, dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2008 die mit Verfügung vom 29. März 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob und dem Beschwerdeführer Frist zum Verlassen der Schweiz ansetzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2008 (Poststempel: 8. April 2008), der ein Zeitungsartikel beilag, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung vom 12. März 2008 sei aufzuheben und es seien ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 16. April 2006 abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- aufforderte (Frist: 2. Mai 2008), dass er dem Beschwerdeführer zudem Frist zur Äusserung zum Ergebnis einer Dokumentenprüfung gewährte, D-2284/2008 dass der erhobene Kostenvorschuss am 18. April 2006 fristgerecht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer am 28. April 2008 eine Stellungnahme einreichte, der die Kopie einer Bestätigung der Gemeinde Mosul beilag, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Wegweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr D-2284/2008 gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben, dass der Begriff der Identität unter anderem Namen, Vornamen und Geburtsort des Gesuchstellers umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), dass der Beschwerdeführer in den beiden in der Schweiz eingeleiteten Asylverfahren unter anderem Namen auftrat und abweichende Geburtsorte nannte, weshalb Zweifel an seiner Identität bestehen, dass der Einwand des Beschwerdeführers, sein voller Name laute B._______ ({...} sei der Name seines Grossvaters) nichts daran zu ändern vermag, dass er in den beiden Asylverfahren unter anderem Namen auftrat und nicht die gleichen Geburtsorte nannte, dass die Eidgenössische Zollverwaltung am 1. April 2008 eine an eine Drittperson adressierte Kuriersendung kontrollierte, mit der ein auf den Beschwerdeführer lautender irakischer Nationalitätenausweis No. _______ übermittelt wurde, dass eine am 3. April 2008 vorgenommene Dokumentenüberprüfung zum Ergebnis führte, beim eingereichten Nationalitätenausweis sei insofern eine Inhaltsfälschung vorgenommen worden, als die Fotografie ausgewechselt worden sei, dass der Ausweis zu Handen der Polizei sichergestellt wurde, dass der Beschwerdeführer mitteilte, sein Bruder habe den Nationalitätenausweis in Mosul beantragt und so wie erhalten weitergeleitet, dass angesichts der Tatsache, wonach sich auf dem in die Schweiz gesandten Nationalitätenausweis, lautend auf B._______, ausgestellt D-2284/2008 am 15. Juni 2004, die Fotografie des Beschwerdeführers befindet, diese indessen nachträglich auf dem Dokument angebracht wurde, erhebliche Zweifel daran bestehen, dass ihm dieses Dokument zusteht, dass die Zweifel an seiner Identität somit bestärkt werden, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer – wie in der Verfügung vom 29. März 2006 zutreffend festgehalten wurde – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die in BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildete, den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt allein nicht als unzulässig erscheinen lässt (a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6), dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sein Heimatland im März 2006 erneut verlassen, weil er von der Familie des Mannes, den er angeschossen habe, verfolgt worden und es seiner Familie nicht gelungen sei, eine Sühnevereinbarung zu erzielen, D-2284/2008 dass er bei keiner der insgesamt vier Befragungen geltend machte, er habe sein Heimatland verlassen, weil er einen Mann angeschossen habe und von dessen Familie verfolgt werde, dass dieses erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren genannte Vorbringen als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu werten ist, was die generellen Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestätigt, dass demnach nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in den Nordirak seitens einer verfeindeten Familie eine menschenrechtswidrige Behandlung, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund der Praxisänderung des Bundesamtes vom Mai 2007 in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die aktuelle Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil umfassend beurteilte und zum Schluss kam, in den drei kurdischen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, dass somit die allgemeine Lage im Nordirak nicht gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers spricht, woran auch der Hinweis auf die türkische Offensive im Nordirak, die sich gegen die PKK und nicht die dort ansässige irakische Bevölkerung richtet, nichts zu ändern vermag, D-2284/2008 dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren geltend machte, er stamme aus der Provinz Dohuk und habe seit seiner Geburt im Jahr 2004 dort gelebt, dass er im zweiten Asylverfahren aussagte, er stamme aus der Provinz Mosul und habe bis im Jahr 2006 dort gelebt, dass er auf Nachfrage jedoch einräumte, er sei in der Provinz Dohuk geboren und erst später in die Provinz Mosul umgezogen, dass angesichts dieser Aussagen und der zahlreichen Ungereimtheiten, die sich im Rahmen der beiden Asylverfahren ergeben haben, am Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in der Provinz Dohuk keinerlei Beziehungsnetz mehr, Zweifel angebracht sind, dass es sich dabei um eine nicht belegte Parteibehauptung handelt, dass angesichts des Umstandes, wonach er in der Provinz Dohuk aufwuchs und dort zumindest bis zum Jahre 2004 lebte, nicht anzunehmen ist, er verfüge dort nicht über ein ausreichendes Beziehungsnetz, dass vorliegend auch dann, wenn der Beschwerdeführer ursprünglich aus der Provinz Mosul stammen würde, eine Rückkehr in die Provinz Dohuk als zumutbar zu erachten ist, da er jahrelang dort lebte, dass die eingereichte Kopie einer Bestätigung der Gemeinde Mosul, wonach der Beschwerdeführer von dort stamme, an dieser Würdigung nichts zu ändern vermag, weshalb es sich erübrigt, das Original der Bestätigung mit Übersetzung abzuwarten, dass somit keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-2284/2008 dass nach dem Gesagten die vom Bundesamt verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-2284/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 10