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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2026 D-2192/2026

31. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,607 Wörter·~13 min·4

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG) | Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 18. März 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2192/2026

Urteil v o m 3 1 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Senegal, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 18. März 2026 / N (…).

D-2192/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer kam am 29. Dezember 2025 per Flugzeug am Flughafen B._______ an und stellte am 31. Dezember 2025 ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2025 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm die Transitzone des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 9. Januar 2026 wurde er summarisch zu seiner Person befragt. Am 13. Januar 2026 wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt und er wurde dem Bundesasylzentrum der Region B._______ zugewiesen. B. Am 9. März 2026 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er senegalesischer Staatsangehöriger sei und bis zu seiner Ausreise in C._______ (Senegal) gelebt habe. Er habe als (…) in einem (…) gearbeitet. Dieses sei im Jahre 2016/2017 von der Regierung geschlossen worden. Die dabei in Aussicht gestellte Entschädigung und Wiedereingliederung sei jedoch nie erfolgt. Vielmehr sei er immer wieder vertröstet worden, bis er sich entschlossen habe, es auf sich beruhen zu lassen und sich beruflich im (…) neu zu orientieren. Im (…) 2024 sei er im Grenzgebiet zu Mali von Jihadisten überfallen und verletzt worden. Er habe beim Überfall alles verloren, sei mittellos gewesen und habe seine erlittenen Verletzungen nicht mehr behandeln lassen können, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Bei der Einreise am Flughafen wurden diverse Dokumente sichergestellt. Überdies reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens weitere Dokumente ein. Auf diese Unterlagen wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen. C. Am 16. März 2026 stellte das SEM dem Beschwerdeführer einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 17. März 2026 nahm der Beschwerdeführer Stellung. D. Mit Verfügung vom 18. März 2026 – Eröffnung am selben Tag – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

D-2192/2026 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass Senegal als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gelte. Folglich bestehe eine gesetzliche Vermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne. Dies sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Sowohl die Schliessung des (…) als auch der Überfall durch Jihadisten, der gemäss seinen Aussagen auf die unsichere Lage im Grenzgebiet zurückzuführen sei, würden keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung darstellen. Die Schliessung des (…) habe zudem im Jahre 2016/2017 stattgefunden und sei somit nicht kausal für die Ausreise. Schliesslich habe der Beschwerdeführer denn auch angegeben, aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gekommen zu sein, was – wie auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme – keinen Asylgrund darstelle. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig und zumutbar zu beurteilen, zumal es sich bei Senegal um einen verfolgungssicheren Staat handle. Der Beschwerdeführer verfüge über mehrjährige Berufserfahrung und den gesundheitlichen Beschwerden könne kein Hinweis auf eine (dauerhafte) Arbeitsunfähigkeit entnommen werden. Er verfüge im Senegal zudem über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Die geltend gemachten medizinischen Leiden ([…]) respektive die in den senegalesischen Arztberichten erwähnten Leiden ([…]) würden dem Vollzug nicht entgegenstehen. Den in der Schweiz erstellten Arztberichten seien keine Hinweise auf die vom Beschwerdeführer angedeuteten Erkrankungen an (…) und (…) zu entnehmen. Vielmehr leide er gemäss diesen Berichten an einer offenen Wunde am (…) und einer (…) sowie bestehe ein Verdacht auf (…) und eine (…). Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch im Senegal in medizinischer Behandlung gewesen sei und es sei anzunehmen, dass dies auch in Zukunft der Fall sein werde, zumal Senegal über ein funktionierendes Gesundheitswesen verfüge. Selbst wenn sich insbesondere der (…)verdacht bestätigen würde, wäre eine entsprechende Behandlung im Senegal gewährleistet. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige

D-2192/2026 Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sein Leben im Senegal in Gefahr sei, da er seine dortige Existenz verloren habe und von Jihadisten verfolgt werde. Seit diesem Überfall sei er krank und sei dringend auf medizinische Hilfe angewiesen. Im Senegal habe er keinen Zugang zu einer hinreichenden Behandlung gehabt, weshalb sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. In der Schweiz habe er bereits viele medizinische Untersuchungen gehabt und die entsprechenden Ergebnisse müssten abgewartet werden. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. März 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-2192/2026 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Angesichts der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5.3 Der Bundesrat hat den Senegal als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Bei einem solchen Staat gilt die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Im Einzelfall kann die Regelvermutung aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). 5.4 Wie das SEM zu Recht ausführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Vermutung umzustossen. So erfolgte die Schliessung des

D-2192/2026 Künstlerdorfes nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven, ist nicht als ernsthafter Nachteil zu qualifizieren und dieses Ereignis war denn auch für die Ausreise nicht auslösend. Auch stellen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten keinen Asylgrund dar. Der Überfall durch Jihadisten stellte ebenfalls keine auf einem asylrelevanten Motiv beruhende, landesweite Verfolgung des Beschwerdeführers dar und von einer solchen ist auch künftig nicht auszugehen. 5.5 Folglich hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

D-2192/2026 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht, zumal er darauf verzichten kann, sich in das Grenzgebiet zu begeben, wo er offenbar von Jihadisten überfallen worden sei. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-2192/2026 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Lage im Senegal, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Bundesrat hat den Senegal als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in aller Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Hinweise auf eine existenzbedrohende Situation aus individuellen Gründen ergeben sich keine. Hinsichtlich der vorgebrachten medizinischen Leiden ist – wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung detailliert dargelegt wurde – von einer adäquaten Behandelbarkeit im Senegal auszugehen. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegen mehrere Arztberichte im Recht. Der medizinische Sachverhalt ist folglich als erstellt zu erachten und es erübrigt sich in antizipierter Beweiswürdigung, die in der Beschwerdeschrift angekündigten weiteren medizinischen Abklärungen abzuwarten. So wurden diese nicht weiter substanziiert, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sich aus diesen Berichten in Anbetracht einer funktionierenden Gesundheitsversorgung und dem bestehenden Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Senegal eine wesentliche Änderung ergeben würde. 7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-2192/2026 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands sind ungeachtet der Frage der Mittellosigkeit abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 AsylG). Folglich sind die Kosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2192/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger

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