Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2270/2016
Urteil v o m 2 4 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. April 2016 / (…).
D-2270/2016 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben hielt sich die Beschwerdeführerin nach Verlassen ihres Heimatstaats Äthiopien mehrere Jahre als Flüchtling im Jemen auf. Am 15. August 2015 habe sie den Jemen verlassen und sei über den Sudan und Libyen zunächst nach Italien gereist. Am 14. Januar 2016 überquerte sie in B._______ die Grenze und suchte gleichentags in der Schweiz um Asyl nach. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt schwanger. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass sie am 24. Dezember 2015 in Lampedusa registriert und daktyloskopiert worden war. B. Anlässlich der Befragung vom 25. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III- VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Betreffend ihres Gesundheitszustandes gab sie an, der Verlauf der Schwangerschaft sei gut. C. Am 2. Februar 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. D. In einer Aktennotiz der Vorinstanz vom 4. April 2016 wird festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft des Migrationsamtes C._______ zu einem Schwangerschaftsabbruch entschieden habe. Sie befinde sich in gutem Gesundheitszustand. E. Mit Verfügung vom 4. April 2016 (eröffnet am 8. April 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung
D-2270/2016 nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 13. April 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung ihres Asylgesuchs. Es gebe keinen Ort, an den sie in Italien zurückkehren könne und sie habe Angst, dort auf der Strasse leben zu müssen. In der Schweiz dagegen lebe ihre Tante, ihre einzige Verwandte, mit der sie zusammenleben wolle. Sie benötige mehr Zeit, um ihre Gründe darzulegen. Die Beschwerdeführerin benutzte für die Beschwerdeerhebung ein für die Anfechtung einer Asylgesuchsabweisung vorgesehenes Formular mit vorgedruckten Rechtsbegehren. Dementsprechend beantragte sie ferner die Aufhebung der Verfügung des SEM, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter sei ihr Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar und unmöglich zu erachten und sie deshalb vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Schliesslich beantragte sie, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden ihres Heimatlandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen oder sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber zu informieren. Die Beschwerdeführerin reichte einen „Letter of Recognition for Refugee Status“ des UNHCR-Büros Sanaa, Jemen, vom 30. April 2013 zu den Akten. G. Am 15. April 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben vom 14. April 2016 ein, welches von der Beschwerdeführerin und einem Pater des Klosters D._______ unterzeichnet worden war. Der Pater führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin an den Wallfahrtsort D._______ begeben habe. Sie sei sehr verängstigt; sie habe im Februar 2016 ein Kind im vierten Monat der Schwangerschaft verloren. Sie sei in Panik, da sie vergewaltigt worden sei und in ihrer Not das Kind abgetrieben habe. In der Befragung habe sie dies nicht mitgeteilt, aus Scham und Angst vor Verfol-
D-2270/2016 gung und Verurteilung. Sie habe im Interview ihre Notsituation nicht offenlegen können. Als Frau könne sie in Italien nicht auf der Strasse schlafen. Aus diesen Gründen werde um die Verlängerung der Frist gebeten und um fachliche Hilfe. H. Mit Telefax vom 15. April 2016 wurde der Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG vorübergehend ausgesetzt. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2016 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 107a Abs. 2 und 3 AsylG und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Dem Antrag auf Fristsetzung zur Ergänzung der Beschwerde wurde stattgegeben und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, insbesondere zu den Umständen der angeblich erlittenen Vergewaltigung Stellung zu nehmen. Im Fall der Säumnis werde aufgrund der Akten entschieden. J. Am 3. Mai 2016 wurde die Zwischenverfügung vom 19. April 2016 von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ retourniert. Das Migrationsamt C._______ bestätigte jedoch die Richtigkeit der Adresse der Beschwerdeführerin. K. Die der Beschwerdeführerin gesetzte Frist lief am 4. Mai 2016 ungenutzt ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-2270/2016 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Beschwerdeführerin verwendete für die Beschwerdeeinreichung ein Formular mit vorformulierten Beschwerdeanträgen, die sich teilweise ausschliesslich auf materielle Asyl-Verfügungen des SEM beziehen. Einige der vorformulierten Beschwerdeanträge beziehen sich deshalb nicht auf den Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides, so die Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 2), auf Asylgewährung (Ziff. 2) sowie auf Feststellung der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit und der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme (Ziff. 3). Auf diese Anträge ist deshalb nicht einzutreten. Dies gilt auch für die Anträge betreffend eine mögliche Weitergabe von die Beschwerdeführerin betreffende Daten an die Behörden des Herkunfts- oder Heimatstaates (Ziff. 4), auf die ebenfalls nicht eingetreten wird. Die Beschwerdeführerin stellt in der Beschwerde jedoch klar einen Antrag auf Aufhebung der Verfügung des SEM vom 7. März 2016 und ihren handschriftlich angefügten Ausführungen lässt sich zudem implizit ein Antrag auf Zuständigkeitserklärung des SEM für ihr Asylgesuch entnehmen. 1.4 Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des Gesagten einzutreten. 1.5 Da die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, wird über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Das Urteil wird nur summarisch begründet (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
D-2270/2016 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: Take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: Take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
D-2270/2016 Die Beschwerdeführerin brachte vor, in der Schweiz auf die Unterstützung ihrer Tante zählen zu können. Bei der Tante handelt es sich jedoch nicht um eine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, so dass sie sich nicht auf die Bestimmungen des Kapitel III der Dublin-Verordnung zum Schutze der Familieneinheit berufen kann. 3.3 Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf Art. 16 Dublin-III-VO betreffend ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Verwandten in der Schweiz berufen, da sie die Schwangerschaft unterbrochen hat und auch keine konkreten Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht hat. Nach Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand gut ist (vgl. act. A16/1). Darüber hinaus ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Angaben zur Person ihrer Tante und zu ihrem Beziehungsverhältnis gemacht hat, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3.5 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 24. Dezember 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 2. Februar 2016 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III- VO). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
D-2270/2016 3.6 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 3.6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 3.6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 3.7 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihrem Vorbringen, sie befürchte in Italien auf der Strasse leben zu müssen, während sie in der Schweiz auf die Unterstützung ihrer Tante zählen könne, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 3.7.1 Die Beschwerdeführerin hat jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie [wieder] aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise
D-2270/2016 in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 3.7.2 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe vom 14. April 2016 vorgebracht, sie sei vergewaltigt worden und habe sich daher aus Scham und Angst zum Abbruch der Schwangerschaft entschieden. Zur vertiefteren Abklärung dieses Vorbringens gewährte das Bundesverwaltungsgericht ihr eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde, insbesondere betreffend die angeblich erlittene Vergewaltigung. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung jedoch innerhalb der angesetzten Frist nicht nach, so dass es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist, diesen Umstand zu berücksichtigen, da weder bekannt ist, wo und wann sich die Vergewaltigung ereignet haben soll, noch Auskünfte über die Täterschaft vorliegen. Den Auskünften der Beschwerdeführerin sind daher keine Hinweise auf das Vorliegen von Umständen zu entnehmen, welche gegen eine Überstellung nach Italien sprechen könnten. 3.7.3 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe vom 14. April 2016 ferner aus, sie sei in Panik wegen des Schwangerschaftsabbruchs und sehr verängstigt. Sie könne nicht alleine in Italien auf der Strasse leben. Sie beruft sich darauf, dass ihr Gesundheitszustand einer Überstellung entgegen stehe. Da die Beschwerdeführerin die ihr eröffnete Möglichkeit der Beschwerdeergänzung jedoch ungenutzt verstreichen liess, entscheidet das Gericht nach Aktenlage. Den Vorakten ist kein Hinweis auf medizinische Probleme zu entnehmen. In act. A16/1 wird erwähnt, die Beschwerdeführerin sei nach dem Schwangerschaftsabbruch bei guter Gesundheit. Konkrete Hinweise, wonach die Überstellung nach Italien sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aussetzen und damit Art. 3 EMRK verletzen würde, sind nicht ersichtlich.
D-2270/2016 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 3.7.4 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss das Vorliegen von „humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 3.7.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 3.7.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 3.7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
D-2270/2016 3.8 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 aufzunehmen. 4. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 5. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdevorbringen abgewiesen. (Dispositiv nächste Seite)
D-2270/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Susanne Bolz
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