Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2191/2015
Urteil v o m 1 5 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2015 / N (…).
D-2191/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer wandte sich mit einem auf den 25. April 2008 datierten, in englischer Sprache abgefassten Schreiben an die schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang des Schreibens: 29. April 2008) und ersuchte darin für sich, seine Ehefrau B._______ sowie die beiden (damals) minderjährigen Kinder C._______ und D._______ sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls.
A.b Nach Durchsicht der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen und der Durchführung eines Interviews bewilligte das BFM (heute: SEM) der Familie am 28. Oktober 2008 die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Am 6. Mai 2009 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern am Flughafen Zürich in die Schweiz ein. Noch gleichentags suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach (vgl. nachstehend Bst. E).
A.c Bereits mit Schreiben vom 25. Juli 2009 (Eingang beim BFM: 7. August 2009) erklärte der Beschwerdeführer den Rückzug seines Asylgesuches. Er wolle so rasch als möglich nach Sri Lanka zurückkehren und dort sein politisches Amt ausüben. Seine Frau und die beiden Kinder möchten jedoch ihre Asylverfahren in der Schweiz weiterführen. In der Folge schrieb das BFM am 21. August 2009 das den Beschwerdeführer betreffende Asylverfahren als gegenstandslos geworden ab, und der Beschwerdeführer flog am 28. August 2009 in seine Heimat zurück. B. B.a Am 8. März 2010, 7. Juni 2010, 21. August 2012, 11. Oktober 2012 und 13. Juni 2013 gingen bei der schweizerischen Botschaft in Colombo in englischer Sprache abgefasste Schreiben des Beschwerdeführers ein. Darin ersuchte er – unter Beilage verschiedener Unterlagen (acht Zeitungsartikel mit Übersetzungen, zwei DVDs, mehrere, teilweise übersetzte Eingaben ans "Eastern Provincial Council" (EPC) und drei Sitzungsprotokolle des EPC; vgl. vorinstanzliche Akten C1) – um Bewilligung der erneuten Einreise in die Schweiz zwecks "Gewährung des Schutzes" und zwecks Wiedervereinigung mit seiner Familie.
B.b Der Beschwerdeführer wurde am 25. August 2014 auf der schweizerischen Botschaft in Colombo persönlich angehört. Dabei reichte er zahlreiche weitere Beweismittel und Unterlagen (unter anderem Zeitungsartikel,
D-2191/2015 Ausweise, DVDs sowie ein geschichtliches Buch und zwei Reporte [vgl. vorinstanzliche Akten C19, C20, C21]) zu den Akten. B.c Den Ausführungen in den schriftlichen Eingaben, den anlässlich der persönlichen Anhörung vom 25. August 2014 gemachten Aussagen, den eingereichten Beweismitteln sowie den Akten aus dem ersten, am 25. April 2008 eingeleiteten Asylverfahren ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stammt aus dem Distrikt E._______ (Ostprovinz). Als Jugendlicher hat er sich der "Eelam Revolutionary Organisation of Students" (EROS) angeschlossen, bis diese im Jahr 1990 mit den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) fusionierte. Danach hat er als Gastarbeiter in verschiedenen Golfstaaten gearbeitet. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2005 ist er Mitglied der F._______ geworden und hat sich mit der F._______ der G._______ angeschlossen. Bei den Lokalwahlen von 2006 ist er für die G._______ in die "local authority" der Division H._______ gewählt worden; überdies übte er das Amt des Friedensrichters aus. Im Mai 2008 ist er als Mitglied der I._______, welche zur J._______ gehörte, ins erste EPC gewählt worden. In der Folge hat er – lediglich unterbrochen durch den Aufenthalt in der Schweiz vom 6. Mai 2009 bis zum 28. August 2009 – sein Amt im EPC ausgeübt. Nach der Auflösung des ersten EPC im Juni 2012 wurden im September 2012 erneut Wahlen durchgeführt. Der Beschwerdeführer kandidierte dabei auf der Liste der J._______, wurde aber nicht gewählt. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe die I._______ ihn bereits nach den Lokalwahlen von 2006 für sich gewinnen wollen. Weil er aber nicht freiwillig von der G._______ zur I._______ gewechselt habe, sei er im April 2008 mit Waffengewalt zum Beitritt gezwungen worden, was ihn zum Stellen des ersten Asylgesuches bewogen habe. Nach seiner Wahl ins erste EPC im Mai 2008 sei er von Angehörigen der Gruppe von K._______ beziehungsweise von L._______ mit dem Tod bedroht worden. Als er dann zwecks Durchführung des ersten Asylverfahrens in die Schweiz gekommen sei, habe er sich beim I._______-Verantwortlichen M._______ für drei Monate abgemeldet. Gegen Ende dieser Zeit sei er von diesem zur Rückkehr aufgefordert worden, andernfalls sein Sitz im EPC an einen Kandidaten der Gegenpartei falle. Am 30. August 2009, dem Tag nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka, hätten Angehörige der K._______-Gruppe beziehungsweise L._______ sein
D-2191/2015 Haus angegriffen und ihn töten wollen. Der Angriff sei jedoch von Sicherheitsleuten und der Armee vereitelt worden, und in der Folge sei er unter dem ständigen Schutz von Sicherheitsbeamten gestanden. Als Ende Februar 2010 der Schutz abgezogen worden sei, habe er die Schweiz zum zweiten Mal um Asyl ersucht. Im EPC habe er aus Angst um seine Sicherheit mehrere Vorstösse eingereicht. Am 2. Juli 2012 sei sein Haus vom Armee-Geheimdienst gefilmt worden. Auch zur Kandidatur zum zweiten EPC vom September 2012 sei er gezwungen worden. Bei Veranstaltungen mit Politikern in der Ostprovinz habe er wiederholt kritische Äusserungen gemacht, weshalb er gerügt und sogar der Lüge bezichtigt worden sei. Auch habe man ihm vorgeworfen, nicht in das zweite EPC gewählt worden zu sein, weil er sich zuvor zu wenig eingesetzt habe. L._______ sei dann Berater des (damaligen) Staatspräsidenten Rajapaksa geworden und bedrohe ihn weiterhin. Die drei Sicherheitsbeamten, die sich ständig in der Umgebung des Beschwerdeführers aufhielten, dienten weniger seinem Schutz, sondern vielmehr seiner Überwachung. Er habe ein Buch über die Geschichte der Tamilen in Sri Lanka geschrieben und je einen Report über die Landenteignung von Tamilen und über die Zweckentfremdung von Weideland verfasst. Er unterrichte Schüler im "Advanced Level" in Geschichte, was in Regierungskreisen Angst auslöse. Die G._______ bemühe sich derzeit darum, ihn zurückzugewinnen. Im Fall einer Rückkehr zur G._______ würde er jedoch von Angehörigen anderer Parteien umgebracht. Er werde von allen Seiten, auch von Muslimen, bedroht. Schliesslich habe seine Tochter D._______ in der Schweiz an einem von den LTTE organisierten Tanzkurs teilgenommen. Falls dies in Sri Lanka bekannt würde, könnte sie nicht mehr nach Sri Lanka zurückkehren. Er habe seine Tochter nun angewiesen, derartige Aktivitäten einzustellen, andernfalls dies auch ihn in Todesgefahr bringen würde. Im Übrigen möchte er wieder mit seiner Familie in der Schweiz zusammen sein. B.d Mit einer weiteren Eingabe vom 11. Dezember 2014 aktualisierte der Beschwerdeführer seine Vorbringen dahingehend, er sie von der I._______ gerügt und mit Disziplinarmassnahmen bedroht worden, weil er den (damaligen) Präsidenten Rajapaksa im Wahlkampf nicht unterstützt und sich stattdessen kritisch gegen die Regierung und den Präsidenten geäussert habe.
D-2191/2015 C. Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die erneute Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Der Beschwerdeführer beantragte mit in englischer Sprache abgefasster Eingabe vom 19. März 2015 (Eingang bei der schweizerischen Bot-schaft: 26. März 2015) sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. Zur Begründung verwies er auf seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Probleme und machte im Weiteren geltend, seine Situation habe sich durch den Wechsel des sri-lankischen Präsidenten nicht verbessert. Kurz nach einem Treffen mit dem neuen Präsidenten Sirisena sei er von L._______ telefonisch bedroht worden. Die neue Regierung könne ihm ebenfalls keinen Schutz bieten und er sei den gleichen Bedrohungen ausgesetzt wie unter der alten Regierung. Zudem werde er vermehr von muslimischen Extremisten beobachtet. Die Sorgen machten ihn unglücklich und er könne nicht in Frieden leben. Auch wolle er sich weiteren Versuchen des I._______, ihn zur Unterstützung ihrer Organisation zu bewegen, widersetzen, doch habe er dann Probleme mit der aktuellen Regierung zu befürchten. Er ersuche die Schweiz darum, ihn aus den Händen unbekannter Geheimdienstmitarbeiter zu befreien und ihm Schutz zu gewähren. E. Ebenfalls mit Verfügung vom 10. Februar 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche der Ehefrau und der Tochter sowie des mittlerweile volljährigen Sohnes des Beschwerdeführers ab und ordnete deren Wegweisung an. Gleichzeitig wurde der Wegweisungsvollzug zurzeit als unzumutbar erachtet und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgeschoben. Die die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers betreffenden Verfügungen erwuchsen in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
D-2191/2015 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die – wie das vorliegende – im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten. 2. 2.1 Das genaue Datum der Eröffnung der SEM-Verfügung vom 10. Februar 2015 ist nicht bekannt. Aus den Akten ergibt sich aber, dass das SEM die angefochtene Verfügung zwecks Zustellung an die Beschwerdeführenden gleichentags der schweizerischen Vertretung in Colombo übermittelte und die Vertretung diese Verfügung mit auf den 5. März 2015 datiertem Begleitschreiben zustellte. Demnach wurde die am 26. März 2015 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo eingegangene Beschwerde rechtzeitig eingereicht.
2.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristund – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
D-2191/2015 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Das SEM (zuvor: BFM) kann ein im Ausland gestelltes oder ein von einer sich im Ausland befindenden Person eingereichtes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt es einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden konnte, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das SEM hat den allfälligen Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 [S. 368]). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 25. August 2014 auf der schweizerischen Botschaft in Colombo persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung hatte er Gelegenheit, weitere Angaben zu seiner Verfolgungssituation zu machen.
D-2191/2015 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gelten. 6.3 Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2015 vorab zutreffend festhielt, ist gemäss schweizerischer Asylpraxis für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung ist somit nur dann beachtlich, wenn sie noch andauert oder konkrete Hinweise auf eine künftige Verfolgung bestehen. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dient nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern soll demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedarf. Zudem kann eine Einreisebewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden muss.
D-2191/2015 6.3.1 In Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Jahr 2008 von Exponenten der I._______ und 2012 von Leuten der J._______ zum Beitritt und zur Kandidatur bei den EPC-Wahlen gezwungen worden und nach der Nichtwahl im September 2012 Problemen ausgesetzt gewesen zu sein, stellte das SEM zutreffend fest, es sei auf der einen Seite bekannt, dass in Sri Lanka Politiker von Angehörigen anderer Parteien mit verschiedenen Mitteln unter Druck gesetzt würden, das Lager zu wechseln, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer nicht ganz freiwillig für die I._______ und die J._______ kandidiert habe. Auf der anderen Seite stehe aber nicht fest, wie dieser Druck im Falle des Beschwerdeführers genau ausgesehen habe und wieviel politisches Kalkül einer Rolle gespielt habe. Die Vorinstanz wies dabei zutreffend darauf hin, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Gründen für den Verzicht auf die Weiterführung des ersten Asylverfahrens in der Schweiz und seiner Rückkehr nach Sri Lanka seien widersprüchlich ausgefallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dabei auf die sehr detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. 1 der Erwägungen) verwiesen werden. Angesichts der dargelegten Ungereimtheiten relativierte das SEM berechtigterweise die geltend gemachte Druck- und angedrohte Gewaltausübung durch politische Mitstreiter und Gegenparteien und erachtete diese als für die Gewährung einer Einreisebewilligung nicht hinreichend intensiv. 6.3.2 Sodann stellte das SEM ebenfalls zutreffend fest, die angebliche Erhebung des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe die Wahlniederlage der J._______ durch seinen mangelhaften Einsatz herbeigeführt, sei – ungeachtet der Frage seiner Berechtigung – nicht als Verfolgungsmassnahme mit besonders hoher Intensität zu werten (vgl. SEM-Verfügung vom 1 0. Februar 2015, Ziff. 2 der Erwägungen). 6.3.3 Des Weiteren legte die Vorinstanz hinreichend ausführlich und nachvollziehbar dar, wieso es die vom Beschwerdeführer geschilderte Überwachung durch Leibwächter nicht als "Hausarrest" beziehungsweise als Verfolgungsmassnahme, sondern als staatliche Sicherheitsmassnahme zu dessen Schutz interpretierte (vgl. SEM-Verfügung vom 10. Februar 2015, Ziff. 3 der Erwägungen), und wieso es zum Schluss gelangte, die geltend gemachten Drohungen durch K._______ und L._______ seien zum heutigen Zeitpunkt nicht als besonders intensive Verfolgungsmassnahmen anzusehen (vgl. SEM-Verfügung vom 10. Februar 2015, Ziff. 4 der Erwägungen).
D-2191/2015 6.3.4 Wie das SEM ebenfalls richtig bemerkte, machte der Beschwerdeführer keine konkreten Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit seinen beruflichen Aktivitäten (unter anderem unterrichte er Schüler im "Advanced Level" in Geschichte, ausserdem habe er ein Buch über die Geschichte der Tamilen in Sri Lanka sowie Berichte über die Zweckentfremdung von Weideland und über Landkonflikte verfasst; vgl. dazu oben Bst. B.b des Sachverhalts) geltend, und es ist in der Tat nicht anzunehmen, dass er an einer öffentlichen Schule Geschichtsunterricht erteilen könnte, wenn seine Lehrinhalte grundsätzlich nicht vertretbar wären (vgl. SEM-Verfügung vom 10. Februar 2015, Ziff. 5 der Erwägungen). 6.3.5 Weitere vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtungen (etwa eine generelle Verfolgung durch Muslime oder mögliche Schwierigkeiten, weil seine Tochter in der Schweiz an einem von den LTTE organisierten Tanzkurs teilgenommen habe) sind zu unsubstanziiert und unfundiert ausgefallen, als dass sie als effektive Gefährdung interpretiert werden könnten (vgl. SEM-Verfügung vom 10. Februar 2015, Ziff. 6 der Erwägungen). 6.3.6 Ferner wies das SEM zutreffend darauf hin, nach dem Wahlerfolg von Rajapaksas Gegner, dem ehemaligen Gesundheitsminister Sirisena, am 8. Januar 2015 dürfte der Umstand, dass die I._______ dem Beschwerdeführer angeblich vorgeworfen habe, sich nicht für den (damaligen) Präsidenten Rajapaksa eingesetzt, sondern sich sogar gegen dessen Regierung geäussert zu haben, nicht mehr von Belang sein (vgl. SEM-Verfügung vom 10. Februar 2015, Ziff. 7 der Erwägungen). 6.3.7 Schliesslich kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, der Wunsch des Beschwerdeführers, wieder mit seiner Familie zusammen zu sein, sei zwar unter menschlichen Aspekten verständlich, für die Beurteilung der Gewährung einer Einreisebewilligung unter dem Schutzaspekt der Flüchtlingskonvention indessen nicht relevant. Im Übrigen ist es in der Tat so, dass der Beschwerdeführer sich von seiner Familie getrennt hat, indem er – ohne dass dafür eine ernste Zwangslage vorgelegen hätte – im August 2009 die Schweiz verlassen hat (vgl. SEM-Verfügung vom 10. Februar 2015, Ziff. 8 der Erwägungen). 6.3.8 Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente und Unterlagen stützen lediglich die Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit nicht grundsätzlich in Frage gestellt wurde, weshalb sie – ebenso wie die im
D-2191/2015 Wesentlichen lediglich die bereits zuvor geschilderten Befürchtungen wiederholenden Darlegungen in der Beschwerdeschrift – nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend – entgegen der von ihm auch in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig einer konkreten Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Gefährdung akut zu befürchten. 6.5 Letztlich vermag auch der Umstand, dass die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers vom SEM mit Verfügung vom 10. Februar 2015 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darzustellen, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihm den erforderlichen Schutz gewähren soll. 7. Unter Würdigung der gesamten Umstände hat das SEM dem Beschwerdführer mithin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2191/2015 D-2191/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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