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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2010 D-2195/2007

31. August 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,638 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 23. F...

Volltext

Abtei lung IV D-2195/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . August 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ dessen Ehefrau B._______und deren Kind C.______, Äthiopien, alle vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Habte, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 23. Februar 2007 / N________ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2195/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 13. Februar 2006 in der Schweiz um Asyl. Im Rahmen der Erstbefragungen vom 17. Februar 2006 im D.________, der Befragungen vom 23. Februar 2006 und der ergänzenden Anhörungen vom 15. Januar 2007 gaben sie im Wesentlichen an, sie stammten aus gemischt-ethnischen Familien. Am 13. Mai 2000 sei der ursprünglich aus Eritrea stammende Vater des Beschwerdeführers und im Juli/August 2000 die eritreisch-stämmige Mutter der Beschwerdeführerin von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert worden. Der Vater der Beschwerdeführerin, ein ethnischer Oromo, welcher sich bei der Oromo-Partei ONEG engagiert habe, sei unbekannten Aufenthalts. Am 13. Oktober 2005 sei der Beschwerdeführer von den äthiopischen Sicherheitsbehörden unter dem - nicht begründeten - Verdacht, mit den eritreischen Behörden zu kollaborieren, inhaftiert worden. Er habe sich nie politisch betätigt und vermute, dass er wegen seines deportierten Vaters verhaftet worden sei (vgl. BFM-Protokoll A13, S. 5). Nach der Verhaftung ihres Ehemannes sei der Beschwerdeführerin zuhause von Soldaten Gewalt angetan worden (vgl. A1, S. 4-6 und A12, S. 3-7). Am 9. Januar 2006 sei dem Beschwerdeführer zusammen mit anderen Häftlingen die Flucht aus dem Gefängnis gelungen und in der Folge hätten er und seine Ehefrau am 13. Januar 2006 mit Hilfe eines Schleppers Addis Abeba Richtung Khartum im Sudan verlassen. B. Nach ihrer Einreise in die Schweiz erlitt die Beschwerdeführerin in ei nem späten Stadium der Schwangerschaft eine Fehlgeburt. Der Beschwerdeführer wurde nach mehreren Selbstmordversuchen am 14. Mai 2006 in die E._______ eingewiesen, aus der er am 31. Mai 2006 wieder entlassen werden konnte. C. Mit Schreiben vom 24. Januar 2007 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einzelnen widersprüchlichen Aussagen, wozu die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Februar 2007 Stellung bezogen. D-2195/2007 D. Mit Verfügungen vom 23. Februar 2007 lehnte das BFM - von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgehend - die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. E. In der Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden (unter Einreichung einer Einweisungsverfügung des F._______ vom 14. Mai 2006 und eines Austrittsberichts der E.________vom 30. Mai 2006) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2007 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und die Beschwerdeführenden dazu aufgefordert, bis zum 30. April 2007 allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen und detaillierten ärztlichen Bericht zu belegen sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. G. Nach mehrmaliger Fristerstreckung gab der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 15. Juni 2007 an, am 8. Mai 2007 sei der Beschwerdeführer notfallmässig von den G.______betreut worden, indessen habe eine adäquate psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers bisher nicht stattgefunden, weshalb er auch keine entsprechenden ärztliche Berichte einreichen könne. H. Am 9. Juli 2007 wurde die Tochter H._______ geboren. D-2195/2007 I. Mit Eingabe vom 30. August 2007 reichte der Rechtsvertreter eine Kopie der eritreischen Identitätskarte des Vaters des Beschwerdeführers ein und machte im Weiteren geltend, von der eiritreischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgehend, drohe diesem bei einer Wegweisung nach Eritrea eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe und zwangsweise Rekrutierung ins Militär. K. In ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. L. In seiner Replik vom 23. Oktober 2007 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Stellung zu den vorinstanzlichen Argumenten in der Vernehmlassung. M. Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 24. März 2010 fest, aufgrund des psychisch labilen Zustands des Beschwerdeführers sei ein Gespräch mit seinem Mandanten nicht möglich gewesen; dieser sei immer wieder in Tränen ausgebrochen und habe sich geweigert, sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Aus diesem Grund sei es ihm nicht möglich, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen, er verweise indessen in diesem Zusammenhang auf den bereits ins Recht gelegten Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Königsfelden vom 30. Mai 2006 und die am 14. Mai 2006 angeordnete Fürsorgerische Freiheitsentziehung wegen mehrfachen Suizidversuchs. N. Mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe vom 5. August 2010 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: D-2195/2007 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststel lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Her- D-2195/2007 kunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensol cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 186ff; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden angesichts teils widersprüchlicher, teils realitätsfremder und unsubstanziierter Angaben als nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer in Abweichung von seiner Angabe anlässlich der Erstbefragung, seit August 2000 an der Adresse in Kare Qore gelebt zu haben (vgl. A2, S. 1), im Rahmen der Bundesanhörung vom 23. Februar 2006 geltend gemacht, sich seit der Deportation des Vaters und damit seit Mai 2000 dort aufgehalten zu haben (vgl. A13, S. 3). Im Weiteren habe er sich einmal als verheiratet (vgl. A2, S. 2), ein anderes Mal als verlobt bezeichnet (vgl. A13, S. 2). Auch die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche zeitliche Angaben zu ihrem Wohnort gemacht. So habe sie einmal angegeben, die D-2195/2007 beiden letzten Jahre vor der Ausreise an der Adresse in Kare Qore gelebt zu haben (vgl. A1, S. 1), ein anderes Mal geltend gemacht, sich seit der Deportation ihrer Mutter und damit die letzten fünfeinhalb Monaten dort aufgehalten zu haben (vgl. A12, S. 3). Im Weiteren habe sie abweichend von der Angabe anlässlich der Erstbefragung, ungefähr seit zwei Jahren verheiratet zu sein (vgl. A1, S. 2), im Rahmen der Bundesanhörung vom 23. Februar 2006 angegeben, seit etwa acht Jahren verheiratet zu sein (vgl. A12, S. 2). Die Beschwerdeführenden hätten im Weiteren einander in ihren Angaben bezüglich der gemeinsam besuchten Schulen, der Anwesenden bei ihrer Heirat und den Reiseumständen widersprochen. Mit den Erklärungen anlässlich des gewährten rechtlichen Gehörs, wonach die festgestellten Widersprüche auf die teils mangelhafte Rückübersetzung, bestehende psychische Probleme des Beschwerdeführers sowie kulturell bedingte Ungenauigkeiten zurückzuführen seien, könnten die festgestellten Widersprüche nicht plausibel erklärt werden. Die genannten Widersprüche beträfen zwar nicht zentrale Asylvorbringen, liessen indessen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden aufkommen. Auch hinsichtlich des eigentlichen Ausreisegrundes – der Haft des Beschwerdeführers, der Gewalt gegen die Beschwerdeführerin während dessen Haft und der Flucht des Beschwerdeführers – seien die Angaben der Beschwerdeführenden teils widersprüchlich ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer zum Ablauf der Verhaftung und auch des Gefängnisaufenthaltes unterschiedliche Angaben gemacht (vgl. A2, S. 4, 5 und A13, S. 3-8) und, im Rahmen der Bundesanhörung vom 23. Februar 2006 auf die Widersprüche hingewiesen, lediglich entgegnet, die aktuelle Version sei die richtige (vgl. A13, S. 7 und 8). Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt und zum Ablauf der geltend gemachten behördlichen Behelligungen nach der Verhaftung ihres Ehemannes gemacht (vgl. A1, S. 4-6 und A12, S. 3-5). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs darauf angesprochen, habe sie ausweichend und situativ korrigierend geantwortet (vgl. A12, S. 6). Hinsichtlich des Ortes der geltend gemachten Verhaftung des Beschwerdeführers und des Zeitpunktes der Flucht aus dem Gefängnis hätten die Beschwerdeführenden im Weiteren einander in ihren D-2195/2007 Angaben widersprochen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs darauf aufmerksam gemacht (vgl. A12, S. 6 und A13, S. 8), hätten beide lediglich an ihren eigenen Versionen festgehalten, ohne dass der Beschwerdeführer habe erklären können, weshalb seine Ehefrau offenbar über die konkreten Geschehnisse nicht informiert worden sei; auch die diesbezügliche Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach sie mit ihrem Ehemann nie über die Ereignisse gesprochen habe (vgl. A12, S. 5 und 6), vermöge nicht zu überzeugen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die geltend gemachte Haft und die Flucht aus dieser auffallend stereotyp und nur rudimentär geschildert (vgl. A2, S. 4 und 5; A13, S. 3-8). Auch die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die erlittenen Behelligungen während der Haft ihres Ehemannes hinreichend substanziiert zu schildern. Im Zusammenhang mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, nicht nach Äthiopien zurückkehren zu können, da ihr Vater wegen der Mitgliedschaft in der ONEG Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden bekommen habe (vgl. A1, S. 4 und A12, S. 2 und 4), wies das BFM darauf hin, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich widersprüchliche Aussagen gemacht habe. So habe sie in Abweichung der Aussage an der Empfangsstelle, ihr Vater befinde sich seit zirka einem Jahr in Haft (vgl. A1, S. 3), anlässlich der Bundesanhörung angegeben, dieser sei verschwunden (vgl. A12, S. 4) und, auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, situativ korrigierend entgegnet, sie glaube, der Vater sei in Haft, da sie seit langer Zeit keine Nachricht von ihm habe (vgl. A12, S. 6). Zudem habe die Beschwerdeführerin sowohl den Namen ihrer Mutter als auch denjenigen ihres Vaters auf dem Personalienblatt anders angegeben als in den Befragungen (vgl. A1, S. 1 und A3), was darauf schliessen lasse, die Beschwerdeführerin mache diesbezüglich falsche Angaben. Die Entgegnungen, wonach sie sich getäuscht beziehungsweise müde gewesen sei und einfach etwas aufgeschrieben habe (vgl. A1, S. 3), es sei doch egal, wie der Name der Mutter laute, sie bleibe trotzdem die Mutter (vgl. A31, S. 5) widersprächen der allgemeinen Lebenserfahrung und seien nicht geeignet, die Widersprüche in dermassen elementaren Angaben wie den Namen der Eltern plausibel zu erklären. 4.2 In der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, zum Einen beträfen die vom BFM festgestellten widersprüchlichen D-2195/2007 Aussagen teils nicht wesentliche, asylrelevante Vorbringen, weshalb allein aufgrund dieser nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Gesamtvorbringen geschlossen werden könne. Zum Anderen sei das teils widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers auch hinsichtlich wesentlicher Vorbringen - auf dessen psychisch labilen Zustand und damit verbundene Konzentrationslücken zurückzuführen; anhand einzelner verwirrender Aussagen sei zu erkennen, dass der Beschwerdeführer während der Befragungen entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei. Zum Nachweis der ethnisch gemischten Herkunft des Beschwerdeführers wurde dessen Geburtsurkunde im Original eingereicht, wonach der Vater des Beschwerdeführers eritreischer, seine Mutter äthiopischer und er selber eritreischer Nationalität sei. Der Beschwerdeführer befinde sich indessen nicht im Besitze der eritreischen Staatsbürgerschaft; vielmehr müsste eine solche in einem formellen Verfahren beantragt werden. Im Weiteren sei in Äthiopien eine Doppelbürgerschaft nicht vorgesehen, weshalb Tausende gemischt-ethnische Bürger in Äthiopien faktisch staatenlos geworden seien. In seiner ergänzenden Eingabe vom 30. August 2007 reichte der Rechtsvertreter eine Kopie der eritreischen Identitätskarte des Vaters des Beschwerdeführers ein und machte im Weiteren geltend, von der eritreischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgehend, drohe diesem bei einer Wegweisung nach Eritrea eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe und zwangsweise Rekrutierung ins Militär. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2007 hielt die Vorinstanz unter anderem fest, die nachgereichten Identitätsdokumente seien weder geeignet, die geltend gemachte gemischt-ethnisch Herkunft noch die Identität des Beschwerdeführers nachzuweisen. Zum Einen könnten Dokumente wie die eingereichte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers leicht käuflich erworben werden und zum Anderen seien einzelne Angaben in der eritreischen Identitätskarte mit den vor maligen Angaben des Beschwerdeführers nicht vereinbar. So sei die Identitätskarte auf eine gleichnamige Person ausgestellt worden, die sowohl in Adi Abagi, damalige Provinz Akologuzay, Eritrea, geboren als auch zum Zeitpunkt der Ausstellung dort wohnhaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer indessen habe, zur Person des Vaters befragt, angegeben, sein Vater sei in Adi Keyh geboren, und die Familie habe in Äthiopien gelebt, wo der Beschwerdeführer geboren worden sei (vgl. D-2195/2007 A2, S. 1-3; A13, S. 2 und A32, S. 4). Ausserdem weise die bloss in Kopie eingereichte Identitätskarte Fälschungsmerkmale - fehlender Ausstellungsort, Manipulationsspuren im Bereich des Ausstellungsdatums - auf. Im Weiteren hielt das BFM mit Hinweis auf Berichte des UNHCR vom Juni 2004 und Januar 2006 fest, entgegen der impliziten Behauptung in der Beschwerde fänden zum heutigen Zeitpunkt keine Deportationen von Personen eritreischer Herkunft aus Äthiopien nach Eritrea mehr statt. Ausserdem hätten Personen eritreischer Herkunft, die in Äthiopien lebten oder gelebt hätten, sowohl gemäss des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 2003 als auch der Direktive der äthiopischen Regierung vom 19. Januar 2004 grundsätzlich die Möglichkeit, in Äthiopien eine Niederlassungsbewilligung oder die äthiopische Staatsangehörigkeit zu erhalten. In seiner Replik vom 23. Oktober 2010 bestritt der Rechtsvertreter, dass es sich bei der nachgereichten Geburtsurkunde um ein käuflich erworbenes Dokument handle, zumal die Beschwerdeführenden ohnehin nicht über die notwendigen finanziellen Mitteln verfügten. Die Tatsache, dass auf der in Kopie eingereichten Identitätskarte des Vaters des Beschwerdeführers der Ausstellungsort fehle und dieselbe auch gewisse Altersspuren aufweise, sei vor dem Hintergrund, dass der äthiopische Verwaltungsapparat im Zeitpunkt der Ausstellung erst noch im Aufbau begriffen gewesen sei und nicht über genügend ausgebildete Fachkräfte verfügt habe, nichts Aussergewöhnliches. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer tatsächlich unbestimmte Angaben bezüglich des Geburtsortes seines Vaters gemacht, was angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien aufgewachsen sei und Eritrea nicht kenne, verständlich sei. 5. 5.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht die geltend gemachte Haft des Beschwerdeführers und die behördlichen Behelligungen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. Wie vom BFF zutreffend ausgeführt, haben die Beschwerdeführenden in wesentlichen Punkten ihrer Vorbringen (Ort und Ablauf der Verhaftung und des Gefängnisaufenthaltes, des Zeitpunktes der Flucht aus dem Gefängnis, Zeitpunkt und Ablauf der behördlichen Behelligungen der Beschwerdeführerin) unterschiedliche Angaben gemacht und diese im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht plausibel D-2195/2007 erklären können. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die vorstehend ausgeführten, zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Weiteren sind die diesbezüglichen Schilderungen, wie vom BFM zutreffend festgehalten, auffallend unbestimmt ausgefallen. In der Beschwerde werden die - grundsätzlich nicht bestrittenen - Widersprüche mit dem psychisch labilen Zustand des Beschwerdeführers zu erklären versucht. Es wird geltend gemacht, dass anhand einzelner verwirrender Aussagen des Beschwerdeführers zu erkennen sei, dass dieser während der Befragungen als Folge seiner psychischen Schwierigkeiten und damit verbundener Konzentrationslücken nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei. Hierzu ist festzuhalten, dass sich zwar aus den Protokollen der Anhörungen ergibt, dass der Beschwerdeführer auf einzelne Fragen entgegnete, sich nicht erinnern zu können oder diese nicht unmittelbar beantwortete, sondern erst auf Nachfrage hin, indessen handelte es sich hierbei um Ausnahmen. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers gab insgesamt keinen Anlass zur Annahme, dieser sei nicht in der Lage gewesen, die Fragen zu beantworten. Der Beschwerdeführer machte in dieser Hinsicht denn auch keinerlei Andeutungen und bestätigte zudem die Vollständigkeit und die Korrektheit der Protokolle mit seiner Unterschrift. Die bei der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertreter hielten in ihren Bestätigungen ebenfalls keine gegen die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers, den Befragungsstil oder die Korrektheit der Anhörung sprechende Einwände fest. Im Weiteren ist zu berücksichti gen, dass die Beschwerdeführenden Gelegenheit erhielten, sich schriftlich zu einzelnen widersprüchlichen Aussagen zu äussern und das Bundesamt eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführenden durchführte, weshalb diese hinreichend Gelegenheit erhielten, ihre Asylgründe vollständig darzulegen. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festgestellt. 5.2 Was die geltend gemachte gemischt-ethnische Abstammung der Beschwerdeführenden betrifft, die aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht zweifelsfrei feststeht, so ist darauf hinzuweisen, dass gemäss gesicherten Informationen des Bundesverwaltungsgerichts seit Unterzeichnung des Friedensvertrages am 12. Dezember 2000 nur noch vereinzelt Ausweisungen eritreischer Staatsbürger oder Personen eritreischer Abstammung erfolgten und die Kampagne im Jahre 2002 endete (vgl. UNHCR-Stellungnahme zur Rückkehr nach Äthiopi- D-2195/2007 en und Eritrea vom 12. März 2001; Urteil der ARK vom 18. Mai 2005 i.S. A.Y. und R.A., Eritrea und Äthiopien, in EMARK 2005 Nr. 12, mit weiteren Hinweisen), weshalb davon auszugehen ist, dass zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich keine Deportationen von Personen eritreischer Herkunft aus Äthiopien nach Eritrea mehr stattfinden; im Weiteren verfügen Personen eritreischer Herkunft, die in Äthiopien leben oder gelebt haben, grundsätzlich über die Möglichkeit, in Äthiopien eine Niederlassungsbewilligung oder die äthiopische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Aus diesen Gründen ist die Furcht der Beschwerdeführenden, bei einer Rückkehr nach Äthiopien nach Eritrea ausgewiesen und dort einer unverhältnismässig hohen Haftstrafe und zwangweiser Rekrutierung ins Militär ausgesetzt zu werden, als nicht begründet zu erachten. Ebensowenig begründet ist die Furcht der Beschwerdeführerin, nicht nach Äthiopien zurückkehren zu können, da ihr Vater wegen der Mitgliedschaft in der ONEG Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden bekommen habe (vgl. A1, S. 4 und A12, S. 2 und 4), wurde doch dieses weitere Vorbringen von der Vorinstanz zutreffend als nicht glaubhaft erachtet. 5.3 Somit ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgewiesen. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Ertei lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. D-2195/2007 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 7.3 Eine Geamtbetrachtung aller Umstände ergibt, dass der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu qualifizieren ist. Aus den Akten ergibt sich, dass nach mehrmaligen Selbstmordversuchen des Beschwerdeführers am 14. Mai 2006 eine zwangsmässige FEE-Einweisung in die Klinik Königsfelden erfolgte. Im Bericht des einweisenden Bezirksarztes vom 14. Mai 2006 wird festgehalten, ein psychotischer Hintergrund für die Suizidalität des Beschwerdeführers sei nicht ausgeschlossen. Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Königsfelden vom 30. Mai 2006 wird unter anderem eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und eine Borderline-Persönlichkeitsstörung diagnostiziert; im Weiteren wurde festgehalten, der Grad der Suizidaliät sei schwer abschätzbar. In seiner Eingabe vom 15. Juni 2007 gab der Rechtsvertreter an, am 8. Mai 2007 sei der Beschwerdeführer notfallmässig von den Psychiatrischen Diensten Aargau betreut worden, indessen habe eine adäquate psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers bisher nicht D-2195/2007 stattgefunden. Zur Einreichung von aktuellen ärztlichen Berichten aufgefordert, hielt der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 24. März 2010 fest, aufgrund des psychisch labilen Zustands des Beschwerdeführers sei ein Gespräch mit seinem Mandanten nicht möglich gewesen; dieser sei immer wieder in Tränen ausgebrochen und habe sich geweigert, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, da er befürchte, 'dort vergiftet zu werden'. Auch wenn eine eingehende psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers bisher nicht durchgeführt werden konnte, ergibt sich doch aus der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer unter massiven psychischen Schwierigkeiten mit deutlichen suizidalen Tendenzen leidet. Aufgrund der vorliegenden Berichte und des bisherigen Krankheitsverlaufs ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer drohe nur vordergründig selbstschädigende Handlungen an und setze damit den Suizid als Druckmittel gegen den Vollzug der Wegweisung ein. Vielmehr ist beim Beschwerdeführer von einer ernsthaften gesundheitsgefährdenden psychischen Störung auszugehen. Die festgestellten psychischen Schwierigkeiten lassen annehmen, dass ein erfolgreicher Neuanfang in Äthiopien selbst vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Behandelbarkeit im Heimatstaat fraglich ist. Namentlich ist vorliegend davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien eine Dekompensation bewirken könnte. Solche Reaktionen können nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne direkte willentliche Beeinflussung auftreten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Bestätigung des Wegweisungsvollzugs bereits vor der Abreise nach Äthiopien allenfalls dekompensieren und einen Suizidversuch unternehmen würde. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass offenbar auch die Beschwerdeführerin, wenn auch nicht im gleichen Umfang wie der Beschwerdeführer, suizidale Tendenzen aufweist. So ist einer Aktennotiz des BFM vom 18. Januar 2007 (vgl. A33) zu entnehmen, dass nach Auskunft der Betreuerin der Asylunterkunft auch die Beschwerdeführerin zwei Mal versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Indessen wird diese Aussage nicht mit weiteren Angaben substanziiert. Jedenfalls kann festgestellt werden, dass das junge Paar offensichtlich unter einem grossen psychischen Druck steht, ein Umstand, der sich erschwerend auf eine Rückkehr in ein ohnehin schwieriges Umfeld auswirkt, zumal es sich um eine Familie mit einem kleinen Kind handelt und keine begünstigenden Reintegrationsfaktoren D-2195/2007 erkennbar sind. In Würdigung aller Umstände kommt das Gericht daher zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden der Aufbau einer menschenwürdigen Existenz in ihrem Heimatstaat erheblich erschwert, wenn nicht verunmöglicht wäre, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu erachten ist. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt worden oder eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Buchstabe a), beziehungsweise wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet wurde (Buchstabe b). Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt in der Regel nicht auf eine solche Gefährdung schliessen, jedoch kann das Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben. Am 10. September 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen häuslicher Gewalt mit einfacher Körperverletzung verzeigt, jedoch wurde offenbar auf einen Strafantrag verzichtet. Zwar handelt es sich hierbei nicht um ein geringfügiges Vergehen, indessen liegt dieses bereits fast vier Jahre zurück und das Verhalten des Beschwerdeführers hat, soweit aktenkundig, abgesehen von einer am 5. November 2009 begangenen Widerhandlung gegen das Transportgesetz - bei der es sich um eine geringfügige Verfehlung handelt - seither zu keinen weiteren Klagen Anlass gegeben. Unter diesen Umständen ist vorliegend keine Verletzung oder schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem Ausmass zu erblicken, welche die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer und seine Familie sind somit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtanerken- D-2195/2007 nung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung abzuweisen; soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend, ist die Beschwerde demgegenüber gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG) 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens die um die Hälfte zu reduzierenden Verfahrenskosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde ihnen mit Zwischenverfügung vom 29. März 2007 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 9.2 Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote ihres Rechtsvertreters auf Fr. 1'460.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) D-2195/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'460.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N 485 135 (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Aargau (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli D-2195/2007 - Seite 18

D-2195/2007 — Bundesverwaltungsgericht 31.08.2010 D-2195/2007 — Swissrulings