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Bundesverwaltungsgericht 06.08.2008 D-2265/2007

6. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,320 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-2265/2007 bes {T 0/2} Urteil v o m 6 . August 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geb. (...), alias B._______, geb. (...), Togo, vertreten durch lic. iur. Rony Kolb, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Februar 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2265/2007 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat am 19. Februar 2005 und gelangte von (...) aus auf dem Luftweg via (...) und unter Umgehung der Grenzkontrolle am 20. Februar 2005 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangszentrum (...) ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 28. Februar 2005 im (...), der Einvernahme vom 29. März 2005 durch (...) sowie der Anhörung vom 7. Juli 2006 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, am 28. und 30. April 2004 sei es an der Universität Lomé zu Demonstrationen von Studenten für bessere Studienbedingungen gekommen. Auch er habe sich an diesen Demonstrationen beteiligt und sei mitverantwortlich für die Sicherheit der Studentendelegierten gewesen. Bei den Demonstrationen sei es zu Auseinandersetzungen zwischen demonstrierenden Studenten und togolesischen Sicherheitskräften gekommen. Bei dieser Gelegenheit hätten ihn diese festgenommen und in ein Gefängnis namens „Régiment Intertogolais“ (RIT) gebracht. Dort hätten sie ihn unter Misshandlungen und Folterungen bis zum 22. Juni 2004 festgehalten. An diesem Tag hätten ihn die Gendarmen mit zwei seiner ebenfalls inhaftierten Kollegen zu den jeweiligen Wohnorten gefahren und ihn unter der Auflage freigelassen, an der Universität keine Demonstrationen mehr durchzuführen. Gleichzeitig habe man ihm zu verstehen gegeben, die Behörden würden sich wieder bei ihm melden. Tatsächlich habe er am 3. November 2004 eine Vorladung erhalten, der er Folge geleistet habe. Bei dieser Gelegenheit sei ihm mitgeteilt worden, er solle dafür sorgen, dass der Präsident der Studentendelegierten sowie die Studentendelegierten am 22. November 2004 zu einer Besprechung bei den Sicherheitskräften erschienen. Weder er selber noch die Studentendelegierten hätten sich jedoch zu dieser Besprechung eingefunden. Gegen Ende 2004 habe der Chef der Studentendelegierten namens (...). geplant, weitere Demonstrationen zu organisieren und sei deswegen am 20. Dezember 2004 von der Gendarmerie festgenommen worden. Aus diesem Grund habe er (der Beschwerdeführer) seinen Wohnort gewechselt und sich bei seinem Onkel versteckt. Dort habe er erfahren, dass ein Kollege, der auch für die Sicherheit der Studentendelegierten zuständig gewesen sei, aus dem Hause gegangen und seither unbekannten Aufenthaltes sei. Am 7. Februar 2005, nach D-2265/2007 dem Tod des Staatspräsidenten, hätten die Studenten wieder eine Demonstration durchgeführt. Die Gendarmerie habe unter anderem auch ihn verdächtigt, an der Organisation dieser Demonstration beteiligt gewesen zu sein und ihn deswegen am 9. Februar 2005 zu Hause aufgesucht. Weil er nicht anwesend gewesen sei, habe die Gendarmerie seinen Vater und seinen Bruder festgenommen. Aus diesen Gründen habe er am 19. Februar 2005 seinen Heimatstaat Richtung (...) verlassen. Von dort sei er per Flugzeug nach Italien gereist. A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einige Zeitungen ein: „Le Scorpion/Akéklé“ vom 3. Mai 2004, „Le Regard“ vom 4. Mai 2004, „Crocodil“ vom 27. Januar bis 2. Februar 2005 und „Forum“ vom 3. Februar 2005. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2007- eröffnet am 27. Februar 2007 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe zwar einigermassen substanziierte Vorbringen zum Ablauf der Studentenproteste machen können. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers seien im Wesentlichen deckungsgleich mit der Schilderung der Ereignisse in den zu den Akten gelegten Zeitungen. So habe er beispielsweise erwähnt, es seien 16 Soldaten verwundet und 35 Personen gefangen genommen worden, Angaben, die sich so in den Zeitungen „Le Regard“ und „Le Scorpion/Akéklé“ fänden. Demgegenüber wirkten die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen eigenen Erlebnissen, d.h. seine Teilnahme an der Demonstration, seine Inhaftierung und die dabei angeblich erlittenen Übergriffe wenig substanziiert. Seinen diesbezüglichen Darlegungen fehle insbesondere der spontan in den Erzählfluss einfliessende Detailreichtum, der wahre Aussagen kennzeichne, und sie gingen nicht über das hinaus, was jede beliebige Person dazu sagen könne, ohne es selbst erlebt zu haben. Bezeichnenderweise habe er keine ausführlichen Angaben machen können, welche Personen der Studentendelegierten sich im November 2004 bei den Sicherheitskräften hätten melden sollen, und er kenne den Delegierten seiner Fakultät nicht einmal mit Namen. Weiter blieben seine Vorbringen darüber, wie er von der angeblichen Suche der Sicherheitskräfte Anfang Februar 2005 nach ihm erfahren D-2265/2007 habe, sehr vage. Ferner habe sich der Beschwerdeführer verschiedentlich wirklichkeitsfremd geäussert. So sei es nicht nachvollziehbar, dass die Sicherheitskräfte die Verantwortlichen der Studentendelegierten über den Beschwerdeführer, der selbst überhaupt nicht zum Kreis dieser Delegierten gehört habe, hätten vorladen sollen. Hätten die Sicherheitskräfte diese vorladen wollen, wären sie sicherlich direkt an diese gelangt. Als mit der allgemeinen Erfahrung nicht vereinbar müsse weiter beurteilt werden, dass der Beschwerdeführer nicht einmal wisse, wo er diese Vorladung habe. Die oben erwähnten Zeitungsartikel enthielten im Wesentlichen Informationen über die Studentenunruhen von Ende April 2004. Wie in den Erwägungen unter Punkt 1 dargelegt, sei das BFM der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen mit diesen Angaben angereichert habe. Da er in keinem der Zeitungsartikel namentlich genannt sei, vermöchten diese Beweismittel keine gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten staatlichen Verfolgungsmassnahmen als nicht glaubhaft zu werten. C. Mit Beschwerde vom 26. März 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2007 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. April 2006 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Gleichzeitig räumte er ihm Gelegenheit ein, bis zum 17. April 2007 eine Beschwerdeergänzung einzureichen. D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 5. April 2007. D-2265/2007 D.c Mit Eingabe vom 17. April 2007 liess der Beschwerdeführer zudem eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess er die nachstehend aufgeführten Beweismittel einreichen: ein Arztzeugnis vom 10. August 2004 der Klinik (...), einen Bericht vom 14. Dezember 2006 von Amnesty International, eine Deklaration vom 31. März 2007 sowie einen Aufruf zur Teilnahme an einer Demonstration in Genf nebst Fotos von Demonstrationsteilnehmern. D.d Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, an Ziffer 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 2. April 2007 des Bundesverwaltungsgerichts werde vollumfänglich festgehalten und das (nochmalige) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG werde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige D-2265/2007 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Beschwerdebegründung vom 17. April 2007 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der angefochtene Entscheid enthalte namentlich im Bereich des Sachverhalts verschiedene D-2265/2007 unzutreffende Angaben. So sei der Beschwerdeführer am 19. Februar 2005 über den Flughafen (...) mit einem „gemieteten“, französischen Reisepass, lautend auf einen gewissen „Wilson“, unbehelligt nach Italien eingereist. Der Beschwerdeführer habe selbst nie einen togolesischen Pass gehabt. Nach der Rückgabe des geliehenen Reisepasses an einen unbekannten Dritten in (...) habe er unter Präsentation seiner eigenen und echten Ausweispapiere in die Schweiz einreisen und einen Asylantrag stellen können. Dem Arztzeugnis vom 4. (recte: 10.) August 2007 zufolge sei der Beschwerdeführer bei seinem unfreiwilligen Aufenthalt beim RIT als auch bei Ausschreitungen verletzt worden. Zur Sache sei auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sehr detailliert über seine Erlebnisse und die politischen Gegebenheiten Auskunft gegeben habe. Es sei unredlich, mangels namentlicher Erwähnung des Beschwerdeführers in Zeitungen auf dessen Unantastbarkeit oder dessen Unversehrtheit zu schliessen. Das Gegenteil sei der Fall. Schliesslich enthalte eine abschnittsweise Übersetzung zwangsläufig Fehler. Da der Beschwerdeführer Französisch spreche, sei die Befragung eventualiter in Französisch zu wiederholen, damit die augenscheinlichsten Fehler der Sachverhaltserhebung behoben werden könnten. 5.2 Wie sich aus den Akten ergibt, wurden dem Beschwerdeführer sämtliche Protokolle Wort für Wort rückübersetzt. Bei dieser Gelegenheit hätte der Beschwerdeführer allfällige fehlerhafte Protokollstellen beanstanden müssen. Offensichtlich hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzungen jedoch keinen Anlass die behaupteten „augenscheinlichsten Fehler der Sachverhaltserhebung“ festzustellen und zu benennen, weil solche gar nicht bestehen. Auch in der Beschwerdeergänzung werden diese nicht konkret benannt, weshalb der Antrag, die Befragung sei eventualiter in Französisch zu wiederholen, abzuweisen ist. 5.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, erweist sich auch deshalb als unbegründet, weil sich der Beschwerdeführer zum einen anlässlich der Befragung vom 28. Februar 2005 im (...) sowie der Anhörungen vom 29. März 2005 durch (...) und vom 7. Juli 2006 durch das Bundesamt umfassend zu seinen Asylgründen äussern konnte und die Vorinstanz zum anderen vollumfänglich auf seine Vorbringen abstellte. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer allerdings nicht eigentlich eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, sondern eine unzutreffende Würdigung D-2265/2007 seiner Vorbringen. So wird etwa geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei mit einem „gemieteten“ französischen Reisepass nach Italien eingereist. In Anbetracht der rigiden Kontrollen an den Aussengrenzen der Europäischen Union erscheint dieses Vorbringen indessen als wirklichkeitsfremd. Bezeichnenderweise war der Beschwerdeführer denn auch nicht in der Lage, den für die Einreise benützten Reisepass vorzulegen. Vielmehr ist aufgrund der Nichtabgabe der für die Einreise benützten Reisepapiere zu schliessen, der Beschwerdeführer wolle den Asylbehörden die darin dokumentierten Informationen vorenthalten. Völlig fehl geht der Beschwerdeführer, wenn er in der Beschwerdeergänzung geltend macht, er sei anschliessend unter Präsentation seiner eigenen und echten Ausweispapiere in die Schweiz eingereist, zumal seinen Vorbringen im (...) das Gegenteil zu entnehmen ist (A1/10 S. 7). Was die Asylvorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, so hielt bereits die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe zwar über einzelne Aspekte im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgungssituation detailliert Auskunft geben können, welche ihn aber nicht persönlich betroffen hätten. Die Vorbringen zu eigenen Erlebnissen des Beschwerdeführers fielen demgegenüber dürftig und wirklichkeitsfremd aus. So war der Beschwerdeführer beispielsweise nicht in der Lage, seinen Haftalltag einigermassen substanziiert zu beschreiben (A14/11 S. 3 und 4). Ausserdem will er während seiner Haft keinen Kontakt mit Sicherheitsleuten oder sonstigen Personen gehabt haben. Vielmehr soll man ihm erst nach seiner Freilassung gesagt haben, er werde wieder vorgeladen, um wieder befragt zu werden (A14/11 S. 4). Dieses Vorbringen erscheint vor dem Hintergrund seiner übrigen Schilderungen wirklichkeitsfremd und erhärtet den Eindruck, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern die geltend gemachte Verfolgungssituation lediglich erfunden. An dieser Betrachtungsweise vermag auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis nichts zu ändern, gibt dieses doch keinen Aufschluss über die wirklichen Ursachen der diagnostizierten Verletzungen, zumal es sich diesbezüglich lediglich auf die Angaben des Beschwerdeführers stützt. Schliesslich kann der Beschwerdeführer angesichts der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit seiner behaupteten Fluchtgründe auch aus den weiteren von ihm eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese ihrem Inhalt nach insgesamt nicht geeignet sind, in Bezug auf D-2265/2007 die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). D-2265/2007 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts- D-2265/2007 staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in Togo nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 4 AuG). Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Fall der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer, dem es bislang nicht an Unterstützung fehlte (A1/10 S. 7), kann zudem auf ein intaktes familiäres Netz zurückgreifen, leben doch seinen Angaben zufolge zahlreiche Verwandte im Heimatstaat (A1/10 S. 2). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-2265/2007 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. April 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-2265/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 5 April 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 13

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