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Bundesverwaltungsgericht 08.02.2010 D-2262/2009

8. Februar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,448 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Auslandverfahren

Volltext

Abtei lung IV D-2262/2009 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Februar 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. Februar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2262/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ stammende srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie ersuchte erstmals mit Schreiben vom 15. Mai 2007 (Eingangsstempel) an die Schweizerische Botschaft in Colombo um Asyl in der Schweiz. B. B.a Unter Hinweis auf die Säumnisfolge wurde die Beschwerdeführerin von der Schweizerischen Botschaft in Colombo mit Schreiben vom 13. Juli 2007 unter anderem aufgefordert, innert Frist alle ihre Beschwerdegründe im Detail sowie alle allfälligen Beweismittel einzureichen. B.b Mit Eingabe vom 22. August 2007 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung fristgerecht nach. B.c Mit Schreiben vom 30. August 2007 erkundigte sich die Schweizerische Botschaft bei der Beschwerdeführerin, ob erwiesen sei, wer ihren Ehemann getötet habe, ob sie oder ihr Ehemann Mitglieder oder Sympathisanten einer Partei oder Gruppierung gewesen seien, und ob sie in irgend einer Form bedroht worden sei oder immer noch bedroht werde. B.d Mit Schreiben vom 11. September 2007 erteilte die Beschwerdeführerin die gewünschten Auskünfte. C. Mit Verfügung vom 13. März 2008 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine alternative Aufenthaltsmöglichkeit innerhalb Sri Lankas sowie auf eine fehlende einreise- und asylrelevante Verfolgungsgefahr. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Juni 2008 an die Schweizerische Botschaft wurde am 17. Juni 2008 (Eingangsstempel) an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. D. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2008 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 13. März 2008 aufgehoben und das BFM angewiesen, der Beschwerdeführerin D-2262/2009 das rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. E. Die Schweizerische Vertretung in Colombo gewährte der Beschwerdeführerin am 11. September 2008 das rechtliche Gehör und forderte sie zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 30. Oktober 2008 auf. Mit Eingabe vom 29. September 2008 liess sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich fristgerecht vernehmen. F. Am 26. Januar 2009 hörte die Schweizerische Vertretung in Colombo die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an und überwies anschliessend die Akten dem BFM, welches zuständigkeitshalber über die Einreisebewilligung in die Schweiz gemäss Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entscheidet. G. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, ihr Haus sei am 21. März 2007 von bewaffneten Unbekannten gestürmt worden, wobei ihr Ehemann und ihr Schwager getötet worden seien. Zuvor sei es gegenüber ihrem Schwager zu Geldforderungen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe gemeinsam mit ihren Kindern fliehen können. Zwar verdächtige sie Mitglieder der "People Liberation Organisation of Tamil Eelam“ (PLOTE) der Täterschaft, sie habe aber aus Angst vor Gericht nicht ausgesagt. Am 15. Mai 2007 sei sie telefonisch bedroht worden. Ausserdem habe man Geld von ihr verlangt. Am 14. Juni 2007 sei sie von Unbekannten zu Hause aufgesucht worden, daraufhin sei sie zu Verwandten nach Colombo gezogen. Nachdem sie dort zweimal von Unbekannten beschattet worden sei, sei sie im November 2007 wieder nach C._______ zurückgekehrt. Da sie Übergriffe auf ihre Person und auf ihre Kinder befürchte, möchte sie Sri Lanka verlassen. Zusammen mit ihrer Eingabe vom 22. August 2007 sowie anlässlich der Anhörung durch die Schweizerische Vertretung in Colombo reichte die Beschwerdeführerin mehrere Dokumente zu den Akten. D-2262/2009 H. H.a Mit Verfügung des BFM vom 5. Februar 2009 – eröffnet am 26. Februar 2009 – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. H.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, den Akten könne nicht entnommen werden, dass ihr Ehemann eine wichtige und exponierte Stellung für eine Partei oder eine Organisation eingenommen habe und aus diesem Grund Opfer terroristischer Machenschaften geworden sei. Zudem gelte es im vorliegenden Gesuch ausschliesslich die Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Einreise in die Schweiz diene dabei nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle einer Person gewährt werden, die aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedürfe. Den Akten zufolge werde das Gefährdungsrisiko der Beschwerdeführerin als gering eingeschätzt. Das Attentat sei gezielt gegen ihren Schwager durchgeführt worden und ihr Ehemann sei ebenfalls Opfer dieses Anschlages gewesen. Zwar sei die Beschwerdeführerin durch diesen Vorfall stark betroffen, eine aktuellen Gefährdung könne jedoch daraus nicht abgeleitet werden. Die geltend gemachten telefonischen Behelligungen unmittelbar nach der Ermordung ihres Ehemannes könnten keine Verfolgung begründen, die als einreiserelevant zu beurteilen wäre. Ihren eigenen Aussagen zufolge sei die Beschwerdeführerin im November 2007 nach C._______ zurückgekehrt, wo es seither zu keinen Vorfällen mehr gekommen sei. Dies wiederum weise daraufhin, dass die damalige Verfolgung sich auf ihren Ehemann beziehungsweise ihren Schwager konzentriert habe. Eine Gefährdung im Sinne einer Reflexverfolgung sei nicht erkennbar und insbesondere im Kontext des srilankischen Konflikts nicht zu erwarten. Da die Beschwerdeführerin kein politisches oder anderes exponiertes Engagement geltend gemacht habe, sei – auch wenn sie den oder die Täter kennen sollte – nicht erkennbar, dass sie über ein persönliches Gefährdungspotential verfüge. Folglich vermöge die geltend gemachte Angst vor neuerlichen Übergriffen seitens der Unbekannten respektive der PLOTE die Wahrscheinlichkeit einer einreiserelevanten Verfolgung nicht zu begründen. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seitens der heimatlichen Behörden ernsthafte Nachteile erlitten habe oder ihr solche drohen würden. Auch sei der srilankische Staat grundsätzlich schutzwillig und es sei nicht aktenkundig, dass sie sich vergeblich um Schutz bemüht habe oder D-2262/2009 adäquate Massnahmen nicht erfolgt wären. Kein Staat könne die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall garantieren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28). Vom srilankischen Staat könne nicht erwartet werden, dass er jeder Person, die einen gewissen Gefährdungsgrad aufweise, einen umfassenden Personenschutz zukommen lasse. Einen derartigen Schutz erhielten nur einige wenige besonders gefährdete Personen, denen die Beschwerdeführerin nicht zuzurechnen sei. Im Übrigen herrsche im Süden und Westen Sri Lankas keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb nicht von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesen Gebieten gesprochen werden könne. Die allenfalls vorhandene subjektive Furcht der Beschwerdeführerin vor weiteren Übergriffen genüge indessen nicht für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr (vgl. EMARK 1998 Nr. 4 E.5d). An diesen Erwägungen könnten auch die eingereichten Dokumente nichts ändern, da sie lediglich Vorbringen stützten, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt worden seien. I. I.a Mit am 24. März 2009 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo, eingetroffener und von dieser am 26. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter, deutschsprachiger Beschwerde vom 19. März 2009 beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Gewährung von Asyl in der Schweiz. I.b Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Ehemann und ihr Schwager seien von Mitgliedern der PLOTE erschossen worden. Sie, als einzige Augenzeugin dieses Vorfalles, sei deswegen in Gefahr. Die Mitglieder dieser Gruppe hätten in Erfahrung gebracht, dass sie die Schweizerische Vertretung aufgesucht habe, woraufhin sie sie aufgesucht und angerufen hätten. Sie sei auch nach ihrer Rückkehr nach C._______ im November 2007 telefonisch bedroht worden. Auch werde sie, nachdem sie sich im Januar 2009 zur Anhörung auf die Schweizer Vertretung nach Colombo begeben habe, wieder von Leuten der PLOTE verfolgt. Am 16. Februar 2009 sei sie zu Hause von Unbekannten behelligt worden. J. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2009 beantragte das BFM die Ab- D-2262/2009 weisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um D-2262/2009 eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). Vorliegend führte die Schweizer Botschaft in Colombo am 27. März D-2262/2009 2009 eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 durch. 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 5. 5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 19. März 2009 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen jedoch die substanziierten und nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. So machte die Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerdeebene geltend, sie sei auch nach ihrer Rückkehr nach C._______ im November 2007 telefonisch belästigt worden. Demgegenüber bekräftigte sie bei der Befragung vom 25. Januar 2009, dass sie nach ihrer Rückkehr nach C._______ im November 2007 nicht mehr behelligt worden sei (vgl. A14/ S. 13). Diese widersprüchlichen Angaben in einem wesentlichen Punkt sind geeignet, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung zu verneinen. Die Beschwerdeführerin ist auf ihrer unterschriftlich bestätigen Aussage zu behaften. Vor diesem Hintergrund sind auch die geltend gemachten Behelligungen nach ihrer Rückkehr aus Colombo im Januar 2009 zu bezweifeln. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. D-2262/2009 6. Insgesamt vermitteln die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen kein in sich stimmiges Bild und vermögen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Es ist ihr nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20. i.V.m Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden, zumal nach der militärischen Niederlage der LTTE die allgemeine Lage in Sri Lanka sich entspannt hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1). aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-2262/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Colombo [...], verbunden mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin sowie um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht; (per EDA-Kurier; in Kopie; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 12. Juni 2009) - das BFM, Abteilung Asylverfahren mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 10

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