Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2279/2018 law/fes
Urteil v o m 2 7 . April 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2018 / N (…)
D-2279/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______), am 27. April 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und der Testphase im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen wurde, dass das SEM am 2. Mai 2016 die Personalien des Beschwerdeführers erhob, ihn am 9. Mai 2016 zum Reiseweg befragte und am 7. Juni 2016 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juni 2016 dem erweiterten Verfahren zuwies und ihn am 28. Februar 2018 ergänzend zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er habe mit seinem Vater, seinem Bruder und dessen Frau zusammen gewohnt und mit ihnen eine Hühnerfarm und eine Teeplantage bewirtschaftet, dass er vom Krieg in seiner Region nicht viel mitbekommen habe, dass der Bruder seiner Schwägerin im Jahr 2006 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten sei, bei der (…) unter D._______ gearbeitet habe und nach seiner Internierung in einem Rehabilitationscamp vom Juni oder Juli 2011 bis November 2015 bei ihnen zu Hause gelebt habe, dass Mitte 2014 das Criminal Investigation Departement (CID) ein erstes Mal zu ihnen nach Hause gekommen sei und den Bruder seiner Schwägerin gesucht und dabei ihre Identitätskarten kontrolliert habe, dass die CID-Agenten im November 2015 ein zweites Mal vorbeigekommen seien und ihn (den Beschwerdeführer) und seine Angehörigen befragt hätten, dass beim dritten Besuch des CID der Bruder seiner Schwägerin anwesend gewesen sei, ihm Fotos gezeigt und Fragen dazu gestellt worden seien, woraufhin die Familie ihn aus Angst vor weiteren Problemen gebeten habe, woanders hinzugehen,
D-2279/2018 dass die CID-Agenten einen Tag später wieder aufgetaucht seien und mitgeteilt hätten, sie müssten den Bruder der Schwägerin jetzt verhaften, dieser sich jedoch nicht mehr bei ihnen aufgehalten habe, dass die CID-Agenten am übernächsten Tag erneut gekommen seien und ein Ultimatum gestellt hätten, entweder müsse sich der Bruder der Schwägerin am folgenden Tag stellen oder sie würden die gesamte Familie festnehmen, sie dabei seinen Bruder geschlagen hätten, weshalb sich dieser zu einer Tante begeben habe, dass er (der Beschwerdeführer) und sein Vater am folgenden Tag abermals befragt worden seien, er den CID-Agenten gesagt habe, dass sein Bruder auf der Suche nach seinem Schwager sei, was ihm diese nicht geglaubt hätten und man ihn am Hals gepackt, geschubst und geohrfeigt habe, danach hätten sie auch die Schwägerin befragt, wobei ihr gedroht und ihr gesagt worden sei, sein Bruder und jener der Schwägerin müssten am nächsten Tag dort sein, dass ihm am nächsten Tag ein CID-Agent mit einer Pistole gedroht und versucht habe, ihn mitzunehmen, ihn sein Vater aber an der Hand gepackt habe, es zu einer Rauferei gekommen sei, wobei er (der Beschwerdeführer) die Flucht ergriffen und bei einem Freund Unterschlupf gefunden habe, dass er aus Angst vor weiteren Schwierigkeiten mit Hilfe eines Schleppers am 25. März 2016 auf dem Luftweg von Colombo nach Katar und weiter nach Italien gereist sei, von wo er auf dem Landweg am 27. April 2016 in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde sowie Kopien zweier Schreiben des Ministry of Rehabilitation und Prison Reforms und eine Bestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) bezüglich des Bruders der Schwägerin einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 20. März 2018 – eröffnet am 23. März 2018 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 27. April 2016 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. April 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei
D-2279/2018 vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei dem Beschwerdeführer in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, dass mit der Beschwerde das Original der Bestätigung des IKRK inklusive der FedEx-Zoll-Papiere eingereicht wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
D-2279/2018 der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in seiner Verfügung feststellte, der Beschwerdeführer habe nur spärlich über die Tätigkeiten des Bruders der Schwägerin bei den LTTE Bescheid gewusst, obwohl er mehrere Jahre mit diesem unter einem Dach gewohnt habe, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der verschiedenen Orte der Internierungen des Bruders der Schwägerin widersprochen habe und seine Aussagen auch nicht mit den Angaben der IKRK-Bestätigung in Übereinstimmung zu bringen seien, dass die Aufnahme eines entfernten Familienmitglieds und angeblich ehemaligen LTTE-Mitglieds bei ihnen zu Hause ohne jegliche Überlegungen erstaune, und nach dem ersten Besuch des CID der Bruder der Schwägerin sie logischerweise über das Risiko, welchem er sie ausgesetzt habe, hätte informieren müssen, so dass sie die nötigen Schutzmassnahmen hätten ergreifen können,
D-2279/2018 dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den CID-Besuchen kurz, vage und standardisiert seien und nicht nachvollzogen werden könne, dass die Behörden mehrmals bei ihnen aufgetaucht seien, ohne jedoch den Hauptverdächtigen festzunehmen, obwohl sie mindestens einmal die Möglichkeit dazu gehabt hätten, dass auch nicht nachvollziehbar sei, dass nur sein Bruder präventiv geflüchtet sei und er – trotz dem aggressiven und bedrohlichen Verhalten gegenüber ihm selbst – nicht realisiert habe, dass auch er in die Probleme involviert werde und nur weil er sich nicht gewohnt sei, bei anderen Personen zu bleiben, lieber zu Hause geblieben sei und sich dem Risiko einer gravierenden Verfolgung ausgesetzt habe, dass auch die Ausführungen zur anschliessenden Rauferei nicht glaubhaft seien, es sich bei seinen Asylgründen um ein Konstrukt, basierend auf Ereignissen, die vielleicht in einem anderen Zusammenhang stattgefunden hätten und Ereignissen, die es offensichtlich nie gegeben habe, handle, dass daran auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern würden, da es sich nur um Kopien handle und nur die Rehabilitierung des Bruders der Schwägerin belegen untermauern würden, nicht aber die Asylgründe des Beschwerdeführers, dass er vor der Ausreise keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen habe glaubhaft machen können, er nach Kriegsende noch quasi sieben Jahre in Sri Lanka gelebt habe, und allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht habe, dass deshalb nicht ersichtlich sei, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass sich der Bruder der Schwägerin bei der (…) unter D._______ betätigt habe, wo er in der Endphase des Krieges stationiert und von Bombensplittern getroffen worden sei, danach acht bis neun Monate in Spitälern in E._______ und F._______ gewesen sei, und schliesslich ins G._______-Gefängnis gebracht und vielen Befragungen unterzogen, vom IKRK besucht und von den Behörden als LTTE-Mitglied identifiziert worden sei,
D-2279/2018 dass er einzig die Tatsache verwechselt habe, dass der Bruder der Schwägerin in F._______ im Spital aber nicht im Gefängnis beziehungsweise Rehabilitationshaft gewesen sei, dass er nicht dabei gewesen sei, als sein Bruder und die Schwägerin, deren Bruder abgeholt hätten, weshalb nachvollziehbar sei, dass er nicht wisse, aus welchem Rehabilitationscamp er entlassen worden sei, dass ihm der Bruder der Schwägerin nie vom Rehabilitationscamp H._______ erzählt habe, welches sich nicht wie von der Vorinstanz behauptet in I._______ sondern in der Nähe von F._______ befinde, dass aus der IKRK-Bestätigung hervorgehe, dass der Bruder der Schwägerin tatsächlich in G._______ inhaftiert gewesen sei, dass es nachvollziehbar sei, dass es sich bei Aktivitäten bei der (…) um geheime Aktivitäten handle, weshalb der Bruder der Schwägerin nicht detailliert über seine Tätigkeiten berichtet habe, und es im sri-lankischen Kontext nicht üblich sei, dass ehemalige LTTE-Kämpfer Einzelheiten über ihre Aufgaben und Tätigkeiten berichten würden, dass es der Wunsch der Schwägerin gewesen sei, ihren auf Unterstützung angewiesenen Bruder bei ihnen unterzubringen, da ihr Vater verstorben und die Mutter alt und schwach sei und bei einer Tante lebe, zudem die Familie des Beschwerdeführers nichts mit den LTTE zu tun gehabt hätten, weshalb sie nicht mit Problemen bei dessen Aufnahme gerechnet hätten, dass der Beschwerdeführer die Besuche des CID bei der ersten und der ergänzenden Anhörung übereinstimmend, detailliert und erlebnisnah mit Realkennzeichen geschildert habe, und ihm nicht vorgeworfen werden könne, dass er nicht wisse, aus welchem Grund der Bruder der Schwägerin erneut gesucht worden sei, er aber plausible Vermutungen angestellt habe, dass sich der Bruder der Schwägerin bewusst gewesen sei, dass es Probleme geben könnte, er aber aus der Haft entlassen worden sei und die Familie ohnehin keine Schutzmassnahmen mehr hätte ergreifen können, dass der Beschwerdeführer den letzten Besuch ferner detailliert geschildert und auch Emotionen gezeigt habe, weshalb es nicht angehe, einzig aufgrund des angeblich unlogischen Verhaltens des Beschwerdeführers, den letzten Vorfall als unglaubhaft zu qualifizieren,
D-2279/2018 dass die IKRK-Bestätigung belege, dass der Bruder der Schwägerin eine wichtige LTTE-Vergangenheit aufweise und deshalb von den sri-lankischen Behörden in Haft sowie Rehabilitationshaft genommen worden sei, dass zahlreiche Berichte belegen würden, dass rehabilitierte tamilische Personen erneut inhaftiert worden seien, dass der Beschwerdeführer einerseits mit Reflexverfolgung rechnen müsse, da sich der Bruder der Schwägerin durch sein Untertauchen der Festnahme entzog und andererseits, weil sie diesen beherbergt und diesen gegenüber dem CID zu decken versucht hätten, dass er nun selbst vom CID verdächtigt werde, mit dem Bruder der Schwägerin zusammenzuarbeiten und am Wiederaufbau der LTTE beteiligt zu sein, woraufhin die Besuche beim Vater nach der Ausreise des Beschwerdeführers hindeuten würden, dass beim Beschwerdeführer mehrere Risikofaktoren vorlägen, indem ein enger Verwandter Mitglied der LTTE gewesen sei und bei ihnen Unterschlupf gefunden habe, der Beschwerdeführer ihn nach dessen Verschwinden gedeckt habe, er zudem aus der Schweiz – einem Finanzmittelbeschaffungszentrum der LTTE – zurückkehre, im Ausland um Asyl ersucht und eine Narbe auf der linken Schulter habe, weshalb ihn die sri-lankischen Behörden bei der Rückkehr als ehemaliges LTTE-Mitglied betrachten würden und er bereits am Flughafen identifiziert, verhört und gefoltert würde, dass aufgrund der Aktenlage zwar möglich erscheint, dass J._______ während des Krieges bei den LTTE gewesen ist, zumal aus der IKRK-Bestätigung hervorgeht, dass dieser für drei Jahre in Rehabilitationscamps und in Haft gewesen ist, dass der Beschwerdeführer allerdings nicht belegte, dass es sich bei dieser in der IKRK-Bestätigung genannten Person tatsächlich um den Bruder der Schwägerin des Beschwerdeführers handelt, dass selbst unter der Annahme, es handle sich um den Bruder der Schwägerin dem SEM darin zuzustimmen ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Besuche durch das CID unglaubhaft sind, dass nicht bezweifelt wird, dass das CID aufgrund der LTTE-Vergangenheit des Bruders der Schwägerin den Beschwerdeführer allenfalls nochmals zu Hause aufgesucht hat,
D-2279/2018 dass jedoch nicht nachvollziehbar ist, dass das CID den Bruder der Schwägerin zu Hause eine halbe Stunde zu Fotos befragt und einschüchtert, statt ihn auf einen Polizeiposten mitzunehmen, aber dann einen Tag später wiederkommt, in der Absicht, ihn nun zu verhaften (vgl. Akte A36/16 S. 10 F101), dass davon auszugehen ist, das CID hätte bei einem Verfolgungsinteresse den Bruder der Schwägerin auf der Stelle mitgenommen, nachdem es diesen bereits zweimal zu Hause vergeblich aufgesucht hatte, dass das SEM auch zu Recht festgestellt hat, es sei realitätsfremd, dass nur der ältere Bruder präventiv geflüchtet sei, nicht aber der Beschwerdeführer, zumal ihnen das CID angeblich ein Ultimatum gestellt hat, entweder stelle sich der Bruder der Schwägerin oder die ganze Familie werde festgenommen beziehungsweise erschossen (vgl. Akte A36/16 S. 11 F101), dass der Beschwerdeführer sodann den letzten Besuch widersprüchlich geschildert hat, dass er anlässlich der ersten Anhörung schilderte, ein CID-Agent habe plötzlich eine Pistole gezückt und ihm gedroht, er solle die Wahrheit sagen, sonst schiesse er, und als er weggerannt sei, von den CID-Agenten verfolgt und gedroht worden sei, sie würden schiessen, falls er davon laufe (vgl. Akte A27/21 F83 S. 11), was er an der ergänzenden Anhörung nicht mehr erwähnte (vgl. Akte A36/16 S. 11 F101), dass im Übrigen auch kaum vorstellbar ist, dass das CID sich in den angeblich mehreren Besuchen immer wieder auf Diskussionen eingelassen hätte (vgl. Akte A36/16 S. 10 f. F101), sondern anzunehmen ist, dass sie ihn umgehend festgenommen und abgeführt hätten, wenn dieses – wie in der Beschwerde behauptet wird – davon ausgegangen wäre, der Beschwerdeführer decke den Bruder der Schwägerin, dass deshalb das SEM zu Recht festgestellt hat, es handle sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um ein Konstrukt aus tatsächlich Vorgefallenem – wie allenfalls die LTTE-Vergangenheit und Rehabilitation eines entfernt Verwandten – und Ereignissen, die es offensichtlich nicht gegeben hat, wie die vom Beschwerdeführer geschilderten Besuche durch das CID vor seiner Ausreise, dass der Beschwerdeführer deshalb nicht hat glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden wegen dem
D-2279/2018 Bruder seiner Schwägerin beziehungsweise weil er diesen angeblich gedeckt haben soll, verfolgt worden ist, dass der Beschwerdeführer auch bei der Rückkehr nach Sri Lanka nicht staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird, dass es sich beim Bruder der Schwägerin um einen entfernten Verwandten handelt, der rehabilitiert worden ist, der Beschwerdeführer selber zu Protokoll gab, er sei vom Krieg nicht gross tangiert gewesen und er habe keine Verbindungen zu den LTTE gehabt, dass er sodann während sieben Jahre nach dem Krieg persönlich nie das Interesse der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hat, er legal mit einem Pass über den Flughafen Colombo ausgereist ist, dass vor diesem Hintergrund eine Narbe an der Schulter ebenso wenig zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen wird wie der Umstand, dass er sich rund zwei Jahre in der Schweiz aufgehalten und hier um Asyl nachgesucht hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
D-2279/2018 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3) noch individuelle Gründe des aus der Zentralprovinz stammenden jungen, alleinstehen, gemäss Akten gesunden Beschwerdeführers, der dort über ein Beziehungsnetz verfügt und nicht aus einer armen Familie stammt, auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit nicht in Betracht fällt,
D-2279/2018 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des vorliegenden Urteils in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG – unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2279/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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