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Bundesverwaltungsgericht 24.05.2022 D-2232/2022

24. Mai 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,075 Wörter·~20 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Mai 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2232/2022 law/ruh

Urteil v o m 2 4 . M a i 2022 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein MOR Recht, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Mai 2022 / N (…).

D-2232/2022 Sachverhalt: A. Am 16. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum B._______ (BAZ) um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 19. November 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2014 in Island (sowie zuvor 2008 und 2009 in der Schweiz) um Asyl nachgesucht hatte. C. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 24. November 2021 nahm der Beschwerdeführer die Pflicht zur Einreichung von Identitätsdokumenten zur Kenntnis. D. Im persönlichen Dublin-Gespräch vom 2. Dezember 2021 gab der Beschwerdeführer an, er sei 2014 für ungefähr sechs bis sieben Jahre in den Irak zurückgekehrt ohne von Island einen Asylentscheid erhalten zu haben. Er habe weder in einem anderen europäischen Land ein Asylgesuch gestellt noch verfüge er über irgendeinen Aufenthaltstitel. Er sei letztmals am 3. Oktober 2021 aus dem Irak ausgereist. Hinsichtlich seiner Gesundheit erklärte er auf Nachfrage, es gehe ihm nicht gut. Er habe Schmerzen in beiden Beinen, wobei das linke operiert und ein Teil des Knochens mit einer Platinstange ersetzt worden sei. Die Schmerzen am rechten Bein seien stärker geworden. E. Auf das Informationsersuchen des SEM vom 2. Dezember 2021 an Island hin teilten die isländischen Behörden am 6. Dezember 2021 mit, der Beschwerdeführer verfüge in Italien über einen subsidiären Schutzstatus (Gültigkeit bis 20. November 2015; vgl. SEM-Akten A20/1), jedoch hätten sie keine Beweise für seine Rückkehr in den Irak. F. Auf Aufforderung des SEM vom 6. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 Beweismittel betreffend die geltend gemachte Rückkehr in den Irak beziehungsweise zur Ausreise aus dem Dublin-Raum zu den Akten (Kopien der Reisepässe der Ehefrau und der drei Töchter).

D-2232/2022 G. Am 8. Dezember 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Informationen über den Schutzstatus des Beschwerdeführers in Italien und informierte sie gleichzeitig über die Auskunft Islands vom 6. Dezember 2021, insbesondere auch über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rückkehr in den Irak. H. Die italienischen Behörden bestätigten am 3. Januar 2022 den subsidiären Schutzstatus des Beschwerdeführers in Italien bis am 2. Februar 2015 (vgl. SEM-Akten A28/1). Dieser sei nicht erneuert worden. I. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 4. Januar 2022 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. J. Am 19. Januar 2022 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und orientierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom gleichen Tag über den ihm durch die italienischen Behörden gewährten subsidiären Schutz. Es gewährte ihm schriftlich das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Italien. Der Beschwerdeführer brachte mittels Schreiben seiner am 10. Dezember 2021 mandatierten Rechtsvertreterin vom 25. Januar 2022 vor, es stehe fest, dass er im Jahr 2014 Island verlassen habe und in sein Heimatland, Autonomes Gebiet Kurdistan (ARK), zurückgegangen sei. Darüber habe er bereits mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 berichtet und Beweismittel eingereicht. Seit 2014 bis zu seiner Einreise in die Schweiz habe er in ARK gelebt. Aufgrund der definitiven Aus- und freiwilligen Rückreise ins Heimatland sei der subsidiäre Schutz in Italien erloschen, weshalb eine Rücküberstellung nach Italien unzulässig sei. K. Nachdem die italienischen Behörden das Rückübernahmegesuch vom 4. Januar 2022 noch abgelehnt hatten, stimmten sie am 21. April 2022 dem

D-2232/2022 Gesuch des SEM vom 25. Januar 2022 um erneute Prüfung der Rückübernahme zu. L. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2022 den Entscheidentwurf vom 2. Mai 2022 zu, worin es beabsichtigte, auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (Rückkehrmöglichkeit in einen sicheren Drittstaat) nicht einzutreten und den Beschwerdeführer nach Italien wegzuweisen. Hierzu wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Seine Rechtsvertreterin machte in der Stellungnahme vom 3. Mai 2022 geltend, der Beschwerdeführer sei im Oktober 2021 aus dem Irak geflohen und in die Schweiz eingereist. Er habe bereits mit seiner Eingabe vom 13. Dezember 2021 beziehungsweise mit der Angabe der Geburtsdaten seiner Kinder (2014, 2016, 2018) den Beweis erbracht, aus dem Dublin- Raum ausgereist zu sein und sich in ARK aufgehalten zu haben. Es sei offen, ob die italienische Behörde vom SEM über die im Jahr 2014 erfolgte Rückkehr ins Heimatland informiert worden sei, weshalb deren Zustimmung zur Rückübernahme vom 21. April 2022 obsolet sei. Der subsidiäre Schutz in Italien sei definitiv erloschen. Auch die italienische Behörde würde ihn als erloschen betrachten, weil es nach einer Rückkehr nach sieben Jahren kein Grund für eine Aufrechterhaltung dessen gebe. Es sei in vergleichbarer Anwendung von Art. 84 Abs. 4 AIG (Erlöschen der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz bei nicht bewilligtem Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten) haltlos und eine sehr optimistische Vermutung des SEM, die italienischen Behörden würden den Schutzstatus verlängern, wenn der Beschwerdeführer dort vorstellig werde. Zum Gesundheitszustand könne keine Stellung genommen werden, da ein weiterer Arztbericht in den Akten sei, von welchem die Rechtsvertretung keine Kenntnis habe. M. Das SEM stellte der Rechtsvertreterin die vollständigen medizinischen Akten mit Schreiben vom 4. Mai 2022 zu, woraufhin diese am 6. Mai 2022 mitteilte, «aus verschiedenen Gründen» keine Stellungnahme einreichen zu können. N. Mit am 10. Mai 2022 eröffnetem Entscheid vom 6. Mai 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der

D-2232/2022 Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten werde er in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus. O. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 6. Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden hat. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit der Beschwerde wurden nebst einer Vollmacht der Rechtsvertreterin Kopien von Fotos, nicht übersetzten Dokumenten sowie eines ebenfalls nicht übersetzten COVID-19 Testzertifikats vom 3. Oktober 2021 eingereicht. P. Am 17. Mai 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be-

D-2232/2022 schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer darf den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden hat, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 4.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche

D-2232/2022 Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 4.3 Es ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Einreise nach Island im Jahr 2014 in Italien aufgehalten hat und ihm dort von den zuständigen Behörden subsidiärer Schutz zuerkannt und eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Italien, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Das Land ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Die italienischen Behörden stimmten in ihrem Schreiben vom 21. April 2022 in Kenntnis der behaupteten Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak [vgl. SEM- Akten A22/3] der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Im Übrigen setzt die Anwendung von Art. 31 Abs. 1 Bst. a AsylG – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 4 ff.) – nicht voraus, dass sich die betroffene Person unmittelbar vor Einreichung des Asylgesuches im betreffenden Drittstaat aufgehalten hat. 4.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der subsidiäre Schutz des Beschwerdeführers in Italien sei erloschen, weil er von Island 2014 für sieben Jahre in die ARK zurückgekehrt sei. Die italienischen Behörden hätten mutmasslich keine Kenntnis davon und dies sei abzuklären. Sie würden höchstwahrscheinlich davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltstitels mit der Gültigkeit bis zum 2. Februar 2015 Italien verlassen und sich in der Schweiz aufgehalten habe. Aus diesem Grund sei auch das Gesuch des SEM vom 4. Januar 2022 im Dublin-Verfahren abgelehnt worden. Die Geburten seiner Kinder würden überdies seine Rückkehr nach und den Aufenthalt in der ARK beweisen (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). 4.5 Die auf die im vorliegenden Verfahren nicht einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; Dublin-III-VO) Bezug nehmende Entgegnung in der Beschwerde, der subsidiäre Schutzstatus in Italien sei erloschen, ist für die

D-2232/2022 Anwendung von Art. 31 Abs. 1 Bst. a AsylG im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, da weder diese Bestimmung noch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549) voraussetzen, dass der Beschwerdeführer in Italien über einen gültigen subsidiären Schutzstatus oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Wie bereits ausgeführt, stimmten die italienischen Behörden in Kenntnis der behaupteten Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak [vgl. SEM-Akten A22/3] in ihrem Schreiben vom 21. April 2022 der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Bei einer Rückkehr nach Italien wird der Beschwerdeführer deshalb entweder erneut in den Genuss des subsidiären Schutzes kommen oder – falls die italienischen Behörden in seiner zwischenzeitlichen Rückkehr in den Irak einen Grund für das Erlöschen oder die Aberkennung oder Beendigung seines Status sehen (vgl. Art. 16 ff. der der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) – sich um Beibehaltung beziehungsweise Erneuerung seines Schutzstatus und seiner daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung bemühen müssen. Damit ist auf die mit der Beschwerde eingereichten (teilweise nicht übersetzten) Beweismittel nicht weiter einzugehen. 4.6 Bei dieser Sachlage ist das Begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weitergehender Begründung beziehungsweise vollständiger Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung abzuweisen. Festzustellen ist vielmehr, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5. 5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44

D-2232/2022 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7. 7.1 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, der Vollzug sei zulässig, weil der Beschwerdeführer im Drittstaat Italien Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Im Weiteren hielt es fest, Italien sei Signatarstaat unter anderem der EMRK, der FoK, der FK sowie des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967. Es bestehe zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten würden. 7.2 Im Weiteren stellt das SEM zutreffend fest, dass die familiäre Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden zwei Brüdern und zwei Schwestern, mit welchen er gerne zusammen sein würde, nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, zumal

D-2232/2022 keine konkreten Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu diesen Verwandten vorliegen. 7.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zog das SEM folgende medizinische Dokumente bei: Konsultationsbericht des (…) vom 3. Dezember 2021, Bericht der zentrumsinternen Arztvisite im BAZ C._______ vom 22. Dezember 2021, Arztbericht der Klinik für Orthopädie und Traumatologie am (…) vom 16. Februar 2022, Notfallbericht des (…) vom 19. Februar 2022, Operations-/Austrittsbericht des (…) vom 21. Februar 2022 und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den Zeitraum vom 20. Februar 2022 bis zum 2. März 2022. Aus diesen gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer vor ungefähr eineinhalb Jahren bei einem Sturz aus dem Fenster beidseitig an den Füssen verletzt habe und die gegenwärtigen Beschwerden auf die damals beidseitig erlittenen Frakturen zurückzuführen seien. Gemäss den Arztberichten bestünde keine medikamentöse, hingegen physiotherapeutische und orthopädische Behandlung dieser Beschwerden. Alsdann sei ein Perianalabszess (bakterielle Infektion der Analregion) notfallmässig im (…) operativ behandelt sowie eine (aufgrund der Symptomlosigkeit am ehesten) zurückliegende Sars-CoV-2-Infektion festgestellt worden. Der postoperative ambulante Verlauf sei mit zwei verschriebenen, unterschiedlichen Schmerzmitteln sowie mit einer mit Abführmittel behandelten Verstopfung problemlos gewesen. Obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs geltend gemacht habe, es gehe ihm mental überhaupt nicht gut, seien den medizinischen Dokumenten keine Hinweise auf psychische Beschwerden zu entnehmen. Das SEM weist sodann darauf hin, Italien habe die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie den Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum und zu medizinischer Versorgung regle, umgesetzt. Der Beschwerdeführer sei gehalten, die ihm zustehenden Leistungen bei den italienischen Behörden einzufordern, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Italien sei ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfüge. Auch würden keine Hinweise für die Annahme vorliegen, Italien habe ihm zustehende Leistungen medizinischer Art oder anderweitige Sozialleistungen verweigert oder würde ihm solche zukünftig verweigern beziehungsweise hielte sich nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen. Bei Bedarf könne er sich für weitere medizinische Behandlungen an eine Gesundheitseinrichtung in Italien wenden. Die medizinische Versorgung, einschliesslich der Behandlung von psychischen Krankheiten, sei im EU-Staat Italien gewährleistet.

D-2232/2022 In Anbetracht der Ausführungen stellt das SEM weder vom Beschwerdeführer geltend gemachte Hinweise auf Vollzugshindernisse noch allgemeine solche fest. Es erachtete damit den Vollzug der Wegweisung nicht nur als zulässig und zumutbar, sondern auch sowohl technisch möglich als auch praktisch durchführbar. 7.4 7.4.1 Auf Beschwerdeebene bleiben die Erwägungen der Vorinstanz zum Wegweisungsvollzug insgesamt unbestritten. Dennoch sind allfällige Vollzugshindernisse vorliegend zu prüfen. 7.4.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Damit dies gelingt, hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 7.4.3 Um Wiederholungen betreffend das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit und Zumutbarkeit zu vermeiden, kann im Wesentlichen – mit nachfolgenden Ergänzungen – auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen werden. Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat Italien die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie den Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30), umgesetzt. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus. Es besteht

D-2232/2022 kein "real risk" im Sinne einer konkreten Verweigerung seitens von Italien, dem Beschwerdeführer die Minimalgarantien im Sinne der genannten EU- Richtlinie zu gewähren (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Das SEM hat betreffend Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zutreffend festgestellt, dass der medizinische Sachverhalt für die Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Italien genügend erstellt ist. Es ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. S. 7 f.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Italien einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Die Arztberichte lassen nicht darauf schliessen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme so gravierend wären, als dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Italien nicht gegeben wäre. Aufgrund fehlender gegenteiliger Vorbringen auf Beschwerdeebene ist davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand auch nicht wesentlich verändert hat. Sollte er weitere physiotherapeutische oder orthopädische Behandlung benötigen, ist – wie erwähnt – eine adäquate medizinische Versorgung in Italien gewährleistet. Aufgrund des Gesagten ist der Beschwerdeführer als relativ junger, arbeitsfähiger Mann auch nicht als (besonders) vulnerabel zu erachten. 7.4.4 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Italien ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Es darf vom Beschwerdeführer nunmehr erwartet werden, dass er bei seiner Rückkehr bei der zuständigen Stelle seinen Aufenthaltsstatus verlängern lässt. 7.4.5 Zusammenfassend bestehen keine Hinweise darauf, Italien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und ihn einer existenziellen Notlage aussetzen. Bei Unterstützungsbedarf kann von ihm erwartet werden, sich an die italienischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern.

D-2232/2022 7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, nicht an den Regelvermutungen festzuhalten, und erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. 7.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 84 Abs. 2 AIG möglich, da die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, er dort über subsidiären Schutz verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. 7.7 Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 9. 9.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils werden die Gesuche um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9.2 Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-2232/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Rutishauser

Versand:

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