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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2015 D-2256/2015

20. April 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,546 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. März 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2256/2015

Urteil v o m 2 0 . April 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Ukraine, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. März 2015 / N_______.

D-2256/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 17. März 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Befragung zur Person (BzP) je am 23. März 2015 durchgeführt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 31. März 2015 – eröffnet am 8. April 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. April 2015 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass die Beschwerdeführenden im Weiteren beantragten, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (recte: herzustellen), dass sie sodann beantragten, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell seien bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführenden darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung,

D-2256/2015 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,

D-2256/2015 dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), weshalb auf den Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme ebenfalls nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

D-2256/2015 dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass aus den eingereichten Reisepässen hervorgeht, dass ihnen von den österreichischen Behörden ein vom 11. März 2015 bis 14. April 2015 gültiges Visum ausgestellt worden war, dass das SEM die österreichischen Behörden am 25. März 2015 um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III- VO ersuchte, dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden am 30. März 2015 ausdrücklich zustimmten, dass somit vorliegend Österreich für die Durchführung des Asyl- beziehungsweise Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vorbrachten, sie seien gegen eine zwangsweise Ausschaffung nach Österreich, da sie sich einerseits vor Übergriffen tschetschenischer Landsleute in den Asylzentren von Österreich fürchten würden und anderseits Angst hätten, Österreich würde ihre Asylgesuche nicht prüfen und sie in die Ukraine ausweisen, dass sie sodann gesundheitliche Probleme geltend machten, so habe die belastende Situation im EVZ C._______ zu einem psychischen Druck geführt, der wiederum zu ernsthaften gesundheitlichen Problemen geführt habe, weshalb ein erneuter Stress – was eine Überstellung nach Österreich bedeuten würde – eine Bedrohung für ihre psychische und physische Gesundheit darstelle, dass sie alsdann die Herausgabe der Speicherkarten ihres Fotoapparates sowie Tablets forderten, welche ihnen im EVZ C._______ abgenommen worden seien,

D-2256/2015 dass der Beschwerde sodann mehrere ans EVZ C._______ gerichtete Schreiben in Kopie beilagen, mit denen sie sich sowohl über die Organisation als auch den Hygienestandard im EVZ beschwerten, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Österreich Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), EMRK, und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, wonach sie sich vor Übergriffen tschetschenischer Landsleute in den Asylzentren von Österreich fürchten würden und auch Angst hätten, Österreich würde ihre Asylgesuche nicht prüfen und sie in die Ukraine ausweisen, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordern, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die österreichischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,

D-2256/2015 dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass Österreich ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die schutzwillig und auch schutzfähig ist, und es vorliegend keine begründeten Anhaltspunkte für die Annahme gibt, Österreich würde keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren, dass sich die Beschwerdeführenden, sollten sie in Österreich tatsächlich einer Bedrohung ausgesetzt werden, diesbezüglich an die zuständigen Behörden von Österreich zu wenden haben, dass die in Kopie eingereichte Bestätigung vom 8. April 2015 eines in der Schweiz anwesenden Asylbewerbers, der in Österreich keine Hilfe der dortigen Sicherheitsorgane vor Übergriffen von Tschetschenen bekommen habe, zum Beweis, dass die Beschwerdeführenden in Österreich keine Hilfe und Sicherheit finden könnten, mangels konkreter Angaben nicht tauglich ist, dass auf Beschwerdeebene sodann gesundheitliche Probleme geltend gemacht werden, so leide der Beschwerdeführer (Nennung Leiden), was höchstwahrscheinlich auf die hohe psychische Belastung im Rahmen des Asylverfahrens zurückzuführen sei, dass die Beschwerdeführenden bis dato keinen ärztlichen Bericht ins Recht legten, dass lediglich eine die Beschwerdeführerin betreffende Bestätigung eines Arzttermins vom (...) eingereicht wurde, woraus hervorgeht, dass es sich beim (Nennung Leiden und mögliche Diagnose) handeln soll, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),

D-2256/2015 dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführenden nicht zutrifft, dass allgemein bekannt ist, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die Österreich Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass sodann auf die Rügen betreffend die Organisation und die Hygiene im EVZ C._______ sowie auf die Forderung zur Rückgabe der Speicherkarten ihrer elektronischen Geräte nicht einzugehen ist, da diese Vorbringen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und sie sich diesbezüglich an das dafür zuständige SEM zu wenden haben, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),

D-2256/2015 dass – wie erwähnt – unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um Herstellung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass auch der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, infolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, das SEM habe – mit Ausnahme der Anfrage an die österreichischen Behörden – Daten weitergegeben, weshalb das Gesuch um diesbezügliche Information ebenfalls gegenstandslos ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen ist, da die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vorliegen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2256/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

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