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Bundesverwaltungsgericht 19.08.2008 D-2259/2007

19. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,721 Wörter·~29 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Feb...

Volltext

Abtei lung IV D-2259/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . August 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren Z._______, Nepal, alias B._______, geboren Z._______, Nepal, alias C._______, geboren Y._______, Grossbritannien, vertreten durch lic. iur. Fidan Köle, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, V._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Februar 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2259/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger aus G._______, reiste mit einem P._______ Pass in die Schweiz ein und stellte am 28. Dezember 2006 im W._______ ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2006 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und es wurde ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis spätestens am 11. Januar 2007 der W._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 29. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer von der F._______ zu seinen Personalien und zu seinem Reiseweg befragt. Er brachte vor, dass er mit Hilfe eines Schleppers über H._______ und U._______ in die Schweiz, sodann in die S._______ und wieder zurück in die Schweiz gereist sei. Nebst dem P._______ Pass gab er einen Führerausweis von P._______ sowie eine Kopie eines auf den Beschwerdeführer lautenden nepalesischen Passes zu den Akten. Die beiden P._______ Ausweise erwiesen sich in der Ausweisprüfung als gefälscht. Per Telefax wurden zudem Kopien einer Identitätskarte, eines Schulzeugnisses sowie einer Polizeibestätigung zu den Akten gereicht. Am 4. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu den Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er in Nepal aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters und seiner Mutter nicht sicher sei vor Verfolgung durch die Q._______. Seine Eltern seien umgebracht und seine Schwester verschleppt worden. Sein Vater sei Politiker und Anhänger der I._______ gewesen. Nach der Einführung der Demokratie in Nepal im Jahr 1991 habe sich sein Vater für die Partei L._______ engagiert und sei zum Vizepräsidenten der Gemeinde G._______ gewählt worden. Er habe grosse Probleme mit den Q._______ gehabt, weshalb er nicht mehr für eine zweite Amtszeit kandidiert habe, sich aber im Geheimen gegen die Q._______ engagiert habe. Seine Mutter sei Lehrerin gewesen und sei am 4. September 2001, zusammen mit anderen Lehrern, in ihrer Schule umgebracht worden. Er habe deswegen Anzeige bei der Polizei und bei den lokalen Vertretern der Vereinten Nationen erstattet. Seine Dorfgemeinschaft habe gegen die Q._______ protestiert. Daraufhin seien die Personen, welche sich an dem Protest beteiligt hätten, entführt worden. Er habe zusammen mit anderen eine Beschwerde D-2259/2007 einreichen wollen, aber bevor es dazu gekommen sei, seien die Q._______ am 24. März 2003 in das Haus seiner Familie eingedrungen und hätten seinen Vater umgebracht. Er und seine Schwester seien von den Q._______ gekidnappt und gefesselt worden. Er wisse nicht, wohin seine Schwester gebracht worden sei. Er sei nach R._______ gebracht und gezwungen worden, sich der Armee der Q._______ anzuschliessen, andernfalls, so sei ihm gedroht worden, werde er umgebracht. Als er sich zunächst noch geweigert habe, sei er geschlagen und misshandelt worden. So seien ihm glühende Zigaretten auf dem Handgelenk ausgedrückt worden. Die Q._______ hätten ihn in einem Camp festgehalten. Dort habe er Schiessübungen und körperliches Training absolvieren müssen. Stets sei er geschlagen und getreten worden. Am 27. April 2004 habe er aus dem Camp fliehen können. Nach der Flucht sei er nach N._______ gelangt, wo er durch einen Kollegen Arbeit gefunden habe und während ungefähr zweier Jahre gearbeitet habe. Er habe sich in N._______ jedoch nicht sicher gefühlt und habe versteckt gelebt. Im Frühjahr 2005 habe ihm ein Freund erzählt, er habe seinen Namen auf einer schwarzen Liste der Q._______ vermerkt gesehen, offenbar werde er von den Q._______ gesucht. Mit der Hilfe eines Schleppers habe er fliehen können. Die Situation in seinem Heimatland habe sich verschlechtert. Falls er nach Nepal zurückkehren müsste, würde er von den Q._______ umgebracht werden. Er habe kein Zuhause mehr. Selber sei er nie politisch aktiv gewesen. Er habe nie aufgrund seines Glaubens Schwierigkeiten in seinem Heimatland gehabt. B. Mit Schreiben vom 5. Januar 2007 bat das BFM das Verbindungsbüro des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) für die Schweiz und Liechtenstein um eine Beurteilung der Voraussetzungen für die Einreise gemäss alt Art. 23 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Das UNHCR beantragte mit Schreiben vom 9. Januar 2007, dem Beschwerdeführer die Einreise zu gewähren und das Gesuch im ordentlichen Verfahren prüfen zu lassen. Zwar erscheine eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Q._______ als unwahrscheinlich, sie könne jedoch nicht ausgeschlossen werden. C. Am 11. Januar 2007 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs gestützt auf D-2259/2007 Art. 21 AsylG. Er wurde an das E._______ gewiesen, wo er am am 31. Januar 2007 erneut befragt und am 16. Februar 2007 vom BFM angehört wurde. Auf die Aussagen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 23. Februar 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 26. März 2007 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert sieben Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung das in der Rechtsmitteleingabe angeführte Beweismittel nachzureichen, andernfalls werde aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden. Ferner wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Mit Schreiben vom 5. April 2007 reichte der Beschwerdeführer den verlangten Bericht ein. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Ände- D-2259/2007 rung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2007 verfügte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Vernehmlassung des BFM dem Beschwerdeführer ohne Replikrecht zur Kenntnis zu bringen zu sei. H. Mit Schreiben vom 18. März 2008 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ein als "neues Beweismittel" bezeichnetes Schreiben der Menschenrechtsorganisation J._______ in K._______ vom 25. Juni 2007 ein, um damit die von ihm geschilderten Vorfälle, insbesondere den Angriff der Q._______ auf sein Haus, die Ermordung seiner Eltern sowie seine Entführung zu bestätigen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-2259/2007 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM hält die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen aus verschiedenen Gründen nicht für glaubhaft. Zunächst sei es nicht plausibel, dass die Milizionäre der Q._______ eine Person entführen und militärisch ausbilden würden, deren Eltern zuvor von ihnen umgebracht worden seien. Erwartungsgemäss sei davon auszugehen, dass diese die durch das Training erworbene Fertigkeit gelegentlich gegen ihre Peiniger einsetzen würde. Sodann seien die Schilderungen des Beschwerdeführers, was seine Zeit im Camp und seine Flucht betrifft, zu wenig substanziiert. So sei der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht in der Lage gewesen, präzisierende Angaben über die Marke der Waffe, an welcher er ausgebildet worden sei und über das Kaliber der verwendeten Munition zu machen. Des Weiteren sei er nicht in der Lage gewesen, seine konkrete Ausbildung an der Waffe zu schildern. Er habe lediglich ausgesagt, immer dasselbe Training absolviert zu haben und immer wieder die gleichen Übungen durchgeführt zu haben, die darin D-2259/2007 bestanden hätten, auf Mannsscheiben schiessen zu müssen. Der Beschwerdeführer habe seine Schilderung auf das Anführen von Allgemeinplätzen reduziert. Es habe ihr an Detailreichtum, an Konkretisierung und Differenzierung gemangelt. Die Aussagen zur geltend gemachten Flucht aus dem Camp der Q._______-Milizionäre seien schlichtweg realitätsfremd, da das Camp mit Bestimmtheit über ein zuverlässiges Sicherheitsdispositiv verfügt hätte, weswegen ein Flüchtiger mehrere Schikane zu überwinden und Wachposten zu täuschen gehabt hätte. Der Gesuchsteller habe aber keine Angaben über solche Sicherheitsmassnahmen gemacht. Angesichts der substanzlosen Schilderung und der realitätsfremden Elemente in der Begründung des Beschwerdeführers könne ihm nicht geglaubt werden, dass er von Q._______ entführt worden, mehr als ein Jahr im Camp von R._______ festgehalten worden und am 27. April 2004 geflohen sei. In der Folge sei auch unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer anschliessend von nepalesischen Q._______ gesucht worden sei. Es sei offensichtlich, dass es sich dabei um ein Konstrukt handle, seien seine diesbezüglichen Aussagen doch kaum nachvollziehbar. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine Anstrengungen unternommen habe zu erfahren, in welcher Ortschaft sein Freund eine schwarze Liste der Q._______ mit seinem Namen gesehen habe. Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt zur Frage der Glaubhaftigkeit auf Beschwerdeebene vor, dass das BFM bei seiner Argumentation ausschliesslich mit hypothetischen Behauptungen operiere, was allein anhand der Konjunktivform ersichtlich werde. Das BFM stelle bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Angaben demnach nicht auf Tatsachen, sondern vielmehr auf die eigene Interpretation der Sachlage ab. Es berücksichtige den Umstand nicht, dass für Gruppierungen wie diejenige der Q._______ jeder neu gewonnene Kämpfer einen Triumph bedeute und dabei dem jeweiligen familiären Umfeld möglicherweise keine grosse Beachtung geschenkt werde. Grundsätzlich seien alle jüngeren Männer von den Q._______ mitgenommen worden. Es liege ferner auf der Hand, dass die Q._______-Milizen gerade gegen den Beschwerdeführer, welcher nach der Ermordung seiner Eltern und ohne anderweitige Beziehungen gleichsam schutzlos dagestanden sei, hemmungslos vorgegangen seien. D-2259/2007 Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus gebildeten Verhältnissen stamme. Er habe die Schule besucht und auch studiert. Sein Vater sei als Politiker, seine Mutter als Lehrerin tätig gewesen. Im Zeitpunkt, als seine Familie durch die Q._______ zerstört worden sei, sei er noch in Ausbildung gewesen. Er habe keinen Militärdienst geleistet und sei zum ersten Mal mit Waffen konfrontiert worden, als er durch die Q._______ dazu gezwungen worden sei. Vor diesem Hintergrund entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er seine von den Q._______ erhaltene Waffe nicht genau bezeichnen, sondern lediglich beschreiben könne. Zudem habe er die Fragen betreffend die Ausbildung an der Waffe jeweils in realitätsnaher Art und Weise beantwortet und den Ausbildungsplatz nicht ganz unpräzise umschrieben. Der Umstand des stets gleich verlaufenden Trainings könne ferner nicht ihm zur Last gelegt werden, denn es sei durchaus denkbar, dass tatsächlich immer die gleichen Übungen absolviert worden seien. Was seine Schilderungen der Flucht angehe, so habe er angegeben, mehrmals Fluchtversuche unternommen und sich bei seiner zuletzt gelungenen Flucht auch Verletzungen zugezogen zu haben. Die Flucht sei also nicht ungehindert vonstatten gegangen. Überhaupt sei der Beschwerdeführer während der Befragung lediglich ein einziges Mal aufgefordert worden, seine Flucht zu schildern, und das BFM habe es unterlassen, ihn auf die vermeintlich fehlenden Angaben hinzuweisen oder nachzufragen. Dies könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Schliesslich sei das Argument des BFM unbehelflich, er habe sich nicht genau darüber informiert, in welcher Ortschaft sein Freund die schwarze Liste mit seinem Namen gesehen habe. Erstens seien alle übrigen Angaben des Beschwerdeführers, welche er in diesem Zusammenhang vorgebracht habe, nicht berücksichtigt worden. Zweitens sei es dem Beschwerdeführer bei der Einschätzung seiner Gefährdungslage in erster Linie darum gegangen zu erfahren, ob er auf der schwarzen Liste stehe oder nicht. Es erscheine denn auch nachvollziehbar, dass sein Interesse nicht in erster Linie dem Ort gegolten habe, wo sich diese Liste befunden habe, zumal die von den Q._______ gesuchten Personen nicht lediglich an einem begrenzten Ort gesucht würden. D-2259/2007 4.3 4.3.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche oder überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die diesbezüglich auch heute zutreffende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, mit weiteren Hinweisen). 4.3.2 Was die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Entführung betrifft, hegt das BFM berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Es ist jedenfalls nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, nachdem seine Eltern von den Q._______ umgebracht worden seien, von Q._______-Milizen entführt und in ein Camp gebracht worden sei, dort festgehalten und misshandelt und schliesslich gezwungen worden sei, sich den Q._______ anzuschliessen sowie sich militärisch ausbilden zu lassen. Es ist fraglich, ob die Q._______ von der "Ausbildung" eines unter diesen Umständen Entführten einen Nutzen hätten. Es wäre – wie das BFM D-2259/2007 zutreffend festhielt – erwartungsgemäss vielmehr davon auszugehen, dass die angeblichen Entführer kein Interesse daran gehabt hätten, ihn militärisch auszubilden. In diesem Lichte besehen entbehrt das Vorbringen des Beschwerdeführers, trotz der geltend gemachten Verbrechen an seiner Familie entführt und zu einer militärischen Ausbildung gezwungen worden zu sein, der Logik und widerspricht auch der allgemeinen Erfahrung. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Q._______ auf der Suche nach neuen Kämpfern der familiären Herkunft der von ihnen Entführten keine Beachtung geschenkt hätten, da sie auf neue Kämpfer angewiesen seien und jeden jungen Mann aufgenommen hätten, ist allerdings nicht von der Hand zu weisen, waren die Entführungen und Zwangsrekrutierungen durch die Q._______, vor allem in ländlichen Gegenden Nepals eine weitverbreitete Praxis, wie Berichte von Menschenrechtsorganisationen belegen. Dies hält auch das UNHCR in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2007 fest. Es ist dem Beschwerdeführer allerdings nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er die von ihm geschilderte Entführung selbst erlebte. Seine Aussagen bezüglich seiner Entführung sind zu wenig substanziiert und es fehlt ihnen an der erforderlichen Begründungsdichte und Realitätsnähe, weshalb sie in der pauschalen Art und Weise, wie sie von ihm vorgebracht wurden, nicht zu überzeugen vermögen. Auch in der Beschwerdeschrift finden sich dazu keine näheren Ausführungen. Dabei ist zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben in einem gebildeten Umfeld aufgewachsen war und nach einer zehnjährigen Schulbildung mit Mittelschulabschluss in seinem Heimatland ein Studium in Angriff genommen hatte, bevor er das Land verliess. Es kann angesichts dieses familiären Hintergrunds und des Bildungsstands des Beschwerdeführers erwartet werden, dass ihm eine substanziierte Schilderung der Vorfälle grundsätzlich möglich war. Die eingereichte Polizeibestätigung ist zum Beweis der Vorbringen nicht tauglich, weil sie lediglich in Kopie eingereicht wurde und inhaltlich nur bestätigen soll, dass eine Anzeige wegen der Entführung des Beschwerdeführers und der Ermordung seines Vaters gemacht worden sei (vgl. A12/10, S. 4). Damit steht aber nicht fest, dass die vorgebrachten Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind zudem widersprüchlich. So wird in dem vom 18. März 2008 datierten, nachgereichten Schreiben der Menschenrechtsorganisation J._______ festgehalten, Grund für die Entführung des Beschwerdeführers seien seine politischen D-2259/2007 Aktivitäten. Der Beschwerdeführer sei einer der Anführer der Protestaktionen der Dorfbewohner gegen die Q._______ gewesen, weshalb der Zorn der Q._______ sich gegen ihn gerichtet habe. Daraufhin hätten diese gedroht, seine Familie und andere Anführer seines Dorfes zu töten. Anlässlich seiner ersten Befragung gab der Beschwerdeführer zwar an, die Dorfgemeinschaft habe gegen das Vorgehen der Q._______ protestiert (vgl. A12/10, S. 4), verneinte jedoch, selbst politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. A12/10, S. 7). Das nachträglich eingereichte Schreiben der Menschenrechtsorganisation J._______, mit welchem die Vorfälle bestätigt werden sollen, taugt damit nicht, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Entführung glaubhafter erscheinen zu lassen. Schliesslich sind auch seine Vorbringen zum Verbleib seiner Schwester widersprüchlich, stellte sich doch bei der Anhörung heraus, dass ihm ihr Aufenthaltsort bekannt ist – sie befinde sich "an der angegebenen Adresse" in Nepal. Gleichzeitig machte er jedoch geltend, er habe keine Informationen über sie und wisse nicht, wo sie sich befinde (vgl. A28/9, S. 3). 4.3.3 Dasselbe gilt in Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme im Camp und zu seiner Flucht. So gab er anlässlich seiner ersten Befragung an, bis zu seiner Flucht ein Jahr im Camp der Q._______ festgehalten worden zu sein (vgl. A12/10, S. 4 f.; Entführung am 24. März 2003, Flucht am 27. April 2004). Im Schreiben der Menschenrechtsorganisation J._______ wird jedoch ausgeführt, dass er bis zu seiner Flucht zwei Jahre im Camp verbracht habe. Auch dieser Widerspruch ist für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Allerdings legt das BFM einen zu strengen Massstab an, wenn es dem Beschwerdeführer zur Last legt, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Marke der Waffe zu nennen, an welcher er ausgebildet worden sei, und über das Kaliber der verwendeten Munition Auskunft zu geben. Diese Auskünfte können – auch wenn in Anbetracht seiner Ausbildung erwartet werden darf, dass der Beschwerdeführer auch darüber substanziierte Angaben machen könnte – vorliegend nicht massgeblich sein, da sie lediglich Nebenpunkte betreffen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es im Ergebnis zweifelhaft erscheint, ob der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Festhaltung im Camp und die militärische Ausbildung tatsächlich erlebt hat, sind seine Ausführungen diesbezüglich doch auf Allgemeinplätze beschränkt und zu wenig detailliert. Auch die Schilderung der Flucht aus seinem Lager ist zu wenig substanziiert, wie das BFM zur Recht festgehalten hat. D-2259/2007 4.4 Eine Gesamtwürdigung ergibt nach dem Gesagten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Flüchtlingseigenschaft als unglaubhaft zu beurteilen sind. Seine Vorbringen genügen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG deshalb nicht. Der Beschwerdeführer kann unter diesen Umständen auch nichts aus dem Vorbringen ableiten, er sei im Camp gefoltert worden. 5. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verfolgt werde. Die Lage in Nepal sei trotz der eingeleiteten Friedensprozesse derart labil, dass ihm eine nochmalige Festnahme durch die Q._______ drohe. Mit einer Verfolgung sei insbesondere aufgrund des politischen Engagements seiner Familienangehörigen zu rechnen, welche Anhänger der I._______ gewesen seien. Hierzu ist festzuhalten, dass eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG praxisgemäss dann erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive im Heimat- oder Herkunftsstaat zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Um eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Befürchtung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen. (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 S. 9 f., 2005 Nr. 7 S. 69 f., 1994 Nr. 5 S. 47, 1993 Nr. 11 S. 71). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, welche den Eintritt der erwarteteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteilung als wahrscheinlich, realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Auch wenn es zutreffend wäre, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass die Anhänger der I._______ bei den Wahlen am T._______ klar unterlegen sind, gewisse Nachteile zu erwarten hätte, sind aufgrund der massgeblichen Verbesserung der allgemeinen Lage in Nepal (siehe dazu die nachfolgende Erwägung 7.4.4) Übergriffe auf I._______ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. An die- D-2259/2007 ser Stelle kann zwar lediglich eine Prognose darüber abgegeben werden, ob sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers in Zukunft verwirklichen oder nicht. Angesichts der massgeblichen Verbesserung der allgemeinen Lage ist aber nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer Verfolgung ausgesetzt wäre, welche die Intensität von Art. 3 AsylG erreicht. Deshalb vermögen die geltend gemachten Nachteile den Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. An dieser Würdigung vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, eine Vergeltung aufgrund seiner Flucht ins Ausland sei möglich, würde er in sein Heimatland zurückkehren müssen. Es liegen aufgrund der unglaubhaften Aussagen (vgl. E. 4.3) keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer durch seine Ausreise aus Nepal und die Asylgesuchseinreichung im Ausland einen Grund für zukünftige Verfolgung gesetzt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-2259/2007 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- D-2259/2007 sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2 Das BFM hält fest, es herrsche in Nepal keine Situation allgemeiner Gewalt. Ende April 2006 seien in Nepal sowohl die Regierung auch als das Parlament vom König wieder eingesetzt worden. Zudem hätten die Maoisten einen dreimonatigen Waffenstillstand verkündet und ihre Kooperationsbereitschaft mit der neuen Regierung im Hinblick auf die vorgesehene verfassungsgebende Versammlung bekundet. Darauf habe die Regierung ihrerseits mit einem Waffenstillstand reagiert, welcher seither eingehalten werde. Zeichen dieser Entspannung der Lage sei, dass die nepalesische Regierung inhaftierte Maoisten entlassen habe und dass die nepalesische Regierung und die Maoisten im August 2006 Bedingungen für die beiderseitige Entwaffnung formuliert hätten. Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. 7.4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde die vom BFM vorgenommene Würdigung der Lage. Trotz der Annäherung auf politischer Ebene sehe der Alltag in Nepal nicht viel anders aus als vorher. Die Maoisten beherrschten noch immer ganze Teile des Landes. Nachrichtenagenturen würden täglich von gewaltsamen Auseinandersetzungen berichten. Die entscheidende Frage der Entwaffnung der maoistischen Truppen scheine noch ungelöst zu sein, wie der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) festhalte. Der Entwaffnungsprozess scheine jedenfalls nicht erfolgreich zu verlaufen, weshalb zum heutigen Zeitpunkt von einer sich stabilisierenden Lage nicht D-2259/2007 die Rede sein könne. Im Falle des Scheiterns der Reformen werde es wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen kommen, zumal sowohl die Armee wie die Maoisten neue Rekruten anwerben würden. Dies belege auch der Bericht des UNHCR. Die Lage könne jederzeit eskalieren, so dass die Maoisten wieder freie Hand bekommen und gegen Personen wie den Beschwerdeführer noch radikaler vorgehen könnten. Damit sei es nicht zumutbar, die Wegweisung zu vollziehen. Angesichts der landesweiten Präsenz der Maoisten stehe dem Beschwerdeführer auch keine sichere inländische Aufenthaltsalternative offen. 7.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in Nepal nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. dazu die Analyse der allgemeinen Lage in Nepal im Urteil der ARK vom 17. Oktober 2006 [EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.3.3. – 4.3.5. S. 331 ff.]). Diese Einschätzung wird durch die seitherigen Entwicklungen bestärkt. Friedensgespräche zwischen den maoistischen Rebellen und der Sieben-Parteien-Allianz mündeten am 21. November 2006 in ein umfassendes Friedensabkommen, welches unter anderem die Verstaatlichung des Vermögens des nepalesischen Königshauses sowie die Entwaffnung der Rebellen und Teildemobilisierung der Armee unter Aufsicht der UNO vorsieht. Mitte Dezember 2006 schlossen Nepals Regierungsallianz und die maoistischen Rebellen ihre Verhandlungen zu einer Übergangsverfassung ab, welche die Monarchie vorübergehend ausser Kraft setzte. Nach Auflösung des bisherigen Parlamentes wurde am 15. Januar 2007 eine neue Übergangsregierung eingesetzt, an der sich erstmals auch die Maoisten beteiligten. Im Januar 2007 errichtete der UNO-Sicherheitsrat die im Friedensabkommen vorgesehene UNO-Mission (UNMIN), welche u.a. die Entwaffnung der maoistischen Rebellen beaufsichtigt, den Waffenstillstand überwacht und die Wahlen der verfassunggebenden Versammlung unterstützt (vgl. hierzu auch den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-5331/2007 vom 16. November 2007 mit weiteren Hinweisen sowie den Bericht des UNHCR "UNHCR's Position On The International Protection Needs of Asylum-Seekers From Nepal" vom Juli 2007). Am 10. April 2008 fanden landesweite Wahlen für eine verfassunggebende Versammlung statt, aus welchen die Maoisten als stärkste Kraft hervorgingen. Diese verfügen jedoch laut Medienberichten alleine nicht über die Mehrheit in der verfassunggebenden Versammlung und sind auf die Unterstützung anderer Parteien angewiesen. Die neu gewählte D-2259/2007 verfassunggebende Versammlung, welche auch als Übergangsparlament dient, rief Ende Mai 2008 die Republik aus (vgl. hierzu NZZ vom 29. Mai 2008; NZZ vom 28. Mai 2008; NZZ vom 15. April 2008). Die Maoisten sind somit, insbesondere durch die Wahl des früheren Maoistenführers Prachanda zum Ministerpräsidenten (vgl. NZZ vom 15. August 2008) in den politischen Prozess eingebunden worden, was zu einer weiteren Stabilisierung der Lage in Nepal führen dürfte. Mit der Entscheidung für ein parlamentarisches System ist zudem der Weg für eine Koalitionsregierung geebnet worden. Es kann zusammenfassend von einer massgeblichen Verbesserung der Lage in Nepal ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb den Vollzug der Wegweisung nach Nepal nicht als generell unzumutbar. 7.4.5 Auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers spricht vorliegend nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Grund zur Annahme, er sei im Fall einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet oder Lebensumständen ausgesetzt, die ihm eine menschenwürdige Existenz verunmöglichen würden (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6.a und b S. 148). Der junge und gesunde Beschwerdeführer lebte seit seiner Geburt in G._______. Seine Freundin, seine Schwester und einige Bekannte leben, wie er geltend macht, nach wie vor dort. Der Beschwerdeführer kann deshalb bei seiner Rückkehr auf bestehende soziale Beziehungen zurückgreifen. Er verfügt zudem über eine gewisse Arbeitserfahrung und eine gute Ausbildung, konnte er doch, wie er geltend machte, die Mittelschule abschliessen und die Universität besuchen, bevor er sein Heimatland verliess. Er spricht nebst Nepali auch Hindi und hat gewisse Englischkenntnisse. Es bestehen deshalb Chancen auf eine berufliche Integration in seinem Heimatstaat. Es kann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass es ihm im Fall der Rückkehr in seine Heimat aus eigener Kraft oder allenfalls mit Unterstützung seines Umfelds gelingen wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen (siehe zu den hier massgeblichen Kriterien PETER BOLZLI, in: MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND (Hrsg.), Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Art. 83 AuG, Rz. 15 f.). Es bestehen somit Aussichten auf eine soziale und berufliche Wiedereingliederung. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, allenfalls auch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Anspruch zu nehmen. D-2259/2007 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ist seit beinahe einem Jahr erwerbstätig, weshalb nicht von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 600.-festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-2259/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das M._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 19

D-2259/2007 — Bundesverwaltungsgericht 19.08.2008 D-2259/2007 — Swissrulings