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Bundesverwaltungsgericht 04.06.2009 D-2221/2009

4. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,034 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-2221/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 4 . Juni 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______ geboren _______, und B._______, geboren _______, sowie C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, E._______, geboren _______, und F._______, geboren _______, Kosovo, alle vertreten durch Heidi Koch-Amberg, Rechtsanwältin, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. März 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2221/2009 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in (...), verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 19. November 2008 und reisten am 21. November 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) Asylgesuche stellten. Am 28. Januar 2008 wurden sie dort summarisch befragt. Das BFM hörte die Beschwerdeführenden am 22. Dezember 2008 ausführlich zu ihren Asylgründen an und wies sie in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zu. Anlässlich der Befragungen führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, sie seien Roma und seien im Heimatland infolge ihrer Ethnie durch Albaner behelligt worden. Sie hätten im Kosovo keine Arbeit gefunden und auch keine Sozialhilfe erhalten. Die Albaner hätten sie wiederholt aufgefordert, den Kosovo umgehend zu verlassen. Sie seien sogar mit dem Tod bedroht worden. Die Kinder seien insbesondere auf dem Schulweg ständig von unbekannten Albanern provoziert, schikaniert und geschlagen worden und hätten daher die Schule nicht mehr besuchen können. Einmal seien mehrere maskierte Albaner ins Haus gekommen. Sie hätten die Absicht gehabt, die Tochter (...) zu vergewaltigen. Der Beschwerdeführerin sei es gelungen, die Eindringlinge von diesem Vorhaben abzubringen, worauf sie jedoch selber vergewaltigt worden sei. Zwei Wochen vor der Ausreise habe die damals schwangere Beschwerdeführerin aus Angst vor den Albanern eine Totgeburt gehabt. Aus diesen Gründen seien sie aus ihrem Heimatland ausgereist und in die Schweiz geflüchtet. Die Beschwerdeführenden reichten zum Beleg ihrer Identität respektive zur Untermauerung ihrer Vorbringen ihre Geburtsscheine, einen Fahrausweis, zwei Ausweise einer Roma-Vereinigung sowie ein Arztzeugnis eines kosovarischen Gynäkologen vom 31. Oktober 2008 zu den Akten. A.b Ein vom BFM veranlasster Fingerabdruckvergleich mit Deutschland ergab, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland registriert sind. Die deutschen Behörden teilten dem BFM am 19. Februar 2009 mit, die Beschwerdeführenden seien am 9. November 2008 im Raum (...) aufgegriffen worden. Am D-2221/2009 12. November 2008 seien sie nach (...) überstellt worden, wo sie sich in der Folge zunächst aufgehalten hätten. Nachdem sie den Termin für eine Anhörung am 20. November 2008 nicht wahrgenommen hätten, sei per 27. November 2008 eine Abmeldung nach unbekannt erfolgt. Die Beschwerdeführenden hätten in Deutschland keinen Asylantrag gestellt. Einer Rückübernahme nach Deutschland werde nicht zugestimmt. A.c Am 24. März 2009 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen aus Deutschland sowie zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug dorthin. Auf (mehrfachen) Vorhalt hin gaben die Beschwerdeführenden zu, sich vor der Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten zu haben. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, sie hätten den Kosovo bereits ungefähr am 9. Oktober 2008 verlassen. Als sie in Deutschland von den Behörden aufgegriffen worden seien, seien sie in die Schweiz weitergereist. Seine Schwester lebe in der Schweiz, deshalb seien sie hierher gekommen. Die Beschwerdeführenden erklärten, sie wollten nicht nach Deutschland zurück, da sie dort niemanden hätten. A.d Auf entsprechende Anfrage hin stimmten die deutschen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 26. März 2009 zu. B. Das BFM trat auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 31. März 2009 – eröffnet am 2. April 2009 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. April 2009 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf die Beschwerde sei einzutreten, und sie sei materiell zu behandeln. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen, eventuell seien sie vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde lagen ein Überweisungsschreiben von Dr. med. C. G. vom 6. April 2009 sowie ein ärztliches Schreiben von Dr. med. S. H.-M. vom 24. Februar 2009 (Kopien) bei. D-2221/2009 D. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 9. April 2009 auf, innert Frist ein ärztliches Zeugnis betreffend die in der Beschwerde geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin einzureichen. Ausserdem wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.-erhoben. E. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 20. April 2009 einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 30. April 2009 wurde ein Arztbericht von Dr. med. A. C. vom 19. April 2009 sowie eine Erklärung über die Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-2221/2009 3. Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). In Bezug auf die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hingegen nicht eingeschränkt, da das BFM diese Frage bereits materiell geprüft hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 4.2 Diese Bestimmung findet jedoch gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. 5. 5.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführenden hätten sich vor der Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten. Deutschland sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden und habe sich am 26. März 2009 bereit erklärt, die Beschwerdeführenden zurückzunehmen. Den Akten zufolge halte sich eine Schwester des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1999 in der Schweiz auf. Zwischen den Geschwistern bestehe indessen angesichts der jahrelangen Trennung keine enge Beziehung, welche einen weiteren Aufenthalt der D-2221/2009 Beschwerdeführenden in der Schweiz rechtfertigen könnte. Im Übrigen verfügten die Beschwerdeführenden auch in Deutschland über Verwandte. Im Weiteren trete die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden nicht offensichtlich zutage. Sie hätten ihr angebliches Ausreisemotiv (Vergewaltigung der Beschwerdeführerin durch unbekannte Albaner sowie eine damit verbundene Aufforderung, den Kosovo zu verlassen) nämlich krass widersprüchlich und unsubstanziiert dargelegt. Ausserdem hätten sie zu ihrer Ausreise aus dem Kosovo offensichtlich tatsachenwidrige Aussagen gemacht. Der als Beweismittel eingereichte medizinische Rapport vom 31. Oktober 2008 sei nicht geeignet, die geltend gemachten Asylgründe zu belegen. Es bestünden schliesslich auch keine Hinweise darauf, dass in Deutschland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland sei durchführbar. Insbesondere spreche nichts gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung dorthin, zumal der Einwand der Beschwerdeführenden, sie hätten dort niemanden, aktenwidrig sei. 5.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten bewusst nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Die Beschwerdeführerin sei im Heimatland aus politischen Motiven von Albanern vergewaltigt worden. Sie habe somit einen frauenspezifischen Asylgrund und sei traumatisiert. Zu ihrer Schwägerin, welche seit zehn Jahren in der Schweiz lebe, habe sie trotz der Entfernung immer intensiven Kontakt gehabt. Sie vertraue ihr und könne mit ihr über die Vergewaltigung sprechen. Zwischen ihnen bestehe eine herzliche Beziehung. Aus diesem Grund hätten die Beschwerdeführenden die Schweiz als Asylland ausgewählt. Deutschland sei nicht Erstasylland, da die Beschwerdeführenden dort nie ein Asylgesuch gestellt hätten. Sie hätten sich lediglich zwecks Durchreise in Deutschland befunden und seien dort von den Behörden aufgegriffen worden. Zu den Verwandten in Deutschland hätten sie keine Beziehung. Die Beschwerdeführerin sei durch die Vergewaltigung traumatisiert und müsse durch eine erfahrene Person dazu befragt werden. Es sei bereits eine psychiatrische Behandlung in die Wege geleitet worden. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem eine Zyste in der Brust gehabt. 5.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. D-2221/2009 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, oder ob es stattdessen verpflichtet gewesen wäre, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten und einen materiellen Entscheid zu fällen. 6.1 Bei Deutschland handelt es sich zweifellos um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, da der Bundesrat Deutschland mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 als sicheren Drittstaat im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet hat. Die Beschwerdeführenden haben sich im Weiteren unbestrittenermassen vorgängig in Deutschland aufgehalten. Wann genau und wie lange sie sich dort aufgehalten haben, ist für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG grundsätzlich nicht von Bedeutung. Entgegen den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde ist es auch irrelevant, ob im Drittstaat ein Asylgesuch gestellt wurde oder nicht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Behörden des Drittstaates bei der Beurteilung eines Rückübernahmegesuchs die Dauer und Qualität des Aufenthalts der in Frage stehenden Ausländer auf ihrem Staatsgebiet sehr wohl überprüfen und je nachdem einer Rückübernahme zustimmen oder nicht. Im vorliegenden Fall haben die deutschen Behörden das Rückübernahmegesuch der Schweiz nachträglich bewilligt (vgl. A30). Somit können die Beschwerdeführenden nach Deutschland zurückkehren. Nach dem Gesagten ist Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf den vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar. 6.2 Wie vorstehend (vgl. E. 4.2) ausgeführt wurde, darf jedoch kein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällt werden, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG). Die Tatsache, dass die asylsuchende Person in der Schweiz über eine nahe Bezugsperson verfügt, begründet somit einen Anknüpfungspunkt für die Pflicht des Bundesamtes, über das Asylgesuch eines Gesuchstellers materiell zu befinden. Den Akten zufolge hält sich eine Schwester des Beschwerdeführers seit zehn Jahren in der Schweiz auf. Sie wurde im Rahmen eines Asylverfahrens wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Sie verfügt hier somit über ein Aufenthaltsrecht von gewisser Qualität. Überdies sind D-2221/2009 Geschwister gemäss dem zur Publikation bestimmten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2009 i.S. D-395/2009, E. 5.3.2, als nahe Angehörige im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG zu qualifizieren. Das in Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG genannte Ausschlusskriterium der in der Schweiz lebenden, nahen Angehörigen scheint damit auf den ersten Blick als erfüllt. Allerdings ergibt eine an den Zielvorstellungen des Gesetzgebers orientierte Auslegung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG, dass die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung restriktiv zu erfolgen hat. Insbesondere entspricht es nicht dem Willen des Gesetzgebers, Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG bereits dann als erfüllt zu erachten, wenn zwischen einer asylsuchenden Person und einer in der Schweiz lebenden Bezugsperson eine irgendwie geartete Beziehung besteht. Vielmehr ist entgegen des zu eng gefassten Wortlauts in jeden Fall vorauszusetzen, dass die asylsuchende Person in einer engen Beziehung zu einer in der Schweiz lebenden Person steht, sei diese nun eine nahe Angehörige oder eine andere Person (vgl. E. 8.4 des Urteils vom 12. Mai 2009 i.S. D-395/2009, zur Publikation bestimmt). Eine enge Beziehung besteht vermutungsweise zwischen den Mitgliedern der Kernfamilie (Ehegatten und deren minderjährige Kinder, Konkubinatspartner sowie eingetragene Partnerinnen oder Partner), da zwischen diesen Personen oftmals Abhängigkeiten bestehen und/oder in der Regel eine Zweckgemeinschaft beabsichtigt wird. Die Vermutung der engen Beziehung kann indessen durch das Vorliegen besonderer Umstände beseitigt werden. Ausserhalb der Kernfamilie, das heisst in Bezug auf die Beziehungen zu übrigen nahen Angehörigen, besteht die Vermutung der engen Beziehung nicht, da zu diesen übrigen nahen Angehörigen in der Regel kein Abhängigkeitsverhältnis besteht und auch keine Zweckgemeinschaft beabsichtigt ist. Von einer engen Beziehung ist in diesen Fällen nur dann auszugehen, wenn besondere Umstände auf das Vorliegen einer solchen engen Beziehung schliessen lassen, beispielsweise dann, wenn zwischen den fraglichen Personen eine besondere Abhängigkeit besteht oder regelmässige und intensive Kontakte nachgewiesen werden (vgl. E. 8.5 des Urteils vom 12. Mai 2009 i.S. D-395/2009, zur Publikation bestimmt). Geschwister sind den vorstehenden Ausführungen zufolge nicht als Mitglieder der Kernfamilie, sondern als andere nahe Angehörige zu qualifizieren, weshalb nicht zu vermuten ist, dass zwischen ihnen eine enge Beziehung besteht. Die in der Schweiz lebende Schwester des Beschwerdeführers könnte somit nur dann als enge Bezugsperson im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG D-2221/2009 erachtet werden, wenn aufgrund besonderer Umstände geschlossen werden müsste, zwischen der Schwester und den Beschwerdeführenden bestehe eine enge Beziehung. Den Akten sind indessen keine Hinweise auf das Vorliegen derartiger besonderer Umstände zu entnehmen. Anlässlich der Anhörungen machten die Beschwerdeführenden überhaupt keine nähere Beziehung zur Schwester des Beschwerdeführers geltend, sondern begnügten sich mit der Aussage, sie hätten niemanden in Deutschland, während in der Schweiz eine Schwester des Beschwerdeführers lebe, weshalb sie die Schweiz als Zielland ausgewählt hätten. In der Beschwerde wird (erstmals) geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe zu ihrer Schwägerin ungeachtet der örtlichen Distanz immer intensiven Kontakt gepflegt. Zwischen ihnen bestehe eine herzliche Beziehung und ein Vertrauensverhältnis. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Schwägerin unter anderem auch offen über die erlittene Vergewaltigung sprechen können. Die von den Beschwerdeführenden geschilderte, vertrauensvolle und herzliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwägerin genügt jedoch nicht, um diese Beziehung als eng im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG erscheinen zu lassen. Vielmehr kann sie sich ohne weiteres – wie bisher – auf telefonischem Weg mit ihrer Vertrauensperson austauschen. Die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und der in der Schweiz lebenden Schwester des Beschwerdeführers kann demnach nicht als eng im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG qualifiziert werden, weshalb dieser Ausschlussgrund vorliegend nicht greift. 6.3 Der Erlass eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 34 Abs. 2 AsylG ist gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG im Weiteren dann ausgeschlossen, wenn die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt. Für den vorliegenden Fall ist diesbezüglich in Übereinstimmung mit dem BFM festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden in Bezug auf das fluchtauslösende Ereignis (Vergewaltigung der Beschwerdeführerin sowie Drohungen durch unbekannte Albaner) in massive Widersprüche verwickelt haben (vgl. dazu insbesondere die zutreffenden Vorhalte in A14, S. 11 und 12 und A15, S. 13 ff.). Aus diesem Grund bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden tatsachenwidrige Angaben zum Datum ihrer Ausreise aus dem Kosovo gemacht und ihren vorgängigen Aufenthalt in Deutschland zunächst verschwiegen und diesen erst auf (mehrfachen) Vorhalt hin D-2221/2009 eingestanden, was ihre persönliche Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigt. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden tritt bei dieser Sachlage klarerweise nicht offensichtlich zutage. An dieser Stelle ist anzumerken, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Anhörung der Beschwerdeführerin korrekt abgelaufen ist. Insbesondere waren bei der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG lediglich Frauen anwesend. Die Mitarbeiter(innen) des BFM sowie die beigezogenen Übersetzer(innen) haben allesamt Erfahrung mit traumatisierten Personen, zumal zahlreiche asylsuchende Personen in diese Kategorie fallen. Es besteht daher keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin – wie in der Beschwerdebegründung verlangt wird – durch eine (seitens der Beschwerdeführenden nicht näher spezifizierte) Fachperson zusätzlich befragen zu lassen. 6.4 Deutschland ist Signatarstaat sowohl der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) als auch des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und wurde vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. vorstehend E. 6.1). Nach den Feststellungen des Bundesrates besteht in Deutschland somit effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG. Bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat kann deshalb von der Vermutung ausgegangen werden, dass die asylsuchende Person dort insbesondere vor einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots sicher ist. Die Beweislast des Gegenteils obliegt der asylsuchenden Person. Es ist somit Sache der asylsuchenden Person, gegebenenfalls zumindest glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall im fraglichen Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Im vorliegenden Fall finden sich weder in den vorinstanzlichen Akten noch in der Beschwerdebegründung konkrete Vorbringen, welche geeignet wären, die Vermutung, wonach es sich bei Deutschland um einen sicheren Drittstaat handelt, umzustossen. Insbesondere liefern die Akten keine Hinweise darauf, dass sich die deutschen Behörden nicht an die aus den erwähnten völkerrechtlichen Verträgen resultierenden Verpflichtungen halten würden und den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Deutschland eine völkerrechtswidrige Abschiebung droht. D-2221/2009 6.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG bestehen und das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Vorab ist festzustellen, dass vorliegend lediglich zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Deutschland durchführbar ist. Ein Wegweisungsvollzug nach Kosovo steht dagegen aufgrund der Aktenlage nicht zur Diskussion. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat D-2221/2009 ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Wie vorstehend unter E. 6.1 und 6.4 ausgeführt wurde, gilt Deutschland als sicherer Drittsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Somit besteht hinsichtlich dieses Landes die Vermutung, dass dort effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und dass Deutschland seinen aus der EMRK und der FK resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Konkrete Hinweise, welche geeignet wären, diese Vermutung im vorliegenden Fall umzustossen, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Deutschland ist demnach mit Blick auf die anwendbaren völker- und landesrechtlichen Bestimmungen insgesamt zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung ist bei einer Wegweisung in einen Drittstaat analog anwendbar. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weder die in Deutschland herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land. Da die deutschen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 26. März 2009 zugestimmt haben, ist davon auszugehen, dass sie dafür sorgen werden, dass die Beschwerdeführenden dort nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten werden. Im Übrigen verfügen die Beschwerdeführenden entgegen ihren Äusserungen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 24. März 2009 in Deutschland ebenfalls über Verwandte, welche sie allenfalls unterstützen könnten (vgl. A1, S. 3 und A2, S. 3). Immerhin hat der in Deutschland lebende Onkel des Beschwerdeführers die Ausreise der Beschwerdeführer mitfinanziert (vgl. A1, S. 7). Hinsichtlich der namentlich auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (kleinere Läsionen im Brustgewebe sowie posttraumatische Belastungsstörung) ist festzustellen, dass das D-2221/2009 deutsche Gesundheitssystem dem schweizerischen ebenbürtig ist und eine adäquate medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in Deutschland daher gewährleistet ist. Bei dieser Sachlage besteht im heutigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit, die Beschwerdeführerin durch weitere Spezialisten untersuchen zu lassen, weshalb der entsprechende, in der Beschwerdebegründung gestellte Beweisantrag abzuweisen ist. Den im Arztzeugnis vom 19. April 2009 angesprochenen suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin kann durch entsprechende Gestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden, weshalb nicht von einer Reiseunfähigkeit auszugehen ist. Insgesamt ist der Wegweisungsvollzug nach Deutschland daher als zumutbar zu erachten. Ein Vollzug der Wegweisung nach Kosovo steht wie erwähnt vorliegend nicht zur Diskussion. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Im vorliegenden Fall haben die deutschen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. Falls die Rückübernahme fristgebunden ist, kann das BFM die deutschen Behörden ohne weiteres um Fristerstreckung ersuchen. Praktische Vollzugshindernisse, welche der Rückübernahme entgegenstehen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als möglich zu bezeichnen. 8.6 Insgesamt ist der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug nach Deutschland zu bestätigen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.-den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, D-2221/2009 SR 173.320.2]) und mit dem am 20. April 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-2221/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug nach Deutschland erfolgt. Ein Wegweisungsvollzug nach Kosovo ist ausgeschlossen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 15

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