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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2009 D-2219/2009

9. April 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,719 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-2219/2009 {T 0/2} Urteil v o m 9 . April 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. März 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2219/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 31. Dezember 2008 auf dem Luftweg verliess und am 27. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 4. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) sowie der direkten Anhörung vom 13. März 2009 durch das BFM zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat in einem Dorf bei ihren Grosseltern gelebt, dass sie während der kriegerischen Auseinandersetzungen mit den Rebellen in den Jahren 2003 bis 2005 mit ihrer Familie zeitweise in (...) gelebt habe, wo immer noch der Grossteil ihrer Familie lebe, dass sie den Heimatstaat verlassen habe, weil sie zur Schule habe gehen wollen, dass sie während der Kriege enthauptete Körper, unter anderem diejenigen ihrer Onkel, gesehen und für die Rebellen habe arbeiten müssen, indem sie gekocht, Zeitungen vorgelesen, Radio gehört und für die Rebellen übersetzt habe, dass die Rebellen jeweils ihre Unzufriedenheit mit ihrer Arbeitsleistung ausgedrückt hätten, indem sie vor ihren Augen die Grosseltern vergewaltigt hätten, dass ihr persönlich keine Gewalt angetan und sie insbesondere nicht vergewaltigt worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2009 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe innert der Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, D-2219/2009 dass ihre Schilderungen zu ihrer Reise in die Schweiz unglaubhaft ausgefallen seien, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihr verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere innert Frist einzureichen, dass die Beschwerdeführerin im Empfangszentrum geltend gemacht habe, die Furcht vor einem erneuten Krieg habe sie zum Verlassen der Heimat bewogen, während sie demgegenüber anlässlich der direkten Anhörung als einzigen Grund für ihre Ausreise den Wunsch angegeben habe, sie wolle wieder in die Schule gehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Kontakte mit den Rebellen erst im späteren Verlauf der direkten Bundesanhörung geltend gemacht habe, und es diesen Vorbringen an Substanz, an Konkretisierung, an Differenziertheit und an Realkennzeichen mangle, weshalb die Beschwerdeführerin nicht den Eindruck zu vermitteln vermöge, das Geschilderte erlebt zu haben, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. April 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Eintreten auf das Asylgesuch und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beantragen liess, dass zudem in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-2219/2009 dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-2219/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin vorweg auf deren im EVZ (...) am 4. März 2009 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 13. März 2009 zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, das Original ihrer Identitätsbestätigung sei lediglich aufgrund eines Versehens nicht rechtzeitig eingereicht worden, dass es ihr als vergewaltigter Frau nicht zuzumuten gewesen sei, über allzu intime Dinge zu sprechen, habe der Dolmetscher doch nur für eine kurze Zeit das Zimmer verlassen, was aber nicht die Atmosphäre und den Raum habe schaffen können, der nötig sei, um über solch traumatische Erlebnisse zu sprechen, dies umso mehr, als sie auch gemerkt habe, wie die Befragerin ihr nicht geglaubt habe und sich darüber mit dem Dolmetscher unterhalten habe, D-2219/2009 dass auch die Hilfswerkvertreterin auf dem Unterschriftenblatt auf eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin hingewiesen habe, dass die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sei, wie sich im Verlaufe des Gesprächs zur Beschwerdeschrift zwischen der Rechtsvertreterin und der Beschwerdeführerin herausgestellt habe, dass deshalb eine erneute, vollständige Abklärung des Sachverhalts durch das BFM beantragt werde, wenn möglich durch Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, dass diese Vorbringen der Beschwerdeführerin indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht das für den Flug von (...) nach (...) benutzte Reisedokument, sondern - als Beschwerdebeilage - eine "attestation d'identité" vom 9. Juni 2007 im Original zu den Akten reichte, welche den ausdrücklichen Vermerk enthält, es handle sich nicht um eine nationale Identitätskarte, dass indessen als Reise- oder Identitätspapier gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente gelten (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.), dass Reise- oder Identitätspapiere unter anderem den Vollzug der Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen müssen (vgl. a.a.O. E. 5.3 S. 68 f.), weshalb das von der Beschwerdeführerin eingereichte Dokument den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG an ein "Reise- oder Identitätspapier" nicht genügt, dass sich demnach die Frage stellt, ob sich die Beschwerdeführerin auf entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG berufen kann, dass dies der Beschwerdeführerin angesichts des ebenso stereotypen wie wirklichkeitsfremden Vorbringens, der Schlepper habe ihren Reisepass in Händen gehabt, bei der Passkontrolle vorgewiesen und behalten (A1 S. 4, 5, 7 und 8), in casu nicht gelungen ist, dass vielmehr davon auszugehen ist, sie habe für ihren Flug nach (...) authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche sie je- D-2219/2009 doch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass die Beschwerdeführerin somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass das BFM darüber hinaus zu Recht und mit zutreffender Begründung von der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylvorbringen ausging, wie eine Prüfung der vorliegenden Akten ergibt, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, der Dolmetscher habe den Raum nur für kurze Zeit verlassen, den Tatsachen nicht entspricht (A17 S. 3 – 6 und 10), dass die Beschwerdeführerin in Abwesenheit des Dolmetschers verschiedentlich bestätigte, die Rebellen hätten ihr keine Gewalt angetan und sie insbesondere nicht vergewaltigt, weshalb die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vergewaltigung als nachgeschoben und somit unglaubhaft erscheint, dass ihre Vorbringen namentlich auch zu denjenigen Aspekten der angeblichen, von Rebellen herbeigeführten Verfolgungssituation, welche keinen sexuellen Bezug haben, ausgesprochen unsubstanziiert ausgefallen sind und nicht nachvollziehbar erscheinen, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, die Beschwerdeführerin habe bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, dass es bei dieser Sachlage keinen Anlass gibt, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, zumal ein solches jedenfalls keinen Aufschluss über tatsächliche Ereignisse geben könnte, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, D-2219/2009 dass die Beschwerdeführerin, wie sich aus den Akten ergibt, am 5. Januar 2009 in die Schweiz einreiste und erst angesichts der Verhaftung vom 24. Februar 2009 auf den Gedanken kam, ein Asylgesuch zu stellen, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, dieses diene lediglich dazu, den drohenden Vollzug der Wegweisung zu vermeiden, dass im Übrigen auch Ungereimtheiten bezüglich der Art der Reise und der dabei verwendeten Reisepapiere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation berücksichtigt werden können (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), dass sich angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses als unnötig erweisen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus D-2219/2009 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, im Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrsche zum heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre (vgl. Urteil D-4477/2008 vom 28. Januar 2008 E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.), dass in den Akten nichts darauf hindeutet, die Beschwerdeführerin geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die heute 20-jährige Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Lebensunterhalt als Verkäuferin auf dem Markt verdiente und von ihrer in der Schweiz lebenden Mutter wirtschaftlich unterstützt wurde, was es ihr erlaubte, die teure Reise mit einem Schlepper nach Europa aus eigenen Mitteln zu bestreiten (A17 S. 8), dass sie im Heimatstaat weiterhin ihren gewohnten Aktivitäten nachgehen kann, weshalb es keinen Anlass zur Annahme gibt, sie werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, dies umso weniger, als sie dort über ein ausreichendes soziales Netz verfügt (A1 S. 3 und 4), D-2219/2009 dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Elfenbeinküste auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen ( Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung mithin zulässig, zumutbar und möglich ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht in Betracht fällt, dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Ersuchen um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-2219/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N _______) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 11

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