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Bundesverwaltungsgericht 02.12.2014 D-22/2014

2. Dezember 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,659 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-22/2014

Urteil v o m 2 . Dezember 2014 Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2013 / N (…).

D-22/2014 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat bereits als Kind und lebte in der Folge mehr als 25 Jahre im Iran. Ungefähr Anfang September 2011 sei er auf dem Landweg aus dem Iran ausgereist und am 16. Januar 2012 unkontrolliert in die Schweiz gelangt, wo er noch gleichentags ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ stellte. Anlässlich der Befragung vom 23. Januar 2012 zur Person (BzP) sowie der Direktanhörung vom 4. November 2013 durch das BFM machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und stamme aus N._______ (Provinz Kabul). Da die Angehörigen der Hazara von den Taliban verfolgt worden seien, habe sich seine Mutter mit ihm, als er acht oder neun Jahre alt gewesen sei, in den Iran begeben. Er habe zunächst in O._______ und dann in P._______ gelebt. Anschliessend sei er nach Q._______ gezogen. Dazwischen habe er sich mit seinem Stiefvater und seiner Mutter nach Herat begeben, wo er sich eineinhalb Jahre aufgehalten habe. Wegen des Krieges sei er in den Iran zurückgekehrt und habe im Jahre 2001 geheiratet. Im Iran habe er illegal gelebt. Deshalb habe er seine Kinder nicht einschulen lassen können. Zwei oder drei Mal sei er von den Ordnungskräften festgenommen und nach Afghanistan abgeschoben worden. Nach den Abschiebungen habe er sich jeweils einige Monate lang in Herat aufgehalten, bevor er wieder in den Iran zurückgekehrt sei. Im September 2011 habe er mit seiner Ehefrau und den Kindern den Iran verlassen. A.b Der Beschwerdeführer reichte einen Arztbericht vom 15. November 2013 zu den Akten. A.c Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 wurden die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihre Kinder vorläufig in der Schweiz aufgenommen. B. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 – eröffnet am 5. Dezember 2013 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, es könne nicht von einer gezielten Verfolgung der Hazara durch die Taliban ausgegangen werden. Es fehlten somit konkrete Anhaltspunkte, dass er in Afghanistan einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre. Der Be-

D-22/2014 schwerdeführer könne nach Kabul oder Herat zurückkehren, wo die Behörden bereit und fähig seien, ihn vor allfälligen Übergriffen durch die Taliban zu schützen. Er verfüge daher auch über eine valable innerstaatliche Fluchtalternative. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, persönlich von den kriegerischen Auseinandersetzungen in Afghanistan betroffen gewesen zu sein. Dementsprechend hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Was die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Entscheid vom 20. Juni 2013 des Bezirksgerichts R._______ Eheschutzmassnahmen angeordnet worden seien. Gemäss Entscheid sei die Ehefrau des Beschwerdeführers berechtigt, getrennt von ihm zu leben, und die gemeinsamen Kinder seien unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt worden. Von einem Besuchs- und Ferienrecht gegenüber seinen Kindern sei abgesehen worden. Zudem sei ihm ein Annäherungsverbot sowie ein Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau und den Kindern auferlegt worden. Dementsprechend erweise sich der Vollzug der Wegweisung mit Art. 8 EMRK vereinbar. Was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe, so sei gemäss zwei Grundsatzurteilen des Bundesverwaltungsgerichts eine Rückkehr in die Städte Kabul sowie Herat oder Mazar-i-Sharif nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen – auch im Sinne einer zumutbaren Aufenthaltsalternative – als zumutbar erkannt werden. Der Beschwerdeführer sei in der Hauptstadt Kabul geboren und habe dort einen Teil seiner Kindheit verbracht. Anlässlich der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, eine Schwester lebe in Kabul. Somit verfüge er dort über ein Beziehungsnetz. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er gemäss eigenen Angaben eineinhalb Jahre in Herat gewohnt. Es sei daher davon auszugehen, er verfüge auch dort über entsprechende Anknüpfungspunkte. Im Lichte von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG (SR 142.20) lasse die angeordnete Untersuchungshaft allein nicht auf eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen. Indessen könnten das angedrohte Strafmass oder der Umstand, dass durch die begangenen Straftaten besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen seien, zu einem gegenteiligen Schluss führen. Ferner falle auch eine allfällige wiederholte Tatbegehung insgesamt ins Gewicht. Vorliegend sei eine schwerwiegende Verletzung bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Schweiz zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe verschiedentlich besonders hohe Rechtsgüter – Leib und Leben seiner Ehefrau – konkret gefährdet. Aufgrund der Diagnose im ärztlichen Bericht vom 15. November 2013 – chronischer Alkoholkonsum mit typischem Kon-

D-22/2014 trollverlust – müsse ihm zudem eine schlechte Prognose für eine deliktsfreie Zukunft gestellt werden. Aufgrund dieser Ausführungen wäre der Beschwerdeführer – sollte der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan unzumutbar sein – von der vorläufigen Aufnahme in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG ohnehin auszuschliessen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 3. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung eine Beschwerde ein und stellte die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren: Die angefochtene Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2013 sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Von einer Wegweisung sei abzusehen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2014 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 31. Januar 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 30. Januar 2014. D.c In ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2014 machte die Vorinstanz geltend, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP angegeben, eine Schwester sei verheiratet und lebe in S._______. Aus der der Vernehmlassung beigelegten Stadtkarte von Kabul sei ersichtlich, dass es sich bei S._______ um einen Stadtteil von Kabul handle. Abgesehen davon sei es dem Beschwerdeführer auch zumutbar, sich nach Herat zu begeben, wo er sich gemäss seinen Angaben aufgehalten habe. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. An Ihnen werde vollumfänglich festgehalten. D.d In seiner Replik vom 16. April 2014 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Sicherheitssituation in Afghanistan habe sich

D-22/2014 seit dem Jahre 2011 massiv verschlechtert und werde sich in Zukunft weiter verschlechtern. Dementsprechend sei er weder in Kabul noch in Herat seines Lebens sicher. Ausserdem hoffe er auf die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit seinen Kindern zu einem späteren Zeitpunkt, verzichte auf den Genuss alkoholischer Getränke und halte sich an das Kontaktverbot. D.e Mit Strafbefehl vom 16. Oktober 2014 erkannte die Staatsanwaltschaft T._______, der Beschwerdeführer sei schuldig der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 Bst. a und b StGB und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 20.–, abzüglich 102 Tagen Untersuchungshaft, womit sich die Tagessätze auf 48 Tage und der Geldstrafenbetrag auf CHF 960.– reduzierten. Der Vollzug der Geldstrafe von 48 Tagen werde bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Der Beschwerdeführer wurde zudem mit einer Busse von CHF 300.– bestraft, wobei bei schuldhafter Nichtbezahlung an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen tritt. Ausserdem wurde für den Beschwerdeführer eine Bewährungshilfe bei einer Probezeit von einem Jahr angeordnet.

Dieses Urteil erwuchs am 3. November 2014 in Rechtskraft.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-22/2014 1.2 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte

D-22/2014 Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5. 5.1 In seiner Beschwerdeschrift vom 3. Januar 2014 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre der Minderheit der Hazara an, welche in Afghanistan nicht akzeptiert sei und von den Taliban verfolgt werde. Was die Unzulässigkeit der Wegweisung anbelange, so sei nach den beiden Grundsatzurteilen mittlerweile einige Zeit verstrichen. Während dieser Zeit habe sich die Sicherheitslage verschlechtert, insbesondere auch wegen des Abzugs ausländischer Truppen. Ein weiteres Problem, welches zur Unsicherheit beitrage, sei die diesjährige Dürre, welche vor allem im Süden und im Westen (Herat) geherrscht habe. Im Übrigen wolle er darauf hinweisen, dass er das ihm auferlegte Kontaktverbot eingehalten und auch keinen Alkohol mehr getrunken habe. Es treffe zwar zu, dass ihm im Arztbericht vom 15. November 2013 in diesem Zusammenhang keine gute Prognose ausgestellt werde. Deshalb würde er sich gerne von einem zweiten Arzt untersuchen lassen, um die Prognose zu bestätigen. Da es hier immerhin um die öffentliche Sicherheit und Ordnung gehe, sei ein zweiter ärztlicher Bericht zwingend erforderlich. 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, weil sich die Beschwerdeschrift im Asylpunkt nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen, zumal bezüglich der angeblich drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban in Kabul, Mazar-i-Sharif oder Herat auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 16. Januar 2014 des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Dementsprechend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG befürchten müsste. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-

D-22/2014 milie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat. 6.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3341/2011 vom 10. April 2013 E. 5; BVGE 2013/37 E. 4.4). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sog. Kernfamilie) bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f.).

D-22/2014 Kann sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das SEM – weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein – die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt gegebenenfalls eine vom BFM bzw. SEM verfügte Wegweisung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177). 6.3 Wie sich aus den Akten (Kriminalrapporte vom 7. Februar und 4. Juli 2013) ergibt, griff der Beschwerdeführer bei innerfamiliären Konflikten mit Ehefrau und Kindern verschiedentlich zu physischer Gewalt nebst Gewaltandrohungen inklusive Todesdrohungen. Es blieb indes nicht bei Schlägen mit der Faust, blauen Flecken und Hämatomen. Vielmehr kam es am 22. Mai 2013 auch zum Versuch, die Ehefrau zu nächtlicher Stunde mit einem feuchten Tuch zu ersticken; in der Folge ordnete das (…)gericht des Kantons T._______ mit Entscheid vom 24. Mai 2013 eine Untersuchungshaft an. Angesichts des vorerwähnten Verhaltens des Beschwerdeführers erkannte der Einzelrichter des Bezirksgerichts R._______ mit Entscheid vom 20. Juni 2013, dem Beschwerdeführer werde mit sofortiger Wirkung superprovisorisch verboten, mit der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern direkt oder über Drittpersonen in Kontakt zu treten (mündlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch etc.), sich ihnen auf weniger als 200 Meter zu nähern und sich in der Gemeinde U._______ aufzuhalten, dies verbunden mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB. Am 22. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei T._______ vor dem V._______ angehalten, nachdem er zuvor angekündigt hatte, die dort einquartierte Ehefrau zu töten. Zu diesem Zweck führte er ein Küchenmesser mit sich. In der Folge wurde er mit Entscheid vom 25. Juni 2013 des (…)gerichts T._______ wiederum in Untersuchungshaft gesetzt. Aus der Entscheidbegründung ergibt sich im Übrigen, dass der Beschwerdeführer sein Alkoholproblem, entgegen seinen Verlautbarungen anlässlich der Einvernahmen vor dem Haftentscheid vom 24. Mai 2013 und trotz Antabuskur, weiterhin nicht im Griff hatte. Am 20. September 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft T._______ die Entlassung aus der Untersuchungshaft.

Nach dem Gesagten bestehen nicht nur keine intakten und tatsächlich gelebten Familienbande zur Kernfamilie; vielmehr ist es dem Beschwerdefüh-

D-22/2014 rer im Rahmen von Eheschutzmassnahmen verboten, auch nur telefonischen Kontakt mit der Ehefrau oder den Kindern aufzunehmen. Die Ehefrau ist berechtigt, getrennt von ihm zu leben. Die gemeinsamen Kinder wurden unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt. Von einem Besuchsund Ferienrecht gegenüber seinen Kindern wurde abgesehen. Zudem wurde ihm ein Annäherungsverbot sowie, wie bereits erwähnt, ein Kontaktverbot gegenüber der Ehefrau und den Kindern auferlegt. Ferner bestehen den Akten zufolge seitens der Ehefrau ernsthafte Trennungsbestrebungen. Im Übrigen ordnete das BFM mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 die vorläufige Aufnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrer Kinder in der Schweiz an. Sie verfügen demnach noch nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass von einer gelebten, intakten Ehe keine Rede sein kann und sich der Beschwerdeführer nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK berufen kann. Aus diesem Grund kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf EMARK 1999 Nr. 1 E. 4 berufen, wonach eine nicht gleichzeitige Wegweisung von Ehegatten verboten ist und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf koordinierte Weise geprüft werden muss. Die Wegweisung wurde nach dem Gesagten zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund

D-22/2014 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumal der Beschwerdeführer auch aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann; in diesem Zusammenhang wird auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. 8.

D-22/2014 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2 Gemäss dem Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 (wegen Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person a) zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme in Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde; b) erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet oder c) die Unmöglichkeit im Vollzug der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. 8.3 Zu trennen von der Frage, ob ein in Art. 83 Abs. 7 AuG umschriebener Tatbestand erfüllt ist beziehungsweise wie darin formulierte (unbestimmte) Rechtsbegriffe auszulegen sind, ist die Frage, ob die daran anknüpfende Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme im Einzelfall eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Ausser Zweifel steht, dass das Vorliegen eines Ausschlusstatbestands von Art. 83 Abs. 7 AuG das öffentliche Interesse am Vollzug einer rechtskräftigen Wegweisung als gewichtig erscheinen lässt. Gleichwohl steht in diesem Fall nicht automatisch fest, dass im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung die privaten Interessen der weggewiesenen Person an einem Weiterverbleib in der Schweiz schwächer ins Gewicht fallen. So kann etwa bei einer besonders ausgeprägten Gefährdungslage im Heimat- oder Herkunftsland und einem vergleichsweise "geringfügigen" Fehlverhalten die Interessenabwägung trotz der Verwirklichung eines Ausschlussgrundes zugunsten der privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz ausfallen (vgl. MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, N 23 zu Art. 83 AuG; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/ Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.70). Andererseits darf es gerade nicht darauf hinauslaufen, dass im Rahmen der Interessenabwägung letztlich trotzdem eine vollständige Zu-

D-22/2014 mutbarkeitsprüfung vorgenommen wird. Im Rahmen der Interessenabwägung gilt es zu beachten, dass das öffentliche Interesse nicht darauf beschränkt ist, zukünftige Verletzungen der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person zu vermeiden; über den Einzelfall hinaus geht es um die Durchsetzung wirkungsvoller Massnahmen zu Gunsten der Allgemeinheit und darum, die Gemeinschaft vor Gefährdung zu schützen (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.3 S. 391). 8.4 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. B hievor). Offensichtlich liegt seitens des Beschwerdeführers kein "geringfügiges" Fehlverhalten vor, zumal er Leib und Leben seiner Ehefrau am 22. Mai 2013 durch einen Übergriff, der zur Erstickung hätte führen können, konkret gefährdet hat. Bereits am 22. Juni 2013 wurde er in einem analogen Kontext ein weiteres Mal straffällig und vor dem V._______ durch die Polizei aufgegriffen, nachdem er ein ihm auferlegtes und mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB verbundenes Annäherungsverbot an die Ehefrau missachtet hatte. Da er zuvor im Zustand der Angetrunkenheit verkündet hatte, die dort einquartierte Ehefrau zu töten, gelang es der Polizei dank eines Hinweises rechtzeitig, den (bewaffneten) Beschwerdeführer von der Umsetzung seines Tatplans abzuhalten. Dabei handelt es sich nicht um ein Verdienst des Beschwerdeführers. Nach dem Gesagten ist eine schwerwiegende Verletzung bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Schweiz zu bejahen.

Der Beschwerdeführer hält sich erst seit dem 16. Januar 2012 in der Schweiz auf, weist keine ausgeprägte Verbundenheit mit der Schweiz auf. Indessen ist er in der Hauptstadt Kabul geboren und hat dort einen Teil seiner Kindheit verbracht, wo eine Schwester lebt (vgl. A5/14 Ziff. 3.01 S. 5/6, A50/1). Im Rahmen von Art. 83 Abs. 7 AuG ist in casu die Frage nach der Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes nicht weiter zu prüfen. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, nötigenfalls ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu stellen, sofern er die in der Schweiz begonnene Therapie nebst den erforderlichen Kontrollen auch nach der Rückkehr in den Heimatstaat noch eine gewisse Zeit fortsetzen möchte.

Auch wenn vorliegend insgesamt das individuelle Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht als gering zu gewichten ist, erscheint demgegenüber das öffentliche Interesse am Voll-

D-22/2014 zug der Wegweisung des wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschwerdeführers ungleich grösser. Das öffentliche Interesse am Schutz vor Gewaltverbrechen ist als hoch zu gewichten, weshalb – ohne die Frage nach dem Risiko zukünftiger Straftaten zu beleuchten (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.3 S. 391) – der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu bejahen ist.

Was die vom Beschwerdeführer angeregte Untersuchung durch einen zweiten Arzt anbelangt, so kann auf eine solche im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal schon dem Arztzeugnis vom 15. November 2013 zu entnehmen ist, dass Prognosen zu chronischem Alkoholismus zum einen eher schwieriger Natur sind; zum anderen ist die Prognose nach dem Gesagten nicht entscheidwesentlich. Der entsprechende Antrag wird somit abgewiesen. 8.5 Die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG hält damit der Verhältnismässigkeitsprüfung stand, weshalb der Vollzug der Wegweisung unter den Gesichtspunkten der Zumutbarkeit und der Möglichkeit nicht mehr zu prüfen ist. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

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D-22/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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D-22/2014 — Bundesverwaltungsgericht 02.12.2014 D-22/2014 — Swissrulings