Abtei lung IV D-2263/2010 law/mam/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . M a i 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Martin Maeder. A.__________, geboren (...), Ehefrau B.___________, geboren (...), mit ihrem Kind C.___________, geboren (...), und dem gemeinsamen Kind D.__________, geboren (...), Aserbaidschan, alle vertreten durch Ali Tüm, c/o Advokaturbüro Siegfried, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 15. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2263/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 5. September 2001 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 2005 Teil des BFM) mit Verfügung vom 1. Mai 2003 feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, die Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Voll zug der Wegweisung anordnete, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom 2. Juni 2003 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfochten, dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 das Beschwerdeverfahren von der ARK übernahm und dieses – soweit den Beschwerdeführer C.___________ (Sohn der Beschwerdeführerin B.___________ und Stiefsohn des Beschwerdeführers A.__________) betreffend – mit Entscheid D-7862/2006 vom 21. August 2009 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6524/2006 vom 15. Oktober 2009 die Beschwerde mit Bezug auf die drei übrigen Beschwerdeführenden (A.__________, B.___________ und D.__________) abwies, dass die Beschwerdeführenden A.__________, B.___________ und D.__________ am 16. November 2009 durch ihren damaligen Rechtsvertreter bei der kantonalen Migrationsbehörde um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 und 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 ([AsylG, SR 142.31]) und – subsidiär – um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchen liessen, dass sie gleichentags das BFM mit einer Orientierungskopie ihrer Eingabe bedienten, dass die zuständige kantonale Behörde das Gesuch vom 16. November 2009 mit Entscheid vom 25. November 2009 abwies, dass die Beschwerdeführenden A.__________, B.___________ und D.__________ durch ihren damaligen Rechtsvertreter mit Eingabe D-2263/2010 vom 27. November 2009 beim BFM (Eingangsstempel: 30. November 2009) unter Hinweis auf die Gesuchsschrift vom 16. November 2009 und Berufung auf die ihr beigefügten Beweismittel ein Gesuch um Prüfung des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme einreichen liessen, dass das BFM die Gesuchseingabe vom 27. November 2009 als Gesuch um Wiedererwägung der – den Wegweisungsvollzug betreffenden Bestandteile der – Verfügung vom 1. Mai 2003 entgegennahm und mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2009 unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einforderte, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall, dass der Gebührenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass die Beschwerdeführenden ("A.__________ sowie dessen Familie") mit Eingabe vom 8. Februar 2010 beim BFM (Eingangsstempel: 9. Februar 2010) ein weiteres – so bezeichnetes – "Wiedererwägungsgesuch" einreichen und darin unter Berufung auf diverse vorgelegte Beweismittel im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 1. Mai 2003, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den – als unzumutbar zu beurteilenden – Wegweisungsvollzug beantragen liessen, dass das BFM mit Verfügung vom 15. März 2010 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des ursprünglichen Entscheids vom 1. Mai 2003 bestätigte, unter Verrechnung mit dem entrichteten Vorschuss eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden ("A.__________ sowie dessen Familie") am 6. April 2010 (Eingang per Telefax) durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht eine – vom 27. März 2010 datierende – Beschwerde einreichen liessen, dass sie unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz die Begehren stellten, der Entscheid des BFF vom 1. Mai 2003 sei wiedererwägungsweise aufzuheben beziehungsweise "an die unte- D-2263/2010 re Instanz zurückzuweisen", ihnen sei Asyl zu gewähren, und es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei "die aufschiebende Wirkung vorsorglich wiederherzustellen", ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass sie zusammen mit der Beschwerdeschrift diverse Beweismittel zu den Akten reichten, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. April 2010 die in der Beschwerde formulierten Begehren aufgrund einer summarischen Aktenprüfung als von vornherein aussichtslos erachtete, das auf die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abzielende Gesuch („vorsorgliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung“) abwies und die Vollstreckbarkeit des in der Verfügung des Bundesamts vom 1. Mai 2003 angeordneten Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden A.__________, B.___________ und D.__________ bestätigte, dass er gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abwies und die Beschwerdeführenden unter Einräumung einer bis zum 4. Mai 2010 laufenden Frist und Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses im Betrag von Fr. 1'200.- aufforderte, dass er im Weiteren die Beschwerdeführenden – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – aufforderte, innert sieben Tagen eine mit ihrer Unterschrift oder derjenigen ihres Rechtsvertreters ausgestattete Beschwerdeschrift nachzureichen, dass die Beschwerdeführenden am 15. April 2010 (Datum der Postaufgabe, Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 19. April 2010) die Beschwerdeschrift vom 27. März 2010 im Original und mit der Unterschrift ihres Rechtsvertreters versehen sowie zusätzliche Beweismittel nachreichten, D-2263/2010 dass am 27. April 2010 im Namen der Beschwerdeführenden ein Betrag von Fr. 1'200.- in die Gerichtskasse einbezahlt wurde, dass die Beschwerdeführenden die Begründung der Begehren und das Beweismaterial mit Folgeeingaben vom 18. April 2010, 26. April 2010, 30. April 2010 und 2. Mai 2010 ergänzten, dass sie in der Eingabe vom 26. April 2010 beantragten, es sei in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 19. April 2010 der Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen, dass am 2. Mai 2010 eine sich als Cousin des Beschwerdeführers bezeichnende, in der Schweiz niedergelassene Drittperson namens E.___________ eine schriftliche Erklärung und mehrere Zeitungsausschnitte zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) auf ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides betreffend den Vollzug einer nach Verweigerung des Asyls angeordneten Wegweisung nicht eingetreten ist, dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden A.__________, B.___________ und D.__________ am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert sind, D-2263/2010 dass der Verfahrenskostenvorschuss innert angesetzter Frist in vollem Umfang entrichtet und die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen beziehungsweise der gewährten Nachfrist von sieben Tagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass in der Beschwerde und in den Folgeeingaben "A.__________ sowie dessen Familie" als beschwerdeführende Partei bezeichnet werden, dass es – sofern die gewählte Formulierung auch C.___________ als Stiefsohn von A.__________ umfasst – an der Prozessvoraussetzung der Legitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG fehlt, weil C.___________ gar nicht Adressat der Verfügung vom 15. März 2010 war (vgl. ebenda S. 1 und 5 unten) und im Übrigen am 9. Februar 2010 im Rahmen des so genannten Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt bekam, dass C.___________ somit nicht zur Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom15. März 2010 berechtigt ist, dass folgerichtig insoweit auf die Beschwerde vom 6. April 2010 nicht einzutreten ist, dass das BFM in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. März 2010 (vgl. daselbst Dispositivziffer 1) auf das am 27. November 2009 und 8. April 2010 eingereichte Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch mit der alleinigen Begründung an die ordentliche Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden kann, die Vorinstanz habe es in Missachtung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Wiedererwägung zu Unrecht abgelehnt, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2a.aa S. 43; BGE 113 Ia 146 E. 3c S. 153 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1834; URSINA BEERLI- BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 175), D-2263/2010 dass deshalb auf die Beschwerde vom 6. April 2010 gleichsam nicht einzutreten ist, soweit darin die Begehren formuliert werden, es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen (Rechtsbegehren 1c und 1d), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft – am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz – in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird, dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, freilich nur sofern sie sich auf eine rechts- D-2263/2010 kräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil geendet hat, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156), dass das Bundesverwaltungsgericht unter Befolgung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anwendet, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung gibt, von der es überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.), dass – wie vorne dargelegt – die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Rechtsmittelverfahren auf die Frage beschränkt ist, ob das BFM es zu Recht abgelehnt hat, auf das am 27. November 2009 und 8. Februar 2010 eingereichte Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 1. Mai 2003 einzutreten, wobei massgeblich die Aktenlage ist, wie sie sich im Moment des Beschwerdeentscheides präsentiert, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid somit nicht nur vor der im Moment seines Erlasses gegebenen Sach- und Rechtslage zu bestehen, sondern sich ausserdem gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu behaupten hat, dass bei der vorzunehmenden vergleichenden Prüfung der 15. Oktober 2009 als Erlassdatum des vorangegangenen materiellen Beschwerdeentscheids die zeitliche Referenz bildet, dass im Wiedererwägungsgesuch vom 8. Februar 2010 ausgeführt wurde, dieses diene dazu, Aussagen des Beschwerdeführers D-2263/2010 (A.__________) in den Anhörungsprotokollen, welche bislang unbewiesen geblieben seien, zu belegen, dass weiter festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe einiges, was für sein Asylgesuch von grosser Bedeutung gewesen wäre, verschwiegen, dass diesbezüglich unter Hinweis auf ein "privates Anhörungsprotokoll" vom 4. Februar 2010 und ein Referenzschreiben der Drittperson E.___________ vom 12. Januar 2010 (vgl. Beweismittelmappe act. A14, Beilagen 2 und 3) sowie weitere eingereichte Beweismittel ergänzt wurde, der Beschwerdeführer habe sich zu seinem eigenen Schutz zwar politisch neutral gestellt, im Hintergrund jedoch die Oppositionsparteien mit namhaften Beträgen finanziell unterstützt, was er vor dem mächtigen Geheimdienst des Aliyev-Clans nicht länger habe verbergen können und ihm im Zeitraum von 1993 bis 2000 drei Inhaftierungen mit unmenschlicher Behandlung und Folter eingetragen habe, dass in einem weiteren Schritt auf eine Verwirklichung subjektiver Nachfluchtgründe durch den Beschwerdeführer hingewiesen wird, dergestalt dass dieser im Jahr 2002 einen Klagebrief gegen den aserbaidschanischen Staatspräsidenten Aliyev gerichtet und im Jahr 2003 Klage gegen den aserbaidschanische Staat erhoben habe, dass für weitere Einzelheiten in diesem Zusammenhang auf die sorgfältig herausgearbeitete Begründung des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass mit den erwähnten Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch vom 8. Februar 2010 im Ergebnis beanstandet wird, das Beschwerdeurteil vom 15. Oktober 2009 sei unter Zugrundelegung eines unvollständigen Sachverhalts ergangen und mithin von Anfang an fehlerhaft, dass diese Rüge vor dem Hintergrund der dargelegten Prozessgeschichte nicht auf dem Weg der Wiedererwägung beim BFM, sondern mit einem Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben ist (vgl. BVGE 2007/11 E. 3 S. 117 ff., BVGE 2007/21 E. 3 S. 244, EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204), dass es den Beschwerdeführenden unbenommen bleibt, mit der Unterstützung ihres in asylrechtlichen Angelegenheiten erfahrenen Rechts- D-2263/2010 vertreters mit einem – den restriktiven Anforderungen an dieses Rechtsmittel genügenden – Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht zu gelangen, dass ferner in der Eingabe vom 16. November 2009, auf welche in derjenigen vom 27. November 2009 pauschal verwiesen wird, als einem Wegweisungsvollzug entgegenstehendes Hindernis die gesundheitli che Verfassung der Beschwerdeführerin bezeichnet wurde, dass die Beschwerdeführenden die Bedeutung dieses Vorbringens in der Gesuchseingabe vom 8. Februar 2010 selber relativierten, indem sie ausführten, das Wiedererwägungsgesuch vom 16. November 2009 sei "unbedingt durch das neue Wiedererwägungsgesuch zu ersetzen", welches aber in der Argumentation "zur Aufhebung des Wegweisungsvollzugs" die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin vollkommen ausblendet, dass abgesehen davon das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-6524/2006 vom 15. Oktober 2009 unter Berücksichtigung eines ärztlichen Berichts vom 10. März 2006 spezifisch und ausführlich auf die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin und deren Bedeutung für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einging, dass es in diesem Prüfungspunkt zur Einschätzung gelangte, nach Abschluss der in der Schweiz vorgesehenen Therapie mit Herceptin, welche mit einer antihormonalen Therapie verbunden sei, sei aufgrund der heutigen Aktenlage nicht auf eine ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung im Heimatland zu schliessen, zumal dort nach seinen Erkenntnissen über das örtliche Gesundheitswesen eine solche möglich sei, die Beschwerdeführerin zudem bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen könne und im Übrigen anzunehmen sei, sie hätte allfällige, einem Wegweisungsvollzug entgegenstehende gesundheitliche Beeinträchtigungen durch ihren bis Februar 2009 bevollmächtigten Rechtsanwalt ins Verfahren einbringen lassen (vgl. Urteil D-6524/2006 E. 6.3.3), dass das mit der Eingabe vom 27. November 2009 eingereichte ärzt liche Attest vom 10. November 2009 (vgl. Beweismittelmappe act. 3, Beilage 1/29) Aufschluss gibt über die seit April 2003 durchgeführte Behandlung der Beschwerdeführerin beim betreffenden Arzt und die D-2263/2010 Notwendigkeit regelmässiger (letztmals am 5. November 2009) Visiten zwecks Verabreichung der Hormonspritze, dass darin nicht erwähnt oder auch nur angedeutet wird, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Erlass des Urteils D-6524/2006 vom 15. Oktober 2009 – aus welchen Gründen auch immer – verschlechtert, dass gleiches für das am 30. April 2010 eingereichte Attest vom 29. April 2010 gilt, weil dieses sich inhaltlich nicht von demjenigen vom 10. November 2009 unterscheidet, dass somit auch in diesem Zusammenhang keine substanziellen Hinweise auf konkrete Ereignisse vorliegen, die sich nach dem 15. Oktober 2009 zugetragen haben und noch dazu grundsätzlich geeignet sein könnten, eine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bewirken, als sie im besagten Urteil vorgenommen wurde, dass im Übrigen den ausführlichen und exakt hergeleiteten Erwägungen des BFM in der Verfügung vom 15. März 2010 nichts hinzuzufügen ist, dass die Beschwerdeführenden keine tatbeständlichen und rechtlichen Argumente vorbringen, von denen mit Bezug auf das Wiedererwägungsbegehren auf einen Substanziierungsgrad zu schliessen wäre, der seitens des BFM nach der vorne zitierten Praxis eine Eintretenspflicht auslösen könnte, dass die Sachvorbringen und Beweismittel in den diversen Folgeeingaben zur Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führen, zumal diese zu einem guten Teil bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens thematisiert respektive eingereicht worden waren und in der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2010 Berücksichtigung fanden, dass die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit eines erneuten Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde zu verweisen sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG), insoweit sie mit Schreiben ihrer Wohnsitzgemeinde ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit beziehungsweise das Ende der Sonderabgabepflicht D-2263/2010 dokumentieren und die Behandlung ihrer Sache als Härtefall verlangen (Eingabe vom 18. April 2010), dass die Drittperson E.___________ in ihrer Eingabe vom 2. Mai 2010 primär darauf abzielt zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer (A.__________), bei dem es sich um ihren Cousin handeln soll, in Aserbaidschan Menschenrechtsorganisationen, oppositionelle Parteien und Hinterlassene von Opfern des Karabach-Kriegs finanziell unterstützt und insoweit gerade auch ein politisches Engagement ausgedrückt hat, dass aus den bereits dargelegten Gründen derartigen Sachverhaltselementen, die sich vor Erlass des Beschwerdeentscheids vom 15. Oktober 2009 verwirklicht haben sollen, in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht von vornherein keine Bedeutung zukommt, dass diese Feststellung schliesslich auch auf die geltend gemachte Funktion des Beschwerdeführers in der Organisation "Bewegung für Recht und Gerechtigkeit" (vgl. Eingabe von E.___________ vom 2. Mai 2010, S. 5) zutrifft, dass nämlich gemäss Darstellung in der Eingabe vom 26. April 2010 mit dem Hinweis auf die Funktion bei der Organisation "Bewegung für Recht und Gerechtigkeit" letztlich bewiesen werden soll, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht nur ein Geschäftsmann, sondern in Wirklichkeit ein "Politiker" gewesen ist und eben deshalb sein gesamtes Eigentum verloren hat, dass die Beschwerdeführenden somit, wie aufgrund des Erwogenen festgehalten werden kann, keine Umstände in substanziierter Form namhaft gemacht haben, die ihnen gestützt auf Art. 29 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung der Verfügung vom 1. Mai 2003 hätten verleihen können, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Begehren, es sei in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 19. April D-2263/2010 2010 der Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen, gegenstandslos ist, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1'200.- zu bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass die Kosten mit dem am 27. April 2010 in dieser Höhe geleis teten Vorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite D-2263/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1200.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben, Beilage: zwei DVDs) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 14