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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2009 D-2240/2009

14. April 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,462 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-2240/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . April 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, alias D._______, geboren B._______, Nigeria, E._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2240/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Nigeria im Juli 2008 Richtung F._______ verliess, seine Reise nach einem zweimonatigen Aufenthalt in G._______ fortsetzte und auf dem Seeweg nach Europa (der Beschwerdeführer gibt H._______ als vermutete Ankunftsdestination an) gelangte, von wo aus er seine Reise mit dem Zug und dem Auto via ihm unbekannte Länder fortsetzte und am 17. Oktober 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 22. Oktober 2008 im I._______ befragt und am 13. März 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, er sei im Februar 2008 ohne Wissen seiner muslimischen Familie zum christlichen Glauben konvertiert, dass sein Vater, ein Moscheevorsteher und eine angesehene Persönlichkeit im Dorf, die Konvertierung seines Sohnes zum Christentum als Schande bezeichnet und versucht habe, ihn von der Rückkehr zum muslimischen Glauben zu überzeugen, dass er (der Vater) ihm erklärt habe, sich von ihm abzuwenden, falls er sein Leben als Christ weiterführen würde, dass ihn sein Vater nicht vom christlichen Glauben habe abbringen können, worauf ihm jener sogar mit dem Tod gedroht habe, dass er sich vor diesem Hintergrund zum Verlassen seines Heimatlandes entschieden habe, dass der Beschwerdeführer gemäss Rapport der J._______ Polizeibehörden am 20. Januar 2009 im Zusammenhang mit einem Betäubungsmitteldelikt angezeigt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2009 - eröffnet am 1. April 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der D-2240/2009 Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass er sich nach der Ausreise zwei Monate lang in F._______ habe aufhalten und von dort über mehrere Länder in die Schweiz habe reisen können, ohne dabei jemals persönlich einen Ausweis vorgewiesen zu haben, dass die Unkenntnis des Beschwerdeführers über die Zieldestination, den Namen sowie die Ladung des Schiffes erfahrungswidrig sei, dass er auch nicht gewusst habe, wieviel die Reise gekostet habe und ob überhaupt jemand etwas bezahlt habe, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM betreffend die Aussagen des Beschwerdeführers zu den asylbegründenden Vorbringen festhielt, es sei nicht glaubhaft und widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er seinen angeblich im Februar 2008 erfolgten Glaubenswechsel nicht dokumentieren könne und nie irgendwelche Dokumente von der katholischen Kirche erhalten habe, so werde erfahrungsgemäss bei einer Taufe ein Taufschein ausgestellt, dass ebenfalls erfahrungswidrig sei, der Beschwerdeführer habe sich nach den angeblichen Schwierigkeiten mit seinem Vater aufgrund seines Glaubenswechsels nirgendwo anders in Nigeria niederlassen können, dass er die angebliche Zerstörung des Ladens seines Freundes und dessen Verletzung durch Dorfbewohner, welche nach ihm gesucht hätten, bei der Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, was er in Anbetracht der Bedeutung, welche er diesem Vorbringen beimesse, zwingend hätte tun müssen, D-2240/2009 dass er sich bezeichnenderweise auch widersprochen habe, indem er bei der Direktbefragung zunächst vorgebracht habe, bis im Juni 2008 zu Hause gelebt zu haben, im späteren Verlauf jedoch behauptet habe, nach dem Glaubenswechsel im Februar 2008 im Versteckten gelebt zu haben, dass aufgrund der nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG als nicht erfüllt zu erachten sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be- D-2240/2009 ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin das Gutheissen des Asylgesuchs beantragt wird, dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, D-2240/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, sein Pass befinde sich bei seinem Vater, es sei ihm aber aufgrund des bestehenden Problems zwischen ihnen nicht möglich, den Pass von ihm zu verlangen (vgl. A 9/11, S. 3; A 1/8, S. 3), dass er auch von keiner anderen Person verlangen könne, den Pass bei seinem Vater abzuholen (vgl. A 9/11, S. 3), dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Reise in die Schweiz vorbrachte, er sei nie kontrolliert worden und habe die Reisestrecke von Nigeria bis in die Schweiz ohne Reisepapiere zurückgelegt (vgl. A 9/11, S. 8), dass der Beschwerdeführer zum Reiseweg nur äusserst vage und zu den durchquerten Ländern und Ortschaften sowie zur Schiffsreise keinerlei Angaben machen konnte, D-2240/2009 dass sich die fehlenden Erläuterungen zur Schiffsreise - so konnte der Beschwerdeführer weder Angaben zum Namen noch zum Transportgut des Schiffes mache - nicht mit seinen Ausführungen erklären lassen, er habe das Schiff nachts bestiegen und auch nachts wieder verlassen und sich sonst versteckt gehalten, insbesondere da die Reise gemäss seinen eigenen Aussagen zwei bis drei Wochen gedauert hat, dass ein solches Verhalten als Hinweis zu werten ist, der Beschwerdeführer sei auf andere als die geltend gemachte Art und Weise nach Europa beziehungsweise in die Schweiz gelangt, namentlich ist davon auszugehen, er habe ein gültiges Reisedokument mit sich geführt, welches er den Asylbehörden absichtlich vorenthält, um seine Identität sowie seine wahren Ausreisemotive zu verheimlichen und eine Rückführung in sein Heimatland zu erschweren, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches Dokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbezüglichen Erwägungen nichts entgegenbringt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, und die darin enthaltenen Ausführungen die festgestellten Ungereimtheiten in D-2240/2009 den Aussagen des Beschwerdeführers nicht aufzulösen vermögen, zumal sich die Vorbringen hauptsächlich in der Wiederholung der bereits anlässlich der Anhörungen getätigten Schilderungen erschöpfen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes- D-2240/2009 halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). D-2240/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den K._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 10

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