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Bundesverwaltungsgericht 01.05.2012 D-2250/2012

1. Mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,540 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. April 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2250/2012

Urteil v o m 1 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. .Parteien

A.______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Russland, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. April 2012 / N (…).

D-2250/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 27. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C.______, der am selben Ort durchgeführten Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 16. Januar 2012 sowie anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 29. Februar 2012 im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Kurde jezidischen Glaubens und habe seit 1991 zusammen mit seiner Familie in D._______ gelebt, dass es im Juni 2010 zwischen ihm und drei Männern auf der Strasse zu einem Streit gekommen sei, in dessen Verlauf er verprügelt worden sei, dass plötzlich die Polizei vorgefahren sei und sie alle vier auf einen Polizeiposten mitgenommen habe, wo er gegen die drei Männer habe Klage erheben wollen, was ihm jedoch verweigert worden sei, dass etwas später zwei der drei Männer, von denen er auf der Strasse geschlagen worden sei, in den Raum gekommen seien, weshalb er realisiert habe, dass sie auch Polizisten seien, dass er von ihnen misshandelt worden sei und sie ihn hätten töten wollen, sie jedoch darauf verzichtet hätten, dass sie aber für seine Freilassung einen hohen Geldbetrag verlangt hätten, weshalb er seine Schwester per Telefon angewiesen habe, einen Teil des verlangten Geldes zu besorgen, dass er dieses Geld den Polizisten in seinem Garten übergeben und versprochen habe, den Restbetrag innert eines Monats zu bezahlen, dass er sich anschliessend in ein Spital begeben habe, um seine durch die Misshandlungen erlittenen Verletzungen zu behandeln, dass er aus Furcht vor den Polizisten kurze Zeit nach der Entlassung aus dem Spital D.______ verlassen habe und nach E._______ gereist sei, wo er aufgrund seiner Verletzungen noch während Monaten bettlägerig gewesen sei, dass er in E._______ wegen seines Glaubens beleidigt und beschimpft worden sei und unter psychischen Problemen gelitten habe,

D-2250/2012 dass er deswegen Russland am 12. oder 13. Dezember 2011 verlassen habe und mit einem Schengenvisum ohne Probleme in die Schweiz gelangt sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ C._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reiseoder Identitätspapier einzureichen, dass er im Verfahren vor der Vorinstanz auszugsweise Kopien seines Inlandpasses, seinen Führerausweis, zwei fremdsprachige Arztzeugnisse vom 17. Juni 2010 respektive 8. Dezember 2011 sowie ein Röntgenbild zu den Akten reichte, dass das BFM mit Entscheid vom 13. April 2012 – eröffnet am 18. April 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 16. Dezember 2011 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Identitätspapieren abgegeben, da weder die von ihm zum Nachweis seiner Identität abgegebenen Kopien von einigen Seiten seines Inlandpasses noch sein im April 2003 ausgestellter Führerschein rechtgenügliche Dokumente im Sinne von Art. 1 (recte: 1a) Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) seien, dass diese Dokumente keinen eindeutigen Rückschluss auf die Identität des Inhabers erlaubten, dass unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fielen, welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden seien, mithin grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten diese Anforderungen erfüllten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7 E. 6),

D-2250/2012 dass vor diesem Hintergrund selbst ein Originalführerausweis den Anforderungen an ein Reisepapier oder an einen rechtsgenüglichen Herkunftsausweis nicht genüge, dass umso weniger blosse Kopien von einigen Seiten des Inlandpasses diese Anforderungen zu erfüllen vermöchten, weshalb vorliegend die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt sei, dass weder die wahre Identität des Beschwerdeführers feststehe noch das richtige Ausreisedatum und die tatsächliche Reiseroute, da er keinen heimatlichen Reisepass oder sonst einen rechtsgenüglichen Identitätsausweis zu den Akten gegeben habe, dass er widersprüchliche Aussagen über seinen Reisepass gemacht habe, da er anlässlich der Erstbefragung gesagt habe, er habe seinen Reisepass nach Russland zurückgeschickt, während er in der direkten Bundesanhörung behauptet habe, er habe ihn in C._______ unter einem Baum vergraben, dass als weiteres Indiz für die Verheimlichung der Identitätsdokumente hinzukomme, dass er sich auch nach seiner Ankunft in der Schweiz offensichtlich in keiner Weise ernsthaft um deren Erhalt bemüht habe, obwohl es durchaus möglich wäre und er deren Zustellung bereits in der Erstbefragung versprochen habe, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitäspapiere einzureichen, dass, da die Identität, der Reiseweg und auch der Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatland nicht feststünden, seine Glaubwürdigkeit generell in Frage gestellt werde, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der direkten Bundesanhörung wesentlich von seinen Sachverhaltsdarlegungen anlässlich der Erstbefragung abwichen, dass er erstmals bei der direkten Bundesanhörung erwähnt habe, dass er von den Polizisten erpresst und erst nach Bezahlung eines hohen Geldbetrages freigelassen worden sei,

D-2250/2012 dass er darüber jedoch in der Erstbefragung ebenso kein Wort verloren habe, wie über seine Benachteiligungen wegen seines jezidischen Glaubens in E._______, dass solche Verfolgungsmassnahmen erfahrungsgemäss eine zentrales Element in der Begründung eines Asylgesuchs bildeten, dass, wenn jedoch solche zentralen Elemente ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens nachgeschoben würden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellten, deren Wahrheitsgehalt zweifelhaft sei, dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb nicht geglaubt werden könnten, zumal seine weiteren Aussagen auch widersprüchlich seien, dass er in der Erstbefragung insbesondere ausgesagt habe, er sei später von einem der Polizisten auf der Strasse bedroht worden, während er anlässlich der direkten Bundesanhörung lediglich vorgebracht habe, er habe zweimal einen der Polizisten gesehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in vielerlei Hinsicht nicht dem Verhalten einer Person entspreche, welche gerade Opfer einer Misshandlung durch rangniedrige Polizisten geworden sei, da davon auszugehen sei, dass er sich – insbesondere in der Stadt D._______ – in dieser Situation an die Behörden oder eine Rechtsvertretung wenden würde, statt seine gewohnte Umgebung zu verlassen, dass er durch sein Verhalten allerdings das Bestehen einer vorhandenen innerstaatlichen Wohnsitzalternative nachgewiesen habe, zumal er sich mit seinem Wohnortswechsel nach E.______ der lokal auf D.______ begrenzten Gefährdung habe entziehen können und er daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass an dieser Einschätzung die eingereichten Arztzeugnisse nichts zu ändern vermöchten, zumal sie hinsichtlich der Ursache der Verletzungen den Aussagen des Beschwerdeführers widersprächen, dass dieser nämlich behauptet habe, die Verletzungen seinen auf die Misshandlungen durch die Polizisten zurückzuführen, er sich die Verletzungen gemäss seinen im Arztzeugnis vom 17. Juni 2010 festgehaltenen Aussagen jedoch bei einem Sturz aus einer Höhe von zirka fünf Metern zugezogen habe,

D-2250/2012 dass die Sachverhaltsdarlegungen eindeutig Kennzeichen einer erfundenen Verfolgungsgeschichte aufwiesen und insgesamt den Eindruck erweckten, er habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern lediglich versucht, eine angebliche Verfolgungssituation zu konstruieren, weshalb seinen Schilderungen nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2012 (Poststempel: 25. April 2012; vorab per Fax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

D-2250/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompe-

D-2250/2012 tenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. a.a.O. insb. E. 5.6.5), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1), dass jedoch auf das Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund

D-2250/2012 der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs beziehungsweise der schriftlichen Aufforderung vom 16. Dezember 2011, rechtsgenügliche Identitäts- respektive Reisepapiere einzureichen, keine solchen Papiere im Original eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM auf Grund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen ist, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft sind, da er im Verlaufe seiner Befragungen teilweise widersprüchliche und realitätsfremde Aussagen machte und er zudem wesentliche Verfolgungsvorbringen erst in der direkten Bundesanhörung vorbrachte, wobei diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält, dass insbesondere seine in der Rechtsmittelschrift erhobene Behauptung, wonach er anlässlich der Erstbefragung alle seine Asylgründe habe darlegen wollen, jedoch immer wieder unterbrochen worden sei, als er

D-2250/2012 etwas habe erzählen wollen, unglaubhaft ist, da dem Erstbefragungsprotokoll keine Hinweise zu entnehmen sind, dass er während seiner Ausführungen von der befragenden Person jeweils unterbrochen worden wäre, dass im Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer gegen Ende der Erstbefragung die Gelegenheit eingeräumt wurde, weitere Asylgründe vorzutragen, ohne dass dieser davon Gebrauch machte, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich nachfolgend ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2009/50 E. 5-8) offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),

D-2250/2012 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Russland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Russland nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat ein Beziehungsnetz hat, das ihn bei einer Rückkehr nötigenfalls unterstützen kann, dass er überdies über eine gute Ausbildung sowie jahrelange Berufserfahrung verfügt, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend gemachten und mit einem ärztlichen Zeugnis vom 8. Dezember 2011 belegten gesundheitlichen Probleme festzuhalten ist, dass auch diese den Vollzug der Wegweisung nach Russland nicht als unzumutbar

D-2250/2012 erscheinen lassen, da nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Versorgung in diesem Land grundsätzlich gewährleistet ist, weshalb eine Behandlung auch dort durchgeführt werden kann, sollte dies erforderlich sein, dass demnach weder die allgemeine Lage in Russland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu unterlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen, dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen – solche sind ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam – als gegenstandslos erweist, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,

D-2250/2012 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2250/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi

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