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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2010 D-2262/2010

8. April 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,023 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-2262/2010 {T 0/2} Urteil v o m 8 . April 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. März 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2262/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 2010 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 4. März 2010 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 22. März 2010 zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der direkten Anhörung vom 25. März 2010 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Türke und in N._______ (Kosovo) zur Welt gekommen, dass er im September 2009 - an seinem zweiten Arbeitstag - für seinen ihm namentlich nicht bekannten Arbeitgeber als Chauffeur eines mit Baumaterial beladenen Kleinlastwagens unterwegs gewesen sei und gleich einen Unfall verursacht habe, ohne im Besitz eines Führerausweises zu sein, dass er Fahrerflucht begangen habe, weshalb der Lenker des anderen Unfallautos bei der Polizei Anzeige erstattet, ihm danach Briefe geschickt und ihn mit dem Tod bedroht habe, dass er mittellos sei, weshalb er den geschädigten Fahrzeugeigentümer nicht habe entschädigen können und ihm Freunde finanziell unter die Arme gegriffen hätten, dass er mit dem Geld der Freunde die Ausreise finanziert habe und mit einem Schlepper in die Schweiz gereist sei, dass ihm dieser einen Reisepass inklusive Visum besorgt und ihn schliesslich zum EVZ M._______ gebracht habe, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität seine Identitätskarte aus der Republik Kosovo zu den Akten reichte, dass Abklärungen des BFM ergeben hätten, der Beschwerdeführer sei am 17. Januar 2010 in St. Margrethen (St. Gallen) bei der Einreise in die Schweiz durch das Schweizerische Grenzwachtkorps kontrolliert worden, D-2262/2010 dass sich der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit mit einem kosovarischen Reisepass ausgewiesen habe, dessen Echtheit die Beamten des Schweizerischen Grenzwachtkorps nicht bezweifelt hätten, dass dieser Pass ein Saisonarbeiter-Visum für Slowenien, gültig vom 15. Juli 2009 bis am 28. Januar 2010, beinhaltet habe, dass er anlässlich der Kontrolle deklariert habe, er wolle als Tourist nach Bad Ragaz reisen, woraufhin ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt worden sei, weil dieses Visum noch gültig gewesen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2010 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien durchwegs völlig unsubstanziiert geblieben, ohne Details, vage und somit unglaubhaft, dass ihm in O._______ von seinem Cousin mitgeteilt worden sei, es seien Briefe zu ihm nach Hause gekommen, doch wisse er nichts Genaueres über deren Inhalt und habe auch niemanden gebeten, ihm diese Briefe auszuhändigen, dass die Polizei nur einmal zu ihm nach Hause gekommen und danach nichts mehr vorgefallen sei, dass ihm niemand von weiteren Vorfällen berichtet habe, obwohl er sich von Anfang November 2009 bis Ende Dezember 2009 noch bei seinem Onkel in P._______ aufgehalten habe, dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich haltlos, völlig realitätsfremd und nicht nachvollziehbar seien, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte, D-2262/2010 dass die vorinstanzlichen Akten am 7. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-2262/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country- Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung kommt wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat die Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.). dass die Erwägungen der Vorinstanz zur Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen im Rahmen eines Nichteintretensentscheides zwar unzulässig respektive unbehelflich sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 5), doch handelt es sich in casu um blosse obiter dicta, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, insgesamt als un- D-2262/2010 substanziiert und wirklichkeitsfremd erweisen, weshalb sie nicht geglaubt werden können, dass der Beschwerdeführer beispielsweise zum einen geltend machte, er wisse nichts über den Inhalt der Briefe (A9/16 F63 S. 6), weshalb zum anderen nicht nachzuvollziehen ist, wie er von den schriftlichen Morddrohungen Kenntnis erlangt haben soll (a.a.O. F84 – F86 S. 8), dass sich aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers der Eindruck aufdrängt, er habe bei seinen Vorbringen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können und stattdessen eine Verfolgungssituation lediglich erfunden, dass in der Beschwerde vom 3. April 2010 lediglich einzelne Sachverhaltsaspekte wiederholt werden und die Eingabe keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen enthält, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, D-2262/2010 in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der junge und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer über eine achtjährige Schulbildung nebst verschiedenartiger beruflicher Erfahrung verfügt und nötigenfalls auf ein ausreichendes soziales Netz im Heimatstaat zurückgreifen kann (A1/11 S. 2 und 3), D-2262/2010 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2262/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums M._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum M._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N , mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 9

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