Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D222/2009 Urteil v om 1 3 . J a nua r 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren V._______, B._______, geboren W._______, C._______, geboren X._______, D._______, geboren Y._______, E._______, geboren Z._______, Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008 / N_______.
D222/2009 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus F._______, G._______, zusammen mit ihren Kindern C._______ und D._______ ihren Heimatstaat am 22. März 2008 auf dem Landweg. Über H._______ und ihnen unbekannte Länder seien sie am 3. April 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag reichten sie im I._______ ihre Asylgesuche ein. Nach der Kurzbefragung vom 11. April 2008 wurden die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. April 2008 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. Am 19. Mai 2008 wurden sie vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We sentlichen aus, seit (...) Jahren Mitglied der Partei K._______ und für diese propagandastisch tätig gewesen zu sein. Es gebe eine Organisation namens L._______, deren Mitglieder viele kurdische Parteien – darunter auch ihre – seien. Ihr Parteiziel sei, wie auch dasjenige von L._______, die syrische Regierung zu stürzen. Er habe für die K._______ Flugblätter verteilt, Sitzungen organisiert und daran teilgenommen. Die Sitzungen hätten wöchentlich jeweils heimlich im Haus von Freunden oder – einmal im Monat – bei ihnen zu Hause stattgefunden. Am (...) sei es in M._______ zu Unruhen gekommen und überall in Syrien, wo Kurden gewohnt hätten, habe man Demonstrationen durchgeführt. Zirka (...) Tage später sei er – nebst vielen anderen Personen auch – von syrischen Sicherheitsleuten festgenommen und wegen angeblicher Teilnahme an der Intifada während (...) Monate inhaftiert worden. Im Jahre (...) sei er von Sicherheitsleuten respektive Angehörigen des Geheimdienstes erneut festgenommen worden, welche ihm seine Parteimitgliedschaft zum Vorwurf gemacht hätten. Da er die Vorwürfe bestritten habe, habe man ihn nach zwei Tagen wieder freigelassen. Am (...) habe er zusammen mit zwei weiteren Parteimitgliedern bei sich zu Hause ein Seminar organisiert, an welchem sich zirka 50 Personen beteiligt hätten. An dieser Sitzung sei über die Ziele der Organisation L._______ gesprochen worden. Ein paar Tage später habe er von zwei Freunden erfahren, dass die Behörden von seinen Kontakten mit Leuten der L._______ wüssten und er sich daher in Acht nehmen beziehungsweise untertauchen solle. Aus Angst vor einer erneuten Verhaftung habe er sich danach zur Flucht entschlossen und
D222/2009 sich zunächst zusammen mit Frau und Kindern nach N._______ begeben. Dort habe er seinen Onkel getroffen, der ebenfalls Parteimitglied der K._______ sei und ihm mitgeteilt habe, dass die Behörden nach ihm fragen würden. Er wisse nicht, wie dieser von der behördlichen Suche nach ihm erfahren habe. Er vermute aber, sein Onkel habe es aufgrund dessen hoher Stellung innerhalb der Partei gewusst. Nach seiner Ausreise aus Syrien sei weiterhin nach ihm gesucht worden. Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte keine eigenen Probleme geltend und führte aus, sie hätten wegen der Schwierigkeiten ihres Mannes mit den syrischen Behörden das Land verlassen. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten (Auflistung Beweismittel). A.b Die Vorinstanz ersuchte am 17. September 2008 die Schweizerische Vertretung in Damaskus um Abklärungen vor Ort. Gemäss dem Abklärungsergebnis der Botschaft vom 17. November 2008 hätten die Beschwerdeführer im Besitze von Reisepässen Syrien am U._______ über O._______ verlassen. Weiter liege gegen die Beschwerdeführer nichts vor und diese würden von den syrischen Behörden nicht gesucht. A.c Am 12. November 2008 brachte die Beschwerdeführerin E._______ zur Welt. B. Mit Schreiben des BFM vom 25. November 2008 wurden den Beschwerdeführern die Botschaftsanfrage und der entsprechende Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2008 (Datum Eingangsstempel BFM) reichten die Beschwerdeführer ihre Stellungnahme zur Botschaftskorrespondenz ein. C. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 – eröffnet am 12. Dezember 2008 – lehnte das BFM die Asylbegehren der Beschwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
D222/2009 werden müsse. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Mit Eingabe vom 12. Januar 2009 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 16. Januar 2009 reichten die Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten. F. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. Januar 2009 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Mit Eingabe vom 10. September 2009 reichten die Beschwerdeführer zum Beleg der weitergeführten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers eine Kopie eines von diesem verfassten und im Internet publizierten Artikels sowie dessen Übersetzung zu den Akten, in welchem der Beschwerdeführer das syrische Regime massiv kritisiere und die kurdischen Parteien aufrufe, sich gegen die Unterdrückung der Kurden zu wehren. H. Mit Eingaben vom 26. Januar 2010, 22. September 2010 und 11. Juli
D222/2009 2011 legten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht, (Auflistung Beweismittel). I. Mit Verfügung vom 8. September 2011 hob das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels seine Verfügung vom 10. Dezember 2008 bezüglich der Dispositivziffern 1, 4 und 5 auf, anerkannte den Beschwerdeführer A._______ gestützt auf Art. 3 AsylG sowie seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge und gewährte den Beschwerdeführern wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. J. Mit Verfügung vom 16. September 2011 wurde festgestellt, dass die Beschwerde vom 12. Januar 2009 durch den Entscheid der Vorinstanz vom 8. September 2011, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend, gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer ersucht, bis zum 3. Oktober 2011 mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde vom 12. Januar 2009 zurückziehen. Bei ungenutzter Frist werde von einem Festhalten an den Rechtsbegehren ausgegangen, soweit diese nicht gegenstandslos geworden seien. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer – unter Beilage seiner Kostennote gleichen Datums – mit, dass an der Beschwerde im Asylpunkt festgehalten werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
D222/2009 beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG. 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
D222/2009 widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer hätte sich – wäre er tatsächlich seitens der Behörden verdächtigt worden, ein Mitglied einer illegalen Organisation zu sein, und deswegen auch festgenommen worden – davor gehütet, bei sich zu Hause jeden Monat Sitzungen mit seinen Parteikollegen abzuhalten. Im vorliegend zu beachtenden Länderkontext hätte der Beschwerdeführer nämlich damit rechnen müssen, seitens der Behörden überwacht zu werden, weshalb er mit derartigen Sitzungen nicht nur sich selbst, sondern insbesondere auch alle anderen Teilnehmenden sowie die Organisation selbst gefährdet hätte. Ferner wäre der Beschwerdeführer anlässlich einer angeblichen Festnahme im Jahre (...) erwartungsgemäss nicht nach kurzer Zeit freigelassen worden, wenn seitens des Sicherheitsdienstes ihm gegenüber der Vorwurf bestanden hätte, ein Mitglied einer illegalen Organisation zu sein. Sein Vorbringen, man habe ihn nach (...) Tagen freigelassen, weil er den Vorwurf abgestritten habe, sei im vorliegenden Länderkontext als fern der Realität einzustufen. Weiter hätten sich die Beschwerdeführer bezüglich des Zeitpunktes, wann das Seminar (...) bei ihnen zu Hause durchgeführt worden sei, des angegebenen Ortes der Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahre (...) sowie des Zeitpunkts der Festnahme im Jahre (...) in Widersprüche verstrickt, was die Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen bestätige. Zudem seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Erlebnissen der Jahre (...) und (...) als ausgesprochen vage und schemenhaft zu qualifizieren. So würden diese keinerlei Hinweise enthalten, welche erkennen lassen würden, dass er über effektiv selber durchlebte Ereignisse berichte, von denen er in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Realkennzeichen würden durchwegs fehlen und die Ausführungen würden sich weitgehend auf die Wiedergabe von hinlänglich bekannten Fakten beschränken. Ferner würden auch die vagen und stereotypen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen politischen Tätigkeiten in keiner Weise erkennen lassen, dass er seit (...) Jahren als Mitglied einer illegalen Organisation tätig und während der vergangenen (...) Jahre Verantwortlicher dieser Organisation
D222/2009 in der Region F._______ gewesen sein soll. Somit würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer durch ihre unsubstanziierten Aussagen bestätigt. Der Beschwerdeführer habe überdies geltend gemacht, früher einen bis im Jahre (...) gültigen Reisepass besessen zu haben. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe vorgebracht, nie im Besitz eines Reisepasses gewesen zu sein. Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus hätten jedoch ergeben, dass beide Beschwerdeführer im Besitz von Reisepässen seien. Weiter hätten die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführer entgegen ihren anderslautenden Äusserungen am U._______ behördlich kontrolliert nach O._______ ausgereist seien und nicht gesucht würden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hätten die Beschwerdeführer zugegeben, im Besitz von Reisepässen zu sein, was sie auf Empfehlung des Schleppers verschwiegen hätten, und am U._______ nach O._______ gereist zu sein. Weil die syrische Polizei sie gesucht habe, hätten sie „dem Schlepper viel Geld gegeben“. Es treffe jedoch nicht zu, dass sie in Syrien nicht gesucht würden, weil die syrischen Behörden dies nie zugeben würden. Diese Erklärungen seien jedoch als Schutzbehauptungen zu werten, da nämlich in keiner Weise nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführer unwahre Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise hätten machen und behaupten müssen, sie seien nach H._______ ausgereist, wenn ihre Vorbringen den Tatsachen entsprechen würden. Somit würden die dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen durch die Abklärungsergebnisse der Botschaft bestätigt. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer in Syrien in der von ihm geltend gemachten Art und Weise seitens der Behörden verfolgt worden sei beziehungsweise Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Ausserdem sei nicht glaubhaft, dass er in Syrien die von ihm behaupteten politischen Aktivitäten ausgeübt habe. Zwar hätten die Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der K._______ Schweiz sowie einen Zettel mit Telefonnummern von Parteimitgliedern eingereicht. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass gemäss den Erkenntnissen des BFM Bestätigungsschreiben dieser Art grosszügig ausgestellt würden und daher in aller Regel als Gefälligkeitsschreiben einzustufen seien, weshalb ihnen aus diesem Grund kein genügender Beweiswert zukomme. Ferner entfalte der „Zettel mit Telefonnummern von Parteimitgliedern“ überhaupt keinen
D222/2009 Beweiswert, weil ein solches Schriftstück beliebig verfasst werden könne. Sodann vermöchten auch die von den Beschwerdeführern eingereichten Beweisstücke, welche die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz belegen sollten, die dargelegte Einschätzung nicht umzustossen. Einerseits handle es sich dabei um zwei Schreiben, welche keinen Bezug zum Beschwerdeführer erkennen lassen würden. Bezüglich des Fotos, auf welchem dieser als Teilnehmer an einer Kundgebung vor dem (...) Konsulat in I._______ zu erkennen sei, sei auf Folgendes hinzuweisen: Zwar sei dem BFM bekannt, dass der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv sei und Informationen über dort lebende Personen aus Syrien sammle. Gemäss Einschätzung des BFM geschehe diese Überwachung indessen selektiv und beschränke sich erwartungsgemäss auf Personen, die in der Schweiz qualifizierte exilpolitische Tätigkeiten ausübten, welche einen hohen Grad an Öffentlichkeit erreichten und von den zuständigen syrischen Organen als Gefahr für das politische System in Syrien eingestuft würden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Diese Einschätzung werde im Übrigen dadurch bestätigt, dass die Abklärungen seitens der Schweizer Vertretung ergeben hätten, dass gegen die Beschwerdeführer nichts vorliege und sie nicht gesucht würden. 3.2. In ihrer Beschwerdeschrift bringen die Beschwerdeführer zunächst vor, das Argument der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer auch nach der Haft weiterhin politisch engagiert habe, erscheine fragwürdig. Wer, wie der Beschwerdeführer und viele andere Kurden in Syrien, überzeugt sei, sich gegen die Unterdrückung durch den Staat aufzulehnen, werde sich durch Repression nicht davon abschrecken lassen. Andernfalls hiesse dies, dass der Staat mit seiner Vorgehensweise gewonnen hätte und die erlittenen Nachteile umsonst geduldet worden seien. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argumentation ist im fraglichen Punkt aber nicht als stichhaltig zu erachten. So brachte die Vorinstanz in ihren Erwägungen – wie der Beschwerdeführer zu verkennen scheint –nicht vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass er sich auch nach der Haft weiterhin politisch engagiert habe. Vielmehr hielt die Vorinstanz in zutreffender Weise und mit korrekter Begründung fest, dass die Häufigkeit der Treffen sowie die Örtlichkeiten derselben (beim Beschwerdeführer zu Hause) als unglaubhaft einzustufen seien, da aufgrund des Verdachts der syrischen Sicherheitskräfte, es handle sich beim Beschwerdeführer um ein Mitglied
D222/2009 einer illegalen Organisation, die den Sturz des Regimes beabsichtige, dieser in der Tat mit einer Überwachung seiner Person hätte rechnen müssen. Weiter wenden die Beschwerdeführer ein, der Vorhalt widersprüchlicher Aussagen sei nicht nachvollziehbar. Die äusserst ausführliche und detailgetreue Schilderung der Vorfälle durch den Beschwerdeführer spreche vielmehr für die hohe Glaubhaftigkeit derselben. Zudem habe die Beschwerdeführerin angeführt, dass ihr Ehemann das Seminar eineinhalb bis zwei Monate "ab jetzt" (Anhörungsdatum BFM) durchgeführt habe. Diese Einwände sind jedoch als unbehelflich zu qualifizieren. So kann einerseits von einer allenfalls ausführlichen Schilderung des Sachverhaltes noch nicht ohne weiteres auf einen widerspruchsfreien und glaubhaften Sachverhaltsvortrag geschlossen werden. Andererseits bezieht sich die auf Seite 5 der Rechtsmitteleingabe zitierte Protokollstelle der Beschwerdeführerin (act. A11/8, S. 5) auf einen anderen Sachzusammenhang, als vom BFM in seinem Entscheid auf Seite 4 oben angegeben wurde; die Vorinstanz zitierte denn auch dementsprechend eine andere Stelle im Protokoll als die Beschwerdeführer (vgl. act. A11/8, S. 4). Die Beschwerdeführerin bezog sich in der vom BFM angegebenen Protokollstelle unzweideutig auf den Zeitpunkt ihrer Ausreise. Demgegenüber steht die von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerdeschrift zitierte Protokollstelle im Zusammenhang mit dem Telefonanruf des Beschwerdeführers an seine Ehefrau, in welchem er ihr mitgeteilt habe, dass sie sich auf die Ausreise vorbereiten solle. Soweit die Beschwerdeführer bezüglich der Festnahme des Beschwerdeführers im Jahre (...) ergänzend anführen, dass dieser in P._______ verhaftet und nach M._______ ins dortige Gefängnis verlegt worden sei, wo er während (...) Tage festgehalten und anschliessend bis zu seiner Entlassung in ein Gefängnis der AMNDULA verlegt worden sei, ist festzustellen, dass sich diese Ergänzung durch die entsprechenden Befragungsprotokolle nicht erhärten lässt. So lassen die diesbezüglichen Protokollstellen, wie sie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zitiert werden, weder einen derartigen Interpretationsspielraum noch irgendwelche Zweifel zu, welche die Argumentation der Beschwerdeführer zu stützen und den von der Vorinstanz erkannten Widerspruch aufzulösen vermöchte. Überdies wenden die Beschwerdeführer ein, es könne der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach das Abklärungsergebnis der Botschaft verdeutliche, dass kein Verfahren gegen sie hängig sei und
D222/2009 somit keine Verfolgung drohe, nicht gefolgt werden. So zeige das Abklärungsergebnis lediglich, dass gegen den Beschwerdeführer vor keinem der ordentlichen Gerichte ein Verfahren hängig sei und keine offiziellen Ermittlungen gegen diesen laufen würden. Zudem seien gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 20. August 2008 die Geheimdienste die massgebliche Gewalt in ihrer Heimat. Eine Verfolgung finde mit grösster Wahrscheinlichkeit in Eigenregie eines Geheimdienstes statt, wozu dieser weder einen Haftbefehl noch irgendeine offizielle Erlaubnis benötige. Die vier unabhängigen Geheimdienste würden ausschliesslich dem Präsidenten Rechenschaft schulden. Wenn also die Schweizer Vertretung nicht den Präsidenten als Auskunftsperson habe hinzuziehen können – wovon nicht auszugehen sei –, seien die Ergebnisse der Abklärung das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben worden seien. Insofern sich das BFM auf diese Abklärungsergebnisse stütze, könne der Argumentation demnach nicht gefolgt werden. Diese Einschätzung der Beschwerdeführer ist jedoch unbehelflich. So ist zunächst festzuhalten, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Festnahmen und Inhaftierungen durch die syrischen Sicherheitskräfte respektive den Geheimdienst aufgrund obiger Feststellungen als unglaubhaft erweisen. Die Beschwerdeführer konnten somit nicht glaubhaft machen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Visier der syrischen Geheimdienste gestanden sein könnte und angesichts der von ihm angeführten Aktivitäten für die K._______ und des Verdachts der Sicherheitskräfte, er gehöre einer verbotenen Organisation an, mit einer willkürlichen Verhaftung hätte rechnen müssen. Soweit die Beschwerdeführer die Verlässlichkeit des Abklärungsergebnisses kritisieren, ist diesbezüglich zunächst festzustellen, dass sie sich in ihrer Kritik lediglich darauf beziehen, dass sie von den syrischen Behörden nicht gesucht würden und nichts gegen sie vorliege. Die weiteren Abklärungsergebnisse, so hinsichtlich der Ausstellung von Reisepässen und der legalen Ausreise in den O._______, wurden von den Beschwerdeführern weder in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2008 (Datum Eingangsstempel BFM) noch in ihrer Beschwerdeschrift bestritten. In diesem Zusammenhang bleibt der Umstand – selbst wenn der Kritik am Abklärungsergebnis zur behördlichen Suche nach den Beschwerdeführern gefolgt würde – bestehen, wonach gemäss Abklärungsergebnis der Botschaft die Beschwerdeführer das Land auf kontrolliertem Weg im Besitz von gültigen Reisepässen verliessen. Dies wäre den Beschwerdeführern aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen, wenn einer der Geheimdienste den Beschwerdeführer hätte festnehmen wollen. In
D222/2009 diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass syrische Staatsangehörige, um in den Besitz eines Reisepasses zu gelangen, zahlreiche Bedingungen erfüllen müssen. Sind die Formalitäten einmal erfüllt und liegen die Meinungen der verschiedenen staatlichen Stellen vor, wird dem Gesuchsteller respektive der Gesuchstellerin ein regulärer Reisepass ausgehändigt. Angesichts der diversen Hürden zum Erhalt eines Reisepasses und insbesondere der Abklärungen bei mehreren Amtsstellen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass gegen die Beschwerdeführer etwas von behördlichem Interesse vorgelegen haben könnte, ansonsten diesen die Ausstellung eines Reisepasses ganz einfach verweigert und mithin die legale Ausreise verunmöglicht worden wäre. 3.3. Die Beschwerdeführerin, die auf die Asylgründe ihres Ehemannes verwies, machte keine eigenen Asylgründe geltend, weshalb auf den von ihr vorgebrachten Sachverhalt nicht weiter einzugehen ist. 3.4. Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass die Beschwerdeführer für die Zeit vor dem Verlassen ihres Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen vermochten. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.4 S. 827 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.). Die Beschwerdeführer konnten keine hinreichend überzeugenden und glaubhaften Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Aus ihren Vorbringen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen wäre.
D222/2009 3.5. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführer ist zusammenfassend festzustellen, dass diese die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der vorgebrachten Vorfluchtgründe nicht erfüllen. Die Vorinstanz lehnte die Asylbegehren der Beschwerdeführer demzufolge zu Recht ab. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2. Die Beschwerdeführer wurden vom BFM in seinem Entscheid vom 8. September 2011 aufgrund von Nachfluchtgründen beziehungsweise in Beachtung von Art. 51 Abs. 1 AsylG wiedererwägungsweise als Flüchtlinge anerkannt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Daher erübrigt sich eine Prüfung der Frage der Zumutbarkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). Die Beschwerde gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüglich abzuschreiben. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung – die Vorfluchtgründe, die Verweigerung von Asyl und die Wegweisung als
D222/2009 solche betreffend – Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführer auszugehen. Demnach wäre ihnen nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Jedoch ersuchten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Diesbezüglich wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Vorliegend ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 7.2. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Gegenstandslosigkeit durch die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM herbeigeführt wurde. Den vertretenen Beschwerdeführern ist folglich in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Von der Rechtsvertretung wurde mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 eine Kostennote eingereicht. Das darin ausgewiesene Honorar (Stundenansatz von Fr. 200.) von total Fr.
D222/2009 2637.50 ist auf Fr. 2530. zu kürzen, da für die Leistungen vom 20. August 2009 ohne weitere Begründung ein Stundenansatz von Fr. 250. aufgeführt wird und der Aufwand für die Erstellung und Einreichung der Honorarnote praxisgemäss nicht angerechnet wird, weil es sich um eine Sekretariatsarbeit handelt, deren Aufwendungen im Stundenansatz bereits enthalten sind. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 714 VGKE) sowie auf die eingereichte und im erwähnten Umfang zu kürzende Kostennote ist die um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung, welche vom BFM zu entrichten ist, auf Fr. 1'892. (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D222/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'892. (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: