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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2015 D-2225/2015

15. April 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,981 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. März 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2225/2015

Urteil v o m 1 5 . April 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, und seine Ehefrau B._______, geboren (…), Iran, sowie ihr Kind C._______, geboren (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. März 2015 / N (…).

D-2225/2015 Sachverhalt: A. Die minderjährige Beschwerdeführerin C._______ gelangte gemäss eigenen Angaben am 20. November 2014 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag ein Asylgesuch einreichte. Die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ reisten am 20. Januar 2015 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. B. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ am 14. September 2014 in Griechenland und am 14. Januar 2015 in Ungarn daktyloskopiert wurden. Anlässlich der Befragungen vom 27. Januar 2015 wurde den Beschwerdeführenden A._______ und B._______ das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Jedoch machten diese geltend, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen, da sie dort kein Asylgesuch eingereicht hätten und unter Gewaltanwendung daktyloskopiert worden seien. Ihr Ziel sei die Schweiz gewesen, weil sich ihr Kind (C._______) hier aufhalte. C. Am 17. Februar 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Das Kind (C._______) wurde gemäss Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO in das Ersuchen eingeschlossen. Diesem Gesuch wurde am 20. März 2015 entsprochen. D. Mit Verfügung vom 24. März 2015 (eröffnet am 2. April 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung

D-2225/2015 nach Ungarn, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 8. April 2015 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung dieser Verfügung und das Eintreten auf ihre Asylgesuche. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die (superprovisorische) Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG. F. Am 14. April 2015 verfügte das Bundesverwaltungsgericht einen provisorischen Vollzugsstopp.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-2225/2015 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

D-2225/2015 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

4.

D-2225/2015 4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ vor ihrer Einreise in die Schweiz in Ungarn aufhielten. Anlässlich ihrer Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) vom 27. Januar 2015 führten sie aus, die ganze Familie sei ursprünglich vom Iran in die Türkei gereist und von dort nach Griechenland gelangt. Bei der Weiterreise seien sie getrennt worden und ihr Kind (C._______) sei mit einer Gruppe von Flüchtlingen in einem LKW in die Schweiz gelangt, während die beiden Eltern vorerst in Griechenland geblieben seien. Sie seien eine Woche später von einer Bekannten angerufen worden, welche ihnen mitgeteilt habe, ihr Kind befinde sich bei ihr in der Schweiz. Daraufhin seien sie, zusammen mit dem Kind dieser Bekannten, via (…) nach Ungarn gereist, wo sie an der Grenze aufgegriffen worden seien und zwei Nächte auf einem Polizeiposten verbracht hätten. Ihnen sei die Adresse eines Camps gegeben worden, wo sie sich gemeldet und eine Nacht verbracht hätten. Bereits am nächsten Tag hätten sie die Reise in die Schweiz per Zug angetreten. Das SEM ersuchte die ungarischen Behörden am 17. Februar 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die ungarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 20. März 2015 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns ist somit gegeben und wird auf Beschwerdeebene nicht bestritten. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten. Diese Vermutung kann umgestossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine reale Gefahr einer völkerrechtswidrigen Ausschaffung besteht.

D-2225/2015 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Leiturteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, wonach die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) nachkommen würden, bekräftigt (vgl. Urteil, a.a.O., E. 4.2 f. mit Hinweisen auf BVGE 2011/35 und 2010/45). Mit Blick auf die vergangene und die derzeit herrschende Situation von Asylsuchenden in Ungarn hat es das Vorhandensein systemischer Mängel zwar verneint. Es kam jedoch – analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4) – zum Schluss, dass sich die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht mehr ohne Weiteres aufrechterhalten lasse. Die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten Personen würden zwar nicht generell verhaftet, und es müsse auch nicht davon ausgegangen werden, sie hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch müsse von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei (vgl. Urteil, a.a.O., E. 9 ff.). 5.4 Die Beschwerdeführenden machten in der Beschwerdeschrift geltend, die Polizei in Ungarn habe sie zwingen wollen, ihre Fingerabrücke abzugeben. Sie hätten keinen Dolmetscher erhalten und hätten sich geweigert, ihre Abdrücke zu geben, da sie zu ihrem Kind in die Schweiz hätten reisen wollen. Die Polizisten hätten A._______ geschlagen und auf den Boden gedrückt. B._______ sei ebenfalls angegriffen und so stark geschubst worden, dass (…) kaputt gegangen sei und sie (…) zu Boden gefallen sei. Als sie noch immer keine Fingerabdrücke hätten geben wollen, seien sie mit vielen anderen Personen in eine Art Garage eingesperrt worden. Dort habe es keinen Platz zum Sitzen gegeben und B._______ habe grosse Mühe http://links.weblaw.ch/BVGer-E-2093/2012 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2012/27

D-2225/2015 gehabt, (…) so lange zu stehen. Die Polizisten hätten gesagt, sie müssten so lange stehen bleiben, bis sie die Fingerabdrücke abgäben. Sie hätten auch nichts zu essen bekommen. Sie hätten sich schliesslich daktyloskopieren lassen. Daraufhin habe ihnen die Polizei eine Adresse einer Asylunterkunft gegeben. Dort sei es sehr kalt und schmutzig gewesen, es habe nur eine Mahlzeit am Mittag gegeben, und zwar Brot und Kartoffeln. Frühstück und Abendessen habe es keines gegeben. Das Kind der Bekannten sei krank geworden und sie hätten nicht länger dort bleiben können. Die Lebensbedingungen für Asylsuchende in Ungarn seien sehr schlecht und es komme zu systematischen Inhaftierungen. Es beständen daher ernsthafte Gründe für die Annahme, Ungarn halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein. 5.5 Diese Einwände auf Beschwerdeebene vermögen die Vermutung, Ungarn halte sich betreffend die Beschwerdeführenden an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, nicht zu widerlegen. Die Beschwerdeführenden haben sich nur für sehr kurze Zeit in Ungarn aufgehalten und gemäss ihren Angaben seien sie einer Asylunterkunft zugewiesen worden, welche sie jedoch bereits nach einer Nacht wieder verlassen hätten, um in die Schweiz weiterzureisen. Ungarn hatte somit bisher noch gar nicht die Möglichkeit, ein völkerrechtskonformes Asylverfahren durchzuführen, da sich die Beschwerdeführenden diesem aus eigener Initiative entzogen haben. Allein der allgemeine Hinweis, Asylsuchende würden systematisch inhaftiert und das Asylverfahren weise Mängel auf, vermag die Vermutung nicht umzustossen, zumal erstere Behauptung in Anbetracht der aktuellen Lage ohnehin nicht zutreffend ist (vgl. dazu voranstehende Erwägung 5.3). Gleiches gilt – ohne über die Glaubhaftigkeit zu befinden – für die geltend gemachte Zwangsanwendung durch die Polizei, zumal nicht ersichtlich ist, dass sich die Beschwerdeführenden dagegen, etwa durch das Ergreifen rechtlicher Schritte, vergeblich zu wehren versucht hätten. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.6 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihrem Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde. 5.7 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV

D-2225/2015 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit 1. Februar 2014) kann der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden. In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Gericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht greift nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist. 5.8 Somit bleibt Ungarn der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Ungarn in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9

D-2225/2015 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 9. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG nicht erfüllt sind. 9.2 Somit sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2225/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

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