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Bundesverwaltungsgericht 11.05.2017 D-2223/2017

11. Mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,058 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2223/2017

Urteil v o m 11 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nina Klaus, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2017 / N (…).

D-2223/2017 Sachverhalt: A. Anlässlich einer Zollkontrolle wurde der minderjährige Beschwerdeführer am 14. November 2015 beim Hauptbahnhof B._______ angehalten und überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass er die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 5 AuG (SR 142.20) nicht erfüllte. Im Rahmen der erwähnten Kontrolle erklärte er, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen. B. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein im C._______ geborener afghanischer Staatsangehöriger – sein Heimatland im Jahr 2005 und lebte – mit Ausnahme eines zweimonatigen Aufenthaltes in Afghanistan vor ungefähr einem Jahr – bis zu seiner Ausreise im C._______. Im Oktober 2015 sei er aus dem C._______ ausgereist und auf dem Landweg über die D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, I._______ und J._______ am 14. November 2015 illegal in die Schweiz gelangt. Am 18. November 2015 wurde im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt, wobei aus zeitlichen Gründen auf die Erfassung der Asylgründe verzichtet wurde (vgl. A5/10 S. 6). C. Mit Entscheid des SEM vom 19. November 2015 wurde der Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt dem Kanton K._______ zugewiesen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA). Ihm wurden sowohl eine Beistands- als auch eine Pflegeperson zugeteilt. Bei Letzterer ist der Beschwerdeführer seit März 2016 wohnhaft. D. Am 11. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit der Pflegeperson durch das SEM angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, sein Vater, ein L._______, sei aufgrund der Heirat mit seiner Mutter, einer M._______, vom eigenen Stamm verstossen worden. Deshalb hätten sie die letzten zehn Jahre im C._______ gelebt. Im Jahr 2015 sei er ohne Führerausweis Motorrad gefahren, weshalb ihm die N._______ Behörden seine befristete Aufenthaltskarte für den C._______ entzogen und ihn nach Afghanistan ausgeschafft hätten. Nach ungefähr zwei Monaten habe er Afghanistan verlassen und sei wieder in den C._______ zurückgekehrt.

D-2223/2017 Während seines zweimonatigen Aufenthalts in Afghanistan habe er die ersten zwei, drei Tage bei einem Freund seines Vaters verbracht. Dieser habe seinen Onkel ausfindig machen können, der ihn daraufhin in seine Obhut genommen habe. Zunächst sei er von seinem in Afghanistan lebenden Onkel sehr gut behandelt worden, wobei er auch Geld von ihm erhalten habe. Er sei zuerst auch froh gewesen, wieder in seiner Heimat zu sein, und habe gedacht, in seiner Heimat frei zu sein. Nach der ersten Woche habe ihm sein Onkel erklärt, er müsse lernen und sich weiterentwickeln. In der Folge sei er zwei bis drei Mal pro Woche gemeinsam mit ungefähr acht anderen jungen Leuten von einem Mullah über religiöse Themen unterrichtet worden. Die Ausbildungsorte seien geheim gewesen und sein Onkel habe ihm während der Fahrt dorthin die Augen verbunden. Der Mullah habe ihnen die verschiedenen Gebetsarten vermittelt. Zudem habe er über den Dschihad gesprochen, dass Amerikanern beziehungsweise Ungläubigen mit Widerstand zu begegnen sei und dass Frauen zu Hause bleiben müssten und kein Anrecht auf Bildung hätten. Er habe den Unterricht nicht gemocht, er sei nicht freiwillig dorthin gegangen und der dort verkündete Glaube habe ihn nicht interessiert. An der Waffe sei er nicht ausgebildet worden, er habe ausschliesslich am Religionsunterricht teilgenommen. Sein Onkel habe ihm jedoch eine Waffe gegeben und ihm erklärt, ein Mann, der den Dschihad lebe, müsse eine Waffe tragen. Er habe mit ihm Schiessübungen gemacht, bis er ihm eines Tages eröffnet habe, heute sei ein wichtiger Tag, und ihm erklärt habe, (…). Danach seien sie nach Hause zurückgekehrt. Seit diesem Tag sei er psychisch schwer angeschlagen, sehe die Gesichter der Opfer die ganze Zeit vor seinen Augen und sei nur noch am Weinen. In der Nacht erinnere er sich ständig daran und könne nicht mehr ruhig schlafen. Seine Ausbildung mit dem Mullah sei danach unverändert weitergeführt worden. Eines Tages sei er von seiner Schwester telefonisch informiert worden, dass sein Vater einen O._______ erlitten habe. Er habe seinen Onkel gebeten, seinen Vater im C._______ besuchen zu dürfen, um ihm allenfalls helfen zu können. Der Onkel habe seinen Vater aufgrund dessen Glaubenskonversion verachtet und ihm deshalb zunächst gesagt, sein Vater sei es nicht wert, dass er zu ihm gehe. Er habe den Onkel sodann angefleht, worauf dieser eine Woche später seine Zustimmung gegeben und seine Reise in den C._______ organisiert und finanziert habe. Er habe mit seinem Onkel vereinbart, sobald es seinem Vater besser gehen würde, er wieder nach Afghanistan zurückkehren würde.

D-2223/2017 Zwei oder drei Mal sei ein unbekannter Dritter zu Hause im C._______ erschienen, der ihm Grüsse von seinem Onkel ausgerichtet habe. Dieser Person habe er mitgeteilt, dass es seinem Vater noch nicht gut gehe, er aber zurückkehren würde, sobald es ihm besser erginge. Im C._______ habe er nicht länger bleiben können. Er habe keine Aufenthaltsdokumente gehabt und sich gefürchtet, dass ihn sein Onkel finden könnte. Aus diesen Gründen sei er ungefähr sieben Monate nach seiner Rückkehr aus Afghanistan in die Schweiz gelangt. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 9. März 2017 – eröffnet am 14. März 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde dieser zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. F. Mit Eingabe vom 13. April 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ernennung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Gleichzeitig reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht sowie das Anfrageschreiben zur Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit an die P._______ (datiert vom 13. April 2017) zu den Akten. Mit Eingabe vom 20. April 2017 (Poststempel) wurde die vorerwähnte Fürsorgebestätigung nachgereicht. Mit Eingabe vom 27. April 2017 wurde ein vom 24. April 2017 datierender Bericht der Q._______ eingereicht, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erlebnisse in Afghanistan ([…]) an einer (…) leide und auf regelmässige Psychotherapie und Psychopharmakotherapie angewiesen sei.

D-2223/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-2223/2017 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen vor, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile im C._______ hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Verfolgungsmassnahmen, welche sich ausserhalb seines Heimatlandes Afghanistan zugetragen hätten, seien für die Beurteilung des Asylgesuches unwesentlich, weshalb darauf verzichtet werden könne, die von ihm im C._______ erlebten Nachteile zu thematisieren und einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Somit seien bloss diejenigen Vorbringen zu prüfen, welche bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers führen könnten. Die geltend gemachten Gründe, weshalb er nicht im C._______ hätte bleiben können (Verlust der Aufenthaltsbewilligung für den C._______; Befürchtung, dass ihn sein Onkel im C._______ finden könnte) seien zwar bedauerlich, würden sich aber auf einen Drittstaat und nicht auf seinen Heimatstaat beziehen, weshalb diese asylrechtlich nicht relevant seien. Die Aufforderung zur (…) sei als Prüfung seines Glaubens zu werten. Durch sein allgemein ablehnendes Verhalten, die religiöse Ausbildung durchlaufen zu wollen, und seiner Weigerung, (…), habe er gezeigt, dass er die religiösen Ansichten seines Onkels ablehne und diese Ideologie nicht vertrete. Dies werde verstärkt durch die Konversion seines Vaters (…) und dessen Hochzeit als L._______ mit einer M._______. Aufgrund des Gesagten sei davon auszugehen, dass er gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte (gemäss Anschauung seines Onkels) verstossen habe.

D-2223/2017 Gleichzeitig sei festzuhalten, dass er gemäss Aktenlage keine ernsthaften Nachteile erlitten habe, obwohl er sich (…) widersetzt habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er eine asylrechtlich relevante Vorverfolgung in Afghanistan habe glaubhaft machen können, allerdings führe nicht jede erlittene Verfolgungshandlung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr müsse von einer erlittenen Vorverfolgung auf eine zukünftige Verfolgung geschlossen werden können. Dies werde vorliegend aber gerade bezweifelt, so würden keine hinreichenden Gründe zur Annahme bestehen, sein Onkel würde ihn auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan erneut in eine Situation bringen, in der er (…) begehen müsste. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genüge nicht; es müssten konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen liessen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit bestehe, sei aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssten damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sein Onkel ihn aus Afghanistan habe ausreisen lassen, beziehungsweise ihm die illegale Reise in den C._______ organisiert und ihm Geld gegeben habe, sofern er noch ein Interesse daran gehabt hätte, ihn in Afghanistan zu haben. So habe er dies auch nicht plausibel erklären können. Sodann sei anzumerken, dass er von seinem Onkel die Erlaubnis zur Ausreise aus Afghanistan sowie auch Geld erhalten und er ihm auch das Versprechen geglaubt habe, er würde nach Afghanistan zurückkehren. Diese Elemente würden die Nachvollziehbarkeit erschweren, dass ihn sein Onkel in Afghanistan habe zurückbehalten wollen. Es sei auch nicht verständlich, weshalb er hätte Angst haben sollen, von seinem Onkel im C._______ gefunden zu werden. So habe er erwähnt, dass er zwei bis drei Mal Besuch von einem Freund seines Onkels bei sich zu Hause erhalten habe, womit seinem Onkel sein Aufenthaltsort im C._______ bekannt gewesen sei und er die Möglichkeit gehabt hätte, ihn dort aufzugreifen. Diese Besuche sowie der Umstand, dass er nach seiner Rückkehr in den C._______ noch ungefähr sieben beziehungsweise acht Monate bei seinen Eltern gelebt habe, würden somit gegen ein Interesse seines Onkels an ihm sprechen. Bezüglich der Besuche durch den

D-2223/2017 Freund seines Onkels sei ein expliziter Vorbehalt der Glaubhaftigkeit anzubringen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er aufgrund der Vorfälle bei seinem Onkel in Afghanistan Angst vor Massnahmen ihm gegenüber habe, es würden jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für eine zukünftige Verfolgung existieren. So sei er danach noch mehrere Monate in Afghanistan (recte: C._______) gewesen und sei nie konkret verfolgt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich diese Lage in der Zwischenzeit hätte verändern sollen. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass er zwar eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan, jedoch keine begründete Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat habe geltend machen können. Weder seine Vorbringen, welche sich im C._______, noch diejenigen, welche sich in Afghanistan ereignet hätten, hielten folglich aus den erwähnten Gründen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Insofern könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Schilderungen einzugehen. 3.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, der Ansicht der Vorinstanz, wonach eine zukünftige Verfolgung in Frage zu stellen sei, weil der Onkel des Beschwerdeführers die illegale Reise in den C._______ organisiert und ihm Geld gegeben habe, sei nicht zu folgen. So habe der Beschwerdeführer seinen Onkel während etwa einer Woche angefleht, damit er ihn zu seinem kranken Vater habe gehen lassen. Für seinen Onkel sei klar gewesen, dass sich der Beschwerdeführer nicht legal im C._______ aufhalten könne und daher zwingend zu ihm – als einzigem Kontakt in Afghanistan – zurückkehren müsse. Deshalb habe er ihn für kurze Zeit in den C._______ ausreisen lassen. Die Aushändigung von Geld sei nicht etwa eine blosse nette Geste, sondern vielmehr ein Druckmittel gewesen, damit der Beschwerdeführer wieder zurückkehren würde. Er habe ihn in ein Abhängigkeitsverhältnis bringen wollen, um sicherzustellen, dass er ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan dazu veranlassen könne, in den Dschihad zu ziehen. Dass der Onkel mehrmals eine unbekannte Person zum Haus des Beschwerdeführers im C._______ gesandt habe, verdeutliche sein Interesse an dessen Rückkehr. Durch diesen Mann habe er sicherstellen wollen, dass sein Neffe nicht plötzlich untertauche und sich einer Rückkehr nach Afghanistan entziehe. Sogar nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er sich durch seine Kontakte über den Aufenthalt des Beschwerdeführers erkundigt. Sodann treffe zwar zu, dass der Onkel über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im C._______

D-2223/2017 in Kenntnis gewesen sei, jedoch sei die Begründung der Vorinstanz verfehlt, dass der Onkel die Möglichkeit gehabt hätte, den Beschwerdeführer im C._______ aufzugreifen, da er keine andere Wahl gehabt hätte, als zu seinem Onkel als einziger Bezugsperson in Afghanistan zurückzukehren. Der Grund, weshalb der Beschwerdeführer erst einige Monate nach dem erneuten Aufenthalt im C._______ geflüchtet sei, sei einerseits dadurch bedingt, dass der kranke Vater auf seine Unterstützung angewiesen gewesen sei, und andererseits, dass er als Minderjähriger nicht gewusst habe, wie er flüchten könnte, bis ihm jemand erzählt habe, wie man nach Europa reisen könne. Sodann sei der Beschwerdeführer durch das in Afghanistan Erlebte schwer traumatisiert. Er lebe auch in der Schweiz in ständiger Angst, dass sein Onkel seinen Aufenthaltsort in Erfahrung bringen werde und er in der Folge zu ihm zurückkehren müsse. Es liege – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – eine begründete Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen in Afghanistan vor. 3.3 Einleitend ist festzuhalten, dass die Gewährung von Asyl nicht dem Ausgleich vergangener Unbill dient, sondern Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten soll (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 127). Zu prüfen ist deshalb, ob der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat. 3.4 Die in der Beschwerdeschrift geäusserten Einwände am angefochtenen Entscheid vermögen insgesamt nicht zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen. Dem Einwand, wonach es für seinen Onkel klar gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht legal im C._______ aufhalten könne und daher zwingend zu ihm – als einzigem Kontakt in Afghanistan – zurückkehren müsse, ist Folgendes entgegenzuhalten: Es ist aktenwidrig, dass der Onkel des Beschwerdeführers den einzigen Kontakt in Afghanistan darstellt. So gab der Beschwerdeführer explizit zu Protokoll, er habe die ersten Tage nach seiner Ankunft bei P._______, einem Bekannten seines Vaters, sowie dessen Sohn Q._______ verbracht. Ferner hat er den religiösen Unterricht mit circa acht weiteren Schülern belegt. Sein Onkel war in Kenntnis dieser Kontakte, da er den Beschwerdeführer bei P._______ abholte (nachdem er von diesem kontaktiert worden war) und ihn jeweils an die Veranstaltungen des Mullahs begleitete (vgl. A 18/28 S. 8). Den Akten sind keine Gründe zu entnehmen, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall nicht erneut an P._______, den Freund seines Vaters, oder allenfalls an einen seiner Mitschüler wenden könnte. Jedenfalls konnte sich sein Onkel

D-2223/2017 – entgegen des diesbezüglichen Einwands auf Beschwerdeebene – nicht in Sicherheit wiegen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausschliesslich an ihn wenden würde, beziehungsweise ihm aufgrund nicht vorhandener weiterer Kontakte keine andere Möglichkeit offen stehen würde. Sein Onkel musste mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass er nicht die einzige Kontaktperson des Beschwerdeführers in Afghanistan ist, zumal noch ein weiterer Onkel dort leben soll (vgl. act. A18 F62 f.). Zudem konnte er nicht ausschliessen, beziehungsweise hätte er damit rechnen müssen, dass der Vater des Beschwerdeführers seinem Sohn allenfalls weitere Kontakte aus seinem früheren Beziehungsnetz vermitteln würde. Ferner steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, im C._______ erneut um eine Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen und sich auch auf diesem Weg dem Onkel zu entziehen. So hat sich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten – Fahren eines Motorrads ohne gültigen Fahrausweis – zwar strafbar gemacht und wurde dementsprechend sanktioniert, allerdings ist den Akten nicht zu entnehmen, dass ihm die Möglichkeit der Beantragung einer erneuten Aufenthaltsbewilligung verwehrt sein würde. Es erscheint realitätsfremd, dass sein Onkel nicht die Möglichkeiten des Beschwerdeführers in Erwägung gezogen hätte, dass sich dieser entweder legal oder illegal weiterhin im C._______ aufhalten oder sich bei ihm unbekannten Dritten in Afghanistan aufhalten würde, um sich damit seiner Einflussnahme zu entziehen. Ebenso wenig vermag der Einwand zu überzeugen, wonach sein Onkel ihn mit der finanziellen Unterstützung in ein Abhängigkeitsverhältnis habe bringen wollen, um damit sicherzustellen, dass er bei der Rückkehr nach Afghanistan in den Dschihad ziehen würde. Weil dem Beschwerdeführer bereits verschiedene Möglichkeiten offen stehen, um erst gar nicht in den Einflussbereich seines Onkels zu kommen, ist die Geldübergabe als Druckmittel als untauglich zu werten. Es ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Afghanistan verschiedentlich den Anordnungen seines Onkels widersetzte, ohne jedoch ernsthafte Nachteile erlitten zu haben. So leistete er gemäss eigenen Aussagen Widerstand gegen die Aufforderung zur (…), interessierte sich nicht für den religiösen Unterricht des Mullahs und zog sich zurück, ohne dass dies einschneidende Konsequenzen für ihn gehabt hätte. So erlaubte ihm sein Onkel, trotz anfänglicher Ablehnung, die Ausreise zum Besuch seines kranken Vaters – den er aufgrund seiner Konversion verachtete – und organisierte und finanzierte ihm die Reise. Aufgrund dessen ist nicht davon auszugehen, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Auch

D-2223/2017 die auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([…]) vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen, da sie nicht geeignet sind, eine begründete Furcht zu belegen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Da seine Schilderungen in Bezug auf das in Afghanistan Erlebte nicht bezweifelt werden, ist auf das eingereichte Arztzeugnis vom 24. April 2017 nicht weiter einzugehen. Festzuhalten bleibt lediglich, dass darin erwähnt wird, der Beschwerdeführer sei im C._______ wegen des unerlaubten Benutzens eines Motorrades vor die Wahl gestellt worden, auszureisen oder Militärdienst im Rahmen eines Einsatzes im Syrienkrieg zu leisten. Einen solchen Sachverhalt machte er weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren geltend. Vielmehr brachte er vor, er sei gezwungen worden, nach Afghanistan auszureisen (vgl. act. A18 F16, F35, F70, F160 ff.). Sodann sprechen auch die Schilderungen, wonach er von einem unbekannten Dritten im C._______ zu Hause aufgesucht wurde, um ihm Grüsse seines Onkels zu überbringen, sowie dass er nach seiner Rückkehr in den C._______ während sieben bis acht Monaten unbehelligt leben konnte, gegen die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Verfolgung. Das Vorliegen konkreter Indizien für eine Verfolgung oder eine begründete Furcht davor bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ist nach dem Gesagten zu verneinen. Die Vorbringen sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht asylrelevant zu qualifizieren. 3.5 Zusammenfassend bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Erkenntnis des SEM, dass der Beschwerdeführer zwar eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan geltend machen konnte, eine begründete Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat jedoch zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgewiesen, weshalb es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe weiter einzugehen. Es besteht aufgrund dieser Erwägungen kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. 4. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-

D-2223/2017 milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 9. März 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 7.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise um amtliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen sind in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die Verfahrenskosten ganz zu erlassen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2223/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um amtliche Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

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