Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 23.06.2016 D-2214/2016

23. Juni 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,851 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2214/2016/pjn

Urteil v o m 2 3 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Martina Kunert.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2016 / N (…).

D-2214/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (…) und reiste auf dem Landweg durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz, wo er am 27. Januar 2015 um Asyl nachsuchte. A.b Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2015 eröffnete das SEM dem Beschwerdeführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen und sein Asylgesuch dort behandelt werde. A.c Am 30. Januar 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 19. Februar 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV statt (jeweils in Anwesenheit seiner ihm zugeordneten Rechtsvertretung [vgl. act. A12 und A15]). B. B.a Anlässlich der BzP führte er im Wesentlichen aus, verheiratet und Vater von Zwillingen zu sein, welche mit seiner Ehefrau im Heimatland geblieben seien. Seinen Lebensunterhalt habe er als Bau-Stuckateur (Baufachmann und Meister) bestritten. Als er eines Abends nach der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe ihn seine Frau darüber unterrichtet, dass er zuhause von Polizisten gesucht worden und am Folgetag eine Gerichtsverhandlung gegen ihn angesetzt worden sei. Sie hätten einen Straf- bzw. Haftbefehl dabei gehabt und die gegen ihn verhängte Strafe sei politisch motiviert. Danach habe er sich zuhause „nicht mehr blicken“ lassen und sei in die Grossstädte gegangen, wo er fortan illegal gelebt habe. Er sei Sympathisant der in seinem Heimatland verbotenen Marxistisch-Leninistischen Kommunistischen Partei (MLKP) und habe über einen Kurier erfahren, dass er zu einer langen – seines Wissens 20-jährigen – Haftstrafe verurteilt worden sei und ihn „die Organisation“ zu seiner Sicherheit ins Ausland bringen werde. Seine Familie habe er seit 2012 nicht mehr gesehen, halte jedoch mithilfe von Kurieren Kontakt. Mehr könne er zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sagen, werde das Ausgeführte jedoch mit Dokumenten belegen.

D-2214/2016 B.b Ergänzend zum vorstehend Ausgeführten gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Beamten, welche 2012 zuhause nach ihm gesucht hätten, an, sie hätten einen kleinen Zettel dagelassen, welchem zufolge er wegen des erwähnten Gerichtsverfahrens beim Posten vorsprechen müsse. Nachdem er untergetaucht sei, habe er in verschiedenen türkischen Grossstädten „bei Freunden aus der Organisation“ gelebt, deren Namen und Adressen er nicht preisgeben dürfe. Mithilfe von Drittpersonen habe er von seiner Ehefrau, welche er letztmals 2013 besucht habe, in Erfahrung gebracht, dass Vorladungen für ihn eingetroffen seien, er auf dem Posten vorsprechen müsse und Strafen gegen ihn verhängt worden seien. Diese Drittpersonen – Leute aus der Organisation – meldeten sich jeweils telefonisch bei seiner Ehefrau und leiteten ihm Informationen weiter. Er selber könne seine Ehefrau nicht kontaktieren, da er Angst davor habe, sie könnte von den Behörden belästigt werden. Die anlässlich der BzP in Aussicht gestellten Dokumente – Strafurteile – seien leider noch nicht eingetroffen, er werde sie jedoch in der ersten März-Woche einreichen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wisse er nicht, auf welchen Straftaten diese basierten. Die erwähnten Vorladungen habe er nicht beschafft, weil er „das nicht für nötig gehalten“ habe. Was schliesslich den Zeitpunkt seiner Ausreise angehe, könne er keine Angaben machen, da die Organisation über diesen befunden habe. Mit der MLKP sympathisiere er „eigentlich schon vor der Zeit von 2007“, weil sie „sie sich für Menschen, das Volk und für die Gesellschaft“ einsetze. Seit er mit dieser Organisation zusammenarbeite, sei ihm bewusst, dass er sozialistisch eingestellt sei. Bis zu seinem Untertauchen im Jahr 2012 habe sich sein Engagement darauf beschränkt, dass er sich mit Kameraden aus der Organisation getroffen und Versammlungen durchgeführt habe. Danach sei er „viel intensiver für die Organisation aktiv“ gewesen und habe an „Demonstrationen, Meetings und anderen, diversen Aktionen“ teilgenommen. Da er „ab 2012 für diese Organisation aktiv tätig gewesen sei“ und der Grossteil der Aktivitäten darin bestanden habe, „an Kundgebungen und Aktionen für das Volk teilzunehmen, um die Interessen des Volkes zu vertreten“, wobei er jeweils zuvorderst mitmarschiert und dabei ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten sei. Als „während der Gezi-Ereignisse im Jahr 2013“ in der Nähe des Güven-Parks ein Kamerad von ihm vor seinen Augen erschossen worden sei, sei ihm bewusst geworden, dass sein Leben in Gefahr sei, zumal die Kugel ebenso gut ihn hätte treffen können. Im Übrigen könne er im Umstand, dass die Polizei anfangs 2012 wegen eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens beziehungs-

D-2214/2016 weise einer diesem zugrunde gelegten Gerichtsverhandlung bei ihm zuhause nach ihm gesucht habe, obwohl er erst danach intensiv für die Partei tätig geworden sei, keinen Widerspruch erkennen. C. C.a Am 23. Februar 2015 übergab das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme. C.b Am 24. Februar 2015 reichte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme, eine Kopie des Urteils des Schwurgerichts C._______ vom (…) (fortan: Urteil vom […]) und eine amtlich beglaubigte Übersetzung aus dem Türkischen ins Deutsche (jeweils in Kopie) zu den Akten. C.c Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 teilte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers zwecks weiterer Abklärungen im erweiterten Verfahren behandelt und der Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zugewiesen werde. D. Mit am 12. März 2016 eröffneter Verfügung vom 9. März 2016 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2015 wegen fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug derselben an. E. Mit Eingabe vom 11. April 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung; eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

Der Beschwerde lagen unter anderem eine Fürsorgebestätigung vom 5. April 2016 und ein Asylgutachten von Amnesty International vom 2. Juli 1997 über die Verfolgung von Mitglieder und Sympathisanten der MLKP in der Türkei bei. Eine Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln erfolgt, sofern entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen.

D-2214/2016 F. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2016 lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-2214/2016 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 4.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier vorab verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E.2.2. und 2.3). 4.2.2 Die Realkennzeichen sollen es den entscheidenden Behörden erlauben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist allerdings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevante individuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden (vgl. Urteil des BVGer E–1917/2014 vom 21. Mai 2014 E 7.1.2 mit Verweis auf EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwendung des Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurchschnittliche Schwierigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und liegen dafür objektive Gründe vor, muss das BFM dies im Rahmen der Beweiswürdigung und der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichtigen. Solche objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tiefen Bildungsniveau,

D-2214/2016 geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder psychischen Problemen liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt und die Bundesbehörden und -gerichte verpflichtet, die Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).

5. 5.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Angaben zur Motivation des Beschwerdeführers, der in seinem Heimatland verbotenen MLKP beizutreten und sich für diese zu engagieren, insgesamt nicht substantiiert, kaum erlebnisgeprägt und realitätsfremd ausgefallen seien. Insbesondere erstaune es, dass er nicht detailliert habe angeben können, welche Ideologien die MLKP vertrete, weshalb er mit dieser sympathisiere und wie die parteiinterne Zeitschrift heisse. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der MLKP um eine in der Türkei verbotene Organisation handle, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich eingehend mit seinen Beweggründen, für diese Organisation tätig zu werden, auseinandergesetzt hätte. Da erhebliche Zweifel an seinen politischen Tätigkeiten bestünden, kämen auch bezüglich des geltend gemachten Gerichtsverfahrens erhebliche Zweifel auf, welche durch den Umstand, dass er zunächst keine plausiblen Dokumente zur Untermauerung seiner Vorbringen habe einreichen können, obwohl die türkische Strafprozessordnung grundsätzlich das Akteneinsichtsrecht ab Anklageerhebung vorsehe, noch verstärkt würden (vgl. act. A15, S. 40). Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nicht über den Inhalt der Gerichtsakten erkundigt habe, da sich diese gemäss seinen Angaben im Besitz seiner Ehefrau befunden hätten (vgl. act. A12, S. 9). Im Widerspruch zu dieser Angabe stünde seine Angabe, die Dokumente befänden sich beim zuständigen Gericht und müssten noch beschafft werden (vgl. act. A15, S.4). Schliesslich sei die per Fax übermittelte leicht zu fälschende Kopie des eingereichten Urteils vom (…) angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht geeignet, seine Asylgründe glaubhaft zu machen. Es widerspreche im Übrigen der Logik des Handelns, dass er auf Vorschlag der MLKP sein Heimatland verlassen habe, ohne zu wissen, welche Strafe gegen ihn ergangen sei und was ihm konkret vorgeworfen werde. Zusammengefasst gelinge es ihm nicht, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei.

D-2214/2016 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird an der Glaubhaftigkeit und asylrechtlichen Relevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen festgehalten. Aus den Befragungsprotokollen gehe klar hervor, wie er mit der MLKP in Berührung gekommen und wie dieser Kontakt immer intensiver geworden sei (vgl. act. A15, S.10). Sodann habe er genau erklärt, welche politischen Aktivitäten er als Sympathisant „zugunsten der Organisation ausgeführt“ habe (vgl. act. A12, S.9f.). Die Behauptung der Vorinstanz, wonach er nicht im Detail seine politischen Aktivitäten habe schildern können, sei nicht nachvollziehbar. Ferner habe er, seit er 2012 ins Visier der Behörden geraten sei, unter falscher Identität gelebt, seine Wohnorte häufig gewechselt und bis auf eine Ausnahme keinen Kontakt zu seiner Familie gehalten, weshalb ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass er sich nicht über sein Gerichtsverfahren erkundigt habe. Dass er schliesslich keinen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe, liege daran, dass auch dieser an seiner Situation nichts hätte ändern können. Inzwischen sei er jedoch bestrebt, einen Anwalt zu beauftragen, „damit über das ganze Verfahren Klarheit geschafft“ werde. Zusammengefasst gehe aus den Angaben des Beschwerdeführers hervor, dass dieser aufgrund seiner ethnischen Herkunft und politischer Aktivitäten mindestens drei Jahre lang staatlichen Repressionen ausgesetzt gewesen sei. Seine asylrelevanten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit stand, weshalb er in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.

Aufgrund der gegenwärtigen politischen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers – die Kurden würden für den Ausgang der letzten Parlamentswahlen in der Türkei mit einem „brutalen Krieg“ bestraft – drohten dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Polizeihaft und Folter, weshalb von der Unzumutbarkeit (recte: Unzulässigkeit) des Wegweisungsvollzugs auszugehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.

Für die weiteren Ausführungen wird auf die Beschwerdeeingabe vom 11. April 2016 verwiesen.

6. In Übereistimmung mit der Vorinstanz kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerde-

D-2214/2016 führers nicht glaubhaft ausgefallen sind, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. vorstehend E.5.1 und act. A25). Darüber hinaus ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch weitere Widersprüche und Unklarheiten, welche Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen sind. Beispielsweise fallen die Schilderungen über die Umstände der angeblichen Kenntnissetzung durch Vertreter der Strafverfolgungsbehörden über die Gerichtsverhandlung beziehungsweise Verurteilung mittels Strafbefehl realitätsfremd und widersprüchlich aus. Hierzu führte er aus, seine Ehefrau sei darüber informiert worden, dass er mittels Strafbefehl zu einer politisch bedingten Strafe verurteilt worden sei und sich der Strafbefehl auf dem Posten befinde. Die Gerichtsverhandlung sei für den nächsten Tag angesetzt worden (act. A12, S.8f.). Unbesehen von der Tatsache, dass eine Gerichtsverhandlung einer Verurteilung üblicherweise vorausgeht und nicht wie geschildert umgekehrt, ist kaum anzunehmen, dass die Ehefrau eines Sympathisanten der MLKP, welche von der türkischen Regierung als terroristische Vereinigung eingestuft und bekämpft wird, über die Verurteilung ihres Ehemann unterrichtet würde, da die Strafverfolgungsbehörden damit rechnen müssten, dass sich der Verurteilte seiner Strafe – wie vorliegend behauptet – durch Flucht entziehen wird. Gänzlich unglaubhaft ist denn auch die Behauptung, er habe eine sich im Besitz seiner Ehefrau befindende Vorladung nicht beigebracht, weil er „es nicht für nötig“ befunden habe, da eine solche offensichtlich ein geeignetes Beweismittel zur Untermauerung seiner Asylvorbringen dargestellt hätte (vgl. act. A15, F50). Im Zusammenhang mit seiner Ehefrau beziehungsweise Familie ist ferner festzuhalten, dass er anlässlich der BzP noch behauptet hat, seit seinem Untertauchen im Jahr 2012 keinen Kontakt mit ihr gehabt zu haben, während er im Rahmen der Anhörung einen Besuch im Jahr 2013 erwähnt hat (vgl. act. A12, S.7 und act. 15, F23). Ebenfalls nicht in Übereinstimmung zu bringen sind seine Ausführungen, wonach er seit seinem Untertauchen im Jahr 2012 unter falscher Identität gelebt habe, während die Organisation erst für seine Ausreise im Jahr 2015 gefälschte Ausweispapiere organisiert und er zu diesem Zweck seine auf ihn lautende Identitätskarte abgegeben habe (vgl. Beschwerdeeingabe, S.6 und act. A6, S.6). Naheliegender hätte er ab dem Zeitpunkt der Annahme der neuen Identität seine ID abgegeben und mit gefälschten Ausweispapieren ausgestattet werden müssen. Dass er seine neue Identität im vorinstanzlichen Verfahren unerwähnt liess, wirft noch weitere Fragen auf. Ohnehin erscheint die geschilderte Vorgehensweise der MLKP-Vertreter unlogisch. Zwar seien sie derart

D-2214/2016 um seine Unversehrtheit besorgt gewesen, dass sie ihn ab seinem Untertauchen versteckt, finanziert und ihm zur Flucht aus seinem Heimatland verholfen hätten. Bei der Beschaffung von Dokumenten, welche seine Verfolgungsvorbringen allenfalls zu belegen vermocht hätten – die Dokumente sollen sich bei seiner Frau befunden haben und wären folglich leicht erhältlich gewesen – sollen sie hingegen eine Passivität an den Tag gelegt haben, welche sich mit dem geschilderten Engagement nicht in Übereinstimmung bringen lässt. Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Asylvorbringen glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen weder das eingereichte Urteil vom (…) noch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, welche sich grösstenteils in Zitaten des Beschwerdeführers und allgemeinen Ausführungen zur Situation der Kurden in der Türkei erschöpfen, nichts zu ändern. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-

D-2214/2016 lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie bereits festgestellt wurde – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. 7.4.3 Schliesslich sind auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte gegeben, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder wohnen noch in der ehelichen Wohnung, in welche er nach seiner Rückkehr zurückkehren kann. Dank seiner jahrelangen Berufserfahrung im Bausektor dürfte ihm der berufliche Wiedereinstieg innert nützlicher Frist gelingen,

D-2214/2016 weshalb es ihm möglich sein sollte, bald ein wirtschaftliches Auskommen zu finden. Sollte dieses Unterfangen mehr Zeit in Anspruch nehmen als vermutet, ist anzunehmen, dass ihm seine Verwandten im Heimatland finanzielle Hilfestellung leisten werden. Er braucht somit nicht zu befürchten, nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter allen massgeblichen Gesichtspunkten auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2214/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Martina Kunert

Versand:

D-2214/2016 — Bundesverwaltungsgericht 23.06.2016 D-2214/2016 — Swissrulings