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Bundesverwaltungsgericht 03.02.2015 D-220/2015

3. Februar 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,525 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014

Volltext

+ Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-220/2015

Urteil v o m 3 . Februar 2015 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A.________, geboren (…), Äthiopien, alias B._______, geboren (…), Somalia, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014 / (…)

D-220/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2014 anlässlich einer Zollkontrolle im Zug von C._______ nach D._______ angehalten und in der Folge zum Stützpunkt der Transportpolizei im E._______ überführt wurde, dass dort seine Personalien aufgenommen wurden, wobei er angab, er sei somalischer Staatsangehöriger und am 25. Juni 1998 geboren, dass der Beschwerdeführer zwecks Stellung eines Asylgesuchs ans Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ verwiesen wurde, dass das BFM eine radiologische Knochenaltersanalyse zur Überprüfung seiner Altersangaben durchführen liess, dass gemäss Befund des untersuchenden Arztes des Kantonsspitals G._______ vom 4. Juli 2014 die Untersuchung des Handskeletts des Beschwerdeführers ein Alter von 19 Jahren ergab, dass das BFM den Beschwerdeführer am 14. Juli 2014 im EVZ F.______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragte, wobei ihm auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dem Ergebnis der Handknochenanalyse nichts entgegenzuhalten hatte und sich damit einverstanden erklärte, als volljährig betrachtet zu werden, dass er am 15. Juli 2014 für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass er am 8. Dezember 2014 von einem Mitarbeiter des BFM in H._______ gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Somali vom Clan der I._______ und stamme aus J.______, der Hauptstadt der im Osten Äthiopiens gelegenen Region Somali, dass er im Sommer 2013 auf dem Schulweg von Angehörigen der äthiopischen Armee unter dem Vorwurf, der "Ogaden National Liberation Front" (ONLF) anzugehören, festgenommen worden sei,

D-220/2015 dass er fünf Monate lang inhaftiert und auch gefoltert worden sei, dass er im November 2013 mit der Hilfe eines Wächters, der sich seiner erbarmt habe, freigekommen sei und umgehend via Addis Abeba in den Sudan gereist sei, dass er nach einem rund dreimonatigen Aufenthalt in Khartum auf dem Landweg nach Libyen und anschliessend in einem Boot nach Sizilien gereist sei, dass er schliesslich am 30. Juni 2014 von Italien her unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitätspapiere noch andere Dokumente oder Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 – eröffnet am 11. Dezember 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. Januar 2015 gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2014 Beschwerde erhob und die Gewährung des Asyls, eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragte, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht wurde, dass zur Untermauerung der gestellten Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – eine am 19. Dezember 2014 von der "Permanent Mission of the Federal Republic of Somalia to the United Nations Office at Geneva and other International Organizations in Geneva" ausgestellte Bestätigung zu den Akten gegeben wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter am 20. Januar 2015 den Eingang der Beschwerde vom 12. Januar 2015 bestätigte,

D-220/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-220/2015 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung aufgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand, dass es dabei vorab bemerkte, der Beschwerdeführer habe keine Ausweisdokumente zu den Akten gegeben, wodurch bereits der Eindruck entstehe, er wolle die Schweizer Behörden über seine Identität täuschen, dass das BFM dabei zu Recht auf nicht in sich stimmige Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Beschaffbarkeit seiner Dokumente (vgl. Vorakten A11 S. 5 und A23 S. 2 f.) hinwies, dass es im Weiteren zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer habe nicht nur zu seinen Vorbringen, sondern auch zu seiner Identität, seiner Herkunft und seinen persönlichen Verhältnissen im Allgemeinen krass widersprüchliche Angaben gemacht, dass der Beschwerdeführer etwa anlässlich der Erstbefragung vom 14. Juli 2014 zu Protokoll gab, er sei als äthiopischer Staatsangehöriger in J.______ (Äthiopien) geboren, habe dort während acht Jahren die Schule

D-220/2015 besucht und bis zu seiner Ausreise im Jahre 2013 immer an derselben Adresse im Quartier K.______ gelebt (vgl. A11 S. 3 f.), dass seine Eltern immer noch dort wohnten, und auch mehrere Onkel sowie eine Tante mütterlicherseits in Äthiopien lebten (vgl. A11 S. 5), dass er auf die Frage nach Angehörigen in Drittstaaten lediglich eine weitere Tante mütterlicherseits in den USA erwähnte (vgl. A11 S. 5), dass er demgegenüber in der Anhörung vom 8. Dezember 2014 erklärte, er stamme aus Somalia und sei nach der Scheidung seiner Eltern als Zweijähriger nach J._______ gekommen, wo er fortan bei einem Onkel gewohnt habe (vgl. A23 S. 2 f.), dass seine Mutter in L.______ (Region M._______, Somalia) und sein Vater in der somalischen Hauptstadt Mogadischu lebten, dass in Somalia auch noch seine Grossmutter mütterlicherseits lebe (vgl. A23 S. 3), dass er, anlässlich der Anhörung vom 8. Dezember 2014 auf diese klaren Unstimmigkeiten hingewiesen, diese mit Konzentrationsschwierigkeiten und einer Traumatisierung aufgrund der "langen abenteuerlichen Reise" zu erklären versucht (vgl. A23 S. 3 f.), dass sodann auch der Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe ausserdem widersprüchliche Angaben zu seinen eigentlichen Asylgründen (etwa zum Datum oder zum Zeitpunkt der Verhaftung oder zu seinem Verhalten nach der Haftentlassung; vgl. A11 S. 6 f. und A23 S. 5 f.) gemacht, überdies seien seine Aussagen zur Haft sehr vage, unsubstanziiert und teilweise auch unlogisch ausgefallen (vgl. A23 S. 6 ff.), gefolgt werden kann, dass der Beschwerdeführer diese Ungereimtheiten weder mit seinen in der Anhörung vom 8. Dezember 2014 gemachten Aussagen (vgl. A23 S. 9) noch mit den äusserst knappen Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen lediglich Hinweise auf den in der Anhörung vom 8. Dezember 2014 vorgebrachten Sachverhalt) zu beseitigen vermag, dass schliesslich auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung der "Permanent Mission of the Federal Republic of Somalia to the United Nations Office at Geneva and other International Organizations in Geneva"

D-220/2015 nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass der Beweiswert derartiger Dokumente als äusserst gering einzustufen ist, da diese gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres gegen entsprechende Bezahlung unrechtmässig erworben werden können, dass im Übrigen auffällt, dass in der am 19. Dezember 2014 – mithin nach Erhalt ablehnenden BFM-Verfügung – ausgestellten Bestätigung festgehalten wird, der Beschwerdeführer sei am 1. Januar 1996 in L._______ (Somalia) geboren, dass der Beschwerdeführer jedoch – wie vorstehend bereits bemerkt wurde – erst anlässlich der Anhörung vom 8. Dezember 2014 erstmals behauptet hatte, in L._______ geboren und somalischer Staatsangehöriger zu sein, und das BFM – entsprechend seiner bei Asylbewerbern, bei denen das genaue Geburtsdatum nicht eruiert werden kann, angewendeten Praxis – nach Erhalt des Ergebnisses der Handknochenanalyse das Geburtsdatum des Beschwerdeführers selber auf den (…) festsetzte, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gelangte, es könnten weder die Vorbringen des Beschwerdeführers noch die von ihm anlässlich der Anhörung vom 8. Dezember 2014 geltend gemachte somalische Staatsangehörigkeit geglaubt werden, weshalb weiterhin davon auszugehen sei, dass dieser – wie von ihm anlässlich der Erstbefragung angegeben – äthiopischer Staatsangehöriger sei, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht ausreichend erstellt worden sein könnte, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass daher der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat

D-220/2015 (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton (D._______) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat (mit grösster Wahrscheinlichkeit Äthiopien) keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates jeglicher Grundlage entbehren und somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme von solchen Hindernissen darzustellen vermögen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

D-220/2015 dass der Vollzug der Wegweisung – unter Hinweis auf die vorstehenden Anhaltspunkte – mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mithin die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG – ungeachtet der Tatsache, dass die angeblich bestehende Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch keine entsprechende Bestätigung belegt ist – abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren – wie vorstehend aufgezeigt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

D-220/2015 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

Versand:

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