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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2023 D-2242/2023

4. Mai 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,587 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. März 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2242/2023

Urteil v o m 4 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Ass. Iur. Kerstin Krüger, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. März 2023 / N (…).

D-2242/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am 8. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. Am 15. März 2023 wurde er vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, als Mitglied der türkischen Demokratischen Partei der Völker (HDP; Halkların Demokratik Partisi) sei er als Wahlbeobachter tätig gewesen und habe seine politische Meinung beispielsweise am Arbeitsplatz oder auf Social Media kundgetan. Es sei ein strafrechtliches Verfahren wegen Facebook- Posts gegen ihn eingeleitet und ohne Verurteilung wieder abgeschlossen worden. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie, möglicherweise auch wegen seiner HDP-Mitgliedschaft, sei er beleidigt und benachteiligt worden. Ende 2022 sei er per Flugzeug aus seinem Heimatstaat legal ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM seine Identitätskarte im Original ein. Eine Mitgliedschaftsbestätigung der HDP habe er seiner Rechtsvertretung zukommen lassen. C. Im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme vom 22. März 2023 zum beabsichtigten Entscheidentwurf ein und stellte den Erhalt weiterer Dokumente zum strafrechtlichen Verfahren in Aussicht. D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 24. März 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch vom 8. Januar 2023 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. April 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 24. März 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigen-

D-2242/2023 schaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz und um Beizug der vorinstanzlichen Verfahrensakten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung einen Ausdruck eines unübersetzten türkischen Urteils vom 28. Dezember 2021 ein. F. Mit Schreiben vom 25. April 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 und 4 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus

D-2242/2023 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erhob die formellen Rügen, die Vorinstanz habe betreffend seines Profil den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt sowie die Begründungspflicht verletzt. Insbesondere habe sie die konkreten Facebook-Posts des türkischen Gerichtsverfahrens nicht gewürdigt.

4.2 Wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen wie auch mit den in Aussicht gestellten (HDP-Mitgliedschaftsbestätigung; Details des Gerichtsurteils) beziehungsweise den eingereichten Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt respektive sie antizipiert. Die Einschätzung des Profils und das strafrechtliche Verfahren in der Türkei sind Fragen der rechtlichen Würdigung beziehungsweise beschlägt die materielle Entscheidung: die Beurteilung der Vorinstanz beruht vorliegend weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung noch auf einer fehlenden Würdigung der Sach- und Beweislage. Die Einschätzung des Profils des Beschwerdeführers war bei vorliegender Ausgangslage und unter Berücksichtigung aller Umstände auch ohne detaillierte Kenntnis vom Inhalt des Urteils möglich, zumal der Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegen konnte, worum es bei dem strafrechtlichen Verfahren ging und wie es abgeschlossen wurde (A15/3, F65ff.; Freispruch;

D-2242/2023 vgl. auch E. 7.2). Es ist demnach auch keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich.

4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Situation, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei verschiedenen Formen von Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt seien, welche beim Beschwerdeführer zu schlechter Laune und einem Arztwechsel geführt hätten, führe für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die vorgebrachten Ereignisse – beispielsweise am Arbeitsplatz oder während des Militärdienstes – vermöchten zwar belastend für ihn und seine Familie gewesen sein, jedoch sei ihm dadurch ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden. Es sei weder ein unerträglicher psychischer Druck erzeugt worden noch habe eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG stattgefunden. Die vorgebrachten verbalen Beleidigungen

D-2242/2023 seitens Behördenmitglieder und Dritter könnten aufgrund seiner Tätigkeit für die (legale Partei) HDP als Wahlbeobachter zwar nicht ausgeschlossen werden. Die erwähnte Tätigkeit für die HDP und diesbezügliche Behelligungen würden aber für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nicht genügen. Er sei in keiner exponierten Stellung für die HDP tätig gewesen. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei sei nicht anzunehmen, sein Profil sei für die Behörden von derart grossem Interesse, dass sich die Befürchtung einer Verurteilung zu einer Haftstrafe verwirklichen würde. Im Weiteren sei das gerichtliche Verfahren abgeschlossen. Es bestünden keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Nachteile asylrelevanten Ausmasses drohen würden. Daran würde auch eine (in Aussicht gestellte) Mitgliedschaftsbestätigung der HDP nichts ändern. Soweit es der Beschwerdeführer in der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf als unzumutbare Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit erachte, dass ihm im Wiederholungsfall wegen Facebook-Posts eine Haftstrafe drohe, handele es sich dabei – auch angesichts dessen, dass das strafrechtliche Verfahren bereits vor drei Jahren abgeschlossen worden sei – nur um eine Vermutung und reiche für die Annahme einer begründeten Furcht nicht aus. Er sei seit Januar 2023 in der Schweiz und habe ausreichend Zeit für eine Kontaktaufnahme mit seinem Anwalt in der Türkei zwecks Einreichung von Beweismitteln, welche die Befürchtung einer Verurteilung stützen würden, gehabt. Das nachträgliche Inaussichtstellen solcher Beweismittel sei als Schutzbehauptung zu werten. In Bezug auf die geltend gemachte Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit könne nicht von einem für ihn unerträglichen psychischen Druck ausgegangen werden, zumal ein solcher unsubstantiiert geblieben sei und damit auch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermöge. Es seien keine Tatsachen oder Beweise vorgelegt worden, die eine Änderung der Einschätzung des SEM rechtfertigen würden. Insgesamt hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde einzig konkret geltend gemacht, es sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, jegliche Facebook-Posts zu unterlassen und seine Meinung nicht mehr frei zu äussern, um einer erneuten strafrechtlichen Anklage und Verurteilung im Heimatstaat zu entgehen.

D-2242/2023 Deswegen sei von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. So sei es unzutreffend, dass das Profil des Beschwerdeführers für die türkischen Behörden nicht von grossem Interesse sei, und es sei mangels Kenntnis des konkreten, in Aussicht gestellten Inhalts der Facebook-Posts nicht richtig eingeschätzt worden. Das nachträgliche Inaussichtstellen eines Beweismittels stelle keine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers dar. Eine bis heute unbekannte Person habe eine anonyme Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet. Aus dem damit erwirkten, begründeten Urteil des Strafgerichtshofs Denizli vom 28. Dezember 2021 gehe hervor, dass das Verfahren wegen Facebook-Posts und Kommentaren (Beleidigung des Andenkens Atatürks; Aufstachelung zu Hass und Feindseligkeit; Kommentare wie «Nein zum Idealismus») eingeleitet und alsdann wieder rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Sollte der Beschwerdeführer somit von seiner freien Meinungsäusserung auf Social Media Gebrauch machen, müsste er mit einem weiteren Gerichtsverfahren und einer längeren Haftstrafe rechnen. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde, die sich einzig auf die Furcht vor einer erneuten strafrechtlichen Anklage und Verurteilung im Heimatstaat bei weiteren Facebook-Posts beziehen, ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 Das Gegenargument des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein Profil wegen Unkenntnis des konkreten Inhalts der Facebook-Posts und des Gerichtsurteils falsch eingeschätzt, vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass das strafrechtliche Verfahren – in welchem er freigesprochen wurde – bereits drei Jahre zurückliegt und aus den Akten oder den Angaben des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für weitere Anzeigen oder Gerichtsverfahren hervorgehen. Das Bestehen solcher wurde auch nicht geltend gemacht, sondern der Beschwerdeführer räumte selbst ein, auf weitere Posts – unter anderem aus Rücksicht auf seine Kinder – zu verzichten (Beschwerde, S. 4). Obwohl das türkische

D-2242/2023 Urteil auf Beschwerdeebene ohne Übersetzung eingereicht wurde und es damit grundsätzlich an einer Substantiierung der diesbezüglichen Vorbringen mangelt, ist daraus die Datierung vom 28. Dezember 2021 ersichtlich und dass es sich auf ein Vorkommnis vom 14. Oktober 2019 bezieht. Dennoch verweilte der Beschwerdeführer weiterhin bis Ende 2022 in seinem Heimatstaat. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass bei dieser Ausgangslage nicht von einem unerträglichen, psychischen Druck gesprochen werden kann, wobei ein solcher auch auf Beschwerdeebene weiterhin unsubstantiiert blieb. In Bezug auf das beigelegte Urteil ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer darin weder konkrete Hinweise auf eine Haftstrafe im Wiederholungsfall (weitere Facebook-Posts) aufgezeigt hat noch solche daraus ersichtlich sind. Selbst wenn dieses – weiterhin bloss behauptete – Risiko abstrakt bestehen sollte, vermag es nicht zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen, zumal der Beschwerdeführer seine Absicht erklärt hat, inskünftig auf weitere Posts zu verzichten. Die Vorinstanz hat in einer Gesamtwürdigung das (nicht exponierte) Profil des Beschwerdeführers korrekt eingeschätzt. Auch die weiteren geschilderten Vorbringen (verbale Beleidigungen, Unannehmlichkeiten wie das Nachrufen seines Namens auf der Strasse, die Ablehnung der kurdischen Sprache von Dritten) vermögen keine asylrechtliche relevante Verfolgung zu begründen.

Der Beschwerdeführer konnte alsdann unbehelligt und legal aus der Türkei ausreisen. Danach ist weder den Akten zufolge etwas geschehen, noch wird auf Beschwerdeebene solches vorgebracht, was auf ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens der Behörden hindeuten könnte. Es besteht aufgrund des Gesagten kein hinreichender Grund zur Annahme einer im Zeitpunkt der Ausreise bestandenen oder zukünftigen asylbeachtlichen Verfolgung. Den Asylvorbringen fehlt es insgesamt an der notwendigen Intensität und Gezieltheit; sie stellen keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar.

7.3 Allfällige exilpolitische Tätigkeiten – wie Facebook-Posts aus der Schweiz – bestehen nicht, zumal der Beschwerdeführer – wie erwähnt – keine Beiträge auf Social Media mehr teilt. Gegenteiliges wird auf Beschwerdeebene auch nicht vorgebracht. Damit besteht kein Anlass zur Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG.

7.4 Aufgrund des Gesagten ist es dem Beschwerdeführer weder gelungen, eine bereits erlittene noch eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaftzumachen. Die Vorinstanz hat die

D-2242/2023 Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-2242/2023 9.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des

D-2242/2023 türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 9.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Daher erachtet die Vorinstanz aktuell den Umzug in diese Provinzen im Allgemeinen als unzumutbar im Sinne von Artikel 83 Absatz 4 AIG. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Denizli, die nicht von den Erdbeben betroffen ist (A15/13, F34). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der junge, gesunde sowie arbeitsfähige Beschwerdeführer, der trotz fehlendem Schulbesuch Lesen und Schreiben gelernt und ab dem neunten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise in Denizli und zeitweise in Bodrum in der Gastronomie als – gemäss eigenen Angaben – guter Mitarbeiter gearbeitet hat, bei einer Rückkehr bald wieder eine Anstellung finden wird. Zudem kann auch von seiner gesicherten Wohnsituation ausgegangen werden, da er zu seiner im bisherigen Haus wohnenden Familie (Ehefrau, Kinder, Eltern), mit der er regelmässig in Kontakt steht, zurückkehren kann (A15/13, F26 ff.). Es ist aufgrund dieser Ausgangslage nicht anzunehmen, er gerate nach seiner Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage. 9.4.3 Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz seiner gültigen türkischen Identitätskarte ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE

D-2242/2023 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2242/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

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