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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2017 D-2264/2015

24. November 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,465 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 13. März 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2264/2015

Urteil v o m 2 4 . November 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, geboren am (…), ohne Nationalität, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 13. März 2015 / N (…).

D-2264/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein in Gaza geborener Palästinenser, lebte im Lager (…) im Süden von Damaskus, seine Mutter sei Syrerin. Er verliess Syrien eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit seiner Familie im Jahr 2012 und begab sich zunächst in den Libanon, wo er sich von 2012 bis 2014 ohne Aufenthaltsstatus in C._______ aufhielt. Am 11. Januar 2014 verliess er gemeinsam mit seinem Bruder D._______ (N [...] beziehungsweise D-2965/2015) den Libanon und reiste über Katar, Malaysia und Thailand in die Schweiz, wo er am 17. Februar 2014 am Flughafen E._______ ein Asylgesuch einreichte. Zum Beleg der Identität legte er Kopien eines Reisedokuments der palästinensischen Behörden sowie einer provisorischen syrischen Aufenthaltsbewilligung vor. B. In der Befragung zur Person und zum Reiseweg (BzP) am 20. Februar 2014 am Flughafen E._______ brachte er vor, die Konfliktparteien des syrischen Bürgerkriegs hätten versucht, ihn auf ihre Seite zu ziehen, damit er für ihre Sache kämpfe. An Checkpoints sei er kontrolliert und festgehalten worden und er habe nicht gewusst, auf welcher Seite er stehen würde. Zudem hätte die Familie nicht mehr an ihren Wohnort im Lager zurückkehren dürfen und er sei als Palästinenser aus Gaza in Syrien rechtlos gewesen, obwohl seine Mutter Syrerin sei. Er sei immer schlechter behandelt worden, als die schon lange in Syrien ansässigen Palästinenser. Im Libanon habe er jedoch auch Diskriminierung erfahren, er sei für seine Arbeit schlechter bezahlt worden als ein Libanese, zudem würden sich illegal aufhaltende Palästinenser im Libanon als Terroristen verdächtigt. C. Am 24. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bewilligt, er wurde dem Kanton W._______ zugewiesen. D. Anlässlich der Anhörung vom 24. November 2014 reichte der Beschwerdeführer seine syrische Aufenthaltsbewilligung im Original, sowie seine Schulzeugnisse und sein Universitätsdiplom in Kopie ein. Er brachte vor, als Palästinenser aus dem Gaza-Streifen Zeit seines Lebens in Syrien diskriminiert worden zu sein. Nie habe er einen festen Aufenthaltsstatus gehabt und habe immer im Lager gelebt. Sein Studium habe er in Algerien absolviert, er habe jedoch bei der Ein- und Ausreise in Syrien aufgrund

D-2264/2015 seines Status immer Probleme gehabt. Sein Leben sei geprägt von vielerlei Schikanen und er sei in Syrien immer nur geduldet gewesen. Mit seinem Universitätsdiplom habe er sich als Palästinenser aus Gaza nicht dem syrischen (…) anschliessen dürfen. Aufgrund der befristeten Aufenthaltsbewilligung unterliege er einem Arbeitsverbot. Da er kein syrischer Palästinenser sei, erhalte er auch von der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNWRA) keine Unterstützung wie andere Palästinenser. Die Situation habe sich durch den Bürgerkrieg verschärft. Soldaten der Freien Syrische Armee (FSA) sowie der Regierungstruppen hätten im Lager versucht, Soldaten zu rekrutieren. An einem Regierungs-Checkpoint habe man ihn im Juni 2012 misshandelt, weil man ihm Hamas-Verbindungen und Kontakte mit der FSA unterstellte. Das Flüchtlingslager sei immer wieder angegriffen worden, immer wieder seien er und seine Familie kontrolliert und schikaniert worden. Seine Mutter habe im Juli 2012 einen Herzinfarkt erlitten, er und sein Bruder hätten sie zur Notfallambulanz gebracht und seien auf der Rückfahrt von Bewaffneten angehalten worden, man habe schliesslich das Fahrzeug konfisziert. Im Juli 2012 hätten palästinensische Milizen, die auf Seiten der Regierungstruppen kämpften, mehrmals versucht, ihn und den Bruder zu rekrutieren. Auch die Hamas habe angefragt, ob er für sie kämpfen wolle. Da die Situation im Flüchtlingslager aufgrund der Kämpfe immer prekärer geworden sei und er selbst nicht habe kämpfen wollen, hätten sie mit Hilfe seines Halbbruders, der ein Visum für die Ausreise in den Libanon beschafft habe, am 16. August 2012 das Land verlassen. Inzwischen werde das Flüchtlingslager (…) von der Al-Nusra, der FSA und weiteren extremistischen Gruppen kontrolliert. E. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 9. März 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung nach Syrien, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine Furcht vor einer zukünftigen asylbeachtliche Verfolgung geltend machen können. Der Umstand, dass er angefragt worden sei, einer Miliz beizutreten, sei für sich genommen nicht genügend, auch habe man ihn weder unter Druck gesetzt, noch ihn bedroht, sondern ihm ein Gehalt versprochen, falls er sich zum Beitritt entschliessen würde. Es sei daher nicht ersichtlich, dass seine Weigerung tatsächlich eine zukünftige asylbeachtliche Bedrohungssituation nach sich ziehen werde. Zudem habe er selbst ausgeführt, als aus Gaza stammender Palästinenser von der Wehrpflicht in Syrien befreit zu sein. Darüber

D-2264/2015 hinaus vermöchten auch die geschilderten Diskriminierungen aufgrund des Status nicht die Schwelle der Asylbeachtlichkeit zu erreichen. Mit Verfügung vom 13. März 2015 ersetzte die Vorinstanz ihren Entscheid vom 9. März 2015. Diese Verfügung wurde am 17. März 2015 eröffnet (Datum des Poststempels). F. Mit Eingabe vom 31. März 2015 zeigte ein Rechtsvertreter unter Vorlage einer Vollmacht die Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht. Diesem Gesuch gab das SEM mit Schreiben vom 7. April 2015 statt. G. In der Beschwerdeeingabe vom 10. April 2015 beantragte der Rechtsvertreter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm das Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter aus, der Beschwerdeführer habe ein hohes Risiko aufgrund seines prekären Status als rechtloser nur geduldeter Flüchtling aus Gaza Opfer von Diskriminierungen und immer wieder von den Konfliktparteien kontrolliert zu werden. Er lebe als quasi Staatenloser in Syrien und sei daher gefährdet. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung. I. Am 5. Mai 2015 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Stellungnahme innert Frist ein. J. In seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2015 hielt das SEM an seinem Entscheid fest. Die Ausführungen in der Beschwerde vermöchten an der Einschätzung, wonach die Vorbringen nicht asylrelevant seien, nichts zu ändern. Das SEM bleibe bei der Auffassung, dass die geltend gemachten Anwerbungsversuche weder genügend gezielt noch intensiv seien, um eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Dies gelte auch hinsichtlich des Vorfalls am Checkpoint im Jahr 2012, wobei es hier auch am zeitlichen Kausalzusammenhang fehle.

D-2264/2015 K. In der Replik entgegnete der Rechtsvertreter unter Verweis auf Quellenmaterial, dass im Hinblick auf das Flüchtlingslager (…) sogar die Zwangsrekrutierung von Kindern belegt sei. Offensichtlich sei unter diesen Umständen auch der Beschwerdeführer von einer solchen zwangsweisen Rekrutierung bedroht. Da er sich auch in keinem anderen Landesteil aufhalten könne als im Lager (…), sei die Gefahr real, von einer der Konfliktparteien für ihre Sache rekrutiert zu werden. Darüber hinaus habe sich die humanitäre Situation im Lager (…) massiv verschärft, seit mehr als zwei Jahren stehe das Camp unter Belagerung, die Zustände seien schrecklich und das Lager gleiche einer Grabstätte, aus der es kein Entrinnen gebe. Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen, UNHCR, erachte die aus Syrien Flüchtenden in aller Regel als Flüchtlinge nach der Konvention.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-2264/2015 1.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem ebenfalls hängigen Beschwerdeverfahren des Bruders D._______ (N […] sowie D-2965/2015) insoweit koordiniert, als beide Beschwerdeverfahren parallel geführt werden. Das vorliegende Urteil ergeht im gleichen Spruchkörper mit gleichem Datum wie das Urteil im Verfahren D-2965/2015. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, es drohe ihm die Zwangsrekrutierung entweder durch palästinensische Milizen, welche an seinem Wohnort, dem Flüchtlingslager (…) bei Damaskus, die Kontrolle gehabt hätten oder durch eine andere Bürgerkriegspartei. Auch die Freie Syrische Armee habe ihn dazu bewegen wollen, für ihre Sache zu kämpfen. Die FSA habe ab Spätsommer 2012 die Kontrolle im Lager (…) übernommen. Zudem sei er als staatenloser Palästinenser aus Gaza sein Leben lang in Syrien diskri-

D-2264/2015 miniert worden, er habe nicht arbeiten dürfen, sei nach Ausbruch des Bürgerkriegs ständig kontrolliert und festgehalten worden und habe allgemein keine Rechte in Syrien. Die Situation im Flüchtlingslager (…) habe sich dramatisch verschlechtert, es herrsche ein Belagerungszustand und die dort ausharrende Bevölkerung sei den Angriffen der verschiedenen Parteien ausgeliefert. 4.2 Die Vorinstanz hielt die Vorbringen insbesondere deshalb nicht für beachtlich, da aus ihnen nicht auf eine dem Beschwerdeführer drohende gezielte Verfolgung von asylbeachtlicher Intensität geschlossen werden könne. Auch die von ihm geschilderten Diskriminierungen und Probleme erreichten nie die Schwelle der Asylrelevanz, zudem fehle es am Kausalzusammenhang. 4.3 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. Bst. E, sowie Ziff. II 1 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2015) als zutreffend. Der Rechtsmitteleingabe sowie der Replik sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen wiederholt und an deren Asylrelevanz festhält. Auch die durch viele Quellen belegte dramatische Verschlechterung im Lager (…) ist im Zusammenhang mit den Entwicklungen des syrischen Bürgerkriegs zu sehen. Der Beschwerdeführer ist in jedem Fall ein Opfer der Bürgerkriegssituation, jedoch ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass er keine Verfolgungshandlungen von genügender Intensität und Zielgerichtetheit geltend machen konnte, welche eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen vermöchten. 4.4 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgewiesen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-2264/2015 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. April 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb keine Kosten erhoben werden. (Dispositiv nächste Seite)

http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/51

D-2264/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

Versand:

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